Bremen

Bremisches Richtergesetz (BremRiG)

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Quellenkennung: 267486. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.02.2023 Inkrafttreten22.03.2025 Zuletzt geändert durch:§ 1 geändert, § 2a neu eingefügt sowie § 72 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 58) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 166 Gliederungsnummer:301-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Richtergesetz (BremRiG) vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 166), zuletzt § 1 geändert, § 2a neu eingefügt sowie § 72 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2025 (Brem.GBl. S. 58)"

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Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. (3) Stimmt die Richterin oder der Richter oder die zu ihrer oder seiner Vertretung befugte Person der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person bekanntzugeben. (4) Ist es nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlich, dass die Richterin oder der Richter dienstunfähig ist, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht vorläufig die Einbehaltung der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. Die Vorschriften über die Einbehaltung von Bezügen im Disziplinarverfahren (§ 60) sind entsprechend anzuwenden. Die Einbehaltung der Dienstbezüge darf frühestens für die Zeit nach dem Ende des Monats, der dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 folgt, für zulässig erklärt werden. Unbeschadet der Sätze 1 bis 3 wird der Teil der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, spätestens mit dem Ende des Monats einbehalten, in dem der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person die Entscheidung des Dienstgerichts, mit der die Versetzung in den Ruhestand für zulässig erklärt worden ist, zugestellt worden ist. Wird die Richterin oder der Richter in den Ruhestand versetzt, werden die einbehaltenen Dienstbezüge nicht nachgezahlt. Wird das Verfahren nach Absatz 5 Satz 4 eingestellt, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. (5) Hält die oberste Dienstbehörde die Richterin oder den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag rechtskräftig statt, so ist die Richterin oder der Richter in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem ihr oder ihm oder der zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Ist vorher eine Entscheidung des Dienstgerichts nach Absatz 4 ergangen, so ist der in jener Entscheidung festgelegte Zeitpunkt für die Einbehaltung der Dienstbezüge maßgeblich. Weist das Gericht den Antrag rechtskräftig zurück, so ist das Verfahren einzustellen. Die Einstellungsverfügung ist der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person bekanntzugeben. (6) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich Beamter, so gelten für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten, die Vorschriften für das Richteramt. (7) Für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Die Anträge müssen den Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit bezeichnen. § 66 Urteilsformel (1) In dem Falle des § 50 Nummer 2 erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück. (2) In dem Falle des § 50 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. (3) In den Fällen des § 50 Nummer 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück. (4) In den Fällen des § 50 Nummer 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. (5) In dem Falle des § 50 Nummer 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück. (6) In den Fällen des § 50 Nummer 5 verpflichtet das Gericht die zuständige Behörde, dem Antrag ganz oder teilweise stattzugeben oder unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag erneut zu entscheiden, oder es lehnt den Antrag ab. § 67 Aussetzung des Verfahrens (1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. (2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück. (3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß. § 68 Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung oder der Entlassung In Verfahren nach § 50 Nummer 3 Buchstaben a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt und die oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat. § 69 Zulässigkeit der Revision Gegen die Urteile des Dienstgerichtshofes in Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu. Teil 5 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte § 70 Anwendung des Bremischen Disziplinargesetzes Für das Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt das Bremische Disziplinargesetz, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 71 Besondere Verfahrensvorschriften (1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch im Ruhestand, entscheiden die Richterdienstgerichte. Bei Anwendung der Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung. (2) An die Stelle der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer der Richterdienstgerichte und ihrer zur Vertretung befugten Personen treten auf Lebenszeit ernannte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Sie werden von der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. (3) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt sowie ihre zur ständigen Vertretung befugten Personen können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein. (4) Das für das Dienstgericht zuständige Präsidium regelt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden. § 72 Amtstracht, Altersgrenze, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung sowie Prüfung der Verfassungstreue von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten Die §§ 2a bis 9 und 11 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend. § 2a gilt für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte entsprechend. Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 73 Richterinnen und Richter auf Zeit Für die Richterinnen und Richter auf Zeit gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3, 15 bis 24. § 74 Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums des Finanzgerichts Solange bei dem Finanzgericht kein Präsidium besteht, werden die Aufgaben, die dieses Gesetz dem Präsidium des Finanzgerichts zuweist, von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit ihrer oder seiner zur ständigen Vertretung befugten Person wahrgenommen. § 75 Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts Solange das Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Vorsitzenden besetzt ist, werden die Aufgaben, die dieses Gesetz dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts zuweist, von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit ihrer oder seiner zur ständigen Vertretung befugten Person wahrgenommen. § 76 Wiederaufnahme früherer Verfahren Soweit die Richterdienstgerichte nach diesem Gesetz zuständig sind, entscheiden sie auch im Verfahren über die Wiederaufnahme von Verfahren, die von den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen sind. § 77 Ausführungsverordnungen Der Senat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.