Bremen

Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)

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Quellenkennung: 299752. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.01.2021 Inkrafttreten11.10.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 815) Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 42 Gliederungsnummer:225-h-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 815)"

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ndesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich. § 55 Absatz 3 bleibt unberührt. (4) Die Direktorin oder der Direktor regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzführenden Mitglied des Medienrates ihre oder seine Vertretung. § 55 Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors (1) Die Direktorin oder der Direktor darf nicht dem Medienrat angehören und muss ihren oder seinen Hauptwohnsitz im Land Bremen haben. Sie oder er wird vom Medienrat auf fünf Jahre gewählt, zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Der Medienrat hat sich bei der Auswahl eines geeigneten Auswahlverfahrens zu bedienen. Die Neuberufung oder Wiederwahl einer Direktorin oder eines Direktors bedarf einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung. Für die zu treffende Auswahl gelten § 51 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass in Abweichung von § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ein Dienstverhältnis im Sinne des Absatzes 3 zulässig ist. Tritt für die Direktorin oder den Direktor einer der in § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Ausschlussgründe ein, endet das Amt, es sei denn, der Anlass folgt aus der Tätigkeit als Direktorin oder Direktor der Landesmedienanstalt oder liegt im Interesse der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesmedienanstalt und das Interesse ist seitens des Medienrates festgestellt worden. (2) Bei gröblicher Verletzung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten kann die Direktorin oder der Direktor vor Ablauf der Amtszeit vom Medienrat abberufen werden. Sie oder er ist vor der Entscheidung zu hören. (3) Das vorsitzführende Mitglied des Medienrates schließt den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor und vertritt die Landesmedienanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich. § 56 Finanzierung und Haushaltswesen (1) Die Landesmedienanstalt deckt den Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil am Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages, aus Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten, die sie verhängt, sowie durch Gebühren und Auslagen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung, die von der Rechtsaufsicht zu genehmigen ist. (2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesmedienanstalt bestimmt sich nach dem vom Medienrat jährlich zu beschließenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für im Voraus vom Medienrat festgelegte Maßnahmen notwendig ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Notwendigkeit, Ansammlungshöhe und -zeitraum einer jeden Rücklage ist für jedes Haushaltsjahr gesondert festzustellen. Die Rücklagen sollen in ihrer Gesamtheit drei Zehntel des jährlichen Haushaltsvolumens nicht überschreiten. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Landeshaushaltsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verstoßen wird. (3) Die Landesmedienanstalt erstellt eine mehrjährige Finanzplanung, in der alle Rücklagen ausgewiesen werden. (4) Die Direktorin oder der Direktor stellt die Jahresrechnung und einen jährlichen Geschäftsbericht auf, der in Kurzfassung gemeinsam mit einer Zusammenfassung über die geprüfte Jahresrechnung in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen ist. Darin enthalten sind sämtliche Bezüge, Vergütungen und geldwerte Leistungen, die der Direktorin oder dem Direktor im jeweiligen Geschäftsjahr gewährt wurden. Der Geschäftsbericht und die geprüfte Jahresrechnung sind der Rechtsaufsicht vorzulegen. Die Rechnungsprüfung gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung erfolgt durch eine sachverständige Prüferin oder einen sachverständigen Prüfer. (5) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Landesmedienanstalt richtet sich nach § 105 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung. (6) Die Landesmedienanstalt gibt sich eine Finanzordnung. Diese ist in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen. (7) Radio Bremen verwendet die Finanzmittel nach § 112 Absatz 1 und 3 des Medienstaatsvertrages, die in einem Kalenderjahr nicht für die Landesmedienanstalt benötigt werden, für die Förderung von innovativen und unabhängigen Film- und Medienprojekten, die im Land Bremen produziert werden. Die Verwendung des Überschusses ist von Radio Bremen in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf seiner Internetseite bekannt zu machen. § 57 Rechtsaufsicht (1) Die Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. Ihm sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. (2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, die Landesmedienanstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. (3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsicht die Landesmedienanstalt an, auf deren Kosten innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen. Abschnitt 8 Datenschutz § 58 Geltung von Datenschutzvorschriften (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet und genutzt werden. (2) § 12 und § 23 des Medienstaatsvertrages finden auf Veranstalter Anwendung. (3) Kabelnetze und ihre Zusatzeinrichtungen sind so auszugestalten und zu betreiben, dass ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 für personenbezogene Daten gewährleistet ist. § 59 Datenschutzkontrolle (1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Sie oder er teilt Beanstandungen der Landesmedienanstalt mit, damit diese die nach den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen treffen kann. Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stehen die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 zu, sofern Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht durch § 58 Absatz 2 ausgeschlossen ist. Auf solche Fragen, deren Beantwortung den Auskunftserteilenden selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, kann die Auskunft verweigert werden. (2) Veranstalter und Betreiber von Kabelanlagen sind verpflichtet, eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Für die Bestellung und die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten finden Artikel 37 bis 39 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. (3) Die Landesmedienanstalt kann bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen das Betreiben der Kabelanlage oder die jeweiligen Angebote untersagen, in der Regel jedoch erst nach vorheriger Beanstandung. Die Untersagung ist unzulässig, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung des Betriebs der Kabelanlage oder der Angebote für den Betreiber der Kabelanlage, den Veranstalter des Rundfunkprogramms oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen sowie die Allgemeinheit steht. Die Landesmedienanstalt darf das Betreiben der Kabelanlage oder die Angebote nur untersagen, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die Untersagung ist auf bestimmte Arten oder Teile von Angeboten zu beschränken, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dadurch erreicht werden kann. (4) Soweit eine Untersagung ausgesprochen wird, kann die Landesmedienanstalt auch anordnen, dass in diesem Umfang Angebote zu sperren sind. Abschnitt 9 Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften § 60 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 3 Absatz 1 erforderliche Zulassung der Landesmedienanstalt oder die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Anzeige Rundfunk veranstaltet, 2. entgegen § 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 falsche Angaben über seine Beteiligungsverhältnisse macht, 3. gegen die in § 9 Absatz 5 aufgestellten Grundsätze verstößt, 4. eine Änderung entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 oder § 7 Absatz 3 nicht unverzüglich mitteilt, 5. gegen die in §§ 14 und 23 aufgestellten Grundsätze verstößt, 6. entgegen § 16 Satz 1 keine oder keinen für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortliche oder Verantwortlichen benennt oder entgegen § 16 Satz 2 bei der Benennung mehrerer Verantwortlicher die jeweilige Verantwortlichkeit nicht angibt, 7. ihrer oder seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht entgegen § 18 Absatz 1, der hierauf bezogenen Einsichts- und Übersendungspflicht nach § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 oder den Verpflichtungen des § 18 Absatz 5 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, 8. Gegendarstellungen entgegen § 19 nicht unverzüglich in der vorgeschriebenen Form und Dauer verbreitet, 9. entgegen § 20 Absatz 1 amtliche Verlautbarungen nicht verbreitet, 10. ihrer oder seiner Offenlegungspflicht nach § 21 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt, 11. ein Rundfunkprogramm ohne die nach § 24 erforderliche Bestätigung der Landesmedienanstalt weiterverbreitet, 12. entgegen § 30 Absatz 4 falsche Angaben über seine Beteiligungsverhältnisse macht, 13. ohne die nach § 32 Absatz 4 erforderliche Genehmigung der Landesmedienanstalt das Programmschema oder das digitale Bouquet ändert, 14. entgegen § 35 Absatz 1 den Betrieb einer Kabelanlage nicht anzeigt, 15. die in § 37 Absatz 2 genannten Rundfunkprogramme nicht weiterverbreitet oder gegen Vorschriften der Kabelbelegungssatzung nach § 37 Absatz 4 verstößt, 16. entgegen § 38 Absatz 1 die geplante Belegung einer Kabelanlage nicht rechtzeitig anzeigt, 17. im Offenen Kanal oder im Ereignisrundfunk einen Tatbestand des § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 23 des Medienstaatsvertrages erfüllt, 18. entgegen § 49 Absatz 3 einen Rechtsverstoß trotz Anweisung der Landesmedienanstalt fortsetzt oder nicht unterlässt, 19. entgegen § 49 Absatz 4 Beanstandungen in ihrem oder seinem Rundfunkprogramm nicht verbreitet, 20. als Veranstalter landesweiten Rundfunks einen Tatbestand des § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 23 des Medienstaatsvertrages erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt. (4) Für die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 gilt § 115 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages entsprechend. § 61 Ausführungsbestimmung zu § 104 des Medienstaatsvertrages (1) Gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Landesmedienanstalt im Sinne von § 104 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 und § 104 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages ist die Direktorin oder der Direktor. Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter im Sinne von § 104 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Medienstaatsvertrages ist die Person, die nach § 54 Absatz 4 hierzu bestimmt wird. (2) Das plural besetzte Beschlussgremium im Sinne von § 104 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages ist der Medienrat. § 62 Datenschutzaufsicht bei Telemedien Zuständige Behörde im Sinne von § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. § 63 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 115 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 50 des Medienstaatsvertrages ist die Landesmedienanstalt, 2. § 33 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes ist die Landesmedienanstalt, 3. § 28 Absatz 1 Nummer 10, 11 und 13 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit nicht eine Zuständigkeit für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorliegt, 4. § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist die Ortspolizeibehörde. § 64 Übergangsvorschrift (1) Dieses Gesetz findet auch auf Entscheidungen über die Zulassungen privater Veranstalter sowie über die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten Anwendung, die vor dem 1. April 2005 getroffen wurden. § 10 Absatz 2 des Bremischen Landesmediengesetzes vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197, 203 - 225-h-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 203) geändert worden ist, findet auf Veranstalter, die vor dem 1. April 2005 zugelassen wurden, weiterhin Anwendung. (2) Für die am 25. Mai 2018 laufende Amtsperiode des Medienrates sind die Vorschriften des Abschnittes 7 des Bremischen Landesmediengesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung bis zum Ende der Amtsperiode weiter anzuwenden. (3) Auf die sich am 25. Mai 2018 im Amt befindliche Direktorin ist § 55 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einschränkung der maximal zweimaligen Wiederwahl für sie nicht gilt. § 65 Überprüfungsklausel Die §§ 35 bis 39 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2008 entsprechend Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie - (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) geändert worden ist, überprüft. § 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Landesmediengesetz vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309, S. 377, 2013 S. 85), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 185) geändert worden ist, außer Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.