Sachsen

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

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Quellenkennung: 12053. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2011 Nr. 7, S. 277 Fsn-Nr.: 710-1.74 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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n in Abschlussklassen nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. 2Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. 3Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern und für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung. 4Die Halbjahreszeugnisse enthalten auch Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben. (8) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges dokumentieren. (9) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schüler erhalten, die die Oberschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsganges verlassen. 2Das Abgangszeugnis bescheinigt den Erwerb 1. eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses nach Versetzung in die Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus, 2. des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses. (10) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen. (11) 1Auf Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissen und Abgangszeugnissen unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen der Klassenlehrer. 2Auf Abschlusszeugnissen unterschreiben der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und 2 weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses. (12) Bei Halbjahresinformationen, Halbjahres- und Jahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, wenn der Schüler nicht volljährig ist.  Abschnitt 6 Versetzung, Wiederholung § 28 Versetzungsbestimmungen (1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können. (2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes: 1. In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden. 2. In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden. (3) Ein Notenausgleich nach Absatz 2 ist in höchstens 3 Fächern zulässig. (4) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sollen Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: 1. längerer Erkrankung und 2. Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, die aber mindestens in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder in der zweiten Fremdsprache die Note „ausreichend“ oder besser erzielt haben. 3Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig. (5) 1Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn die Bewertung ihrer Leistungen auf der Grundlage des § 23 Absatz 9 erwarten lässt, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind. 2Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wechseln abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ohne Versetzungsentscheidung jährlich in die nächsthöhere Klassenstufe über. 3Eine freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung grundsätzlich nicht möglich. (6) 1Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. 2Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. (7) 1Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften sportlichen Ausbildung nicht mehr gerecht, muss er diese beenden. 2Hierüber entscheidet der Schulleiter nach Beratung der Eltern oder des volljährigen Schülers. § 29 Mehrmalige Nichtversetzung (1) Schüler der Klassenstufen 7 und 8 im Realschulbildungsgang, die 1. aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden oder 2. eine Klassenstufe wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klassenstufe nicht versetzt werden, können nach Anhörung der Eltern am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe im Hauptschulbildungsgang teilnehmen, wenn die Klassenkonferenz dies beschließt. (1a) Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang, die die Klassenstufe 9 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, wechseln in die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsgangs. (2) 1Schüler im Hauptschulbildungsgang nehmen in den Fällen des Absatzes 1 am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe teil. 2Abweichend davon kann der Schulleiter für einen Schüler, dessen Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, auf Antrag eine nochmalige Wiederholung genehmigen, wenn seine Leistungsfähigkeit und bisherige Gesamtentwicklung erwarten lassen, dass er auf diese Weise voraussichtlich einen Abschluss erwerben wird. (3) Schüler der Klassenstufe 6, die die Klassenstufe 5 oder 6 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 7 im Hauptschulbildungsgang teil. (4) 1Schüler der Klassenstufe 5, die die Klassenstufe 5 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 6 teil. 2In der Regel ist das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers einzuleiten. (5) Bei Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis eine entsprechende Bemerkung. § 30 Verlassen der Schule 1Schüler, die die reguläre Schulzeit des jeweiligen Bildungsganges an der Oberschule einschließlich der Klassenstufen 5 und 6 um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Oberschule verlassen. 