Bremen

Bremische Hafengebührenordnung (HGebO)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 306284. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.03.2006 Inkrafttreten01.01.2026 Zuletzt geändert durch:§§ 3b, 6a, 7, 8, 9 und 12 geändert sowie §§ 6 und 10 neu gefasst durch Verordnung vom 26.11.2025 (Brem.GBl. S. 1305, ber. S. 1372) Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 135, 157, 363 Gliederungsnummer:9511-d-1 Zitiervorschlag: "Bremische Hafengebührenordnung (HGebO) vom 15. März 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 135, 157, 363), zuletzt §§ 3b, 6a, 7, 8, 9 und 12 geändert sowie §§ 6 und 10 neu gefasst durch Verordnung vom 26. November 2025 (Brem.GBl. S. 1305, ber. S. 1372)"

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r den vergeblichen Weg wird zusätzlich gezahlt; 4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde; 5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation; 6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Die Regelung nach Nummer 2 gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann. In den Fällen von Nummer 4 und 6 ist für Wartezeiten in der Schleusenkammer ein Wartegeld nicht zu entrichten. (10) Auslagen: 1. In Bremen werden Fahrtkosten nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere erhoben. 2. In Bremerhaven werden Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 25 Euro berechnet. 3. In Bremerhaven wird eine zweckgebundene Versetzpauschale im Zusammenhang mit der Lotsung eines Fahrzeuges in Höhe von 300 Euro berechnet. (11) Bei Lotsungen für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen müssen, ist das Beratungsgeld nach Absatz 7 Nummer 1 bis 5, das zusätzliche Beratungsgeld nach Absatz 8, die Auslagen für den vergeblichen Weg nach Absatz 9, das Wartegeld nach Absatz 9a sowie die Fahrtkosten nach Absatz 10 Nummer 2 entsprechend der Anzahl der Lotsen zu entrichten. Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen § 13 Steuerliche Bestimmung Sämtliche Gebühren dieser Verordnung sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Nettobeträge. Falls Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu erhebende Umsatzsteuer neben den Gebühren dieser Verordnung zu zahlen. § 14 Verarbeitung von personenbezogenen Daten Die Daten nach § 5 dürfen im Rahmen eines automatisierten Verfahrens im erforderlichen Umfang zur Gebührenerhebung und -einziehung verarbeitet werden. Nach Rechnungsabwicklung ist die Nutzung der Daten nur noch für Zwecke der Rechnungsprüfung oder in anonymisierter Form gestattet. Im Übrigen ist die Verarbeitung einzuschränken. Nach Abschluss des Rechnungsvorgangs sind die Daten nach zehn Jahren zu löschen. § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes handelt, wer seiner Meldepflicht nach § 5 nicht nachkommt. (2) Für die Verfolgung und Ahndung ist die Hafenbehörde gemäß § 21 Abs. 6 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes zuständig. Anlage 1 zu§ 5 Absatz 4 Meldepflichtige Daten Angabe zu Erläuterung Fahrzeugname   Datum   Umschlagsart laden/löschen Warenart gemäß Konnossement, Tallyunterlagen Anzahl nur bei Fahrgästen und folgenden Warenarten: Fahrzeuge, Maschinen, Konstruktionsteile, Traktoren/Landmaschinen, Container (getrennt nach Stückzahl, 20 oder 40 Fuß, beladen oder leer Gesamtgewicht   Güterart Massengut, Stückgut Anlage 2 (zu § 10 Absatz 9) Kostenübernahme für die Standardentsorgung Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis in Höhe eines Grundbetrages von 500 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 45 Euro je m3 bis zu folgenden Beträgen erstattet: BRZ Max. Entsorgungsmenge Max. Erstattungsbetrag in Euro bis 3 500 6 m3 770,00 3 501 bis 6 000 10 m3 950,00 6 001 bis 10 000 15 m3 1 175,00 10 001 bis 30 000 22 m3 1 490,00 30 001 bis 50 000 30 m3 1 850,00 ab 50 001 50 m3 2 750,00 Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 220 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeuges und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 1,80 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.