Sachsen

Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

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Quellenkennung: 18908. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 35, S. 614 Fsn-Nr.: 609-3.2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. August 2024

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Durchführung des Börsenrechts (Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung – SächsBörsDVO) Vom 6. November 2020 Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. August 2024 Auf Grund – des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 2), – des § 6 Absatz 7 Satz 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 2), – des § 13 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), von denen Satz 3 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. S. 1375) geändert worden ist, und § 1 Nummer 3 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 2), nach Anhörung des Börsenrats, – des § 22 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) und § 1 Nummer 4 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 2) und – des § 1 Absatz 4 des Sächsischen Börsenaufsichtskostengesetzes vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 263) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr: Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Errichtungsantrag und Beteiligungsanzeige § 1 Errichtungsantrag § 2 Beteiligungsanzeige § 3 Form Abschnitt 2 Der Börsenrat der European Energy Exchange Unterabschnitt 1 Wahl des Börsenrats § 4 Wahlausschuss § 5 Zusammensetzung nach Gruppen § 6 Verteilung der Sitze § 7 Wahl der Mitglieder des Börsenrats § 8 Amtszeit des Börsenrats § 9 Wählbarkeit § 10 Wahlrecht § 11 Wahlvorschläge § 12 Wählerlisten § 13 Wahltermin § 14 Art der Wahl § 15 Wahldurchführung bei Briefwahl § 16 Elektronische Wahl § 17 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl § 18 Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl § 19 Störung der elektronischen Wahl § 20 Briefwahl bei elektronischer Wahl § 21 Technische Anforderungen § 22 Wahlergebnis § 23 Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses § 24 Wahlanfechtung § 25 Wegfall von Bewerbenden Unterabschnitt 2 Wegfall und Nachfolge eines Mitglieds des Börsenrats § 26 Wegfall und Nachfolge eines Börsenratsmitglieds Abschnitt 3 Sanktionsausschuss Unterabschnitt 1 Errichtung, Zusammensetzung, Organisation § 27 Errichtung § 28 Zusammensetzung § 29 Organisation § 30 Ausgeschlossene Personen § 31 Besorgnis der Befangenheit Unterabschnitt 2 Beteiligte § 32 Beteiligte § 33 Mitwirkung Unterabschnitt 3 Verfahrensablauf § 34 Einleitung des Verfahrens § 35 Verbindung und Trennung § 36 Untersuchungsgrundsatz § 37 Grundsatz des schriftlichen Verfahrens § 38 Mündliche Erörterung § 39 Beweismittel und Anhörung der Beteiligten § 40 Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen § 41 Niederschrift § 42 Entscheidung Abschnitt 4 Kosten der Börsenaufsicht § 43 Umlagejahr, Umlageverfahren, Bemessungsgrundlage § 44 Fälligkeit § 45 Säumniszuschläge Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 46 Übergangsregelungen § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Errichtungsantrag und Beteiligungsanzeige § 1 Errichtungsantrag (1) Der Antrag auf Erlaubnis zur Errichtung einer Börse gemäß § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes muss enthalten 1. zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Börsengesetzes eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers für das dem Antrag vorausgehende abgeschlossene Geschäftsjahr, 2. zur Beurteilung der Anforderungen nach § 4a des Börsengesetzes an die Geschäftsleitenden sowie nach § 4b des Börsengesetzes an die Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane des Trägers der Börse gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Börsengesetzes von jedem Geschäftsleitenden und Mitglied der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane a) einen lückenlosen, eigenhändig unterzeichneten Lebenslauf mit sämtlichen Vornamen, dem Geburtsnamen, Geburtstag, Geburtsort, der Privatanschrift und der Staatsangehörigkeit, eine Darlegung der fachlichen Vorbildung mit den Namen aller Unternehmen, bei denen diese Person beschäftigt war und ist, sowie mit Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit einschließlich der Vertretungsmacht, zu ihren internen Entscheidungskompetenzen und den ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereichen sowie zu nicht ehrenamtlichen Nebentätigkeiten, b) einen Auszug aus dem Strafregister, insbesondere durch eine amtliche Bescheinigung oder, sofern ein solches Dokument im jeweiligen