Bremen

Bremische Hafengebührenordnung (HGebO)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 306284. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.03.2006 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:§§ 3b, 6a, 7, 8, 9 und 12 geändert sowie §§ 6 und 10 neu gefasst durch Verordnung vom 26.11.2025 (Brem.GBl. S. 1305, ber. S. 1372) Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 135, 157, 363 Gliederungsnummer:9511-d-1 Zitiervorschlag: "Bremische Hafengebührenordnung (HGebO) vom 15. März 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 135, 157, 363), zuletzt §§ 3b, 6a, 7, 8, 9 und 12 geändert sowie §§ 6 und 10 neu gefasst durch Verordnung vom 26. November 2025 (Brem.GBl. S. 1305, ber. S. 1372)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.03.2006 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:§§ 3b, 6a, 7, 8, 9 und 12 geändert sowie §§ 6 und 10 neu gefasst durch Verordnung vom 26.11.2025 (Brem.GBl. S. 1305, ber. S. 1372) Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 135, 157, 363 Gliederungsnummer:9511-d-1 Zitiervorschlag: "Bremische Hafengebührenordnung (HGebO) vom 15. März 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 135, 157, 363), zuletzt §§ 3b, 6a, 7, 8, 9 und 12 geändert sowie §§ 6 und 10 neu gefasst durch Verordnung vom 26. November 2025 (Brem.GBl. S. 1305, ber. S. 1372)" Amtliche Abkürzung: HGebO Ausfertigungsdatum: 15.03.2006 Gültig ab: 01.04.2006 Dokumenttyp: Gebührenordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2006, 135, 157, 363 Gliederungs-Nr: 9511-d-1 Bremische Hafengebührenordnung (HGebO) Vom 15. März 2006* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3b, 6a, 7, 8, 9 und 12 geändert sowie §§ 6 und 10 neu gefasst durch Verordnung vom 26.11.2025 (Brem.GBl. S. 1305, ber. S. 1372) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Berechnungsmaßstäbe § 3a Gebührenschuldner § 3b Gebührenermäßigungen § 4 Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben § 5 Meldepflicht Abschnitt 2 Gebühren und Nebengebühren § 6 Raumgebühr § 6a Offshore § 7 Liegegeld § 8 Binnenschiffsgebühr § 9 Nutzungsgebühr § 10 Abfallentsorgung § 11 Befreiungen Abschnitt 3 Hafenlotsgeld § 12 Hafenlotsgeld Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen § 13 Steuerliche Bestimmung § 14 Verarbeitung von personenbezogenen Daten § 15 Ordnungswidrigkeiten Anlage 1 Meldepflichtige Daten Anlage 2 Kostenübernahme für die Standardentsorgung Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Für die Benutzung des Hafengebietes im Land Bremen werden nach dieser Verordnung Hafenabgaben erhoben. (2) Das abgabenpflichtige Gebiet umfasst das Hafengebiet nach der Anlage zu § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung. (3) Zum Hafengebiet gehört: 1. Hafengruppe Bremen-Stadt (Bremen) 2. Hafengruppe Bremerhaven (Bremerhaven). § 2 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung sind: 1. Hafenabgaben Gebühren, Nebengebühren und Hafenlotsgeld. 2. bremenports Die von der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation gemäß § 17 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co.KG. Die Beleihung gilt in Bezug auf die Hafenlotsgelder Bremerhaven nur für die Versetzpauschale gemäß § 12 Absatz 10 Nummer 3. 2a. Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven Die für die Festsetzung und Einziehung der Hafenlotsgelder Bremerhaven zuständige Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven. Die Befugnis gilt nicht für die Versetzpauschale gemäß § 12 Absatz 10 Nummer 3. 3. Häfen Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern. 4. Anlagen Die Schiffsumschlagsstellen und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste. 5. Seegrenze Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz. 6. Fahrzeuge See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge. 7. Fahrzeuge im Seeverkehr Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden. 8. Fahrzeuge im Binnenverkehr Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen. 9. Hafenfahrzeuge Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind und als solche durch das Hansestadt Bremische Hafenamt zugelassen sind. 10. Open-Top-Fahrzeuge Nach den Begriffsbestimmungen der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO sind das Fahrzeuge, die ausschließlich Container befördern und wie ein offenes „U“ konstruiert sind. Sie weisen einen Doppelboden auf und haben hoch gezogene Seitenwände ohne ein abschließendes Deck. Die offene Containerstellfläche muss mindestens 66,7 Prozent der gesamten Lukenfläche betragen. 