Bremen

Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)

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Quellenkennung: 299752. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.01.2021 Inkrafttreten11.10.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 815) Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 42 Gliederungsnummer:225-h-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 815)"

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m 31. Dezember 2020 umgesetzt werden. § 45 Satzungsermächtigung (1) Die Landesmedienanstalt bestimmt durch Satzung die Regelungen zur Veranstaltung der Bürgermedien, insbesondere zu § 41 Absatz 5 und 6 sowie zu § 42, sowie die Regelungen zu Verstößen von Nutzungsberechtigten gegen die Pflichten aus diesem Gesetz oder der Satzung. (2) Die Landesmedienanstalt berichtet dem Senat alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2019, über die Erfüllung der Verpflichtungen Bremens aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch, soweit diese Verpflichtungen den Geltungsbereich oder Regelungen dieses Gesetzes betreffen. Der Senat leitet den Bericht an die Bürgerschaft (Landtag). (3) Die Landesmedienanstalt erstattet dem Senat alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2019, einen Bericht über die Fortentwicklung der Bürgermedien. Der Senat leitet den Bericht an die Bürgerschaft (Landtag) weiter. Abschnitt 7 Landesmedienanstalt § 46 Aufgaben, Rechtsform und Organe (1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nimmt, soweit nicht anders bestimmt, die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bremische Landesmedienanstalt (brema)” wahr. Sie nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihr durch andere Gesetze und Staatsverträge zugewiesen werden. (2) Die Landesmedienanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und gibt sich eine Satzung. (3) Organe der Landesmedienanstalt sind der Medienrat und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe der Landesmedienanstalt sind die durch den Medienstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bestimmten Organe im Rahmen ihrer dort geregelten Aufgabenstellung. (4) Die Landesmedienanstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere alle Satzungen sowie Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Landesmedienanstalt sind, in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf ihren Internetseiten bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen. § 47 Medienkompetenz (1) Die Landesmedienanstalt unterbreitet Angebote zur Förderung des aktiven und bewussten Umgangs mit Medieninhalten für alle Bremerinnen und Bremer. (2) Der Landesmedienanstalt obliegt die Koordinierung von landesweiten Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz. Zu diesem Zwecke soll sie unter anderem in eigener Verantwortung 1. Veranstaltungen und Initiativen zur Förderung von Medienkompetenz durchführen, hierbei sind besonders Formen von Gewalt im Netz zu berücksichtigen, 2. entsprechende Veranstaltungen und Initiativen anderer Einrichtungen unterstützen, 3. Kooperationsprojekte mit anderen Einrichtungen durchführen, 4. Beiträge zur Förderung von Medienkompetenz über die Bürgermedien zugänglich machen, insbesondere im Bereich von Schule, Ausbildung und Fortbildung, und 5. innovative Bildungsprojekte für junge Menschen durchführen. (3) Die Landesmedienanstalt soll angemessene Teile der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Nachwuchsförderung im Bereich der Medien- und Filmproduktion verwenden. Die Förderung ist auf Medien- und Filmproduktionen, die überwiegend im Land Bremen produziert werden, zu beschränken. (4) Die Landesmedienanstalt fördert im Rahmen ihrer Möglichkeiten Medienkompetenz auch durch Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung in Medienberufen. § 48 Modellversuche (1) Um neue Übertragungstechniken, Programmformen sowie Telemedien zu erproben, kann die Landesmedienanstalt befristete Modellversuche zulassen oder durchführen. (2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. (3) Die Regelungen für einen konkreten Modellversuch bestimmt die Landesmedienanstalt jeweils durch eine Satzung, die der Rechtsaufsicht anzuzeigen ist. Soweit der Versuchszweck dies erfordert, kann die Satzung Abweichungen von den nach Absatz 2 geltenden Vorgaben vorsehen. Soweit erforderlich, kann die Satzung Regelungen für die Übertragungskapazitäten treffen, die für Modellversuche genutzt werden sollen. (4) Die Landesmedienanstalt kann wissenschaftliche Begleituntersuchungen in Auftrag geben. (5) Die Landesmedienanstalt kann im Rahmen ihrer verfügbaren Haushaltsmittel Projekte für neue Übertragungstechniken fördern. § 49 Aufsicht über private Veranstalter (1) Die Landesmedienanstalt überwacht die Einhaltung der für die privaten Veranstalter nach diesem Gesetz, nach dem Medienstaatsvertrag und nach den allgemeinen Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen. (2) Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Landesmedienanstalt von den Veranstaltern Auskunft und die Vorlage von Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen verlangen. Die zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Die Landesmedienanstalt weist die Veranstalter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen Verpflichtungen verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder -entscheidungen, nach dem Medienstaatsvertrag oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen und fordert die Veranstalter auf, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen und künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so beanstandet die Landesmedienanstalt dies und weist zugleich auf die Folgen eines weiteren Verstoßes hin. (4) Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 3 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. (5) Hat die Landesmedienanstalt bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit einer Anweisung nach Absatz 3 für einen bestimmten Zeitraum die Verbreitung des Programms des Veranstalters untersagen. Die Untersagung kann sich auf einzelne Teile des Programms beziehen. Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung. (6) Die Landesmedienanstalt untersagt die Veranstaltung von Rundfunk, wenn die erforderliche Zulassung nicht erteilt wurde oder bei anzeigepflichtigen Programmen nach § 3 Absatz 2 die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllt sind. (7) Die Landesmedienanstalt kann Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzneutralität treffen. § 50 Zusammensetzung des Medienrates (1) In den Medienrat entsenden 1. ein Mitglied der Deutsche Gewerkschafts- und Region Bremen-Elbe-Weser, 2. ein Mitglied der Unternehmensverbände im Land Bremen e.V., 3. ein Mitglied die Arbeitnehmerkammer Bremen, 4. ein Mitglied die Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven, 5. ein Mitglied die Handwerkskammer Bremen, 6. ein Mitglied die Bremische Evangelische Kirche, 7. ein Mitglied die Katholische Kirche, 8. ein Mitglied die Jüdische Gemeinde im Land Bremen, 9. ein Mitglied der Bremer Jugendring, 10. ein Mitglied der Landessportbund Bremen e.V., 11. ein Mitglied die Frauenorganisationen im Land Bremen, gewählt durch den Landesfrauenrat Bremen – Bremer Frauenausschuss e.V., 12. ein Mitglied der Verbraucherzentrale Bremen e.V., 13. ein Mitglied BUND Landesverband Bremen e.V., 14. ein Mitglied der Sozialverband Deutschland e.V., Landesverband Bremen, 15. ein Mitglied der Bremerhavener Volkshilfe e.V., 16. ein Mitglied der „bremen digitalmedia e.V.”, 17. ein Mitglied der „Stadtkultur Bremen e.V.”, 18. ein Mitglied die Deutsche Journalistinnen und Journalisten-Union (dju) Landesfachgruppe Niedersachsen/Bremen, 19. ein Mitglied der Deutsche Journalisten-Verband Bremen e.V. (DJV), 20. ein Mitglied die Landesseniorenvertretung im Land Bremen, 21. ein Mitglied die Studierendenschaft, entsandt durch die Landes-Asten-Konferenz Bremen, 22. ein Mitglied der Bremer Rat für Integration, 23. ein Mitglied die Blinden und Hörgeschädigten im Land Bremen, das von dem „Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter Menschen e.V.” benannt wird, 24. ein Mitglied die im Land Bremen lebenden Musliminnen und Muslime, 25. ein Mitglied die im Land Bremen lebenden Alevitinnen und Aleviten, 26. ein Mitglied der Bundesraat för Nedderdüütsch, 27. ein Mitglied die Stadtgemeinde Bremen, gewählt vom Senat der Freien Hansestadt Bremen, 28. ein Mitglied die Stadtgemeinde Bremerhaven, gewählt vom Magistrat der Stadt Bremerhaven, 29. je ein Mitglied die politischen Parteien und Wählervereinigungen, die zu dem Zeitpunkt, an dem nach § 52 Absatz 6 Satz 4 die Wahl eines neuen Medienrates jeweils frühestens möglich ist, in Fraktionsstärke gemäß § 36 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vertreten sind, wobei insgesamt nicht mehr als elf Mitglieder entsandt werden dürfen und deren Reihenfolge sich nach der Anzahl der Sitze in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) richtet und 30. ein Mitglied des Landesteilhaberats. (2) Aus der Anzahl der Mitglieder ergibt sich die Gesamtzahl der Stimmen des Medienrates. (3) Solange und soweit Mitglieder in den Medienrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. (4) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Medienrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von höchstens zwei Amtsperioden überprüft werden. § 51 Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen (1) Mitglied des Medienrates darf nicht werden, wer wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Medienrats zu beeinträchtigen (Interessenkollision). Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied unmittelbar oder mittelbar Rechtsgeschäfte für sich oder eine ihm nahestehende dritte Person mit der Landesmedienanstalt oder ihren Einrichtungen abschließt. (2) Dem Medienrat dürfen nicht angehören: 1. Angehörige der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Union, des Europarates, 2. Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung und Bedienstete einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, politische Beamtinnen und Beamte sowie kommunale Wahlbeamte, 3. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes, wobei die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes einer Mitgliedschaft im Medienrat nicht entgegen steht, 4. Mitglieder einer Deputation, der Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven, 5. Organe oder Mitglieder eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer anderen Landesmedienanstalt, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer Landesmedienanstalt oder einem Unternehmen, an welchem eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist oder welches zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verbundenen ist (§ 15 des Aktiengesetzes), stehen, 6. Personen, die Rundfunkprogramme oder gewerblich vergleichbare Telemedien anbieten oder eine Kabelanlage betreiben, 7. Personen, die an entsprechend Nummer 6 tätigen Unternehmen sowie dazu verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) beteiligt sind, 8. Personen, die als Arbeitnehmer, in einem Dienstverhältnis oder in freier Mitarbeit für entsprechend nach Nummer 6 tätige Personen oder Unternehmen sowie dazu verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) tätig sind, 9. Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Personen, für die eine Betreuung angeordnet ist, oder 10. Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren haben oder das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nicht für Mitglieder, die nach § 50 Absatz 1 Nummer 27 bis 29 in den Medienrat entsandt werden. (3) Mitglied des Medienrates kann nur sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder des Medienrates sollen ihre Hauptwohnung im Land Bremen haben. (4) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus den dort genannten Funktionen als Mitglied in den Medienrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Personenkreis gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Für den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 genannten Personenkreis beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 2 mit dem Ablauf der auf das Ausscheiden der Person folgenden Amtsperiode. (5) Tritt nachträglich für ein Mitglied des Medienrates einer der in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe ein, hat das betreffende Mitglied dies dem Medienrat unverzüglich anzuzeigen und scheidet aus dem Medienrat aus. Das Vorliegen dieser Gründe gibt das vorsitzführende Mitglied des Medienrates bekannt. (6) Ein Mitglied scheidet auch dann aus dem Medienrat aus, wenn der Medienrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, dass eine Interessenkollision nach Absatz 1 eingetreten ist. Bis zur Entscheidung nach Satz 1 behält das Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Medienrat beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder, dass das betroffene Mitglied bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Medienrates teilnehmen kann. Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 1 und 2 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. (7) Der Medienrat schließt ein Mitglied, das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, von der Arbeit des Medienrates oder der Ausschüsse des Medienrates im Einzelfall aus, soweit jugendgefährdende oder entwicklungsgefährdende Inhalte im Medienrat oder seinen Ausschüssen behandelt werden. § 52 Wahl und Amtszeit des Medienrates (1) Die in § 50 Absatz 1 Nummer 1 bis 23 und 26 bis 29 aufgeführten Mitglieder werden durch die dort genannten Organisationen gewählt. Dabei soll nach demokratischen Grundsätzen im Rahmen der jeweils geltenden Statuten verfahren werden. (2) Das nach § 50 Absatz 1 Nummer 24 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Vereine „SCHURA - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e.V.”, „DITIB Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e.V.” und des Bremer Mitgliedsvereins des Dachverbandes „VIKZ - Verband der Islamischen Kulturzentren e.V.” bestimmt. Eine entsprechende Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn neben SCHURA und DITIB die Mehrheit der Mitgliedsvereine des VIKZ der Bestimmung zustimmt. (3) Das nach § 50 Absatz 1 Nummer 25 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Vereine „Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e.V.“, „Alevitisches Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e.V.“ und „Alevitischer Kulturverein Bremerhaven und Umgebung e.V.“ bestimmt. (4) Frauen und Männer sollen bei der Wahl der Mitglieder jeweils zu fünfzig Prozent berücksichtigt werden. Wurde ein Mann als Mitglied entsandt, ist für die folgende Amtsperiode eine Frau als Mitglied zu entsenden und umgekehrt, soweit keine Wiederberufung erfolgt. Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 entfallen bei einer Entsendung nach § 50 Absatz 1 Nummer 11. (5) Die nach § 50 Absatz 1 gewählten Mitglieder sollen als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen nach Alter, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Tätigkeit und Herkunft die Gesellschaft im Land Bremen in ihrer demografischen Gestalt widerspiegeln. Mindestens fünf Mitglieder sollen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bremerhaven haben und mindestens fünf Mitglieder sollen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bremen haben. (6) Die Amtsperiode des Medienrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrates weiter. Die Wahl der neuen Mitglieder wird frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtsperiode durchgeführt. Die Namen der gewählten Mitglieder und das jeweilige Auswahlgremium sind dem vorsitzführenden Mitglied des Medienrates mitzuteilen. Eine Person darf dem Medienrat, unabhängig von Unterbrechungen der Mitgliedschaftszeiten, maximal zwölf Jahre als Mitglied angehören. (7) Scheidet ein Mitglied aus dem Medienrat vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu wählen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (8) Die nach § 50 Absatz 1 Nummer 27 bis 29 gewählten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Dies gilt auch für die übrigen Mitglieder, wenn sie aus der entsendungsberechtigten Stelle oder Organisation ausgeschieden sind. § 53 Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates, Kostenerstattung (1) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind. Die