Herkunftsstaat nicht ausgestellt wird, eine Selbsterklärung über den guten Leumund und die Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Einholung von Erkundigungen, ob die betreffende Person in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtlich verurteilt wurde, und c) eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung, dass die betroffene Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmet, 3. gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Börsengesetzes einen Geschäftsplan, der das zum börslichen Handel vorgesehene Wirtschaftsgut oder Recht bestimmt, und die Börsenordnung, die Zulassungsordnung sowie die Gebührenordnung der Börse, 4. für Warenbörsen gemäß § 2 Absatz 3 des Börsengesetzes ein Marktkonzept und Kontraktspezifikationen für die vorgesehene Ware und ihre Derivate sowie auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde ein Gutachten über die Börsen- und Marktfähigkeit der Ware, 5. eine Darlegung der Eigentümerstruktur des Trägers der Börse im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Börsengesetzes inklusive der Angaben über die Beteiligungshöhe jedes Beteiligten am Träger der Börse und 6. zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 des Börsengesetzes ein zu seiner Person erstelltes Dokument nach Nummer 2 Buchstabe b; ist dieser eine juristische Person oder Personengesellschaft, ist dieses Dokument für jeden gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter vorzulegen. (2) 1Der Antrag kann auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 beschränkt werden, wenn er sich ausschließlich auf die Ausweitung des Börsenhandels auf Wirtschaftsgüter oder Rechte richtet, die von einer bestehenden Erlaubnis bislang nicht umfasst sind. 2Handelt es sich bei den Geschäftsleitenden des Trägers der Börse um solche eines organisierten Marktes, kann der Antragsteller hinsichtlich dieser Personen von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 6 absehen. (3) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Errichtung der Börse bei der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen. 2Der Antrag nach Absatz 2 soll zwei Monate vor der beabsichtigten Zulassung der Wirtschaftsgüter oder Rechte zum Handel an der Börse bei der Börsenaufsichtsbehörde vorliegen.2 § 2 Beteiligungsanzeige (1) 1Eine Anzeige gemäß § 6 Absatz 1, 5 und 6 des Börsengesetzes für den beabsichtigten Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Träger einer Börse muss zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen das Dokument im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b enthalten. 2§ 1 Absatz 1 Nummer 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 3Abweichend davon ist dieses Dokument nur auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen, wenn es sich um einen der folgenden Anzeigepflichtigen handelt und dies in der Anzeige angegeben wird: 1. ein organisierter Markt gemäß § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, 2. ein Institut nach § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, 3. ein Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut im Sinne von § 2c des Kreditwesengesetzes, 4. ein Institut mit Sitz in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat, für den Erleichterungen in einer Verordnung nach § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes angeordnet sind, 5. ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 53c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes erfüllt, 6. ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 7. ein Erstversicherungsunternehmen im Sinne von § 61 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder 8. ein Inhaber einer bedeutenden Beteiligung gemäß § 16 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (2) 1Soweit es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen notwendig ist, ist auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde ein Lebenslauf nach Maßgabe von § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a vorzulegen. 2Hat eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen durch eine andere Behörde stattgefunden, sind auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde Nachweise dieser Prüfung vorzulegen. 3Soweit es für die Prüfung der Untersagungsgründe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Börsengesetzes notwendig ist, sind auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel vorzulegen. 4Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gelten die Sätze 1 bis 3 für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend. (3) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat bei Anzeigen nach § 6 Absatz 1 Satz 5 des Börsengesetzes für jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe des Absatzes 1 nachzuweisen.3 § 3 Form 1Der Antrag nach § 1 ist elektronisch an die Börsenaufsichtsbehörde zu übermitteln. 