Sachsen

Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18908. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 35, S. 614 Fsn-Nr.: 609-3.2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2024

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t, 2. die Börsenaufsichtsbehörde, 3. die Börsengeschäftsführung, 4. die Handelsüberwachungsstelle und 5. die Personen, die in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind. (2) 1Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Im Übrigen gilt für die Verfahrensbevollmächtigten § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 33 Mitwirkung 1Die Börsenaufsichtsbehörde, die Börsengeschäftsführung und die Handelsüberwachungsstelle können Stellungnahmen zur Sache abgeben. 2Das vorsitzende Mitglied im Spruchkörper hat Stellungnahmen der Börsengeschäftsführung und der Handelsüberwachungsstelle der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen. Unterabschnitt 3 Verfahrensablauf § 34 Einleitung des Verfahrens (1) Der Sanktionsausschuss wird tätig 1. auf Antrag der Börsengeschäftsführung oder 2. auf Antrag der Börsenaufsichtsbehörde. (2) 1Der Antrag ist schriftlich und unter Angabe der wesentlichen Gründe zu stellen. 2Die Handelsteilnehmer, gegen die sich der Antrag richtet, sind zu benennen. § 35 Verbindung und Trennung (1) Stehen Sanktionsverfahren in einem Zusammenhang, können die für die jeweiligen Sanktionsverfahren zuständigen vorsitzenden Mitglieder durch einstimmige Entscheidung diese Verfahren bei dem vorsitzenden Mitglied zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, welches nach § 29 Absatz 1 Satz 2 für das zuerst eingegangene Sanktionsverfahren zuständig ist. (2) 1Werden demselben Beteiligten in mehreren Sanktionsverfahren Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, angelastet, stehen diese Verfahren in einem Zusammenhang. 2Dies gilt auch, wenn verschiedene Sanktionsverfahren Sachverhalte betreffen, die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichen. (3) 1Das für dieses Sanktionsverfahren zuständige vorsitzende Mitglied kann anordnen, dass mehrere in einem Sanktionsverfahren erhobene Vorwürfe der Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 1 des Börsengesetzes in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. 2Die für das ursprüngliche Sanktionsverfahren zuständigen Mitglieder bleiben auch für die getrennten Verfahren zuständig. (4) Eine Entscheidung über die Verbindung oder Trennung von Verfahren ist den Beteiligten durch das nach dieser Entscheidung zuständige vorsitzende Mitglied unverzüglich mitzuteilen. § 36 Untersuchungsgrundsatz Der Sanktionsausschuss ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. § 37 Grundsatz des schriftlichen Verfahrens (1) Der Sanktionsausschuss entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren. (2) 1Nach Vorliegen eines Antrags auf Einleitung eines Sanktionsverfahrens nach § 34 fordert das zuständige vorsitzende Mitglied die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 am Verfahren beteiligten Handelsteilnehmer unter Fristsetzung auf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. 2Die Aufforderung muss über die Besetzung des Spruchkörpers informieren. 3Ihr ist eine Kopie des Antrags einschließlich der dem Antrag beigefügten Unterlagen beizufügen. § 38 Mündliche Erörterung (1) 1Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Erörterung, wenn ein nach § 29 Absatz 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenes Mitglied des Sanktionsausschusses dies wegen besonderer Bedeutung des Verfahrensgegenstandes verlangt. 2Im Falle der Durchführung einer mündlichen Erörterung soll das Verfahren in einem umfassenden vorbereitenden Sitzungstermin zum Abschluss gebracht werden. (2) 1Ist eine mündliche Erörterung durchzuführen, bestimmt das vorsitzende Mitglied hierzu einen Termin und lädt die Beteiligten. 2Die Ladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung enthalten. 3§ 37 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Sie soll die Namen der geladenen Zeuginnen, Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie den Termin einer Inaugenscheinnahme enthalten. 5Den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 am Verfahren beteiligten Handelsteilnehmern ist vor der Sitzung unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. 6Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. (3) 1Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. 2Auf Antrag eines Beteiligten kann einem Dritten die Anwesenheit gestattet werden, wenn kein Beteiligter widerspricht. (4) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Erörterung. (5) 1Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann eine Person, welche die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Maßnahmen nicht befolgt, entfernen lassen. 2Die Erörterung kann ohne diese Person fortgesetzt werden.22 § 39 Beweismittel und Anhörung der Beteiligten (1) 1Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Er kann insbesondere 1. Auskünfte einholen, 2. Beteiligte anhören, 3. Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen, 4. Urkunden und Akten beiziehen sowie 5. den Augenschein einnehmen. (2) 1Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. 2Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. (3) 1Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeuginnen und Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. 2Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. 3Dies gilt für die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 am Verfahren beteiligten Handelsteilnehmern und die zum Verfahren hinzugezogenen Personen im Sinne von § 32 Absatz 1 Nummer 5 jedoch nur, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. (4) 1Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein. 2Sie können an diese Fragen stellen. 3Vom Sanktionsausschuss hinzugezogene Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige werden entschädigt. 4Hierfür gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.23 § 40 Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen (1) 1Der Sanktionsausschuss darf Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. 2Ein Gutachten soll den Beteiligten zugänglich gemacht werden. 3Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Diensts als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. (2) 1Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Grund nach den §§ 376, 383 bis 385, 402 und 408 der Zivilprozessordnung die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, kann der Sanktionsausschuss das für deren Wohnsitz oder deren Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht um die Beweisaufnahme ersuchen. 2In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Beweisaufnahme darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. (3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann er das nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.24 § 41 Niederschrift (1) 1Sofern eine mündliche Erörterung erfolgt, ist über diese eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über: 1. den Ort und den Tag der Sitzung, 2. die Namen der Mitglieder des Spruchkörpers, der erschienenen Beteiligten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, 3. den verhandelten Verfahrensgegenstand, 4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, 5. das Ergebnis der Augenscheineinnahme und 6. den Tenor der Entscheidung des Sanktionsausschusses. (2) 1Zum Fertigen der Niederschrift kann das vorsitzende Mitglied des Spruchkörpers eine Schriftführerin oder einen Schriftführer hinzuziehen. 2Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied des Spruchkörpers und, soweit hinzugezogen, von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.25 § 42 Entscheidung (1) 1Das Sanktionsverfahren endet mit der abschließenden Entscheidung des Sanktionsausschusses, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags ergehen soll. 2Der Sanktionsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht statthaft. 4An der Beratung und Abstimmung dürfen nur die Mitglieder des Spruchkörpers teilnehmen. (2) 1Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. 2Liegt ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften vor, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, hat der Sanktionsausschuss dies in seiner abschließenden Entscheidung festzustellen. 3In diesem Fall kann er den betroffenen Handelsteilnehmer nach Maßgabe des § 22 Absatz 2 Satz 1 des Börsengesetzes mit einer Sanktion belegen. 4Andernfalls stellt der Sanktionsausschuss das Verfahren ein. 5Bei geringfügigen Verstößen kann er das Verfahren mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde, auch gegen Auflage, einstellen. (3) 1Die das Sanktionsverfahren abschließende Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen. 2Sie ist den Handelsteilnehmern, gegen die sich der Antrag nach § 34 Absatz 2 richtet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen und den übrigen Beteiligten mitzuteilen. (4) 1In jeder abschließenden Entscheidung muss bestimmt werden, wer die Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat. 2Die Verwaltungskosten werden nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben und nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 396) beigetrieben. 3Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt und beträgt 250 Euro bis 75 000 Euro. 4Die erhobenen Gebühren und Auslagen stehen dem Träger der Börse zu. 5Gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22 Absatz 2 Satz 1 des Börsengesetzes. (5) 1Stellt der Sanktionsausschuss in seiner Entscheidung einen Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften fest, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, oder stellt er das Sanktionsverfahren nach Absatz 2 Satz 5 ein, hat der betroffene Handelsteilnehmer die Verwaltungskosten des Verfahrens zu tragen. 2Andernfalls werden keine Verwaltungskosten erhoben. 3In diesem Fall hat der Träger der Börse den betroffenen Handelsteilnehmern die ihnen entstandenen Auslagen zu erstatten. 