Sachsen

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

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Quellenkennung: 12053. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2011 Nr. 7, S. 277 Fsn-Nr.: 710-1.74 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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n § 66 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 3.  § 68 Vorkurs (1) 1Der Vorkurs dient der Vorbereitung auf die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges und sichert die Grundlagen insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. 2Er ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 79 erfüllt sind. (2) Ein Vorkurs mit weniger als 12 Schülern darf nur eingerichtet werden, wenn die Schulaufsichtsbehörde zustimmt. § 69 Wechsel des Bildungsganges Schüler der Klassenstufe 9, die den Hauptschulbildungsgang besucht und den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 9 oder 10 des Realschulbildungsganges überwechseln. § 70 Schulwechsel an eine andere Abendoberschule § 8 gilt entsprechend. § 71 Beendigung des Schulverhältnisses (1) Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses oder mit dem Abgang von der Abendoberschule. (2) Der Abgang von der Abendoberschule erfolgt 1. durch eine schriftliche Abmeldung des Schülers, 2. bei einem Ausschluss aus der Schule gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes, 3. bei zweimaliger Nichtversetzung oder 4. wenn die Zuerkennung des angestrebten Abschlusses zweimal versagt wurde. Abschnitt 2 Unterrichtsorganisation § 72 Klassen- und Gruppenbildung § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 13 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend. § 73 Unterrichtszeit, Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage (1) 1Der Unterricht wird in der Regel an 5 Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Abend statt. 2Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. (2) § 14 Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 15 gelten entsprechend. § 74 Pflichtbereich Der Unterricht gemäß der Stundentafel ist für alle Schüler verbindlich. Abschnitt 3 Ermittlung und Bewertung von Leistungen § 75 Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung (1) 1Die auf den jeweiligen Abschluss bezogenen Lehrpläne und Stundentafeln der Klassenstufen 9 und 10 der Oberschule bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen. 2Der Schulleiter bestimmt, welcher Lehrplan der Oberschule im Vorkurs als Grundlage der Leistungsbewertung angewendet wird. (2) § 22 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend. § 76 Bewertung von Leistungen (1) § 23 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 26 gelten entsprechend. (2) Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe, ob er die Note „ungenügend“ erteilt oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. (3) 1Versäumt ein Schüler eine Klassenarbeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann er an dem vom Fachlehrer bestimmten Nachtermin teilnehmen. 2Spätestens bis zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres finden Nachtermine statt. (4) 1Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen wird zur Bewertung der Leistung für jedes Unterrichtsfach eine zusätzliche Leistungsprüfung angesetzt, wenn die Beurteilung auf andere Weise nicht getroffen werden kann. 2Die Entscheidung trifft der jeweilige Fachlehrer. § 77 Klassenarbeiten, Kurzkontrollen, Komplexe Leistungen Die §§ 24 und 24a gelten entsprechend. § 78 Halbjahresinformationen, Zeugnisse (1) § 27 Absatz 1, 2, 8, 10 und 11 gilt entsprechend. (2) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Schüler und, soweit die Schüler nicht volljährig sind, an die Eltern, die über den von den Schülern nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Leistungsstand informieren. 2Sie werden am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. 3Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern, wobei auch Notentendenzen ausgewiesen werden können. 4Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Halbjahresinformationen ausgegeben. (3) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern nach einem Schuljahr erreichten Leistungsstand dokumentieren. 2Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. 3Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Abendoberschule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen. 4Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Jahreszeugnisse ausgegeben. (4) 1Halbjahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern in Abschlussklassen nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Leistungsstand dokumentieren. 2Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. (5) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schüler erhalten, die die Abendoberschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsganges verlassen. 2Verlässt ein Schüler nach Versetzung in die Klassenstufe 10 die Abendoberschule und hat er an der Abschlussprüfung erfolgreich teilgenommen, bescheinigt das Abgangszeugnis den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses. Abschnitt 4 Versetzung, Wiederholung § 79 Versetzungsbestimmungen (1) Versetzt wird, wer in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen kann. (2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes: 1. In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden. 2. In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden. (3) § 28 Absatz 3, 4 und 6 gilt entsprechend. § 80 Nichtversetzung, freiwillige Wiederholung (1) Schüler, die nach einer Klassenstufe oder aus dem Vorkurs nicht versetzt werden, können diese einmal wiederholen. (2) 1Die Klassenstufe 9 des Realschulbildungsganges kann freiwillig wiederholt werden. 2Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. 3Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. Abschnitt 5 Prüfung, Erwerb von Abschlüssen § 81 Anwendung von Vorschriften Teil 2 Abschnitt 7 und 8 gilt entsprechend. Teil 4 Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde Abschnitt 1 Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses für Schulfremde § 82 Zulassung zur Prüfung (1) 1Wer den Realschulabschluss erwerben will, ohne im Freistaat Sachsen Schüler einer öffentlichen allgemeinbildenden Schule oder einer als Ersatzschule staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schule zu sein, kann als Schulfremder die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses ablegen. 2Darüber hinaus können Schüler der Klassenstufe 10 des Gymnasiums, die das Gymnasium verlassen wollen, als Schulfremde die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses ablegen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran nachweisen. (2) Zur Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses für Schulfremde kann auf Antrag zugelassen werden, wer 1. mit seiner Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet ist, sich für die Dauer einer medizinischen Rehabilitation oder Behandlung in einer Einrichtung im Freistaat Sachsen befindet oder im Rahmen eines Strafvollzuges in einer Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen an einer schulischen Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, 2. das 16. Lebensjahr spätestens im Jahr der Antragstellung vollendet, 3. ein Zeugnis über den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss noch nicht erworben hat und 4. den Nachweis erbringt, dass er sich zur Vorbereitung der Prüfung mit dem Lehrstoff des Realschulbildungsganges der Oberschule über einen angemessenen Zeitraum befasst hat. 2Lehrstoff des Realschulbildungsganges ist die Gesamtheit der Lernbereiche, die in den Lehrplänen für die in § 83 Absatz 1 und 2 genannten Fächer aufgeführt sind. 3Der Nachweis ist insbesondere dann erbracht, wenn der Bewerber eine entsprechende Bescheinigung einer Bildungseinrichtung oder eines Lehrers vorlegt. (3) 1Wer an der Prüfung teilnehmen will, hat bis zu einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Termin bei der Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zu stellen. 2Dabei sind für die schriftliche Prüfung das aus den Fächern Physik, Chemie und Biologie gewünschte Prüfungsfach anzugeben. 3Der Antrag wird durch den volljährigen Bewerber oder bei minderjährigen Bewerbern durch die Eltern gestellt. (4) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. ein Lebenslauf mit vollständigen Angaben über den bisherigen Bildungsweg, 2. eine Geburtsurkunde, ein Personalausweis oder ein entsprechender Identitätsnachweis, 3. eine beglaubigte Kopie des letzten Schulabschluss- oder Schulabgangszeugnisses und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 eine beglaubigte Kopie des letzten Jahreszeugnisses und 4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits der Prüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses unterzogen hat. (5) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. (6) Die zugelassenen Prüfungsteilnehmer werden von der Schulaufsichtsbehörde einer öffentlichen Oberschule zur Ablegung der Prüfung zugewiesen.  § 83 Prüfungsgegenstände (1) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie. 2Die schriftliche Prüfung in Englisch enthält keinen praktischen Teil. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 1. nach Wahl des Prüfungsteilnehmers   a) eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch und   b) eines der Fächer Geschichte, Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung sowie 2. die Fächer Physik, Chemie und Biologie und kann fachpraktische Teile enthalten. (3) 1Für die Prüfung in Englisch gilt § 36 Absatz 2 entsprechend. 2Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Absatz 4 entsprechend. § 84 Ort und Zeitpunkt der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung für Schulfremde wird an den von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Oberschulen abgehalten. (2) Diese Prüfung findet einmal jährlich zusammen mit der Prüfung der Schüler an den Oberschulen statt. § 85 Durchführung der Prüfung Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Absatz 5 bis 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 44 entsprechend. § 86 Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 4 sowie § 39 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 2Endnoten sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfungen erbrachten Leistungen erteilt wurden. (2) In Fächern, in denen 1. eine schriftliche und eine mündliche oder zusätzliche mündliche Prüfung oder 2. eine mündliche und eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt wurden, bildet der Fachausschuss die Endnote zu gleichen Teilen aus den Ergebnissen beider Prüfungen. § 87 Bestehen der Prüfung 1Für das Bestehen der Prüfung gilt § 40 entsprechend. 