Sachsen

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

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Quellenkennung: 12053. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2011 Nr. 7, S. 277 Fsn-Nr.: 710-1.74 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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ftlichen Prüfung im Fach Deutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sorbisch teilnehmen. (3) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen mit Ausnahme der Aufgaben für den praktischen Teil im Fach Englisch werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt. (4) Die Arbeitszeit beträgt für die schriftlichen Prüfungen 1. im Fach Deutsch 180 Minuten, 2. im Fach Mathematik 180 Minuten, 3. im Fach Englisch für den schriftlichen Teil oder in der Herkunftssprache 90 Minuten und 4. im Fach Sorbisch 180 Minuten.  2Die zusätzlich gewährte Einlesezeit bei schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 Minuten. 3Sie wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Die Dauer der Einlesezeit ist jeweils landeseinheitlich in den Prüfungsunterlagen ausgewiesen. § 48 Mündliche Prüfungen und zusätzliche mündliche Prüfungen (1) 1Die mündlichen Prüfungen umfassen zwei weitere, schriftlich nicht geprüfte Fächer. 2Der Prüfungsausschuss soll bei der Festlegung der Fächer die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. 3§ 37 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) 1Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag in bis zu 2 Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. 2§ 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. 3§ 37 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5 sowie § 42 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. § 49 Durchführung und Bewertung der Abschlussprüfung Es gelten die §§ 34, 35, 36 Absatz 2 und 3 Satz 4 bis 6 sowie Absatz 7, § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 6, Absatz 2 bis 4, §§ 41 und 44 entsprechend.  § 50 Feststellung der Endnote (1) Vor Beginn der Prüfung ist für jedes Fach eine Jahresnote aus den im Laufe der Klassenstufe 9 erbrachten Leistungen zu bilden und in den Prüfungsunterlagen zu dokumentieren. (2) 1Die Endnote eines Prüfungsfaches wird aus der Jahresnote und der Prüfungsnote zu gleichen Teilen gebildet. 2Über die Endnote entscheidet bei schriftlichen Prüfungen der Prüfungsausschuss und bei mündlichen Prüfungen der Fachausschuss. 3Über die Endnote im Fach Englisch entscheidet der Fachausschuss. (3) 1Im Fall des § 36 Absatz 2 wird die Endnote im Fach Englisch aus der Jahresnote in diesem Fach und der Prüfungsnote in der Herkunftssprache zu gleichen Teilen gebildet. 2Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Die Prüfungsnote in der Herkunftssprache, die Jahresnote im Fach Englisch und eine Erläuterung der Notenbildung sind im Zeugnis zu vermerken. (4) In Prüfungsfächern, in denen eine zusätzliche mündliche Prüfung erbracht wurde, wird die Endnote zu je einem Drittel aus der Jahresnote, der Prüfungsnote und der Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung gebildet. (5) Die Endnote in Fächern, in denen ein Prüfungsteilnehmer nicht geprüft wird, entspricht der Jahresnote. § 51 Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses, Zeugnis (1) 1Den Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 und 3 ausgeglichen werden können. 2Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses. (2) 1Den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer der Klassenstufe 9, wenn er die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt und wenn 1. der Durchschnitt aller Endnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und in keinem Fach eine schlechtere Endnote als „ausreichend“ erreicht wurde sowie 2. in allen Prüfungen mindestens die Prüfungsnote „ausreichend“ erreicht wurde. 2Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 ist auch erfüllt, wenn in einem Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung abgelegt wird und die Durchschnittsnote aus der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. 3Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses. (3) 1Über das Bestehen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlusssitzung. 2Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Abschlussprüfung mit. (5) Schüler, die nach Absatz 1 Satz 1 den Hauptschulabschluss nicht erwerben, erhalten einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss, sofern sie die Anforderungen von Absatz 1 Satz 1 dann erfüllen, wenn für die Berechnung der Endnoten die Prüfungsnoten nicht berücksichtigt werden. § 52 Wiederholung der Klassenstufe 9 Schüler, die im Hauptschulbildungsgang weder den Hauptschulabschluss noch einen diesem gleichgestellten Abschluss erworben haben, können die Klassenstufe 9 einmal wiederholen. Abschnitt 9 Besonderer Bildungsweg an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden § 53 Allgemeines (1) 1An der Palucca Hochschule für Tanz Dresden findet parallel zur hochschulischen Ausbildung und in die Hochschule integriert eine schulische Ausbildung in einem besonderen Bildungsweg gemäß § 2 Absatz 4 statt. 2Dabei finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt wird. (2) 1Den besonderen Bedürfnissen einer verknüpften schulischen und hochschulischen Ausbildung ist Rechnung zu tragen. 2Die hochschulrechtlichen Vorschriften und insbesondere § 102 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. (3) Die jeweiligen Vorschriften über die Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht durch die Schulaufsichtsbehörden oder durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben unberührt. § 54 Aufbau (1) Der besondere Bildungsweg teilt sich in die Orientierungsstufe in den Klassenstufen 5 und 6 und in die Nachwuchsförderstufe in den Klassenstufen 7 bis 10. (2) 1Abweichend von § 3 Absatz 1 lernen alle Schüler ab der Klassenstufe 7 im Realschulbildungsgang. 2Vorschriften dieser Verordnung, die die Differenzierung in Haupt- und Realschulbildungsgang betreffen, finden keine Anwendung. § 55 Aufnahme Die Aufnahme in den besonderen Bildungsweg setzt auch die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren voraus, bei dem die Eignung und Begabung der Bewerber für den besonderen Bildungsweg festgestellt werden. § 56 Ausscheiden 1Ein Schüler muss die Palucca Hochschule für Tanz Dresden am Ende eines Schuljahres verlassen, wenn er den Leistungsanforderungen des besonderen Bildungswegs nicht mehr gerecht wird. 2Dies ist der Fall, wenn der Schüler nach § 28 nicht zu versetzen wäre oder die tänzerischen Leistungsanforderungen nicht mehr erfüllt. 3Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann der Schüler zum Ende des ersten Schulhalbjahres ausscheiden. 4Die Entscheidung trifft in beiden Fällen der Schulleiter im Benehmen mit dem Rektor der Palucca Hochschule für Tanz Dresden. § 57 Weitere Abweichungen (1) Abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 15 Absatz 2 kann der Unterricht aus wichtigem Grund auch am Sonnabend und in den Ferien erteilt werden. (2) 1Die Ausbildung im Fach Sport wird im Rahmen der tänzerischen Ausbildung absolviert. 2Abweichend von § 27 Absatz 1 findet keine Benotung statt. Abschnitt 10 Besonderer Bildungsweg Produktives Lernen § 58 Allgemeines (1) 1Produktives Lernen ist ein besonderer zweijähriger Bildungsweg in den Klassenstufen 8 und 9 des Hauptschulbildungsganges für Schüler, die einer besonderen Förderung bedürfen, um einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss zu erwerben. 2Das Produktive Lernen verbindet Tätigkeiten an selbst gewählten Praxisplätzen mit dem fachbezogenen, fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernen in der Schule in den drei Bildungsteilen Lernen in der Praxis, Lernen in der Kommunikationsgruppe und Fachbezogenes Lernen. (2) Für das Produktive Lernen finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt wird. § 59 Aufnahme (1) 1Am Produktiven Lernen können Schüler teilnehmen, welche die Klassenstufe 7 des Hauptschulbildungsganges absolviert haben. 2Das gilt auch für Schüler, die nach den allgemeinen Bestimmungen nicht in die Klassenstufe 8 versetzt würden. (2) 1Die Aufnahme in den besonderen Bildungsweg können auch solche Schüler beantragen, die bisher eine andere Oberschule besucht haben. 2In diesem Fall findet § 8 keine Anwendung. (3) Die Teilnahme am Produktiven Lernen ist freiwillig und erfordert die Zustimmung der Eltern. (4) 1Die Eignung des Bildungsangebotes für die Schüler wird durch ein Aufnahmeverfahren geprüft. 2Dieses umfasst auch eine sechswöchige Orientierungsphase zu Beginn der Klassenstufe 8. (5) 1Der Schulleiter entscheidet nach der Orientierungsphase über die endgültige Aufnahme des Schülers. 2In Fällen des Absatzes 2 gilt der Schüler bis zu dieser Entscheidung als Schüler der abgebenden Schule. § 60 Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtszeit, Schuljahr (1) 1Der Unterricht wird in den Klassenstufen 8 und 9 in Lerngruppen erteilt. 