Sachsen

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

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Quellenkennung: 12053. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2011 Nr. 7, S. 277 Fsn-Nr.: 710-1.74 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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t. (5) Die Gruppen- und Klassenbildung wird vom Schulleiter vorgenommen.  § 14 Unterrichtszeit (1) 1Der Unterricht wird an 5 Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. 2Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. 3Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden. (2) 1Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.00 und 9.00 Uhr beginnen. 2Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen. (3) 1Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 2Der Unterricht kann auch in größeren Einheiten, insbesondere Doppelstunden, erteilt werden. (4) 1Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. 2Diese betragen bei 6 Unterrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindestens 60 Minuten. 3An Tagen mit Nachmittagsunterricht von mehr als einer Unterrichtsstunde soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorausgehen. (5) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist. § 15 Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage (1) 1Das Schuljahr wird in 2 Schulhalbjahre eingeteilt. 2Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegt. (2) 1Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. 2Beginn und Ende der Ferien werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 3Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage). 4Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler oder sonstiger schulischer Besonderheiten. 5Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift. (3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Schulaufsichtsbehörde oder die oberste Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.  § 15a Nutzung privater mobiler Endgeräte 1Schülern der Klassenstufen 5 bis 8 ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. 2Dies gilt nicht, wenn 1. die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist, 2. die Nutzung im Einzelfall vom Lehrer zugelassen wurde oder 3. die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.6 § 16 Aufsicht (1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen. (2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltung. (3) 1Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. 2Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan. (4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren. Abschnitt 4 Unterricht § 17 Pflichtbereich (1) 1Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich. 2Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht die deutsche oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, kann die Schulaufsichtsbehörde den Unterricht in der zweiten Fremdsprache durch Unterricht in der Herkunftssprache ersetzen. (2) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten. § 18 Wahlbereich (1) 1Der Wahlbereich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 kann in Form von Angeboten zur individuellen Förderung, als komplexe Lernleistung und für besonders leistungsbereite Schüler als abschlussorientierte zweite Fremdsprache angeboten werden. 2Der Klassenlehrer kann eine Empfehlung zur Teilnahme insbesondere an den Angeboten zur individuellen Förderung aussprechen. 3Über die Teilnahme des Schülers an den Angeboten des Wahlbereichs entscheiden der Klassenlehrer und die Eltern oder der volljährige Schüler einvernehmlich. 4Mit der Entscheidung ist der Schüler zur Teilnahme verpflichtet. (2) Angebote im Wahlbereich können getrennt nach Klassen und Klassenstufen, klassenübergreifend oder klassenstufenübergreifend unterbreitet werden. (3) Angebote zur individuellen Förderung werden nicht benotet. (4) 1Die zweite abschlussorientierte Fremdsprache ist ein Unterrichtsfach im Sinne von § 22 Absatz 4 Satz 1. 2Abweichend von § 28 Absatz 1 fließt die Note nicht in die Versetzungsentscheidung ein; im Übrigen bleibt § 28 unberührt. (5) Die komplexe Lernleistung gemäß § 24 Absatz 4 wird benotet. § 19 Berufs- und Studienorientierung (1) Die Berufs- und Studienorientierung beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 und wird bis zur Klassenstufe 10 insbesondere durch Betriebspraktika in Form von Blockpraktika oder Praxistagen fortgeführt. (2) Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung werden im Unterricht und im außerunterrichtlichen Bereich durchgeführt. (3) Betriebspraktika sind verbindliche schulische Veranstaltungen. (4) 1Jeder Schüler absolviert ab Klassenstufe 7 mindestens ein Betriebspraktikum. 2Es wird in der Regel als zweiwöchiges Blockpraktikum durchgeführt. 3Auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung kann die Schule 1. das zweiwöchige Blockpraktikum durch 10 Praxistage im Schuljahr ersetzen, 2. zusätzlich in den Klassenstufen 7, 9 und 10 jeweils ein gegebenenfalls kürzeres Blockpraktikum oder jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen und 3. mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Betriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtstagen im Schuljahr durchführen. (5) 1Für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann auf die Durchführung eines Betriebspraktikums aufgrund der Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs verzichtet werden. 2In diesem Fall entscheidet die Schule im Einvernehmen mit den Eltern über individuelle Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung. § 20 Zusätzliche schulische Veranstaltungen Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig. § 21 Individuelle Förderung der Schüler (1) Nach Maßgabe der Stundentafel werden für leistungsschwächere und leistungsstärkere Schüler Förderunterricht und Angebote im Wahlbereich unterbreitet. (2) 1Förderunterricht wird in der Regel in kleineren Gruppen durchgeführt. 2Die Gruppen können klassenübergreifend zusammengestellt werden. (3) Förderunterricht soll insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eingerichtet werden. (4) 1Der Klassenlehrer spricht eine Empfehlung zur Teilnahme am Förderunterricht aus. 2Die Eltern sollen den Schüler zum Förderunterricht anmelden. 