11. Traditionsschiffe Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind. 12. Sportfahrzeuge Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden. 13. Fahrgastschiffe Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen. 13a. gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die dauerhaft für eine wirtschaftliche Tätigkeit unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zur Gewinnerzielung genutzt werden. 13b. Kreuzfahrtschiffe Fahrzeuge, die mehrtägige Seereisen für Personen durchführen und dabei mehrere Häfen zu touristischen Reisezwecken anlaufen. 14. Installationsschiffe Spezialschiffe oder Plattformen, die zur Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen eingesetzt werden. 15. Besondere Fahrzeuge Pontons im Zulieferverkehr für die Offshore-Industrie, Bargen, Schwimmkräne, Schleppverbände und Installationsschiffe, die über keine Aufjackvorrichtung verfügen. 16. Sonstige Fahrzeuge Erkundungs- und Sicherungsschiffe, Schlepper, Schiffe für den Material- und Personentransport, Versorgungs- und Reparaturschiffe für Wartungsarbeiten. 16a. Schwimmdocks Schwimmdocks sind stählerne, hohlwandige Schwimmkörper, welche dazu dienen, Schiffe trockenzulegen, damit Arbeiten am Unterwasserschiff durchgeführt werden können. 16b. Kaskos Kaskos sind fertige, schwimmfähige Rümpfe ohne enthaltene Technik. 16c. Sektionen Sektionen sind schwimmfähige Teile eines Schiffes, welche mit Hilfe von Schleppern manövriert werden. Typischerweise einzelne Abschnitte eines Schiffsneubaus oder einer Schiffsverlängerung, zum Beispiel der Vorsteven, ein Teil des Bodens oder eine komplette Mittschiffssektion. 16d. Pontons Pontons verfügen über keinen eigenen Antrieb und haben im Gegensatz zu Schiffen ohne eigenen Antrieb in der Regel keine strömungsgünstige Form. Pontons werden mit Hilfe von See- oder Hafenschleppern manövriert. 16e. Schleppverbände Schleppverbände sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die im Verband Schwimmdocks, Kaskos, Sektionen und Pontons schleppen. Ein Schlepp bezeichnet die Übernahme des Antriebs eines Fahrzeuges durch ein anderes. Das geschleppte Fahrzeug wird dabei gezogen, geschoben oder längsseits genommen. 17. Werft- und Reparaturschiffe Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen. Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen. 18. Auflieger Gewerblich genutzte Fahrzeuge, die zu ihrer gewerblichen Zweckbestimmung vorübergehend nicht eingesetzt werden können. 19. Fahrzeugführer Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche. 20. Reeder Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen. 21. Zeit-Charterer Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt. 22. Beauftragter Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden. 23. Bruttoraumzahl (BRZ) Der Raumgehalt eines Fahrzeuges. Das nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 („London-Übereinkommen“) ermittelte Vermessungsergebnis (nachfolgend: „ITC '69“). 24. Umschlag Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen. 25. Schwimmende Anlagen Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge. 26. Fahrtgebiete 1. Binnenverkehr. 2. Short-Sea Verkehr Verkehre im Nord-/Ostseegebiet. 3. Europaverkehr Verkehre mit Europa, einschließlich Island und den sonstigen Mittelmeeranrainerstaaten. 4. Überseeverkehr Alle übrigen Verkehre. 27. Linienverkehr Regelmäßige Verkehre, die nach einem veröffentlichen Fahrplan in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben und nachgewiesen werden. 28. Trampverkehr Fahrzeuge, die nicht unter Linien- oder Spezialverkehr fallen. 29. Spezialverkehr Fahrzeuge im Linienverkehr mit nur einem Ladungsgut. 30. Schüttgut Ein beliebiger fester Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird. 31. Lotsungen An- und Ablegen sowie Verholungen von Fahrzeugen. 