2Der Unterricht kann auch klassenstufenübergreifend erteilt werden. (2) 1Abweichend von § 14 Absatz 1 nehmen die Schüler am besonderen Bildungsweg Produktives Lernen in der Weise teil, dass sie gemäß der geltenden Stundentafel an einigen Wochentagen in der Schule unterrichtet werden und an den sonstigen Wochentagen an selbst gewählten Praxisplätzen in Betrieben, Verwaltungen sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen tätig sind. 2§ 19 Absatz 4 findet keine Anwendung. (3) 1Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 gliedert sich das Schuljahr in drei Abschnitte, die als Trimester bezeichnet werden. 2Die Trimester sollen von annähernd gleicher Länge sein. 3Das Ende des ersten und zweiten sowie der Beginn des zweiten und dritten Trimesters werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift schuljährlich festgelegt. § 61 Leistungsbewertung und Zeugnisse (1) Die Lehrer erarbeiten individuelle Curricula, welche die Bildungsziele des Produktiven Lernens, die für den Hauptschulbildungsgang gültigen Lehrpläne der Oberschule und die geltenden Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz berücksichtigen. (2) Der Nachweis von Leistungen erfolgt insbesondere durch die Vorlage und Präsentation von Lernergebnissen. (3) 1Abweichend von § 23 Absatz 2, 7 und 8 erfolgt die Leistungsbewertung anhand eines Punktesystems. 2Dabei gibt es pro Trimester in den drei Bildungsteilen eine durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegte erreichbare Höchstpunktzahl. 3Die Bildungsteile werden in durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegte Bewertungsbereiche unterteilt. 4Pro Bewertungsbereich können pro Trimester zwei, drei oder vier Punkte erreicht werden. 5Für die einzelnen Bewertungsbereiche erhält der einzelne Schüler, 1. wenn er die Anforderungen voll erfüllt hat, die volle Punktzahl, 2. wenn er die Anforderungen erfüllt hat, die halbe Punktzahl und 3. wenn er die Anforderungen nicht erfüllt hat, null Punkte. 6Die Summe der Punkte in den Bewertungsbereichen der drei Trimester ergibt die Jahrespunktzahl. (4) 1Am Ende jedes Trimesters erhalten die Schüler eine Übersicht der erreichten Punkte mit einer ausführlichen verbalen Beurteilung ihrer Bildungsentwicklung, die Aussagen zum erreichten Leistungsstand sowie zum Arbeits- und Sozialverhalten enthält. 2Zur Erteilung der Zeugnisse werden den im Schuljahr erreichten Jahrespunktzahlen gemäß der Anlage Noten nach § 23 Absatz 2 zugeordnet. § 62 Versetzung und Erwerb von Abschlüssen (1) Abweichend von § 28 Absatz 1 bis 3 werden in die nächsthöhere Klassenstufe diejenigen Schüler versetzt, die in den Fächern oder Bewertungsbereichen 1. Deutsch, 2. Englisch, 3. Mathematik, 4. Produktive Tätigkeit in der Praxis, 5. Erschließung der Praxis für Produktives Lernen, 6. Selbständige Produktive Aufgabe, 7. Dokumentation des Lernens in der Praxis, 8. Kommunikation und Präsentation, 9. Mensch und Kultur, Gesellschaft und Wirtschaft, Natur und Technik sowie 10. im Wahlpflichtfach die Note „ausreichend“ erzielt haben. (2) 1In die nächsthöhere Klassenstufe werden auch diejenigen Schüler versetzt, die nicht ausreichende Leistungen wie folgt ausgleichen können: 1. In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und im Bewertungsbereich Produktive Tätigkeit in der Praxis kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer oder dem vorgenannten Bewertungsbereich ausgeglichen werden. 2. In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern und Bewertungsbereichen kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach oder Bewertungsbereich ausgeglichen werden. 2Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern oder Bewertungsbereichen zulässig. (3) 1Abweichend von § 51 erwirbt ein Schüler der Klassenstufe 9 einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss, wenn er an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und die Voraussetzungen für eine Versetzung nach den Vorgaben in den Absätzen 1 und 2 erfüllt. 2Die Endnote eines Prüfungsfaches wird zu drei Vierteln aus der Jahresnote und zu einem Viertel aus der Prüfungsnote gebildet. (4) 1Der Schüler, der die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis, das den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses ausweist. 