Sachsen

Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18908. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 35, S. 614 Fsn-Nr.: 609-3.2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2024

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ng nach den Gruppen im Sinne von § 5. 2Wenn keine elektronische Wahl angeordnet wird, erfolgt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl. (2) 1Der Wahlausschuss kann bestimmen, dass die Stimmabgabe elektronisch erfolgt (elektronische Wahl). 2Der Beschluss über die elektronische Wahl ist den wahlberechtigten Unternehmen zusammen mit der Aufforderung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 bekannt zu geben. § 15 Wahldurchführung bei Briefwahl (1) 1Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält einen Wahlschein, einen Stimmzettel seiner Gruppe und den dazugehörenden Wahlumschlag sowie einen Wahlbriefumschlag für die Briefwahl. 2Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller Bewerbenden der jeweiligen Gruppe, die aus gültigen Wahlvorschlägen hervorgegangen sind. 3Auf dem Stimmzettel muss angegeben sein, wie viele Mitglieder für die jeweilige Gruppe in den Börsenrat zu wählen sind. 4Ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl die Stimmabgabe des Unternehmens insgesamt ungültig ist. (2) 1Eine in allen die Börse und die Börsenmitgliedschaft betreffenden Angelegenheiten vertretungs- und erklärungsberechtigte Person des wahlberechtigten Unternehmens (berechtigte Person) kennzeichnet die von ihr gewählten Bewerbenden durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel. 2Der Stimmzettel ist in den Wahlumschlag zu legen. 3Dieser ist zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung zu unterzeichnen. 4In ihr ist zu bestätigen, dass die Stimmabgabe dem Willen des wahlberechtigten Unternehmens entspricht. 5Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen. 6Dieser muss bis zum Wahltermin dem Wahlausschuss zugegangen sein. 7Die Stimmabgabe ist für jedes wahlberechtigte Unternehmen nur durch eine berechtigte Person möglich. (3) Nach Eingang beim Wahlausschuss darf der Wahlbriefumschlag nicht zurückgegeben werden.10 § 16 Elektronische Wahl (1) Ein wahlberechtigtes Unternehmen hat dem Wahlausschuss auf die Bekanntgabe nach § 14 Absatz 2 eine berechtigte Person sowie deren dienstliche E-Mail-Adresse für die Stimmabgabe zu nennen. (2) 1Hat der Wahlausschuss die Stimmabgabe in elektronischer Form beschlossen, erhält die nach Absatz 1 benannte berechtigte Person des wahlberechtigten Unternehmens die Wahlunterlagen über die dem Wahlausschuss nach Absatz 1 benannte E-Mail-Adresse. 2Sind dem Wahlausschuss mehrere berechtigte Personen eines wahlberechtigten Unternehmens bekannt und benennt dieses Unternehmen bis 15 Börsentage vor dem Wahltermin keine berechtigte Person für die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Wahl, findet § 20 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss die Briefwahlunterlagen einer von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten berechtigten Person zusendet. (3) 1Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Schreiben mit den Zugangsdaten zum Online-Portal für die elektronische Wahl (elektronisches Wahlsystem) sowie aus Informationen zur Durchführung der Wahl und zur Nutzung des elektronischen Wahlsystems. 2Das elektronische Wahlsystem ermöglicht die Stimmabgabe mittels eines elektronischen Stimmzettels.11 § 17 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl (1) 1Die Authentifizierung der berechtigten Person erfolgt durch die in den Wahlunterlagen genannten Zugangsdaten zum elektronischen Wahlsystem. 2Der elektronische Stimmzettel ist gemäß den in den Wahlunterlagen und im elektronischen Wahlsystem enthaltenen Informationen elektronisch auszufüllen und abzusenden. 3Dabei ist durch das elektronische Wahlsystem sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. 4Insbesondere ist der Zugang zum elektronischen Wahlsystem nach der Stimmabgabe zu sperren. 5Die Speicherung des abgesandten elektronischen Stimmzettels muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann. 6Die berechtigte Person muss bis zur Stimmabgabe die Möglichkeit haben, die Eingabe zu korrigieren oder die Stimmabgabe abzubrechen. 7Ein Absenden des elektronischen Stimmzettels ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch die berechtigte Person zu ermöglichen. 8Die Übermittlung muss für sie am Bildschirm erkennbar sein. 9Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. (2) 1Bei der Stimmabgabe darf es durch das elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung des elektronischen Stimmzettels in dem hierzu verwendeten Computer kommen. 