32. Nebentätigkeiten (der Hafenlotsen) Funkbeschickung, Kompensieren, Docken, Stapellauf und Ankern. 33. ESI Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemissionen von Schiffen, wobei der Wert Null als Untergrenze der Einhaltung der Bestimmungen der jeweils geltenden IMO-Regelungen entspricht und der Wert Einhundert als Obergrenze erreicht werden kann, wenn keine der im ESI berücksichtigten Emissionen auftreten. 33a. ESI-SOx-Wert Der Environmental Ship Index-SOx-Wert (ESI-SOx-Wert) ist eine Komponente des ESI. Der ESI-SOx-Wert stellt dar, inwieweit ein Schiff die geltenden IMO-Regelungen bezüglich der Schwefelgehalte von Schiffstreibstoff unterschreitet. Bei einem Wert von Null werden die gesetzlichen Anforderungen erreicht, wird kein SOx emittiert, können 100 Punkte erreicht werden. 34. LNG (Liquidfied Natural Gas) Verflüssigtes Erdgas, welches als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren genutzt wird. § 3 Berechnungsmaßstäbe (1) Der Berechnungsmaßstab ist bei: 1. Fahrzeugen im Seeverkehr die BRZ und bei Open-Top-Fahrzeugen die verminderte BRZ, wenn diese durch Vorlage des ITC 69 nachgewiesen wurde; 2. sonstigen nicht vermessenen Fahrzeugen zu ermitteln; 3. Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen die Länge in Metern über alles; 4. gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die Quadratmeterzahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über alles ergibt; 5. Hafenfahrzeugen sowie Bargen und Leichter im Binnenverkehr die Tonne Tragfähigkeit; 6. Fahrgastschiffen die Anzahl der zugelassenen Passagiere. (2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet. (3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten. (4) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz. § 3a Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Hafenabgaben ist derjenige verpflichtet, 1. dem die Benutzung des Hafengebietes im Lande Bremen individuell zurechenbar ist oder der diese veranlasst hat, 2. der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat oder 3. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner nach Absatz 1 sind insbesondere: 1. der Reeder, 2. der Charterer und 3. der Eigner. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3b Gebührenermäßigungen (1) Fahrzeuge im Überseeverkehr, die nach Verlassen der bremischen Häfen dieselben innerhalb von sieben Tagen aus europäischen Häfen kommend erneut anlaufen, erhalten für ihren zweiten Anlauf einen Rabatt von 75 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr, wenn es sich um denselben Gebührenschuldner handelt. (2) Raumgebührenpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als fünf Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von zehn Tagen 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes. (3) Reeder oder Charterer, deren Fahrzeuge nach dem Tarif Linienverkehr/Spezialverkehr im Überseeverkehr oder nach dem Tarif Autocarrier im Überseeverkehr abgerechnet werden, erhalten folgenden Frequenzrabatt auf die zu zahlende Raumgebühr für das Kalenderjahr: 150. bis 249. Anlauf 15 Prozent ab 250. Anlauf 20 Prozent. Der Frequenzrabatt wird zum Jahresende gewährt. Sofern ein Frequenzrabatt gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt nach Absatz 5 Nummer 1 gewährt. (4) Reeder oder Charterer, deren Kreuzfahrtschiffe die bremischen Häfen anlaufen, erhalten für ihren ersten Anlauf sowie alle Stop-over-Anläufe einen Willkommens-Rabatt von 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr. Folgende Frequenzrabatte auf die zu zahlende Raumgebühr werden für das Kalenderjahr gewährt: 3. bis 10. Anlauf 25 Prozent 11. bis 20. Anlauf 30 Prozent 21. bis 30. Anlauf 40 Prozent ab 31. Anlauf 50 Prozent. Ab dem 21. Anlauf wird der Frequenzrabatt auf alle Anläufe gewährt mit Ausnahme der Anläufe, bei denen bereits der Willkommens-Rabatt gewährt wurde. (5) Mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore-Industrie aktiv sind, kann bremenports auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports schriftlich oder elektronisch einzureichen. Ein Rabatt wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 1. Mehrverkehrs-Rabatt Der Reeder oder Charterer hat Mehrverkehr nachzuweisen. Mehrverkehr eines Reeders oder Charterers ist die Entstehung von Mehreinnahmen bei der Raumgebühr durch a) Einsatz größerer Schiffe, b) Einrichtung neuer Verkehre oder c) Steigerung der Anläufe im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Diese Überprüfung nimmt bremenports vor. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Raumgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Sofern ein Frequenzrabatt nach den Absätzen 3 oder 3a gewährt wird, wird kein Mehrverkehrsrabatt gewährt. 2. ESI (Environmental Ship Index)-Rabatt Insgesamt 25 Schiffe mit dem besten ESI-Wert ≥ 45 Punkten erhalten pro Quartal einen Rabatt von 15 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 4 500 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein LNG-Rabatt nach Nummer 3 gewährt wird, wird kein ESI-Rabatt gewährt. 2a. ESI (Environmental Ship Index)-Noise-Rabatt Fahrzeuge, die über einen Lärm-Mess-Report verfügen, der in der ESI-Datenbank eingetragen ist, erhalten dafür zusätzlich 20 ESI-Punkte. 3. LNG-Rabatt Fahrzeuge, die ausschließlich von LNG oder Methanol angetrieben werden und ohne Einsatz eines eingebauten Scrubbers (Grundlage hierfür ist der Eintrag auf der ESI-Website) einen ESI-SOx-Wert größer 33 erreichen, erhalten einen Rabatt von 20 Prozent pro Anlauf, jedoch maximal 6 000 Euro. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Antragsberechtigt ist der Gebührenschuldner. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. Sofern ein ESI-Rabatt nach Nummer 2 gewährt wird, wird kein LNG-Rabatt gewährt. (6) Binnenschiffe, die nach § 8 abgerechnet werden, erhalten folgende Rabatte: 1. Mehrverkehrs-Rabatt Gebührenschuldner, die Mehrverkehr durch die Steigerung der abgerechneten Liegetage im Hafen im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr nachweisen, können einen Antrag auf Mehrverkehrs-Rabatt stellen. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Ermäßigung beträgt maximal 50 Prozent auf die zu zahlende Binnenschiffsgebühr für den ermittelten Mehrverkehr. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. 2. Umweltrabatt Fahrzeuge im Binnenverkehr erhalten pro Anlauf einen Rabatt von 10 Prozent auf die Binnenschiffsgebühr, wenn a) die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegten Emissionsgrenzwerte der Stufe II, (ZKR-Protokoll 19, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000) eingehalten werden und in Bezug auf den NOx Wert um mindestens 65 Prozent unterschritten werden oder b) die Stufe V nach der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53, L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 43) geändert worden ist, in Verbindung mit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, eingehalten wird. Zugrunde gelegt wird hierbei jeweils der Antriebsmotor des jeweiligen Fahrzeugs mit der niedrigsten Kategorie. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines eindeutigen, nachvollziehbaren und gültigen Zertifikats oder Zeugnisses in deutscher oder englischer Übersetzung bei der Gebührenstelle von bremenports. Der Tag der Einreichung des Nachweises gilt dabei als Antragsdatum und der Rabatt wird maximal für die Dauer eines Jahres gewährt. Danach ist ein neuer Nachweis bei der Gebührenstelle vorzulegen. (7) Fahrzeuge, die die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 1 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes erfüllen, erhalten einen Rabatt von 2 Prozent auf die Gebühr nach § 10 Absatz 1 und 2. Hierfür ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr ein schriftlicher Antrag bei bremenports einzureichen. Die Einreichung kann auch auf dem elektronischen Weg erfolgen. § 4 Erhebung und Fälligkeit der Hafenabgaben (1) Die Hafenabgaben werden durch bremenports erhoben. Abweichend von Satz 1 werden die Hafenlotsgelder Bremerhaven mit Ausnahme der Versetzpauschale gemäß § 12 Absatz 10 Nummer 3 durch die Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven erhoben. (2) Die Hafenabgaben werden durch bremenports und die Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Säumniszuschläge