2Schüler, die an der Prüfung entsprechend den Prüfungsgegenständen gemäß § 90 teilgenommen haben und deren Prüfungsleistungen die Voraussetzungen gemäß § 93 erfüllen, erhalten zusätzlich ein Abschlusszeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde. 3Ein Schüler, der die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis. Abschnitt 11 Erwerb von Abschlüssen für inklusiv unterrichtete Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung § 63 Abschlüsse für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen (1) 1Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen erwerben den Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 34b Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen und erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen, wenn sie mit Beendigung der Klassenstufe 9 eine Komplexe Leistung mit mindestens der Note „ausreichend“ erbracht und in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die Note „mangelhaft“ ausgeglichen werden kann. 2Für den Notenausgleich gelten die Regelungen nach § 34b Absatz 2 und 3 der Schulordnung Förderschulen. 3Schüler, die diese Vorgaben nicht erfüllen, erhalten nach Beendigung der Klassenstufe 9 ein Abgangszeugnis. 4Das Zeugnis enthält in beiden Fällen einen Vermerk über die inklusive Unterrichtung. (2) 1Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen, deren schulische Leistung die Erlangung eines Hauptschulabschlusses erwarten lässt, können ab Klassenstufe 7 unter Beibehaltung des sonderpädagogischen Förderbedarfs den Hauptschulbildungsgang besuchen. 2Darüber entscheidet entsprechend § 3 Absatz 4 Satz 1 die Klassenkonferenz zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 auf Grundlage der bisher gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung. 3Der Wille der Eltern soll Berücksichtigung finden. 4Für diese Schüler sind die Lehrpläne und die Stundentafel sowie die Lernziele des Hauptschulbildungsganges der Schulart Oberschule verbindlich. (3) In Fällen des Absatzes 2 können von den Schülern folgende Abschlüsse erworben werden: 1. Bei Erfüllung der Anforderungen nach § 51 Absatz 1 erwerben sie einen Hauptschulabschluss. 2. Bei Erfüllung der Anforderungen nach § 28 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 ohne Berücksichtigung der Prüfungsnoten zum Erwerb des Hauptschulabschlusses erwerben sie einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss. 3. Schüler, die die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 bis 3 nicht erfüllen und die Schule verlassen, erwerben einen dem Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 34b Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen gleichgestellten Abschluss.8 § 64 Abschlüsse für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Zeugnis zur Schulentlassung, das einen Vermerk über die inklusive Unterrichtung an der Schulart Oberschule enthält. Abschnitt 12 Oberschule+ § 64a Allgemeines (1) Auf Oberschulen+ finden 1. für die Anmeldung und Aufnahme in die Klassenstufe 1 sowie für die Klassenstufen 1 bis 4 die Vorschriften der Schulordnung Grundschulen und 2. für die Klassenstufen 5 bis 10 die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 8 und 11 entsprechende Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist. (2) § 2 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung. § 64b Abschlussbezogener Unterricht Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 4 muss das pädagogische Konzept Aussagen zur pädagogischen und organisatorischen Umsetzung des abschlussbezogenen Unterrichts enthalten. § 64c Anmeldung, Aufnahme und Bildungsberatung (1) 1Für die Anmeldung und Aufnahme gelten § 5 Absatz 1 und 2 sowie 5 bis 8 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen entsprechend. 2Insofern findet § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 der Schulordnung Grundschulen keine Anwendung. (2) 1Für die Bildungsberatung von Eltern, deren Kind nach der Klassenstufe 4 auf ein Gymnasium wechseln soll, gilt § 7 Absatz 4 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen entsprechend. 2Insofern findet § 6 Absatz 3 der Schulordnung Grundschulen keine Anwendung. § 64d Bildungsempfehlung § 24 der Schulordnung Grundschulen findet Anwendung mit der Maßgabe, dass nur Schüler, die nach der Klassenstufe 4 auf ein Gymnasium wechseln wollen, auf Antrag der Eltern eine Bildungsempfehlung erhalten. Teil 3 Abendoberschule Abschnitt 1 Allgemeines § 65 Aufbau, Verweildauer (1) Die Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs eines Hauptschulabschlusses umfasst ein Schuljahr in der Klassenstufe 9 und bei Besuch des Vorkurses ein weiteres Schuljahr. (2) Die Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs des Realschulabschlusses umfasst 2 Schuljahre bei Aufnahme in die Klassenstufe 9 und ein Schuljahr bei Aufnahme in die Klassenstufe 10. (3) 1Die Höchstverweildauer beträgt 4 Schuljahre bei Eintritt in die Klassenstufe 9 mit dem Ziel des Erwerbs des Realschulabschlusses und beim Wechsel vom Hauptschulbildungsgang in die Klassenstufe 10, im Übrigen 2 Schuljahre. 