2Es muss gewährleistet sein, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmabgabe durch Dritte ausgeschlossen sind. 3Auf dem Bildschirm muss der elektronische Stimmzettel nach Absenden unverzüglich ausgeblendet werden. 4Das elektronische Wahlsystem darf einen Ausdruck des abgesandten elektronischen Stimmzettels nicht zulassen. 5Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. 6Die Anmeldung am elektronischen Wahlsystem, die Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlberechtigen dürfen nicht protokolliert werden.12 § 18 Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl 1Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl sind nur bei gleichzeitiger Autorisierung durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses zulässig. 2Die elektronische Wahl beginnt spätestens 15 Börsentage vor dem Wahltermin und endet zum Wahltermin. § 19 Störung der elektronischen Wahl (1) 1Ist die elektronische Stimmabgabe nicht möglich und haben die European Energy Exchange oder ihre Trägergesellschaft dies zu vertreten, kann der Wahlausschuss den Wahltermin um eine angemessene Zeit verschieben. 2Die Verschiebung muss allgemein bekannt gegeben werden. (2) 1Wird während der elektronischen Wahl eine Störung bekannt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden kann und ist eine Stimmenmanipulation ausgeschlossen, kann der Wahlausschuss diese Störung beheben oder beheben lassen. 2Andernfalls ist die elektronische Wahl ohne Auszählung der Stimmen abzubrechen. 3Die Störung und deren Dauer sind im Protokoll zur Wahl zu vermerken. 4Im Falle des Abbruchs entscheidet der Wahlausschuss über das weitere Verfahren. § 20 Briefwahl bei elektronischer Wahl (1) 1Wird die Wahl als elektronische Wahl durchgeführt, ist die Stimmabgabe auch durch Briefwahl zulässig. 2Soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist, findet insoweit § 15 Anwendung. (2) 1Die Briefwahlunterlagen sind in diesem Fall schriftlich oder per E-Mail durch eine berechtigte Person beim Wahlausschuss zu beantragen. 2Der Antrag muss spätestens 15 Börsentage vor dem Wahltermin beim Wahlausschuss eingehen. (3) 1Der Wahlausschuss sendet bei einem Antrag nach Absatz 2 der berechtigten Person die Briefwahlunterlagen nach § 15 Absatz 1 unverzüglich zu und vermerkt dies im Wählerverzeichnis. 2Mit dem Versand ist das vertretene wahlberechtigte Unternehmen von der elektronischen Stimmabgabe ausgeschlossen. (4) Benennt ein wahlberechtigtes Unternehmen bis 15 Börsentage vor dem Wahltermin keine berechtigte Person für die Stimmabgabe und ist dem Wahlausschuss zu diesem Zeitpunkt auch kein solcher bekannt, nimmt dieses Unternehmen auch ohne Antrag im Wege der Briefwahl an der Wahl teil; Absatz 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass die Briefwahlunterlagen unverzüglich zu versenden sind, nachdem feststeht, dass das Unternehmen nicht an der elektronischen Wahl teilnehmen kann. (5) 1Die verschlossenen Briefwahlunterlagen müssen dem Wahlausschuss spätestens bis zum Ablauf des Wahltermins zugehen. 2Die Wahlbriefumschläge mit den Stimmzetteln sind in einer gemeinsamen Wahlurne zu sammeln und gemäß § 22 auszuzählen.13 § 21 Technische Anforderungen (1) 1Die elektronische Wahl darf nur durchgeführt werden, wenn das elektronische Wahlsystem ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziertes Online-Wahlprodukt ist oder über eine damit vergleichbare Zertifizierung verfügt. 2Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Anforderungen erfüllen. 3Deren Erfüllung ist der Börsenaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Durchführung der Wahl durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (2) 1Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen einerseits die elektronische Wahlurne und andererseits die elektronischen Wählerlisten der Gruppen der zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen auf verschiedenen Servern geführt werden. 2Die Server müssen vor Angriffen aus dem Internet geschützt sein. 3Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass bei einem Ausfall oder einer Störung eines Servers oder eines Serverbereichs keine Daten verloren gehen. 4Es dürfen nur autorisierte Zugriffe auf die Server zugelassen werden. 5Autorisierte Zugriffe sind insbesondere 1. die Überprüfung der Stimmberechtigung, 2. die Speicherung der Stimmabgabe berechtigter Personen, 3. die Registrierung der Stimmabgabe und 4. die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechts. (3) Das elektronische Wahlsystem muss gewährleisten, dass Daten vor Ausspähung und Entschlüsselung geschützt sind und dass zu keiner Zeit eine Zuordnung der Wahlentscheidung zur berechtigten Person möglich ist. (4) 1Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen. 2Bei der Übertragung und Verarbeitung der Daten ist zu gewährleisten, dass kein Zugriff durch Unbefugte auf diese möglich ist. (5) 1Die berechtigten Personen sind über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Stimmabgabe genutzte Computer gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird. 2Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist hinzuweisen. 3Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist vor der Stimmabgabe durch die berechtigte Person verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen.14 § 22 Wahlergebnis (1) 1Bei Stimmabgabe im Wege der Briefwahl sind die Wahlbriefumschläge ab dem vom Wahlausschuss festgelegten Zeitpunkt unter Aufsicht der Wahlleitung zu öffnen. 2Die Wahlumschläge mit dem Stimmzettel sind zu entnehmen und nach Prüfung des Wahlscheins ungeöffnet in eine vor Wahlbeginn verschlossene Wahlurne einzulegen. 3Im Anschluss erfolgt die Auszählung der Stimmen unter Aufsicht der Wahlleitung. (2) 1Der Wahlausschuss prüft dabei die Gültigkeit der Stimmzettel. 2Stimmzettel, die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, die den Willen bei der Stimmabgabe nicht klar erkennen lassen oder auf denen mehr Bewerbende angekreuzt sind, als aus der jeweiligen Gruppe der zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen gewählt werden können, sind ungültig. (3) 1Bei Stimmabgabe im Wege der elektronischen Wahl ist für die Administration des elektronischen Wahlsystems und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der Wahl die Autorisierung durch die Wahlleitung und mindestens ein weiteres Mitglied des Wahlausschusses notwendig. 2Der Wahlausschuss veranlasst unverzüglich nach Beendigung der elektronischen Wahl die computerbasierte Auszählung der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von der Wahlleitung und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlausschusses abgezeichnet wird. 3Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind zu speichern. (4) 1Gewählt sind innerhalb der Gruppen der zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen die Bewerbenden, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.15 § 23 Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses (1) 1Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Im Falle einer elektronischen Wahl ist dieser Niederschrift der Ausdruck im Sinne von § 22 Absatz 3 Satz 2 beizufügen. 3In der Niederschrift sind nach den Gruppen gesondert die Zahl der wahlberechtigten Unternehmen, die Zahl der durch Briefwahl und elektronisch jeweils abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie die auf die Bewerbenden entfallenen Stimmen und die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrats in alphabetischer Reihenfolge festzustellen. 4Auch sonstige für die Wahl wesentliche Vorgänge sind in der Niederschrift zu erwähnen. (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen und unverzüglich an fünf aufeinander folgenden Börsentagen auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen. (3) Der Wahlausschuss gibt den Börsenteilnehmern und den in den Börsenrat Gewählten sowie der Börsenaufsichtsbehörde das Wahlergebnis schriftlich oder per E-Mail bekannt.16 § 24 Wahlanfechtung (1) Wahlberechtigte können innerhalb von zehn Börsentagen ab dem Zugang der Bekanntgabe nach § 23 Absatz 3 unter Angabe von Gründen schriftlich beim Wahlausschuss Einspruch gegen die Wahl erheben. (2) 1Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären und eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss innerhalb einer Frist von zehn Börsentagen. 2Das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. 3Die Einsprechenden sind von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten. (3) Nicht unter Absatz 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu. (4) 1Gibt der Börsenrat einem Einspruch statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung sowie Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. 2Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist unverzüglich, spätestens jedoch ab dem nächsten Börsentag für fünf aufeinander folgende Börsentage auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen. 3Weist der Börsenrat einen Einspruch zurück, ist der Einsprechende von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.17 § 25 Wegfall von Bewerbenden (1) 1Fallen Bewerbende bis zum Wahltermin weg und sind deshalb nicht mindestens so viele Bewerbende vorhanden, wie in den Börsenrat Mitglieder für die betroffene Gruppe der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen zu wählen sind, fordert der Wahlausschuss diese Gruppe erneut zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. 