Bremen

Bremisches Richtergesetz (BremRiG)

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Quellenkennung: 267486. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.02.2023 Inkrafttreten22.03.2025 Zuletzt geändert durch:§ 1 geändert, § 2a neu eingefügt sowie § 72 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 58) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 166 Gliederungsnummer:301-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Richtergesetz (BremRiG) vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 166), zuletzt § 1 geändert, § 2a neu eingefügt sowie § 72 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2025 (Brem.GBl. S. 58)"

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abe, dass der Wahlvorstand für die Wahl zum Präsidialrat von dem Präsidialrat bestellt wird. Eine Richterversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt. Deren Befugnis wird im Falle des § 29 Absatz 2 Satz 4 von der Präsidentin oder dem Präsidenten des oberen Landesgerichts des betroffenen Gerichtszweiges ausgeübt. (2) Wahlberechtigt und wählbar sind die Richterinnen und Richter, die am Wahltage in dem Gerichtszweig, für den der Präsidialrat errichtet wird, beschäftigt sind. Die Gerichtsleitungen und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter sind nicht wählbar. Gehört eine Richterin oder ein Richter, die oder der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet sie oder er aus ihm aus, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. (3) Die Wahlen finden gleichzeitig mit den Wahlen zu den Richterräten statt. Die Wahlvorstände für die Wahl zum Richterrat führen die Wahl zum Präsidialrat im Auftrag des Wahlvorstandes für die Wahl zum Präsidialrat durch. (4) Die Präsidentinnen und Präsidenten berufen zur Wahl der von den Präsidien zu wählenden Mitglieder des Präsidialrates die Mitglieder des Präsidiums ein. § 28 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. Das Präsidium beschließt über das Wahlverfahren. Über den Verlauf und das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. (5) Für die Anfechtung der Wahl gilt § 21 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts des betroffenen Gerichtszweiges tritt. § 35 Ausscheiden aus dem Präsidialrat Ein gewähltes Mitglied scheidet außer im Falle des § 34 Absatz 2 Satz 3 aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert. § 36 Ausschließung § 21 Absatz 2 gilt für die Mitwirkung im Präsidialrat entsprechend. § 37 Vertretung des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder (1) Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden für den Fall der Verhinderung oder des Ausschlusses (§ 36) ist die Vertreterin oder der Vertreter der jeweils zur Vorsitzenden berufenen Präsidentin oder des jeweils zum Vorsitzenden berufenen Präsidenten. (2) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so gilt § 30 Absatz 1 entsprechend. Das gleiche gilt für den Fall der Verhinderung, des Ausschlusses (§ 36) oder des Ruhens der Mitgliedschaft (§ 45) für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens. (3) Ist im Falle des Absatzes 2 ein Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist im Falle des Satzes 1 für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied, in den Fällen des Satzes 2 ein Ersatzmitglied zu wählen. (4) Ist ein vorhandenes Ersatzmitglied nach § 36 ausgeschlossen und ein weiteres Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist für die Dauer der Ausschließung ein Ersatzmitglied zu wählen. § 38 Einleitung der Mitbestimmung des Präsidialrats (1) In den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Präsidialrats an dem Verfahren der Vorauswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 42 beteiligt. (2) Im Falle des § 32 Absatz 1 Nummer 1 wird die Zustimmung des Präsidialrats fingiert, wenn die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung dem Vorschlag des Präsidialrats gemäß Auswahlvorschlag nach § 42 Absatz 2 folgt. Wenn die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung eine abweichende Auswahl beabsichtigt, übersendet die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung den begründeten Auswahlvorschlag des Beteiligungsausschusses nach § 42 Absatz 2 und teilt die Gründe für die beabsichtigte Abweichung schriftlich mit. (3) In den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 teilt die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung dem Präsidialrat die beabsichtigte Ernennung unter Beifügung der Namen aller Bewerberinnen und Bewerber mit. Der Präsidialrat erhält zur Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung auf Anforderung den Bericht des Beteiligungsausschusses. Diesem sind die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber beizufügen. (4) Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung der Richterin oder des Richters oder der sonstigen Bewerberin oder des sonstigen Bewerbers vorgelegt werden. (5) In den übrigen Fällen der Mitbestimmung des Präsidialrats gelten die Vorschriften der §§ 58 bis 61 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend, § 59 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass es der Anrufung der Schlichtungsstelle in Fällen der Nichteinigung im Bereich der Obergerichte nicht bedarf. § 39 Beschlussfassung des Präsidialrats (1) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Fasst der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten. § 40 Stellungnahme des Präsidialrats (1) Der Präsidialrat gibt im Falle von § 38 Absatz 2 innerhalb von einer Woche, im Falle von § 38 Absatz 3 innerhalb von drei Wochen eine schriftlich begründete Stellungnahme ab. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen allen Mitgliedern des Präsidialrats zugegangen sind. (2) In den Fällen des § 38 Absatz 3 kann sich der Präsidialrat neben der persönlichen und fachlichen Eignung der vorgeschlagenen Person auch zur persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerberinnen und Bewerber äußern und im Rahmen der Bewerbungen einen Gegenvorschlag machen. Die Stellungnahmen sind zu den Personalakten zu nehmen, bei einer erfolglosen Bewerbung jedoch nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber es beantragt. § 41 Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats (1) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme nach § 40 gegen die nach § 38 Absatz 2 und 3 beabsichtigte Maßnahme aus, so ist die Angelegenheit zwischen dem Präsidialrat und der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern. (2) Führt die Erörterung nicht zu einer Einigung, so gelten die §§ 59 bis 61 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend. § 42 Beteiligungsausschüsse (1) Die Vorbereitung der Entscheidungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 2 führen die Präsidentin oder der Präsident der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich durch. Es werden für die jeweiligen Geschäftsbereiche Beteiligungsausschüsse gebildet. Den Beteiligungsausschüssen gehören an: 1. die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts der jeweiligen Gerichtsbarkeit; die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt für die Staatsanwaltschaften als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der die Stelle zu besetzen ist; im Falle der Einstellung von Richterinnen und Richtern für die ordentliche Gerichtsbarkeit eine von den Leiterinnen und Leitern der Amtsgerichte und des Landgerichts bestimmte Leitungsperson eines dieser Gerichte, 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidialrats der betroffenen Gerichtsbarkeit beziehungsweise des Personalrats der betroffenen Staatsanwaltschaft, 5. die zuständige Frauenbeauftragte, 6. die zuständige Schwerbehindertenvertretung im Falle der Bewerbung von Menschen mit Schwerbehinderung, 7. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber im Falle der Einstellung von Richterinnen und Richtern für die Arbeitsgerichtsbarkeit mit beratender Stimme. (2) Nach einer Bewerbervorauswahl führt der Beteiligungsausschuss zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung Vorstellungsgespräche mit den in Frage kommenden Bewerberinnen und Bewerbern. Anschließend trifft der Beteiligungsausschuss nach Beratung und Abstimmung eine Auswahlentscheidung. Die oder der Ausschussvorsitzende übermittelt der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung unter Mitteilung des Abstimmungsergebnisses den begründeten Auswahlvorschlag und eine Begründung darüber, warum angehörte Bewerberinnen oder Bewerber nicht zur Ernennung vorgeschlagen werden. Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften § 43 Rechtsstellung der Mitglieder der Richtervertretungen (1) Die Mitgliedschaft in einer Richtervertretung ist ein Ehrenamt. (2) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten § 39 Absatz 9, § 56 Absatz 1 und § 57 Absätze 1 und 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend. § 44 Wahlperiode (1) Die Wahlperiode der Richtervertretungen dauert vier Jahre. (2) Die Richtervertretungen führen ihre Geschäfte nach Ablauf der Wahlperiode weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist. § 45 Ruhen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft einer Richterin oder eines Richters in einer Richtervertretung ruht, 1. wenn gegen sie oder ihn ein Antrag nach Artikel 138 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen gestellt ist, 2. wenn und solange ihr oder ihm ein Richterdienstgericht die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte untersagt hat. § 46 Geschäftsführung (1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. (2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung. Die Kosten des Gesamtrichterrats fallen dem Haushalt der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung zur Last. (3) Die Frauenbeauftragte kann an den Sitzungen des Richterrates und des Präsidialrates mit beratender Stimme teilnehmen. § 47 Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Richtervertretungen (1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen sowie über Ansprüche nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. (2) Sind bei der Wahl eines Mitglieds einer Richtervertretung wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach dem Wahltag bei dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte. Anfechtungsberechtigt sind 1. mindestens drei Richterinnen oder Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren, 2. die oder der für den Gerichtszweig zuständige Senatorin oder Senator. Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet die oder der Gewählte aus der Richtervertretung aus. (3) Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalrat (§ 31) nach den Verfahrensvorschriften des § 70 Absatz 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes und in der Besetzung des § 71 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes. § 48 Spitzenorganisationen der Vereinigungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (1) Für die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Vereinigungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Lande Bremen bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen mit dienstrechtlichem Bezug gilt § 93 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend. (2) Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande Bremen kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betreffende Fragen zusammen. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Vereinigungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen an den Gesprächen nach § 93 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes teil. Darüber hinaus werden aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart. (3) § 93 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes findet entsprechende Anwendung. Teil 4 Richterdienstgerichte Abschnitt 1 Einrichtung, Zuständigkeit und Besetzung § 49 Errichtung (1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richterinnen und Richter (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter (Dienstgerichtshof). (2) Das Dienstgericht wird beim Landgericht Bremen, der Dienstgerichtshof bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen errichtet. (3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr. § 50 Zuständigkeit des Dienstgerichts Das Dienstgericht entscheidet 1. in Disziplinarsachen, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand, 2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes), 3. bei Richtern auf Lebenszeit über die a) Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes), b) Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes), c) Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes), d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und über eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes), e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes); 4. bei Anfechtung a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes), b) der Abordnung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes, c) einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die ihre oder seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit ihrer oder seiner Ernennung festgestellt oder durch die sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes), e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes. 5. bei Rechtstreitigkeiten betreffend eine Verfügung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 3 Absatz 4 sowie über Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder Pflegezeit nach §§ 4 bis 9. § 51 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs Der Dienstgerichtshof entscheidet 1. über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts, 2. in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist. § 52 Mitglieder der Richterdienstgerichte (1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter sein. Auch Richterinnen und Richter auf Zeit können Mitglieder der Richterdienstgerichte sein. Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts oder die zu ihrer oder seiner ständigen Vertretung befugten Person kann nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein. (2) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für vier Jahre bestimmt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen. § 53 Ausschluss und Verbot der Amtsausübung (1) Für den Ausschluss jedes Mitglieds des Richterdienstgerichts von der Amtsausübung gelten § 47 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Disziplinargesetzes entsprechend. (2) Jedes Mitglied eines Richterdienstgerichts, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig gerichtlich untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben. § 54 Erlöschen und Ruhen des Amtes (1) Das Amt eines Mitglieds des Richterdienstgerichts erlischt, wenn 1. eine Voraussetzung für die Berufung in dieses Amt wegfällt, 2. das Mitglied aus dem richterlichen Hauptamt ausscheidet, das es bei seiner Bestellung bekleidet hat, 3. gegen das Mitglied eine Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt worden ist oder 4. das Mitglied nach § 32 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird. (2) Das Amt eines Mitglieds des Richterdienstgerichts ruht, solange das Mitglied an eine Behörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht des Landes abgeordnet ist. Das gleiche gilt, solange das Mitglied Aufgaben der Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter wahrnimmt. § 55 Besetzung der Richterdienstgerichte (1) Das Dienstgericht für Richterinnen und Richter verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit 1. einer oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern, 2. einem nichtständigen Mitglied. (2) Der Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter entscheidet in der Besetzung mit 1. einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern als ständigen Mitgliedern, 2. zwei nichtständigen Mitgliedern. § 56 Ständige Mitglieder der Richterdienstgerichte (1) Die ständigen Mitglieder müssen der ordentlichen oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die Mitglieder führen den Vorsitz in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt; in den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht. (2) Zum Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf nur eine Richterin oder ein Richter bestimmt werden, die oder den das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagen hat. (3) Für jedes ständige Mitglied ist eine zur regelmäßigen Vertretung befugte Person zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Ist auch die zur regelmäßigen Vertretung befugte Person eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, aus den Richterinnen und Richtern dieses Gerichts eine zur zeitweiligen Vertretung befugte Person. § 57 Nichtständige Mitglieder der Richterdienstgerichte (1) Die nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichtszweig angehören, dem die betroffene Richterin oder der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört. (2) Sie sind nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen. In diese Vorschlagslisten können, wenn die Zahl der Richterinnen oder Richter des Gerichtszweiges nicht ausreicht, auch die Richterinnen oder Richter anderer Gerichtszweige aufgenommen werden. (3) Die Präsidien der in Absatz 2 genannten Gerichte sollen den Präsidien der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte oder den aufsichtführenden Richterinnen und Richtern unmittelbar nachgeordneter Gerichte Gelegenheit zur Benennung geeigneter Richterinnen oder Richter geben. (4) Die Heranziehung der nichtständigen Beisitzerin oder des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an ihre oder seine Stelle. Ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer bei späteren Entscheidungen verhindert, so vertritt sie oder ihn die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung. (5) Sind alle nichtständigen Mitglieder eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert oder enthält die Vorschlagsliste eines Gerichtszweiges keine ausreichende Zahl von nichtständigen Mitgliedern, so ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Die Art und Weise, in der dies geschieht, setzt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer fest. Abschnitt 2 Disziplinarverfahren § 58 Anwendung des Bremischen Disziplinargesetzes In Disziplinarsachen gegen Richterinnen und Richter (§ 50 Nummer 1) gelten die Vorschriften des Bremischen Disziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 59 Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Bei Anwendung der Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung. § 60 Entscheidungen des Richterdienstgerichts Über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und der Richterin oder dem Richter zuzustellen. § 61 Disziplinarmaßnahmen Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden. § 62 Zulässigkeit der Revision Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften in §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zu, wenn auf Entfernung aus dem Richterverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist. Abschnitt 3 Versetzungs- und Prüfungsverfahren § 63 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung (1) Für die Verfahren nach § 50 Nummer 2 bis 5 gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bremischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die Vorschriften über den Vorbescheid sind nicht anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. § 64 Einleitung des Verfahrens (1) Das Verfahren wird in den Fällen des § 50 Nummer 2 und 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 50 Nummer 4 und 5 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. (2) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 50 Nummer 4 und 5 statt. § 65 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und Einbehaltung von Dienstbezügen (1) Beantragt eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit schriftlich die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder stimmt sie oder er einer solchen Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, die Richterin oder den Richter nach pflichtmäßigem Ermessen für dauernd dienstunfähig zu halten. Die oberste Dienstbehörde ist bei ihrer Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. (2) Hält die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt sie oder er keinen Antrag nach Absatz 1 oder stimmt sie oder er der Versetzung in den Ruhestand nicht schriftlich zu, so ist der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person bekanntzugeben, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.