3Mit der Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßigen Teilnahme während des vom Klassenlehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet. (5) 1Angebote für besonders leistungsbereite Schüler erfolgen im Rahmen der äußeren Differenzierung. 2Sie können im Pflichtbereich, im Wahlbereich und als zusätzliche schulische Veranstaltungen angeboten werden. 3Im Pflichtbereich erfolgt der Unterricht fachspezifisch, im Übrigen fachspezifisch, fachübergreifend oder fächerverbindend. (6) 1Für Angebote für besonders leistungsbereite Schüler im Pflichtbereich gelten die jeweiligen Bewertungsgrundsätze des Faches, in dem sie eingerichtet werden. 2Beim Angebot für besonders leistungsbereite Schüler als zusätzliche schulische Veranstaltungen gemäß § 20 erfolgt keine Leistungsbewertung. (7) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden. (8) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung des Schülers festgelegt werden. Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung § 22 Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung (1) Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde für den jeweiligen Abschluss erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sowie die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen. (2) 1Abweichend von Absatz 1 sind für inklusiv unterrichtete Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung grundsätzlich die Lernziele der Lehrpläne der jeweiligen Förderschultypen verbindlich. 2§ 63 Absatz 2 bleibt unberührt. 3In Abhängigkeit vom individuellen Förderbedarf und den Festlegungen im Förderplan sind die Lerninhalte der Lehrpläne der Schulart Oberschule zu nutzen. 4Dabei kann von der Stundentafel der Schulart Oberschule abgewichen werden. (3) Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung des Fachlehrers. (4) 1Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. 2Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten und Kurzkontrollen. 3Eine Bewertung mündlicher oder praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen; es sind grundsätzlich mindestens 2 Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. 4Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben. 5Der Fachlehrer hat zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird. (5) Für Schüler, 1. bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die inklusiv unterrichtet werden, 2. die im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder 3. die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen, legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern. (6) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und, soweit die Schüler nicht volljährig sind, ihren Eltern darzulegen. (7) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. § 23 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung (1) 1Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Leistungsanforderungen bewertet. 2Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers. (2) 1Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet: 1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 2. „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht; 3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 2Notentendenzen werden durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „-“ ausgedrückt. (3) Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung. (4) Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe sowie von Alter und Entwicklungsstand des Schülers, ob er die Note „ungenügend“ erteilt oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. (5) Wird ein schriftlicher Leistungsnachweis nicht erbracht und bleibt diese nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung, kann Gelegenheit zur Nachholung gegeben werden. (6) 1Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ erteilt, teilt der Lehrer dies bei Klassenarbeiten den Eltern mit einer kurzen Begründung mit. 2Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen. (7) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers benotet. 1. Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung. 2. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben. 3. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung am Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft. 4. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien. (8) 1Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet: 1. „sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist; 2. „gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist; 3. „befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist; 4. „ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist; 5. „mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist. 2Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers zu berücksichtigen. 3Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. 4Sie müssen dem Ziel der Ermutigung des Schülers dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. (9) 1Die Leistungen von inklusiv unterrichteten Schülern mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden abweichend von den Absätzen 1 bis 8 nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. 2Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers, seinen sonderpädagogischen Förderbedarf, den Grad der Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung. 3Aufgrund der Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden. 4Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz. (10) 1Bei inklusiv unterrichteten Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung richtet sich die Leistungsbewertung abweichend von den Absätzen 1 bis 8 ausschließlich am individuellen Lernfortschritt aus. 2Eine Benotung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung erfolgt nicht. (11) 1Bei inklusiv unterrichteten Schülern mit anderen Förderschwerpunkten als geistige Entwicklung und Lernen richtet sich die Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung nach den Vorschriften dieser Verordnung. 2§ 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen gilt entsprechend. § 24 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von 1. Klassenarbeiten, 2. Komplexen Leistungen, 3. Kurzkontrollen und 4. sonstigen Leistungen. (2) 1In den Klassenstufen 5 bis 10 werden Klassenarbeiten geschrieben. 2Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Gruppe, Klasse sowie einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. 3Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt werden und können sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen. (3) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. (4) 1In der Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges und in der Klassenstufe 10 des Realschulbildungsganges kann vom Schüler im Rahmen des Wahlbereichs eine Komplexe Leistung in Form einer komplexen Lernleistung erbracht werden. 2Die komplexe Lernleistung dient dem Nachweis, dass die Schüler befähigt sind, fachlich-theoretisches Lernen und konkrete, praktische Problemstellungen miteinander zu verbinden. 3Sie kann in Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht werden. 4Die komplexe Lernleistung besteht aus einem schriftlichen Teil und einer Präsentation. 5Sie wird durch den betreuenden Lehrer mit einer Note in einem thematisch verwandten Fach bewertet. 6Dabei muss die komplexe Lernleistung eine höhere Wertigkeit als eine Klassenarbeit haben. 7In die Jahresnote kann die Note der komplexen Lernleistung gegenüber den Noten der übrigen in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen zu höchstens 50 Prozent einfließen. (5) 1Neben den Klassenarbeiten können zur Leistungsermittlung in allen Fächern Kurzkontrollen und sonstige Leistungen erbracht werden. 2Sie sollen sich nur auf begrenzte Stoffbereiche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet. (6) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen. § 24a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise (1) Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen wird am Schuljahresanfang auf der Grundlage der Lehrpläne durch die Fachkonferenzen in den Schulen festgelegt. (2) Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer. (3) 1An einem Unterrichtstag dürfen in der Regel nicht mehr als eine Klassenarbeit und je Woche nicht mehr als drei Klassenarbeiten geschrieben werden. 2Die Klassenarbeit ist in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen. (4) 1Klassenarbeiten sollen vom Fachlehrer möglichst bald korrigiert an die Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. 2Die Zeit bis zur Rückgabe soll 14 Tage nicht überschreiten. 3In allen Unterrichtsfächern sind bei Klassenarbeiten schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel zu vermerken. (5) 1Die Klassenarbeiten werden dem Schüler, bei Minderjährigkeit zur Kenntnisnahme durch die Eltern, mit nach Hause gegeben. 2Sie sind an den Fachlehrer zurückzugeben. 3Die Schule bewahrt die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie dann aus. 4Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten bereits nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen oder dem volljährigen Schüler ausgehändigt werden. 5Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem volljährigen Schüler. 6Die Eltern und der Schüler sind zu Beginn jeden Schuljahres hierüber zu informieren. § 25 Hausaufgaben (1) 1Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe bewältigen können. 2Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen. 3Die Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung des Schülers zu berücksichtigen. (2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. (3) Ferien sind in der Regel von Hausaufgaben freizuhalten. § 26 Täuschungen 1Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht, soll der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Note „ungenügend“ erteilen. 2Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden. § 27 Halbjahresinformationen, Zeugnisse (1) In allen Fächern, die unterrichtet wurden, sind Leistungen mit Noten zu bewerten. (2) 1Zur Ermittlung der Fachnote in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen ist die Endnote aus den schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen zu bilden. 2Der Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen kommt gegenüber der Gesamtbewertung der erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen in der Regel ein höheres Gewicht zu. 3Komplexe Leistungen können einer Klassenarbeit gleichgestellt und wie diese gewichtet werden. (3) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den von den Schülern jeweils nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand informieren. 2Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. 3Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern, wobei auch Notentendenzen ausgewiesen werden können. 4Ebenso sind Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. 5Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Halbjahresinformationen ausgegeben. 6In den Klassenstufen 7 bis 9 enthalten die Halbjahresinformationen auch Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben. (4) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern jeweils nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. 2Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. 3Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern (Jahresnoten) und für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres. 4In den Klassenstufen 7 bis 9 enthalten die Jahreszeugnisse auch Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben. 5Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen. 6Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Jahreszeugnisse ausgegeben. (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gilt für die Halbjahresinformation für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung § 28 Absatz 1 Satz 6 der Schulordnung Förderschulen und für das Jahreszeugnis § 29 Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen. (6) In den Zeugnissen für Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder Lernen ist zu vermerken, dass sie an der Schulart Oberschule inklusiv unterrichtet und in welchen Fächern sie nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wurden. (7) 1Halbjahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schüler

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.