Bremen

Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)

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Quellenkennung: 299752. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.01.2021 Inkrafttreten11.10.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 815) Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 42 Gliederungsnummer:225-h-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 815)"

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r Beschwerdeführer vom Veranstalter auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die Landesmedienanstalt hat der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist. (3) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 2 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor ihrer oder seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ein. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2. Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stehen die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) zu, sofern Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht durch § 58 Absatz 2 ausgeschlossen ist. Auf solche Fragen, deren Beantwortung den Auskunftserteilenden selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, kann die Auskunft verweigert werden. § 18 Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht (1) Die Sendungen sind vom Veranstalter vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden. (2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandungen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt sind. (3) Die Landesmedienanstalt kann innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen. Auf Verlangen sind ihr Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film kostenfrei zu übersenden. (4) Wer schriftlich oder elektronisch glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden. (5) Veranstalter haben sicherzustellen, dass die Landesmedienanstalt unentgeltlich auf verschlüsselte Programme zugreifen oder verschlüsselte Programme abrufen kann. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen Abruf oder Zugriff durch die Landesmedienanstalt sperren. § 19 Gegendarstellungsrecht (1) Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einer Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen. (2) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der Person, Gruppe oder Stelle oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Person, Gruppe oder Stelle oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, dem Veranstalter zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen. (3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Programmbereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Sie muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. (4) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzuhalten, wie die oder der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. (5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist. (6) Für die Durchsetzung des Anspruches ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und Vertretungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Gerichte sowie für Sendungen nach § 20 Absatz 1. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden. § 20 Verlautbarungsrecht (1) Der Veranstalter hat auf Verlangen der Bundesregierung oder des Senats der Freien Hansestadt Bremen unentgeltlich Gesetze und Verordnungen sowie andere amtliche Verlautbarungen durch Hörfunk, Fernsehen und Telemedien zu verbreiten, soweit dies erforderlich ist, um einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für Menschenleben zu begegnen oder wenn das Gesetz, die Verordnung oder die Verlautbarung nicht auf ordnungsgemäßem Wege verkündet werden kann. Die Bundesregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben das Recht, den Zeitpunkt der Verbreitung zu bestimmen. (2) Für Inhalt und Gestaltung einer Sendung oder eines Angebots nach Absatz 1 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit gewährt worden ist. § 21 Besondere Finanzierungsarten (1) Sollen Rundfunkprogramme, für die ein Entgelt erhoben wird, auch Werbung oder Sponsoring enthalten, so ist dies in den Entgeltbedingungen ausdrücklich anzukündigen. Bei Sendungen, für die ein Einzelentgelt erhoben wird, muss vor dem Empfang der Sendung die Entgeltlichkeit und die Höhe des Entgelts erkennbar sein. (2) Wird ein Rundfunkprogramm auch durch Spenden finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass die Spenderin oder der Spender keinen Einfluss auf das Rundfunkprogramm ausüben kann. Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder einer Personenvereinigung, die einzeln oder in ihrer Summe in einem Kalenderjahr zehntausend Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift der spendenden Person oder Personenvereinigung sowie der Gesamthöhe der Spenden der Landesmedienanstalt mitzuteilen. Spenden politischer Parteien und Wählervereinigungen sind unzulässig. Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung. Abschnitt 4 Weiterverbreitung § 22 Zulässigkeit der Weiterverbreitung Die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung nicht im Land Bremen veranstalteter Rundfunkprogramme in einer Kabelanlage oder über terrestrische Frequenzen ist nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnitts 5 zulässig, wenn diese den gesetzlichen Vorschriften des Ursprungslandes sowie den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen. § 23 Weiterverbreitungsgrundsätze (1) Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme sind zu sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information verpflichtet. Sie müssen Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht einräumen. Sie haben die Würde des Menschen und die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie dürfen nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenwürde und zum Jugendschutz sowie zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Kein Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen. (3) Sendungen, einschließlich Werbesendungen, dürfen nicht weiterverbreitet werden, wenn sie über die nach dem Recht des Ursprungslandes vorgesehenen besonderen Sendezeiten hinaus einzelnen Parteien oder an Wahlen beteiligten Wählergruppen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen. (4) Die §§ 16, 17 Absatz 1 Satz 2 und § 20 gelten entsprechend. § 24 Weitere Voraussetzungen (1) Die Verbreitung ist erst zulässig, wenn die Landesmedienanstalt schriftlich bestätigt hat, dass die Voraussetzungen dieses Abschnittes erfüllt sind. §§ 6, 7, 8, 10 und 11 finden entsprechende Anwendung. (2) Die Verbreitung von bundesweit empfangbaren Angeboten ist zulässig, die in rechtlich zulässiger Weise in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. März 2010 in der Fassung der Richtlinie 2018/1808/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. November 2018 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste – Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste – (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1 und ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 69) oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, der nicht Mitglied in der Europäischen Union ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden. Die Verbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann nur in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 2010/13/EU in der Fassung der Richtlinie 2018/1808/EU, die Verbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen ausgesetzt werden. (3) In den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages kann die Verbreitung der betreffenden Sendung durch die Landesmedienanstalt untersagt werden. Abschnitt 5 Übertragungskapazitäten Unterabschnitt 1 Terrestrik und Satelliten Kapitel 1 Zuordnung § 25 Zuordnung von Übertragungskapazitäten (1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten und Satellitenkanäle, die dem Land Bremen zustehen, werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts oder der Landesmedienanstalt zugeordnet. Die Zuordnung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. Bei der Zuordnung von Teilkapazitäten gilt § 32 Absatz 3 entsprechend. Freie terrestrische Übertragungskapazitäten sind auch solche, die in einem Rundfunkkanal auf Grund technischen Fortschritts, insbesondere bei der Datenkompression, zusätzlich zur Verfügung stehen. (2) Bei Zuordnungsentscheidungen sollen die gesetzlich für das Land Bremen bestimmten Programme vorrangig berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die zu erwartende Steigerung der inhaltlichen Auswahlmöglichkeiten im Gesamtangebot des Hörfunks und des Fernsehens maßgebend. (3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten kann tageszeitlich begrenzt vorgenommen werden. (4) Zuordnungsentscheidungen gelten für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren. (5) Die am 1. April 2005 bestehenden Nutzungen von analogen terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten durch Radio Bremen bleiben unberührt, solange die Anstalt auf einer weiteren Nutzung besteht. (6) Soweit Übertragungskapazitäten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugeordnet werden, ist in der Zuordnungsentscheidung anzugeben, für welche Angebote die jeweiligen Übertragungskapazitäten bestimmt sind. Unbeschadet der Regelungen in § 4 Absatz 6 des Radio-Bremen-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 3 des Medienstaatsvertrages dürfen die Rundfunkanstalten auf digitalen Übertragungskapazitäten andere als in der Zuordnungsentscheidung angegebene öffentlich-rechtliche Angebote übertragen, sofern sie die Grundsätze des Absatzes 2 sowie die Belange der Rundfunkteilnehmer beachten. Eine Änderung ist der Senatskanzlei einen Monat im Voraus anzuzeigen. § 26 Zuordnungsverfahren (1) Die Senatskanzlei informiert die potentiellen Antragstellenden schriftlich über freiwerdende, bereits koordinierte Übertragungskapazitäten und gibt eine Ausschlussfrist für die Stellung eines Antrages auf Zuordnung der Übertragungskapazitäten an. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten des Landesrechts und die Landesmedienanstalt. Der Bedarf an weiteren, noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierten Übertragungskapazitäten ist von den Beteiligten nach Satz 2 bei der Senatskanzlei zu beantragen. Die Anträge bedürfen der Schriftform und sind zu begründen. Anträge nach Satz 3 haben darüber hinaus Angaben zum konkreten Bedarf für die zu koordinierende Übertragungskapazität zu enthalten und haben insbesondere das Versorgungsgebiet, die Übertragungstechnik, die Versorgungsqualität und den Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung darzulegen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in den Anträgen auch anzugeben, für welche Programme oder sonstige Angebote sie die Übertragungskapazitäten nutzen werden. (2) Die Angaben zum konkreten Bedarf für die Übertragungskapazität nach Absatz 1 Satz 3 teilt die Senatskanzlei der Bundesnetzagentur im Rahmen der Bedarfsanmeldung im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes mit. Soweit der Versorgungsbedarf nach Angabe der Bundesnetzagentur erfüllbar ist, gibt die Senatskanzlei den übrigen potentiellen Antragsberechtigten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung eines eigenen Antrages auf Zuordnung unter Bekanntgabe der bis dahin von der Bundesnetzagentur mitgeteilten Bedingungen der Erfüllbarkeit des Versorgungsbedarfes. Zugleich bestimmt die Senatskanzlei eine Ausschlussfrist für die Antragsstellung. Bei der Bemessung der Frist ist insbesondere § 30 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen. (3) Liegt nur ein Antrag vor, ordnet die Senatskanzlei die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. Liegen mehrere Anträge vor, wirkt sie auf eine sachgerechte Verständigung unter den Antragstellenden hin. Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet sie die Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu. Noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierte Übertragungskapazitäten werden dabei unter dem Vorbehalt der abschließenden Koordinierung und Zuteilung durch die Bundesnetzagentur zugeordnet. (4) Kommt es zu keiner Verständigung nach Absatz 3, wird ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt. Die Mitglieder der Schiedsstelle sollen ihren Wohnsitz im Land Bremen haben. Sie werden je zur Hälfte von der Landesmedienanstalt sowie von allen betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten benannt. Jede Rundfunkanstalt kann maximal zwei Personen benennen. Die nach Satz 3 benannten Personen wählen mit Dreiviertelmehrheit ein zusätzliches Mitglied als gemeinsame Vorsitzende oder gemeinsamen Vorsitzenden. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatskanzlei nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Schiedsstelle teil. (5) Die Senatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden ein. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. (6) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Regelungen des § 25. Darüber hinaus soll sie insbesondere folgende Kriterien berücksichtigen: 1. die Sicherung der flächendeckenden Grundversorgung mit Rundfunkprogrammen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, 2. die Sicherung eines gleichwertigen und vielfältigen Programmangebotes privater Veranstalter, 3. die Vermeidung von Doppelversorgungen, 4. die programmliche Berücksichtigung landesweiter oder lokaler Belange, 5. die Schließung von Versorgungslücken, 6. die Berücksichtigung programmlicher Interessen von Minderheiten, 7. die Teilnahme des Rundfunks an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer Hinsicht und 8. die Förderung des publizistischen Wettbewerbs. Bei der Entscheidung hat die Sicherstellung der Grundversorgung Vorrang. Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und begründet ihre Entscheidung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. Die Senatskanzlei ordnet die Übertragungskapazitäten entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle und unter Berücksichtigung des Absatzes 3 Satz 4 zu, es sei denn, die Senatskanzlei widerspricht der Entscheidung aus Rechtsgründen. In diesem Fall entscheidet die Schiedsstelle unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken erneut. (7) Der Zuordnungsempfänger hat der Senatskanzlei den gewählten Sendernetzbetreiber für das zu veranstaltende Programm mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn der Programmveranstalter den Sendernetzbetrieb selbst durchführen will. Die Senatskanzlei passt ihre Zuordnungsentscheidung, soweit dies erforderlich ist, dem Vorbehalt entsprechend an. § 27 Rücknahme und Widerruf (1) Die Rücknahme einer Zuordnungsentscheidung richtet sich nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen. (2) Die Zuordnung ist zu widerrufen, wenn die Übertragungskapazität telekommunikationsrechtlich nicht mehr zur Versorgung des Landes Bremen zur Verfügung steht. Sie kann widerrufen werden, wenn die Übertragungskapazität nicht oder nicht mehr genutzt wird. Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zuordnung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen. § 28 Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern (1) Der Senat kann zum Zweck der Verbesserung der Nutzung von Übertragungskapazitäten mit anderen Ländern neue Zuordnungen für Übertragungskapazitäten vereinbaren. In der Vereinbarung sind zu bestimmen: 1. die Übertragungskapazität sowie gegebenenfalls ihr bisheriger und künftiger Standort und 2. das anzuwendende Landesrecht für die neu zugeordnete Übertragungskapazität. (2) Für die Zuordnung einer Übertragungskapazität aus dem Land Bremen an ein anderes Land ist in der Vereinbarung auch die weitere Nutzung für den Fall zu regeln, dass nach Ablauf der Vereinbarung die Übertragungskapazität nicht an das Land Bremen rückgeführt werden kann und ersatzweise eine gleichwertige Frequenz von dem anderen Land nicht zur Verfügung gestellt worden ist oder wird. (3) Bei einer Zuordnung nach Absatz 2 bedarf es für den Abschluss der Vereinbarung der Anhörung der Landesmedienanstalt sowie der Rundfunkanstalten, die gesetzlich für das Land Bremen bestimmte Programme veranstalten. Kapitel 2 Zuweisung § 29 Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Landesmedienanstalt (1) Die Landesmedienanstalt weist die ihr zugeordneten freien Übertragungskapazitäten auf Antrag privaten Anbietern zu. Eine Zuweisung ist zulässig, 1. zur Verbreitung der nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme, 2. zur Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Inland rechtmäßig veranstaltet werden, 3. zur Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltet werden oder 4. zur Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, die entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen rechtmäßig veranstaltet werden. In den Fällen der Nummern 2 bis 4 müssen die Voraussetzungen der §§ 22 und 23 erfüllt sein. (2) Die Zuweisung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. (3) Die Zuweisung darf nicht an Veranstalter bundesweiter Programme erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht im Land Bremen entstünde. § 60 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend. (4) Eine Abschrift des Zuweisungsbescheides ist der Rechtsaufsicht zuzuleiten. § 30 Verfahren, Antrag, Mitwirkungspflichten (1) Die Landesmedienanstalt macht bekannt, dass Übertragungskapazitäten für private Anbieter zur Verfügung stehen. In der Bekanntmachung wird eine einmonatige Ausschlussfrist für die Antragstellung gesetzt. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. (2) Der Zuweisungsantrag muss enthalten 1. die Angabe, welche Übertragungskapazität beantragt wird, 2. die Angabe des Zeitrahmens der beabsichtigten Nutzung, 3. den Nachweis, dass die Antragstellenden wirtschaftlich in der Lage sind, die terrestrische Verbreitung ihres Angebots zu finanzieren, 4. für Rundfunkprogramme a) Angaben über die vorgesehene Programmkategorie und die Finanzierungsart, b) ein Programmschema, das erkennen lässt, wie die Antragstellenden den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht werden, c) in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 eine beglaubigte Kopie der Zulassung, 5. für Telemedien eine Beschreibung ihres Konzepts. Der Antrag auf Zuweisung einer noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierten Übertragungskapazität muss darüber hinaus enthalten 1. die Angabe über das Versorgungsgebiet, 2. die Angabe der Übertragungstechnik und 3. die Angabe der Versorgungsqualität. (3) In den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 haben die Antragstellenden glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung nicht entgegenstehen. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. Die Antragstellenden haben darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung gewährleistet ist. Sie haben die Namen der für die Programmgestaltung verantwortlichen Personen zu nennen. Die Antragstellenden haben glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage sind, der Landesmedienanstalt auf Anforderung Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu zwei Monaten seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich zu machen. Auf Anforderung der Landesmedienanstalt haben die Antragstellenden diese Aufzeichnungen auf eigene Kosten zu übermitteln. (4) Stellt eine juristische Person des Privatrechts den Antrag, so hat sie ihre Eigentumsverhältnisse und ihre Rechtsbeziehungen zu mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) offen zu legen. (5) Antragstellende haben der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung der Anforderun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.