Mitglieder des Medienrates vertreten die Interessen der Allgemeinheit. Sie sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. (2) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Medienrates nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung geladen worden sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist der Medienrat beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit der gleichen Tagesordnung erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Medienrat unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Medienrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung, über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten und über deren Rücknahme oder Widerruf, über eine Untersagung nach § 39 sowie die Wahl der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. (3) Der Medienrat wählt für die Amtsperiode aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. Das stellvertretende Mitglied vertritt das vorsitzführende Mitglied bei dessen Verhinderung umfassend. Abberufungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Medienrates sind zulässig. (4) Das vorsitzführende Mitglied vertritt den Medienrat nach außen. (5) Der Medienrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Ausschüsse bilden. Der Anteil der Mitglieder gemäß § 50 Absatz 1 Nummer 27 bis 29 soll in den Ausschüssen ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für die Gesamtheit der Vorsitzenden des Medienrates und seiner Ausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. (6) Die Sitzungen des Medienrates werden nach Bedarf, mindestens jedoch vier Mal jährlich, von dem vorsitzführenden Mitglied einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss das vorsitzführende Mitglied eine außerordentliche Sitzung einberufen. 3Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben. (7) Der Medienrat tagt in öffentlicher Sitzung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Medienrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, sind stets in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Gleiches gilt für Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist. Die Sitzungen der nach Absatz 5 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. (8) Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Beratungen des Medienrates, einschließlich der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Sitzungen oder Sitzungsteile, mit beratender Stimme teil, soweit nicht über sie oder ihn selbst verhandelt wird, und ist auf ihren oder seinen Wunsch anzuhören. Die Teilnahme anderer Personen ist durch die Geschäftsordnung zu regeln. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rechtsaufsicht kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen teilnehmen, einschließlich der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Sitzungen oder Sitzungsteile. (9) Die Zusammensetzung und die Tagesordnung der Sitzungen des Medienrates und seiner Ausschüsse nach Absatz 5 Satz 2, die Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Medienrates nebst Anwesenheitslisten, die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen der vorbereitenden Ausschüsse sowie Kurzbiografien der Mitglieder des Medienrates sind durch die Landesmedienanstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen; § 46 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Tagesordnungen sind spätestens eine Woche vor den jeweiligen Sitzungen zu veröffentlichen, die Beschlüsse, Protokolle, Anwesenheitslisten und Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse im Anschluss an die Sitzungen des Medienrates und nach Genehmigung der Protokolle durch den Medienrat. (10) Die Mitglieder des Medienrates sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Medienrates verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern und auf Ersatz von Reisekosten einschließlich von Fahrtkostenpauschalen und auf Tages- und Übernachtungsgeld in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Rundfunkrates von „Radio Bremen”. Die Mitglieder des Medienrates erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Reisekostenerstattung wird entsprechend dem Bundesreisekostengesetz geregelt. Das Nähere ist durch Satzung zu regeln. § 46 Absatz 4 gilt entsprechend. (11) Die Mitglieder des Medienrates nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu journalistischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und medienrelevanten Themen und zum Datenschutz teil. 2Sie sollen die konkreten Arbeits- und Sendeabläufe der Landesmedienanstalt kennenlernen. (12) Das Nähere regelt die Satzung. § 54 Aufgaben der Direktorin oder des Direktors (1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die Landesmedienanstalt. Sie oder er sorgt für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den sonstigen Organen der Landesmedienanstalt. (2) Sie oder er hat insbesondere die Aufgaben, 1. Beschlüsse des Medienrates vorzubereiten und zu vollziehen, 2. die laufenden Geschäfte zu führen, 3. die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen, 4. Veranstalter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz und der Medienstaatsvertrag regeln, zu beraten und 5. mit anderen Landesmedienanstalten unter Beteiligung des Medienrates zusammenzuarbeiten, insbesondere beim Erlass gemeinsamer Regelungen auf Grund des Medienstaatsvertrages. (3) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die La

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.