2Diese bestimmt das Datenformat und den Übermittlungsweg. 3Anzeigen nach § 2 können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in Textform eingereicht werden. 4Gleiches gilt für sonstige Dokumente, die nach dieser Verordnung bei der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen sind. 5Vorbehaltlich anderweitiger Regelung in dieser Verordnung sind Unterlagen und Dokumente in deutscher Sprache einzureichen. 6Fremdsprachigen Originalen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.4 Abschnitt 2 Der Börsenrat der European Energy Exchange Unterabschnitt 1 Wahl des Börsenrats § 4 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss bereitet die Wahl der Mitglieder des Börsenrats nach Maßgabe der §§ 5 bis 13 und 25 vor, führt die Wahl nach Maßgabe der §§ 14 bis 23 durch und entscheidet nach Maßgabe von § 24 Absatz 2 über Wahlanfechtungen. (2) 1Der Wahlausschuss setzt sich aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden (Wahlleitung) und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern zusammen. 2Er wird vom Börsenrat rechtzeitig vor der Wahl des neuen Börsenrats berufen. 3Die Amtszeit des Wahlausschusses endet nach Ablauf der Frist nach § 24 Absatz 1 oder für den Fall, dass die Wahl angefochten wird, nach Abschluss dieses Verfahrens. (3) Die Bestellung und Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat unverzüglich auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen.5 § 5 Zusammensetzung nach Gruppen Im Börsenrat sind die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen vertreten, untergliedert in die Gruppen: 1. Erzeuger, Lieferanten, Verarbeiter und Versorger, 2. Mitglieder des zentralen Clearinghauses European Commodity Clearing AG der EEX-Gruppe, die berechtigt sind, über die European Commodity Clearing AG sowohl ihre eigenen Transaktionen als auch die Transaktionen ihrer Kunden und Transaktionen von Handelsteilnehmern ohne Clearing-Lizenz abzuwickeln, 3. Handelsunternehmen, Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute, soweit diese nicht von Nummer 2 erfasst sind, und 4. kommerzielle Verbraucher, ihre Dienstleister, die nicht von Nummer 3 erfasst sind und sonstige nichtfinanzielle, Anlage-basierte Handelsunternehmen. § 6 Verteilung der Sitze (1) Der Wahlausschuss legt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der angemessenen Vertretung der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anzahl der Sitze im Börsenrat fest. (2) Die zu vergebenden Sitze werden vom Wahlausschuss auf die Gruppen der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen wie folgt verteilt: 1. Nach dem Anteil der Gruppe an der Gesamtzahl der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen wird die Quote der Gruppen an der Zahl der zu vergebenden Sitze auf zwei Nachkommastellen gerundet berechnet; jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie ganzzahlige Teile der Quote an sie entfallen; danach noch zu vergebende Sitze werden den Gruppen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zugeteilt; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, welches die Wahlleitung zieht. 2. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Nummer 1 eine Gruppe keinen Sitz, wird jeder Gruppe abweichend von Nummer 1 zunächst ein Sitz zugeteilt; danach noch zu vergebende Sitze werden nach Nummer 1 zugeteilt. 3. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Nummern 1 und 2 eine Gruppe mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, bleibt diese Gruppe abweichend von den Nummern 1 und 2 auf höchstens die Hälfte der zu vergebenden Sitze beschränkt; danach noch zu vergebende Sitze werden nach Nummer 1 zugeteilt. (3) Der Wahlausschuss veröffentlicht die Sitzverteilung zur gleichen Zeit und in gleicher Weise wie die endgültigen Wählerlisten nach § 12 Absatz 4. (4) 1Haben sich zwischen der Veröffentlichung der Sitzverteilung und der Veröffentlichung des Wahltermins nach § 13 Satz 2 Umstände verändert, die wesentliche Grundlage der Sitzverteilung nach Absatz 2 geworden sind und ist dadurch eine Gruppe nicht mehr angemessen vertreten, kann der Wahlausschuss im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde die Sitze abweichend von Absatz 2 verteilen. 