2Der Vorkurs bleibt bei der Höchstverweildauer unberücksichtigt. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis, auf Antrag die Höchstverweildauer verlängern. § 66 Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahmeentscheidung (1) Die Aufnahme in eine Abendoberschule setzt voraus, dass der Bewerber 1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, 2. nicht bereits den angestrebten Abschluss oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt, 3. bei Eintritt das 18. Lebensjahr erreicht hat, 4. nicht bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung des angestrebten Abschlusses an der Abendoberschule abgelegt hat und 5. berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war. (2) 1Als Berufstätigkeit im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 gelten auch 1. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder 3. Zeiten, in denen ein eigener Familienhaushalt geführt wird. 2Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig als Berufstätigkeit berücksichtigt werden. (3) 1Im Einzelfall kann für den Bewerber, der aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum zweiten Bildungsweg seine Zugangschancen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis nicht verbessern kann, auf die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 5 verzichtet werden, solange dadurch die Ausrichtung einer auf Schüler mit Berufserfahrung zugeschnittenen Abendoberschule nicht verändert wird. 2Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Bewerbers. (4) 1Der Schulleiter richtet einen Vorkurs ein, wenn Bewerber nicht die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen, die den erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 9 erwarten lassen. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bewerber 1. nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 2. über einen Abschluss in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder Lernen verfügt, 3. eine Schule nach der Klassenstufe 8 ohne Abschluss oder in dieser oder einer niedrigeren Klassenstufe verlassen hat oder 4. in der bisher absolvierten Ausbildung im Fach Englisch nicht unterrichtet wurde. 3Der Schulleiter stellt die Kenntnisse der deutschen Sprache aufgrund eines mindestens dreißigminütigen Aufnahmegesprächs fest. (5) In die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges kann aufgenommen werden, wer die Klassenstufe 8 einer anderen Schule erfolgreich absolviert hat. (6) In die Klassenstufe 9 des Realschulbildungsganges kann aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschluss oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt. (7) 1In die Klassenstufe 10 kann aufgenommen werden, wer den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen Hauptschulabschluss mit einem Durchschnitt aller Jahresnoten von mindestens 2,4 besitzt; in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie muss mindestens die Jahresnote „befriedigend“ erreicht worden sein. 2Der Schulleiter lässt eine Ausnahme von der Voraussetzung gemäß Satz 1 Halbsatz 2 zu, wenn 1. in nicht mehr als 2 der dort genannten Fächer nur die Jahresnote „ausreichend“ erreicht wurde und 2. der Bewerber aufgrund der bisher erbrachten schulischen Leistungen und nachgewiesener außerschulisch erworbener Befähigungen erwarten lässt, dass er den Anforderungen entsprechen wird. (8) Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Absatz 5 nicht erfüllen, können in den Vorkurs aufgenommen werden. (9) 1Die Aufnahme erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. 2Es entscheidet der Schulleiter durch Bescheid. § 67 Anmeldung (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde benennt in der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf den Termin, bis zu dem die Anmeldung an der Abendoberschule erfolgen soll. (2) Die Abendoberschulen führen Informationsveranstaltungen zum Bildungsweg an ihrer Schule und zu den Aufnahmevoraussetzungen durch. (3) Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild im Passbildformat, 2. der Personalausweis oder ein entsprechender Identitätsnachweis, 3. eine beglaubigte Kopie des letzten Schulabschluss- oder Schulabgangszeugnisses, 4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits der Prüfung zur Erlangung des angestrebten oder eines gleichwertigen Abschlusses unterzogen hat, und 5. geeignete Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.