Bremen

Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)

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Quellenkennung: 299752. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.01.2021 Inkrafttreten11.10.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 815) Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 42 Gliederungsnummer:225-h-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 815)"

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gen und Grundsätze dieses Unterabschnitts von Bedeutung sind, und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 31 Auswahlkriterien (1) Die Landesmedienanstalt berücksichtigt bei der Zuweisung, dass das Gesamtangebot der im Fernsehen oder im Hörfunk verbreiteten öffentlich-rechtlichen und privaten Angebote die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringt. Kein Angebot darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen. (2) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, so trifft die Landesmedienanstalt eine Vorrangentscheidung. Bei der Entscheidung sind zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die Meinungsvielfalt in den Angeboten (Angebotsvielfalt) und die Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt) zu berücksichtigen. (3) Bei der Beurteilung der Angebotsvielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere folgende Kriterien: 1. die inhaltliche Vielfalt des Angebots, insbesondere den Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung, 2. den Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere zur Angebots- und Spartenvielfalt, zur regionalen und kulturellen Vielfalt und zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes Bremen aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch, 3. den Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen der Antragstellenden und 4. den Umfang des journalistischen Angebots an lokaler und regionaler Information. Rundfunk und vergleichbare Telemedien haben in der Regel Vorrang vor sonstigen Angeboten. (4) Bei der Beurteilung der Anbietervielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere folgende Kriterien: 1. die Erfahrungen der Antragstellenden im Medienbereich und deren Beitrag zur publizistischen Vielfalt, 2. die Einrichtung eines Programmbeirats und seinen Einfluss auf die Programmgestaltung, 3. den Umfang, in dem Antragstellende ihren redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Medienfreiheit Einfluss auf die Gestaltung des Angebots einräumen (Redaktionsstatut), 4. den Anteil der ausgestrahlten Beiträge, die von unabhängigen Produzentinnen oder Produzenten unter Berücksichtigung von Interessentinnen oder Interessenten aus dem Land Bremen zugeliefert werden und 5. die Bereitschaft, Produktionsmöglichkeiten für Hörfunk, Fernsehen oder Film im Land Bremen zu fördern, um den kulturellen Bezug des Programms zur Region zu gewährleisten. (5) Die Landesmedienanstalt kann auf einen Zusammenschluss von verschiedenen Antragstellenden hinwirken sowie eine Übertragungskapazität zeitpartagiert unterschiedlichen Antragstellenden zuweisen. (6) Im Interesse einer pluralistischen Medienordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Angebots- und Spartenvielfalt sowie einer ausreichenden lokalen und regionalen Berichterstattung, kann die Landesmedienanstalt Übertragungskapazitäten für zielgruppenorientierte oder für regionale und lokale Angebote ausschreiben. (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Landesmedienanstalt über die Zuweisung einer Übertragungskapazität haben keine aufschiebende Wirkung. § 32 Inhalt der Zuweisung (1) Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, welche Übertragungskapazitäten für welche Angebote genutzt werden dürfen. Bei Rundfunkprogrammen sind Programmkategorie, Finanzierungsart, Programmdauer und Programmschema zu nennen. Die Zuweisung noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierter Übertragungskapazitäten erfolgt unter dem Vorbehalt der abschließenden Koordinierung und Zuteilung durch die Bundesnetzagentur. Nach erfolgter Koordinierung durch die Bundesnetzagentur passt die Landesmedienanstalt ihre Zuweisungsentscheidung, soweit dies erforderlich ist, dem Vorbehalt entsprechend an. (2) Die Zuweisung ist nicht übertragbar. (3) Werden in einem Kanal Angebote mehrerer Anbieter verbreitet, so verständigen sich diese über die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing). Wird keine Einigung erzielt, trifft die Landesmedienanstalt eine Entscheidung. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung. (4) Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer bedarf der Genehmigung der Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalt genehmigt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt mindestens in gleichem Maße gewährleistet ist. Die Landesmedienanstalt kann die Genehmigung versagen, wenn sie bei Vorliegen eines entsprechenden Programmschemas zum Zeitpunkt über die Entscheidung die Zuweisung einem oder einer anderen Antragstellenden erteilt hätte. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Konzept von Telemedien wesentlich verändert wird oder wenn ein Anbieter einzelne Angebote innerhalb eines digitalen Bouquets austauschen möchte. § 33 Rücknahme der Zuweisung (1) Die Zuweisung ist zurückzunehmen, wenn 1. eine der in § 29 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben war und auch nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt wird, 2. die Zuweisung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde. (2) Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen. (3) Die Rücknahme ist der Rechtsaufsicht unverzüglich anzuzeigen. § 34 Widerruf der Zuweisung (1) Die Zuweisung ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine der in § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 genannten Voraussetzungen entfällt, 2. die Nutzung der zugewiesenen Übertragungskapazität aus Gründen, die von dem Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums nicht oder nicht in dem festgesetzten Umfang begonnen oder fortgesetzt wird, 3. bei Rundfunkprogrammen eine erforderliche Zulassung nicht mehr besteht, 4. der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht oder 5. die durch die Zuweisung verliehene Übertragungskapazität nicht mehr zur Verfügung steht. (2) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn 1. das Rundfunkprogramm entgegen § 22 inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird, 2. der Veranstalter gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze des § 23 verstößt, insbesondere die Vielfalt erheblich beeinträchtigt oder 3. die in § 29 Absatz 3 genannten Voraussetzungen entfallen sind und die vorherrschende Meinungsmacht nicht durch vielfaltsichernde Maßnahmen im Sinne des § 64 des Medienstaatsvertrages abgewandt werden kann. (3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und gibt ihm Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist. Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und droht für den Fall eines fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes den Widerruf der Zuweisung an. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn eine Untersagung nach § 49 Absatz 5 nicht in Betracht kommt oder als nicht ausreichend erscheint. (4) Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zuweisung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen. (5) § 33 Absatz 3 gilt entsprechend. Unterabschnitt 2 Kabelnetze § 35 Anwendungsbereich (1) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in fünfzig oder mehr Haushalte dient, hat der Landesmedienanstalt den Betrieb anzuzeigen. (2) Für die Belegung von Medienplattformen gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages. Erfüllt der Anbieter einer Medienplattform nicht die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 bis 4 des Medienstaatsvertrages, trifft die Landesmedienanstalt die Auswahlentscheidung gemäß § 81 Absatz 5 Satz 3 des Medienstaatsvertrages nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages und des § 37. Für die Belegung analog genutzter Kapazitäten einer Kabelanlage gelten die nachfolgenden Bestimmungen. § 39 findet auch auf Medienplattformen Anwendung. (3) Auf die Verbreitung von Rundfunkprogrammen in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, wenn diese nicht zum dauernden Wohnen bestimmt sind oder unselbstständige oder weniger als fünfzig selbstständige Wohneinheiten mit dem Programm versorgen, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme von § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. § 36 Digitalisierung der Kabelnetze (1) Der Senat und die Landesmedienanstalt wirken darauf hin, dass die Verbreitung von Angeboten in Kabelnetzen in digitaler Technik erfolgt. (2) Die Betreiber der Kabelnetze und die Wohnungswirtschaft verständigen sich mit der Landesmedienanstalt auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Voraussetzungen und Maßnahmen für einen Umstieg von der analogen zur digitalen Verbreitung in den Kabelnetzen. Sie setzen sich diesbezüglich mit Veranstaltern sowie Anbietern von Telemedien, die analoge Übertragungskapazitäten im Kabelnetz nutzen, ins Benehmen. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 sind insbesondere die Belange der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Sozialverträglichkeit des Umstiegs zu berücksichtigen. (3) Die analoge Verbreitung von Angeboten in den Kabelnetzen ist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu beenden. § 37 Rangfolge (1) Reicht die Übertragungskapazität der Kabelanlage nicht aus, um die Angebote aller Interessentinnen und Interessenten zu verbreiten, so gelten zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die nachfolgenden Belegungsregelungen. (2) Wer eine Kabelanlage betreibt, ist verpflichtet, darin die folgenden Rundfunkprogramme zeitgleich, vollständig und unverändert weiterzuverbreiten: 1. für das Land Bremen gesetzlich bestimmte Rundfunkprogramme, 2. Rundfunkprogramme, deren terrestrischer Empfang am 1. Dezember 2003 im Land Bremen ohne besonderen Antennenaufwand allgemein möglich war, 3. sonstige im Land Bremen veranstaltete Rundfunkprogramme, mit Ausnahme der Programme nach § 3 Absatz 3 und § 9 sowie entgeltpflichtiger Programme. Fensterprogramme müssen in dem jeweiligen Bereich, für den sie zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, weiterverbreitet werden. § 44 bleibt unberührt. Der Betreiber einer Kabelanlage hat die zur Erfüllung der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 und nach § 44 erforderlichen technischen Vorkehrungen zu schaffen. Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Programme, die ganz oder überwiegend inhaltsgleich sind und in mehrfacher Verbreitungsart vorhanden sind, in der Kabelanlage nicht in ihrer Gesamtheit übertragen werden müssen. (3) Die Entscheidung über die Belegung der von Absatz 2 nicht erfassten Kanäle trifft 1. im Umfang von einem Drittel der noch verfügbaren Übertragungskapazität der Betreiber der Kabelanlage, 2. im Übrigen die Landesmedienanstalt; die Landesmedienanstalt wirkt durch ihre Belegungsentscheidung darauf hin, dass die Gesamtheit der in der Kabelanlage verbreiteten Rundfunkprogramme die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringt sowie die Angebots- und Anbietervielfalt gewährleistet ist; dabei sind insbesondere Vollprogramme, andere Dritte Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Spartenprogramme Information und Bildung, fremdsprachige Programme, Spartenprogramme Musik und Sport zu berücksichtigen und die Teilnehmerinteressen zu beachten; die Landesmedienanstalt kann konkrete Angebote benennen, die in die Kabelanlage einzuspeisen sind; alternativ oder kumulativ kann sie allgemein über die Anzahl der aus den verschiedenen Programmgruppen jeweils einzuspeisenden Programme bestimmen; sie kann innerhalb der einzelnen Programmgruppen eine Rangfolge unter den gruppenangehörigen Programmen festlegen oder die Gleichrangigkeit mehrerer Programme feststellen; Mediendienste sind angemessen zu berücksichtigen. Die Landesmedienanstalt und der Betreiber der Kabelanlage setzen sich hinsichtlich der Belegung ins Benehmen. (4) Die Landesmedienanstalt erlässt für die Programme und Angebote nach Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 eine Kabelbelegungssatzung, die bekannt zu machen ist. Die Satzung gilt für höchstens zwei Jahre. Sie ist für die Betreiber von Kabelanlagen bindend. (5) Die Landesmedienanstalt macht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer einer Kabelbelegungssatzung bekannt, dass der Erlass einer neuen Kabelbelegungssatzung geplant ist. Innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat können Anbieter gegenüber der Landesmedienanstalt Interesse an der Verbreitung ihrer Angebote im Kabelnetz bekunden. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. (6) Während der Geltungsdauer einer Kabelbelegungssatzung ist die Landesmedienanstalt befugt, Änderungen bei der Belegung einzelner Programmplätze vorzunehmen. Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung. Die Änderungen sind bekannt zu machen. (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Landesmedienanstalt über die Belegung einer Kabelanlage haben keine aufschiebende Wirkung. § 38 Mitwirkungspflichten (1) Der Betreiber der Kabelanlage hat der Landesmedienanstalt die geplante Belegung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie die Änderung der Belegung mindestens zwei Monate vor der Verbreitung anzuzeigen. Er hat glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen und zu erklären, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. (2) Auf Anforderung der Landesmedienanstalt hat der Veranstalter eines Rundfunkprogramms, das in einer Kabelanlage im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet wird oder künftig verbreitet werden soll, 1. darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung gewährleistet ist, 2. glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen und zu erklären, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird, 3. glaubhaft zu machen, dass er in der Lage ist, der Landesmedienanstalt auf Anforderung Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu zwei Monate seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich zu machen. Auf Anforderung der Landesmedienanstalt hat er diese Aufzeichnungen auf eigene Kosten zu übermitteln. (3) Der Veranstalter und der Betreiber der Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesmedienanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Unterabschnitt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 39 Untersagung (1) Die Landesmedienanstalt kann die Weiterverbreitung eines herangeführten Rundfunkprogramms zeitweise oder dauerhaft untersagen, wenn 1. der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht, 2. die Bestätigung der Landesmedienanstalt nach § 24 nicht vorliegt, 3. der Veranstalter gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze des § 23 verstößt, insbesondere die Vielfalt erheblich beeinträchtigt, 4. das Rundfunkprogramm entgegen § 22 inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird oder 5. entgegen § 38 Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, Auskünfte nicht vollständig oder fristgerecht erteilt oder wissentlich unrichtige Angaben gemacht werden. (2) Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Absatz 1 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 2010/13/EU veranstaltet wird. Die Weiterverbreitung kann nur unter den in den europäischen rundfunkrechtlichen Regelungen genannten Voraussetzungen ausgesetzt werden. (3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 5 weist die Landesmedienanstalt die jeweils Verpflichtete oder den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist. Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 weist die Landesmedienanstalt die oder den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und droht für den Fall eines fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes die Untersagung an. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die Landesmedienanstalt die Weiterverbreitung 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 5 endgültig untersagen, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum untersagen; hat die Landesmedienanstalt vor der Entscheidung bereits zweimal eine Untersagung für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen, untersagt sie die Weiterverbreitung endgültig. (4) Der Bescheid über Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist dem Betreiber der Kabelanlage und dem Veranstalter zuzustellen. (5) Veranstalter sowie Betreiber von Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 erleiden. Abschnitt 6 Bürgermedien § 40 Aufgabe und Nutzung (1) Die Bürgermedien haben die Aufgabe 1. den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zur Produktion und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien zu gewähren (Offener Kanal), 2. einen programmlichen Beitrag zum lokalen und regionalen Geschehen im Land Bremen zu leisten (Ereignisrundfunk), 3. die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger zu fördern und 4. zur Produktion und Verbreitung von Audio- und audiovisuellen Werken in der Regionalsprache Niederdeutsch zu ermutigen und sie zu erleichtern. (2) Trägerin der Bürgermedien ist die Landesmedienanstalt. Die Finanzierung der Angebote stellt sie im Rahmen ihrer Haushaltsführung sicher. (3) Werbung, Sponsoring, Teleshopping sowie Gewinnspiele durch die oder in den Bürgermedien sind unzulässig. § 41 Offener Kanal (1) Der Offene Kanal gibt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Beiträge für Hörfunk, Fernsehen und Telemedien zu produzieren und zu verbreiten. (2) Auf die Beiträge des Offenen Kanals findet § 14 Absatz 1 bis 3 und 6 entsprechende Anwendung. Die Beiträge sind unentgeltlich zu erbringen. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für ihre Beiträge selbst verantwortlich. Sie tragen dafür Sorge, dass ihre Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. Am Anfang und am Ende jedes Beitrages ist die oder der Verantwortliche zu nennen. Die Person oder Gruppe muss sich schriftlich verpflichten, die Landesmedienanstalt von Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen Dritter freizustellen. (4) Die Landesmedienanstalt stellt sicher, dass alle Beiträge der Bürgermedien aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. § 18 gilt entsprechend. Die Landesmedienanstalt gewährleistet ferner die Verbreitung der Gegendarstellung. § 19 gilt entsprechend. Für die Kosten der Gegendarstellung haften Nutzungsberechtigte und Verantwortliche gesamtschuldnerisch. § 58 Absatz 1 und 2 sowie § 59 Absatz 1, 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. (5) Die Beiträge des Offenen Kanals sind von Personen oder Gruppen zu erbringen, die selbst nicht Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes sind und ihre Wohnung oder ihren Sitz im Land Bremen haben; weiteren Personen kann die Nutzung auf Antrag gestattet werden. (6) Der Offene Kanal soll mit Einrichtungen im Land Bremen insbesondere aus den Bereichen Kultur, Jugend, Frauen, Bildung, Schule, Hochschulen, Sport, Film und Journalismus kooperieren. Ziele dieser Kooperationen sind, dass der Offene Kanal einen Beitrag zum Medien- und Kulturangebot im Land Bremen leistet sowie dass den Nutzerinnen und Nutzern ein Zugang zu weiteren Inhalten und zum Erwerb technischer und filmkünstlerischer/-ästhetischer Fertigkeiten bei der Produktion von Medienangeboten eröffnet wird. § 42 Ereignisrundfunk (1) Örtliche Veranstaltungen, die nicht Gegenstand eines Beitrags nach § 41 Absatz 1 sind, können von der Landesmedienanstalt in eigener redaktioneller Verantwortung übertragen werden. (2) Die Übertragung von Sitzungen der Bürgerschaft (Landtag), der Stadtbürgerschaft, der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und der Beiräte in Fernsehen, Hörfunk und Telemedien ist in der Regel aus allgemeinem gesellschaftlichen Interesse zulässig, sofern diese in vollem Umfang, zeitgleich und unkommentiert erfolgt. (3) Die Auswahl der Veranstaltungen hat die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte im Land Bremen widerzuspiegeln. (4) Die kostenfreie Übernahme von Programmteilen anderer Veranstalter von Bürgermedien ist zulässig. Die Landesmedienanstalt kann mit Veranstaltern Vereinbarungen über die kostenfreie Lieferung von Programmteilen treffen. Die Beiträge sind zu kennzeichnen. Die Eigenständigkeit der Bürgermedien ist dabei zu wahren. (5) § 41 Absatz 2 Satz 2 und § 58 Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. § 43 Medienpädagogische Ziele Die Bürgermedien fördern die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger insbesondere durch 1. die Beratung der Nutzungsberechtigten bei der Erstellung von Beiträgen, 2. die Durchführung von oder Beteiligung an medienpädagogischen Projekten, 3. Hilfestellung bei der Produktion von Medien in der Regionalsprache Niederdeutsch und 4. das Angebot von Ausbildungsplätzen im Bereich der Medientechnik. § 47 bleibt unberührt. § 44 Verbreitung (1) Soweit die Beiträge linear verbreitet werden, erfolgt dies in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs; die Landesmedienanstalt kann Wünsche zu besonderen Sendezeiten berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die Landesmedienanstalt bestimmen, dass Beiträge verschiedener Personen, die in einem besonderen Zusammenhang stehen, nacheinander verbreitet werden. Ein Teil der Sendezeit kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit einem festen Sendeschema veranstaltet werden. (2) Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat jeder Betreiber einer Kabelanlage die Programme der Bürgermedien in ihrer oder seiner Kabelanlage zu verbreiten. Anbieter einer Medienplattform haben die Programme nach Maßgabe des § 81 Absatz 2 Nummer 1 des Medienstaatsvertrages zu verbreiten, wenn die Landesmedienanstalt dies verlangt. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 ist von Betreibern von Kabelanlagen und Medienplattformen mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen und mehr als 5 000 angeschlossenen Haushalten unentgeltlich zu erfüllen. Die technischen Kapazitäten müssen im Verhältnis zu anderen Kapazitäten gleichwertig sein. (3) Beiträge sollen zum zeitautonomen und langfristigen Abruf im Internet bereitgestellt werden. Ziel ist es, die digitale Verbreitung von Beiträgen der Bürgermedien schrittweise zu verbessern. Die Landesmedienanstalt schafft im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Voraussetzungen für die digitale Herstellung, die Verbreitung und die Auffindbarkeit der Beiträge. (4) Die Vorgaben gemäß Absatz 3 Satz 1 und 3 sollen bis zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.