2Dies gilt insbesondere im Falle wesentlicher Veränderungen in der Struktur der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen. 3Der Grundsatz der angemessenen Vertretung der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen im Börsenrat ist zu berücksichtigen.6 § 7 Wahl der Mitglieder des Börsenrats Die Mitglieder des Börsenrats werden nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 25 von den Gruppen der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen jeweils aus ihrer Mitte gewählt. § 8 Amtszeit des Börsenrats (1) Der Börsenrat wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. (2) Die Amtszeit des Börsenrats endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Börsenrats. (3) 1Wenn sich während einer Amtszeit des Börsenrats das Verhältnis der Gruppen der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen zueinander wesentlich verändert, insbesondere durch Wegfall oder Hinzutreten einer an der Börse handelbaren Anlage- oder Unteranlageklasse, kann der Börsenrat auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung und im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde die Neuwahl des Börsenrats beschließen. 2Der Börsenrat ist dann innerhalb eines Jahres unter Berücksichtigung der eingetretenen wesentlichen Veränderung in der Teilnehmerstruktur neu zu wählen. § 9 Wählbarkeit (1) 1Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind. 2Unbeschadet von § 11 Absatz 6 sind als Vertreter eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens auch leitende Angestellte und sachkundige Mitarbeitende von mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen wählbar. (2) Die als Vertreter eines Unternehmens zu wählende Person muss die gemäß § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 4b Absatz 1 und 2 Satz 2 des Börsengesetzes an Mitglieder des Börsenrats gestellten Anforderungen erfüllen.7 § 10 Wahlrecht 1Wahlberechtigt sind die zum Wahltermin in die endgültigen Wählerlisten nach § 12 Absatz 4 eingetragenen Unternehmen. 2Jedes wahlberechtigte Unternehmen hat so viele Stimmen, wie in seiner Gruppe Mitglieder in den Börsenrat zu wählen sind. § 11 Wahlvorschläge (1) 1Der Wahlausschuss fordert alle wahlberechtigten Unternehmen unter Angabe der voraussichtlichen Gruppenzugehörigkeit und der vorläufigen Zahl der in den Gruppen zu wählenden Mitglieder zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf sowie setzt hierfür zugleich eine angemessene Frist. 2Die Aufforderung ist zeitgleich auf der Internetseite der European Energy Exchange an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsentagen zu veröffentlichen. (2) Für jede Gruppe sollen mehr Wahlvorschläge abgegeben werden, als sie Mitglieder in den Börsenrat zu wählen hat. (3) Ein Wahlvorschlag muss enthalten: 1. den Namen der sich bewerbenden Person, 2. den Namen des Unternehmens, für das sich diese Person bewirbt, 3. die Einverständniserklärungen der sich bewerbenden Person und des Unternehmens, 4. Unterlagen entsprechend § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese zur Beurteilung der von § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 4b Absatz 1 und 2 Satz 2 des Börsengesetzes an die Mitglieder des Börsenrats gestellten Anforderungen notwendig sind, sowie 5. eine Erklärung, mit der die sich bewerbende Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Wahlausschuss im Rahmen des Börsenratswahlverfahrens einwilligt. (4) Der Wahlausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen und die Abgabe weiterer Erklärungen verlangen, soweit dies zur Prüfung der gesetzlichen Anforderungen, die an ein Mitglied des Börsenrats gestellt werden, erforderlich ist. (5) 1Soweit dem Wahlausschuss innerhalb der von ihm gesetzten Frist nach Absatz 1 Satz 1 für eine Gruppe der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen keine gültigen Wahlvorschläge zugehen, soll er unverzüglich selbst Wahlvorschläge für diese Gruppe aufstellen. 2Hierbei gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. 3Kommt auch auf diese Weise kein gültiger Wahlvorschlag zustande, nimmt die betroffene Gruppe nicht an der Wahl teil. 4Der Wahlausschuss hat in der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 hierauf hinzuweisen. (6) 1Werden durch Wahlvorschläge mehrere Personen eines Unternehmens benannt, erklärt das Unternehmen nach Aufforderung durch den Wahlausschuss binnen einer Frist von fünf Börsentagen, welche Person sich zur Wahl stellt. 2Bei verbundenen Unternehmen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Erklärungen der Unternehmen übereinstimmen müssen. 3Erfolgen die Erklärungen nicht fristgerecht oder nicht übereinstimmend, entscheidet der Wahlausschuss durch Los. 4Im Sinne dieser Verordnung handelt es sich dann um verbundene Unternehmen, wenn diese verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes darstellen. 5Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Unternehmen sich jeweils im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand befinden. 6Unternehmen, die nicht dem Anwendungsbereich des Aktiengesetzes unterliegen, stellen im Sinne dieser Verordnung verbundene Unternehmen dar, wenn sie eine Gruppe im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, L 74 vom 18.3.2015, S. 38, L 188 vom 13.7.2016, S. 28, L 273 vom 8.10.2016, S. 35, L 64 vom 10.3.2017, S. 116, L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/790 (ABl. L 2024/790 vom 8.3.2024) geändert worden ist, bilden. (7) Der Wahlausschuss prüft, ob die von den zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen von Absatz 3 erfüllen. (8) Der Wahlausschuss kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde abweichende Regelungen treffen.8 § 12 Wählerlisten (1) 1Zum Zwecke der Zuordnung der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen zu einer Gruppe im Sinne von § 5 stellt der Wahlausschuss nach diesen Gruppen getrennte vorläufige Wählerlisten auf, in denen die gültigen Wahlvorschläge aufgeführt werden. 2Die Zuordnung eines Unternehmens zu mehreren Gruppen ist nicht möglich. 3Verbundene Unternehmen, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen sind, werden unter Berücksichtigung des Schwerpunktes der Tätigkeiten der verbundenen Unternehmen derselben Gruppe zugeordnet. (2) 1Die vorläufigen Wählerlisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen unter Hinweis auf die Einspruchsrechte und -fristen auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen. 2Gleichzeitig werden die Unternehmen über ihre Zuordnung zu einer Gruppe in den vorläufigen Wählerlisten und über die Entscheidung des Wahlausschusses zur Gültigkeit der von ihnen gemachten Wahlvorschläge schriftlich oder per E-Mail unterrichtet. (3) 1Einspruch gegen die Richtigkeit der vorläufigen Wählerlisten, insbesondere gegen die Einordnung eines Unternehmens in eine Gruppe oder gegen eine negative Entscheidung über die Gültigkeit eines Wahlvorschlags, ist innerhalb von zehn Börsentagen ab Zugang der Unterrichtung nach Absatz 2 Satz 2 beim Wahlausschuss schriftlich oder per E-Mail zu erheben. 2Nach Ablauf der Einspruchsfrist entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich über den erhobenen Einspruch. 3Soweit der Wahlausschuss den Einspruch nicht berücksichtigt, hat er dies dem Einsprechendem unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. 4Gegen eine den Einspruch ablehnende Entscheidung hat der Einsprechende das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich oder per E-Mail Beschwerde bei der Börsenaufsichtsbehörde zu erheben, welche hierüber unverzüglich, jedoch spätestens zwei Wochen nach Zugang der Beschwerde zu entscheiden hat. 5Die Beschwerde ist zu begründen. 6Nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt der Wahlausschuss die Ergebnisse seiner Prüfung der Börsenratskandidaten und die dazugehörigen Unterlagen der Börsenaufsichtsbehörde zur Kenntnis. 7Diese Unterlagen können bei der Börsenaufsichtsbehörde auch in englischer Sprache vorgelegt werden. (4) 1Nach Abschluss aller Einspruchs- und Beschwerdeverfahren nach Absatz 3 stellt der Wahlausschuss die endgültigen Wählerlisten fest und veröffentlicht diese spätestens einen Monat vor dem Wahltermin bis zu dessen Ablauf auf der Internetseite der European Energy Exchange. 2Hierbei ist der Tag der Feststellung der endgültigen Wählerlisten zu nennen und auf noch anhängige Rechtsmittel hinzuweisen. 3Unternehmen, die erst nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltermin die Voraussetzungen zur Wahlteilnahme erfüllen, steht ein Wahlrecht nicht zu. 4In den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen, die während desselben Zeitraums die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel verloren haben, sind in den Wählerlisten zu streichen. (5) 1Wird gegen eine Beschwerdeentscheidung der Börsenaufsichtsbehörde nach Absatz 3 Satz 4 ein Rechtsmittel eingelegt, ist in Bezug auf die betroffenen Gruppen der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen eine Entscheidung nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen. 2Der Wahlausschuss setzt für diese Gruppen einen separaten Wahltermin fest. 3In diesem Fall gilt Absatz 4 entsprechend.9 § 13 Wahltermin 1Der Wahlausschuss setzt den Wahltag und das Ende der Wahlzeit am Wahltag fest (Wahltermin). 2Er veröffentlicht den Wahltermin bis zu dessen Ablauf mindestens einen Monat vorher auf der Internetseite der European Energy Exchange. § 14 Art der Wahl (1) 1Gewählt wird in geheimer Abstimmu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.