2Gleiches gilt, wenn der Wahlausschuss feststellt, dass Bewerbende am Wahltermin nicht die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen und deshalb nicht mindestens so viele Bewerbende vorhanden sind, wie in den Börsenrat Mitglieder für die betroffene Gruppe zu wählen sind. 3§ 11 gilt in beiden Fällen entsprechend. 4Der Wahlausschuss legt für die betroffene Gruppe einen neuen Wahltermin fest. 5In diesem Fall ist für die betroffene Gruppe ausschließlich die Briefwahl nach § 14 zulässig. (2) Ist der ursprüngliche Wahlvorschlag bereits veröffentlicht, hat der Wahlausschuss den nach Absatz 1 geänderten Wahlvorschlag gemäß § 12 Absatz 2 mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass dieser an die Stelle des bisher veröffentlichten Wahlvorschlags tritt.18 Unterabschnitt 2 Wegfall und Nachfolge eines Mitglieds des Börsenrats § 26 Wegfall und Nachfolge eines Börsenratsmitglieds (1) Ein gewähltes Mitglied des Börsenrats verliert seinen Sitz im Börsenrat, wenn 1. es auf seinen Sitz verzichtet, 2. es seine Wählbarkeit im Sinne von § 9 verliert, 3. es die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert, 4. die Zulassung des von ihm vertretenen Unternehmens an der European Energy Exchange endet, 5. seine Zugehörigkeit zu dem vertretenen Unternehmen oder den mit diesen verbundenen Unternehmen endet, 6. die Zugehörigkeit des von ihm vertretenen Unternehmens zu der von ihm vertretenen Gruppe endet oder 7. es seine Geschäftsfähigkeit verliert. (2) 1Wird ein Sitz im Börsenrat frei, rückt in diesen nach, wer bei der Wahl innerhalb der betroffenen Gruppe hinter dem ursprünglich gewählten Mitglied die meisten Stimmen auf sich vereint hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches die oder der Börsenratsvorsitzende zieht. 3Sollten keine Bewerbenden mehr vorhanden sein, wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrats auf Vorschlag der oder des Börsenratsvorsitzenden in geheimer Abstimmung für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied aus der Mitte der jeweiligen Gruppe hinzu. 4Die oder der Börsenratsvorsitzende hat dabei aus der Mitte des Börsenrats zugeleitete Vorschläge zu berücksichtigen. 5Sie oder er kann für die Zuleitung dieser Vorschläge eine angemessene Frist setzen. 6Die Prüfung der Wählbarkeit im Sinne von § 9 sowie die Durchführung der Neuwahl obliegen der oder dem Börsenratsvorsitzenden und den Stellvertretern des Börsenrats. 7Die Nachwahl findet innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt statt, zu dem das Ausscheiden des Börsenratsmitglieds der Börsengeschäftsführung oder der Börsenaufsichtsbehörde bekannt geworden ist. 8Sie soll in einer Sitzung des Börsenrats durchgeführt werden. 9Fällt in den Zeitraum nach Satz 7 nur eine Sitzung, kann die Nachwahl auch in der nach Ablauf dieser Frist folgenden Börsenratssitzung durchgeführt werden. 10Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 11Bei Stimmengleichheit gilt Satz 2 entsprechend. (3) 1Werden im Börsenrat vertretene Unternehmen zu verbundenen Unternehmen, entscheiden diese Unternehmen, welches Mitglied aus dem Börsenrat ausscheidet. 2Wird eine übereinstimmende Entscheidung nicht binnen 20 Börsentagen nach der Unternehmensverbindung mitgeteilt, scheidet das Mitglied aus, auf das bei der Wahl weniger Stimmen entfallen sind. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches die oder der Börsenratsvorsitzende zieht. 4Stellt sie oder er fest, dass die betroffene Gruppe danach nicht mehr im Sinne von § 6 Absatz 4 Satz 1 angemessen im Börsenrat vertreten ist, gilt für das Nachrücken oder die Nachwahl eines Börsenratsmitglieds Absatz 2 entsprechend.19 Abschnitt 3 Sanktionsausschuss Unterabschnitt 1 Errichtung, Zusammensetzung, Organisation § 27 Errichtung 1An den Börsen gemäß § 2 Absatz 1 bis 3 des Börsengesetzes wird jeweils ein Sanktionsausschuss errichtet. 2Soweit an einer Börse ein organisiertes Handelssystem nach § 48b des Börsengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 7 des Börsengesetzes betrieben wird, erstreckt sich die Zuständigkeit des Sanktionsausschusses auch hierauf. 3Der Sanktionsausschuss übt seine Tätigkeit frei von Weisungen anderer Börsenorgane aus. 4Der Sanktionsausschuss unterliegt der Rechtsaufsicht der Börsenaufsichtsbehörde. § 28 Zusammensetzung (1) 1Der Sanktionsausschuss besteht aus bis zu drei vorsitzenden Mitgliedern sowie mindestens fünf und maximal elf beisitzenden Mitgliedern. 2Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, ist ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied zu bestellen. 3Die Mitglieder des Sanktionsausschusses sind ehrenamtlich tätig. 