4Im Übrigen werden Kosten der betroffenen Handelsteilnehmer nicht erstattet.26 Abschnitt 4 Kosten der Börsenaufsicht § 43 Umlagejahr, Umlageverfahren, Bemessungsgrundlage (1) Erhebungszeitraum der Umlage gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Börsenaufsichtskostengesetzes ist das Kalenderjahr (Umlagejahr). (2) 1Die Börsenaufsichtsbehörde schätzt jährlich ihre voraussichtlichen nicht gedeckten Kosten nach § 1 Absatz 1 und 3 des Sächsischen Börsenaufsichtskostengesetzes für das Umlagejahr. 2Danach setzt sie von den Umlagepflichtigen vierteljährlich im Voraus zu leistende Abschlagszahlungen auf der Berechnungsgrundlage von 90 Prozent dieser Kosten fest. 3Der Umlagemaßstab der Abschlagszahlungen ist der Geschäftsumfang der Umlagepflichtigen in dem Kalenderjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht. (3) 1Nach Ablauf des Umlagejahres setzt die Börsenaufsichtsbehörde die Umlagebeträge fest, welche von den Umlagepflichtigen auf die der Börsenaufsichtsbehörde tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten zu leisten sind. 2Zu diesem Zweck teilen die Umlagepflichtigen der Börsenaufsichtsbehörde spätestens zum 31. März des dem Umlagejahr folgenden Jahres ihren Geschäftsumfang für das Umlagejahr mit. 3Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Geschäftsumfang des Umlagepflichtigen im Verhältnis zum Geschäftsumfang aller Umlagepflichtigen in dem Umlagejahr. 4Ist der Geschäftsumfang im Einzelfall nicht ermittelbar, kann die Börsenaufsichtsbehörde den Geschäftsumfang des Umlagepflichtigen schätzen. 5In diesem Fall setzt die Börsenaufsichtsbehörde den vom Umlagepflichtigen zu leistenden Umlagebetrag anhand dieser Schätzung fest. § 44 Fälligkeit 1Der Umlagebetrag wird einen Monat nach seiner Bekanntgabe fällig, sofern die Börsenaufsichtsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. 2Fehlbeträge, die nach Anrechnung der auf den Umlagebetrag geleisteten Vorauszahlungen verbleiben, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Umlagebetrags zu entrichten. 3Überzahlungen werden mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. § 45 Säumniszuschläge 1Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge werden Säumniszuschläge erhoben. 2Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes finden entsprechend Anwendung. Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 46 Übergangsregelungen (1) Für Verfahren nach Abschnitt 1, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingeleitet, aber noch nicht durch eine Entscheidung der Börsenaufsichtsbehörde abgeschlossen sind, finden die diese Verfahren regelnden Vorschriften der Sächsischen Börsenrechtsdurchführungsverordnung vom 9. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 180), die durch Artikel 2 Absatz 22 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, Anwendung. (2) Auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierenden Börsenrat finden die den Börsenrat betreffenden Vorschriften der Sächsischen Börsenrechtsdurchführungsverordnung in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. (3) Für Sanktionsverfahren nach Abschnitt 3, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingeleitet, aber noch nicht durch Entscheidung des Sanktionsausschusses abgeschlossen sind, finden die §§ 29 bis 37 der Sächsischen Börsenrechtsdurchführungsverordnung in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung vom 9. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 180), die durch Artikel 2 Absatz 22 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 6. November 2020 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig 1 Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 2 § 1 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 3 § 2 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 4 § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 5 § 4 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 6 § 6 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 7 § 9 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 8 § 11 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 9 § 12 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 10 § 15 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 11 § 16 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 12 § 17 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 13 § 20 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 14 § 21 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 15 § 22 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 16 § 23 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 17 § 24 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 18 § 25 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 19 § 26 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 20 § 28 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 21 § 30 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 22 § 38 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 23 § 39 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 24 § 40 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 25 § 41 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816) 26 § 42 geändert durch Verordnung vom 13. August 2024 (SächsGVBl. S. 816)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.