werden nach § 23 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz berechnet und erhoben. Die §§ 18 und 19 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes gelten unmittelbar. (3) Die Zahlung der Hafenabgaben können bremenports und die Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven vor Auslaufen des Fahrzeugs verlangen. § 5 Meldepflicht (1) Die für die Berechnung und Festsetzung der Hafenabgaben erforderlichen Daten sind der Hafenbehörde im Rahmen der Meldepflicht nach § 6 Bremische Hafenordnung zu übermitteln. (2) Fahrzeuge im Seeverkehr müssen zusätzlich den gültigen ITC '69 bei bremenports und der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven vorlegen. Dieses Dokument ist immer beim ersten Anlaufen des Fahrzeuges im Kalenderjahr und bei Änderungen sowie auf Verlangen von bremenports und der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven einzureichen. Die Einreichung kann auch in elektronischer Form erfolgen. (3) Sofern der ITC’69 nicht vorgelegt wird oder die für die Berechnung der Hafengebühren sowie der Nebenentgelte notwendigen Angaben nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft gemeldet werden und dies zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der Daten oder Berechnung der Hafengebühren oder Nebenentgelte bei bremenports oder der Hafenlotsengesellschaft Bremerhaven führt, dann werden die dadurch entstehenden Kosten nach dem jeweils gültigen Stundensatz berechnet und dem Gebührenschuldner auferlegt. (4) Nach § 9 Absatz 3 und 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und den §§ 55a, 56, 57 und 58 der Bremischen Hafenordnung darf die Hafenbehörde statistische Daten über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt erheben. Diese Daten bilden die Basis für die Geschäftsstatistiken der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation und sind für die Hafenentwicklung und -Verwaltung erforderlich. Die zu liefernden Daten sind in Anlage 1 aufgeführt. (5) Verantwortlich für die Meldungen nach Absatz 1, 2 und 4 ist der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer und deren Beauftragter. Die nach Absatz 4 zu liefernden Daten sind innerhalb von 14 Tagen nach Auslaufen des Fahrzeugs auch vom Betreiber einer Umschlagsanlage an bremenports zu melden. Abschnitt 2 Gebühren und Nebengebühren § 6 Raumgebühr Folgende Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen: Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ Short Sea Verkehr   Fahrzeuge bis 10 000 BRZ 0,0438 Fahrzeuge über 10 000 BRZ 0,1210 Europaverkehr   Trampverkehr   Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,1593 Fahrzeuge über 7 000 BRZ 0,3338 Linienverkehr/Spezialverkehr   Fahrzeuge bis 14 000 BRZ 0,1535 Fahrzeuge bis 21 000 BRZ 0,2368 Fahrzeuge über 21 000 BRZ 0,2763 Tankfahrzeuge   Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2117 Fahrzeuge über 700 BRZ 0,3582 Autocarrier   Fahrzeuge bis 30 000 BRZ 0,0500 Fahrzeuge über 30 000 BRZ 0,0567 Ro-Ro Fahrzeuge   Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,0584 Fahrzeuge über 20 000 BRZ 0,0657 Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1834 Überseeverkehr   Trampverkehr 0,5877 Linienverkehr/Spezialverkehr 0,3038 Tankfahrzeuge 0,6543 Autocarrier 0,1316 Ro-Ro Fahrzeuge 0,1438 Fahrzeuge mit Schüttgut 0,3976 Sonstige Verkehre   Kreuzfahrtschiffe 0,3181 § 6a Offshore (1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen, wenn sie Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren: Gebührentatbestand Zeitraum Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro pro BRZ Installationsschiffe für maximal 2 Tage pro angefangenen Tag   0,6959 Besondere Fahrzeuge für maximal 5 Tage pro angefangenen Tag   0,0535 Sonstige Fahrzeuge und Einheiten für maximal 5 Tage pro angefangenen Tag bis 1 000 BRZ über 1 000 BRZ 2,0648 0,0535 Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet. (2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren: Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten 0,0411 § 7 Liegegeld (1) Von gewerblich genutzten Fahrzeugen im See

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.