2Abweichend von § 40 Absatz 1 Nummer 2 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn im Fach Deutsch die Endnote schlechter als „ausreichend“ ist. § 88 Abschlusszeugnis 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses. 2§ 39 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 3Für das Abschlusszeugnis ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht. Abschnitt 2 Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde § 89 Zulassung zur Prüfung, Ort und Zeitpunkt der Prüfung (1) Zur Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde wird zugelassen, wer die Voraussetzungen entsprechend § 82 mit der Maßgabe erfüllt, dass sich die Vorbereitung im Sinne von § 82 Absatz 2 Nummer 4 auf die in § 90 Absatz 1 und 2 genannten Fächer bezieht. (2) § 84 gilt entsprechend. § 90 Prüfungsgegenstände (1) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch. 2Die schriftliche Prüfung in Englisch enthält keinen praktischen Teil. (2) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 2 der Fächer Physik, Biologie, Geographie, Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen soll. 2Sie kann fachpraktische Teile enthalten. (3) 1Für die Prüfung in Englisch gilt § 36 Absatz 2 entsprechend. 2Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Absatz 4 entsprechend. § 91 Durchführung der Prüfung Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Absatz 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3, §§ 44 sowie 47 Absatz 3 und 4 entsprechend. § 92 Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 4 sowie § 39 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 2Endnoten sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfungen erbrachten Leistungen erteilt wurden. 3§ 86 Absatz 2 gilt entsprechend. § 93 Bestehen der Prüfung (1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind und der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens 3,0 beträgt. (2) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 94 Abschlusszeugnis (1) 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses. 2§ 39 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, bei denen aber die Voraussetzungen gemäß § 99 Absatz 1 vorliegen und deren Prüfungsnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht schlechter als „ausreichend“ sind, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses, sofern sie diesen oder einen gleichwertigen Abschluss noch nicht erworben haben. (3) § 88 Satz 3 gilt entsprechend. Abschnitt 3 Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde § 95 Zulassung zur Prüfung, Ort und Zeitpunkt der Prüfung (1) Zur Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde wird zugelassen, wer die Voraussetzungen entsprechend § 82 mit der Maßgabe erfüllt, dass sich die Vorbereitung im Sinne von § 82 Absatz 2 Nummer 4 auf die in § 90 Absatz 1 und 2 genannten Fächer bezieht. (2) § 84 gilt entsprechend. § 96 Prüfungsgegenstände (1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik. (2) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 3 der Fächer Englisch, Physik, Biologie, Geographie, Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen soll. 2Sie kann fachpraktische Teile enthalten. (3) Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Absatz 4 entsprechend. § 97 Durchführung der Prüfung Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Absatz 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42 Absatz 1 Satz 1 und 2, §§ 44 sowie 47 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 entsprechend. § 98 Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 sowie § 39 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 2Endnoten sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfungen erbrachten Leistungen erteilt wurden. 3§ 86 Absatz 2 gilt entsprechend. § 99 Bestehen der Prüfung (1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn 1. alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind, 2. die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Prüfungsnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder 3. die Prüfungsnote „mangelhaft“ in höchstens 2 Fächern durch die Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in 2 anderen Fächern ausgeglichen wird. (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik die Prüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist. (3) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 100 Abschlusszeugnis 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses. 2§ 88 Satz 3 gilt entsprechend. Teil 5 Schlussbestimmungen § 101 Übergangsregelungen (1) Bei Schulen, die bereits vor dem 1. August 2018 eine vertiefte sportliche Ausbildung durchgeführt haben, gilt das Einvernehmen des Schulträgers gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 als erteilt. (2) Bei Schulen, die vor dem 1. August 2018 an dem als Schulversuch durchgeführten besonderen Bildungsangebot „Produktives Lernen im Freistaat Sachsen“ teilgenommen haben, gilt das Einvernehmen des Schulträgers gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 als erteilt. Dresden, den 11. Juli 2011 Der Staatsminister für Kultus und Sport Prof. Dr. Roland Wöller Anlage (zu § 61 Absatz 4 Satz 2) 1 In den Fußnoten sind nur die Änderungen nach der umfassenden Änderung durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) einzeln nachgewiesen. 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230) 3 § 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) 4 § 7 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 5 § 9 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 6 § 15a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230) 7 § 36 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) 8 § 63 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.