4Zum Ausgleich für ihre notwendigen Auslagen und ihren Verdienstausfall haben sie jeweils Anspruch auf einen vom Träger der Börse festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 2 000 Euro je Sanktionsverfahren. (2) 1Vorsitzende und stellvertretend vorsitzende Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Absatz 1 erster Halbsatz des Deutschen Richtergesetzes haben. 2Sie dürfen nicht Angehörige anderer Börsenorgane oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. 3Sie werden jeweils auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt. 4Die Bestellung kann befristet erfolgen. 5Eine befristete Bestellung kann auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde verlängert werden. 6Der Börsenrat kann die Bestellung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund widerrufen. (3) 1Die beisitzenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer oder der Börsengeschäftsführung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde für die Dauer von drei Jahren vom Börsenrat bestellt. 2Eine wiederholende Bestellung ist möglich. 3Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. 4Scheidet ein beisitzendes Mitglied aus und führt dies zu einer Unterschreitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanzahl an beisitzenden Mitgliedern, bestellt der Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied. (4) Für ein Sanktionsverfahren, das bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der am Verfahren beteiligten Mitglieder des Sanktionsausschusses nicht abgeschlossen ist, bleiben diese insoweit bis zum Abschluss des Verfahrens im Amt, unbeschadet der Neubestellung von Ausschussmitgliedern.20 § 29 Organisation (1) 1Der Sanktionsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern (Spruchkörper). 2Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, werden die einzelnen Sanktionsverfahren nach der Reihenfolge ihres Eingangs den vorsitzenden Mitgliedern in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen zugeteilt. (2) Das für das jeweilige Sanktionsverfahren zuständige vorsitzende Mitglied bestimmt für dieses Sanktionsverfahren die beiden beisitzenden Mitglieder nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der bestellten beisitzenden Mitglieder. (3) 1Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, wird es im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied vertreten. 2Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, erfolgt die Vertretung eines vorsitzenden Mitglieds nach der alphabethischen Reihenfolge der Namen der bestellten vorsitzenden Mitglieder. 3Ist ein nach Absatz 2 bestimmtes beisitzendes Mitglied verhindert, tritt an seine Stelle das nach der alphabethischen Reihenfolge der Namen folgende Mitglied. (4) Bei der Börse ist eine Geschäftsstelle für den Sanktionsausschuss einzurichten. § 30 Ausgeschlossene Personen (1) 1An Entscheidungen des Sanktionsausschusses dürfen ausgeschlossene Personen nicht mitwirken. 2§ 20 Absatz 1 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechend Anwendung. 3Ausgeschlossene Mitglieder werden in der in § 29 Absatz 3 vorgesehenen Reihenfolge durch andere Mitglieder ersetzt. (2) § 20 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mitteilung nach § 20 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn sich das für das jeweilige Sanktionsverfahren zuständige vorsitzende Mitglied für ausgeschlossen hält, gegenüber dem nach § 29 Absatz 3 Satz 1 und 2 zu seiner Stellvertretung berufenen Mitglied des Sanktionsausschusses abzugeben ist.21 § 31 Besorgnis der Befangenheit 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit eines Mitglieds des Sanktionsausschusses zu rechtfertigen (Besorgnis der Befangenheit), hat, wer in einem Sanktionsverfahren als beisitzendes Mitglied tätig werden soll, das vorsitzende Mitglied im Spruchkörper zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. 2Betrifft die Besorgnis der Befangenheit das vorsitzende Mitglied im Spruchkörper, gilt § 30 Absatz 2 entsprechend. 3Wird die Besorgnis der Befangenheit von einem Beteiligten nach § 32 Absatz 1 behauptet, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Wirkt ein Mitglied nach dieser Vorschrift nicht mit, wird es entsprechend § 29 Absatz 3 ersetzt. 5Die Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit durch einen Beteiligten nach § 32 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sich dieser Beteiligte, ohne den ihm bekannten Grund nach Satz 1 geltend zu machen, zur Sache einlässt. Unterabschnitt 2 Beteiligte § 32 Beteiligte (1) Beteiligte am Verfahren vor dem Sanktionsausschuss sind 1. die Handelsteilnehmer im Sinne von § 2 Absatz 8 Satz 1 des Börsengesetzes, gegen die sich der Antrag nach § 34 auf Einleitung des Sanktionsverfahrens richte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.