2§ 29 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 43, 52 bleiben unberührt. § 31 Freiwillige Wiederholung und Schulzeitdehnung (1) 1Eine Klassenstufe kann auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers freiwillig wiederholt werden, wenn die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dem zustimmt. 2Die freiwillige Wiederholung ist in der Regel nur zu Beginn eines Schuljahres möglich. 3Die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen ist nicht möglich. 4Hat ein Schüler über einen längeren Zeitraum den Unterricht versäumt, kann der Schulleiter eine Ausnahme von Satz 3 zulassen. (2) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann für Schüler der Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung in den für die jeweiligen Schulstandorte bestimmten Schwerpunktsportarten auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers die Dehnung zweier aufeinander folgender Klassenstufen auf drei Schuljahre genehmigen, wenn es für die leistungssportliche Entwicklung des Schülers erforderlich ist. 2Eine Dehnung schließt eine freiwillige Wiederholung dieser Klassenstufen aus. 3An der jeweiligen Abschlussprüfung kann der Schüler nur im letzten Jahr der Dehnung teilnehmen. (3) 1Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als zurückgenommen. 2Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. § 32 Überspringen einer Klassenstufe 1Auf Antrag der Eltern kann ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 8 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe wechseln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn seine bisherigen Gesamtleistungen und seine Befähigung erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. 2Es entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. 3Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt. § 33 Schulbesuch im Ausland (1) Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann der Schulleiter genehmigen, dass ein Schüler, der in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wurde, für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt wird. (2) 1Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland wird der Unterricht in der Klassenstufe fortgesetzt, in die der Schüler vor der Beurlaubung versetzt worden ist. 2Auf Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde genehmigen, dass der Unterricht in der nächsthöheren Klassenstufe fortgesetzt wird, wenn eine Schule im Ausland mit vergleichbaren Lerninhalten regelmäßig besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. Abschnitt 7 Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses § 34 Zeitpunkt der Prüfung (1) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses (Abschlussprüfung) für die Schüler der Klassenstufe 10 findet einmal jährlich statt. (2) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum der mündlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.  § 35 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse (1) 1An jeder Oberschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Diesem gehören an: 1. der Schulleiter als Vorsitzender, 2. der stellvertretende Schulleiter und 3. die jeweiligen Fachlehrer der Prüfungsfächer. 3Der Vorsitzende kann weitere Lehrer in den Prüfungsausschuss berufen. (2) 1Für die mündliche Prüfung bildet der Vorsitzende für die einzelnen Prüfungen Fachausschüsse. 2Diesen gehören an: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied als Leiter und 2. weitere 2 Mitglieder des Prüfungsausschusses. (3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu sichern und das Gesamtergebnis festzustellen. (4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. 2Die Abstimmungen im Prüfungsausschuss erfolgen mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Bei den in § 22 Absatz 5 genannten Schülern legt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise des Nachteilausgleichs bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern. § 36 Schriftliche Prüfungen (1) Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie. (2) 1Stellt für Prüfungsteilnehmer, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, die Prüfung im Fach Englisch eine besondere Härte dar, soll der Prüfungsausschuss die Prüfung im Fach Englisch durch eine Prüfung in der Herkunftssprache ersetzen. 2Die Ersetzung ist nur zulässig, wenn die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüfer verfügt. 3Es besteht kein Anspruch auf das Ablegen einer Prüfung in der Herkunftssprache. 4Die Prüfung erfolgt ohne praktischen Teil. (3) 1Im Fach Englisch besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. 2Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfung mit zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilnehmern. 3Er soll bei zwei Prüfungsteilnehmern 25 Minuten, bei drei Prüfungsteilnehmern 35 Minuten dauern. 4Die Vorbereitungszeit beträgt 10 Minuten. 5Für die Durchführung des praktischen Teils gelten § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 4 und 5 entsprechend. 6Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören, die inklusiv an der Oberschule unterrichtet werden, gilt § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Schulordnung Förderschulen entsprechend. (4) Prüfungsteilnehmer an sorbischen Schulen können anstelle der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sorbisch teilnehmen. (5) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen mit Ausnahme der Aufgaben für den praktischen Teil im Fach Englisch werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt. (6) 1Die Arbeitszeit beträgt für die schriftlichen Prüfungen 1. im Fach Deutsch 240 Minuten, 2. im Fach Mathematik 240 Minuten, 3. im Fach Englisch für den schriftlichen Teil oder in der Herkunftssprache 180 Minuten, 4. im Fach Physik, Chemie oder Biologie 150 Minuten und 5. im Fach Sorbisch 240 Minuten. 2Die zusätzlich gewährte Einlesezeit bei schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 Minuten. 3Sie wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Die Dauer der Einlesezeit ist jeweils landeseinheitlich in den Prüfungsunterlagen ausgewiesen. (7) Über jede schriftliche Prüfung ist vom Aufsicht führenden Lehrer ein Protokoll anzufertigen.7 § 37 Mündliche Prüfung (1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein weiteres, schriftlich nicht geprüftes Fach. 2Der Prüfungsausschuss soll bei der Festlegung des Prüfungsfaches den Wunsch des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. 3Im Fach Sport ist nur für Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung die mündliche Prüfung möglich. 4Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten. 5Im Fach Sport muss sie einen fachpraktischen Teil enthalten; dieser kann als Gruppenprüfung mit mehreren Prüfungsteilnehmern durchgeführt werden. (2) 1Die Prüfungsaufgaben für die mündliche Prüfung werden vom Fachlehrer erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der Fachausschüsse, in welchen Fächern die mündliche Prüfung mit fachpraktischen Teilen durchgeführt wird. (3) 1Die mündliche Prüfung soll 20 Minuten dauern. 2Die mündliche Prüfung mit fachpraktischen Teilen mit Ausnahme der Prüfung in der zweiten Fremdsprache soll 30 bis 60 Minuten dauern. 3Über die Gewährung einer Vorbereitungszeit von bis zu 20 Minuten entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Die mündliche Prüfung wird von einem Fachausschuss abgenommen. (5) Über jede mündliche Prüfung ist von einem Mitglied des Fachausschusses ein Protokoll anzufertigen. § 38 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vom jeweiligen Fachlehrer und einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Zweitkorrektor unabhängig voneinander zu bewerten. 2Weichen die Bewertungen um eine oder mehr Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt. 3Im Fach Englisch wird die Bewertung für den schriftlichen Teil dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Tage vor dem Termin des praktischen Teils mitgeteilt; es sei denn, die Prüfung im praktischen Teil wird vor der Prüfung im schriftlichen Teil abgelegt. 4Die Bewertung für den praktischen Teil wird entsprechend Absatz 3 festgestellt und in der Regel im Anschluss an den praktischen Teil der Prüfung mit der Prüfungsnote mitgeteilt. 5Die Prüfungsnote für die schriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus der Bewertung des schriftlichen Teils und der Bewertung des praktischen Teils. 6Dabei kommt dem schriftlichen Teil ein höheres Gewicht zu. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten in der Herkunftssprache werden durch einen von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfer bewertet. (3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen wird auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers von dem Fachausschuss mit Stimmenmehrheit festgestellt. (4) Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfungen (Prüfungsnoten) ist in ganzen Noten auszudrücken.  § 39 Feststellung der Endnote (1) Vor Beginn der Prüfung ist für jedes Fach eine Jahresnote aus den im Laufe der Klassenstufe 10 erbrachten Leistungen zu bilden und in den Prüfungsunterlagen zu dokumentieren. (2) 1Die Endnote eines Prüfungsfaches wird aus der Jahresnote und der Prüfungsnote zu gleichen Teilen gebildet. 2Über die Endnote entscheidet bei schriftlichen Prüfungen der Prüfungsausschuss, bei mündlichen Prüfungen der Fachausschuss. 3Über die Endnote im Fach Englisch entscheidet der Fachausschuss. (3) 1Im Fall des § 36 Absatz 2 wird die Endnote im Fach Englisch aus der Jahresnote im Fach Englisch und der Prüfungsnote in der Herkunftssprache zu gleichen Teilen gebildet. 2Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Die Prüfungsnote in der Herkunftssprache, die Jahresnote im Fach Englisch und eine Erläuterung der Notenbildung sind im Zeugnis zu vermerken. (4) Die Endnote in Fächern, in denen ein Prüfungsteilnehmer nicht geprüft wird, entspricht der Jahresnote. § 40 Bestehen der Prüfung (1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Abschlussprüfung bestanden, wenn 1. alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind, 2. die Endnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Endnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder 3. die Endnote „mangelhaft“ in 2 Fächern, zu denen nicht die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und das gemäß § 36 Abs. 1 gewählte naturwissenschaftliche Fach gehören, durch die Endnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in 2 anderen Fächern ausgeglichen wird. (2) 1Über das Bestehen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlusssitzung. 2Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Abschlussprüfung mit. § 41 Nichtteilnahme, Nachprüfung (1) Nimmt ein Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht teil, wird die Prüfungsleistung in diesem Fach mit „ungenügend“ bewertet. (2) 1Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. 2Ein ärztliches Attest kann als Nachweis verlangt werden. 3Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dieser Grund nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. (3) 1Sofern ein wichtiger Grund vorliegt und vom Prüfungsteilnehmer unverzüglich mitgeteilt wird, gilt die Prüfung als nicht unternommen. 2Darüber entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 3Der Prüfungsteilnehmer kann die nicht abgelegten Prüfungsteile an einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Termin nachholen. (4) 1Die Prüfungsaufgaben für schriftliche Nachprüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt. 2Die Prüfungsaufgaben für mündliche Nachprüfungen werden von einem Fachlehrer erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt. (5) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen belehrt. § 42 Zusätzliche mündliche Prüfung (1) 1Prüfungsteilnehmer können auf Antrag in bis zu zwei Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. 2Der Antrag ist spätestens zwei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3§ 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. 4§ 37 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5, § 38 Absatz 3 und 4 sowie § 41 gelten entsprechend. (2) 1Hat der Prüfungsteilnehmer im jeweiligen Fach an der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung nach § 37 Absatz 1 teilgenommen, wird die Endnote abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 1 jeweils zu einem Drittel aus der Jahresnote, der Prüfungsnote und der Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung gebildet. 2Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss. § 43 Wiederholung der Abschlussprüfung 1Ein Prüfungsteilnehmer, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Wiederholung der Abschlussprüfung setzt die Wiederholung der Klassenstufe 10 an einer Oberschule voraus. § 44 Täuschungshandlungen (1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) 1Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht, ist der Sachverhalt von dem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. 2Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, kann der Prüfungsteilnehmer in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen, ansonsten die Prüfungsleistung in diesem Fach mit „ungenügend“ bewertet werden. 2Bei einem Ausschluss gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. 3Die Entscheidung trifft bei schriftlichen Prüfungen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und bei mündlichen Prüfungen der Vorsitzende des Fachausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung aufheben und entweder ein Zeugnis mit schlechteren Noten erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (5) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, gilt Absatz 3 entsprechend. (6) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen belehrt. § 45 Zeugnis (1) 1Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses. 2Die Noten des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 9 in Fächern, die in der Klassenstufe 10 nicht mehr unterrichtet wurden, sind auf dem Abschlusszeugnis nachrichtlich einzutragen. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und diese nicht mehr wiederholen können oder wollen, erhalten ein Abgangszeugnis über ihre Leistungen in der Klassenstufe 10. Abschnitt 8 Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses § 46 Teilnahme an der Abschlussprüfung (1) Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang nehmen an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses (Abschlussprüfung) teil. (2) 1Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang können auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn sie die Oberschule verlassen wollen, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. 2Der Schüler wechselt mit der Zulassung zur Prüfung in den Hauptschulbildungsgang. 3Die bisher erreichten Noten aus dem Realschulbildungsgang gehen in den Hauptschulbildungsgang über.. § 47 Schriftliche Prüfungen (1) 1Schriftliche Prüfungen sind in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch zu erbringen. 2Im Fach Englisch besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. 3Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfung mit zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilnehmern. 4Er soll bei zwei Prüfungsteilnehmern 20 Minuten und bei drei Prüfungsteilnehmern 30 Minuten dauern. (2) Prüfungsteilnehmer an sorbischen Schulen können anstelle der schri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.