Bremen

Bremisches Richtergesetz (BremRiG)

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Quellenkennung: 267486. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.02.2023 Inkrafttreten22.03.2025 Zuletzt geändert durch:§ 1 geändert, § 2a neu eingefügt sowie § 72 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 58) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 166 Gliederungsnummer:301-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Richtergesetz (BremRiG) vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 166), zuletzt § 1 geändert, § 2a neu eingefügt sowie § 72 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2025 (Brem.GBl. S. 58)"

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bis der neue Richterwahlausschuss gebildet worden ist. § 18 Beeidigung der Mitglieder des Richterwahlausschusses (1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre zur Stellvertretung befugten Personen leisten vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Senats folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich als Mitglied des Richterwahlausschusses die Gesetze wahren, auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht nehmen und nur denjenigen zur Wahl gestellten Richterinnen und Richtern meine Stimme geben will, die ich für würdig und befähigt halte und von denen ich überzeugt bin, dass sie ihr Amt im Geiste der Menschenrechte, wie sie in der Verfassung niedergelegt sind, und der sozialen Gerechtigkeit ausüben werden.“ (2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Senats kann mit der Vereidigung ein anderes Mitglied des Senats beauftragen. § 19 Einberufung und Vorsitz des Richterwahlausschusses Ist eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder wird eine Richterin oder ein Richter auf Probe gemäß § 15 Absatz 2 oder eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags gemäß § 16 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes zur Wahl vorgeschlagen, so beruft die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung den Richterwahlausschuss ein. Sie oder er führt auch den Vorsitz. § 20 Hinzuziehung von weiteren Personen zur Beratung (1) Der Richterwahlausschuss zieht zu seinen Sitzungen eine oder einen von dem Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen benannte Rechtsanwältin oder benannten Rechtsanwalt sowie die nachfolgenden Personen, falls sie nicht schon als Wahlfrauen oder Wahlmänner gewählt worden sind, hinzu: 1. bei der Wahl einer Richterin oder eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen oder bei deren oder dessen Verhinderung die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts, ferner die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt oder bei deren oder dessen Verhinderung die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt, 2. bei der Wahl einer Richterin oder eines Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts oder bei deren oder dessen Verhinderung die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, 3. bei der Wahl einer Richterin oder eines Richters der Finanzgerichtsbarkeit die Präsidentin oder den Präsidenten des Finanzgerichts, 4. bei der Wahl einer Richterin oder eines Richters der Arbeitsgerichtsbarkeit die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder bei deren oder dessen Verhinderung die Aufsichtführende Richterin oder den Aufsichtführenden Richter des Arbeitsgerichts, ferner aus dem Beratungsausschuss für die Ernennung von Vorsitzenden des Arbeitsgerichts (§ 18 Absätze 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeberverbände im Lande Bremen und des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die von der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung auf Vorschlag der Verbände berufen werden, 5. bei der Wahl einer Richterin oder eines Richters der Sozialgerichtsbarkeit die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts oder bei dessen Verhinderung die Aufsichtsführende Richterin oder den Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts, ferner aus dem Beratungsausschuss für die Ernennung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern der Sozialgerichte (§ 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeberverbände im Lande Bremen und des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie eine mit der Kriegsopferversorgung vertraute Person, die von der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung auf Vorschlag der Verbände berufen werden. (2) Die nach Absatz 1 hinzugezogenen Personen nehmen an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teil. § 21 Vorbereitung der Wahl (1) In der Versammlung des Richterwahlausschusses werden die Wahlvorschläge besprochen. Kommt in der ersten Sitzung die Wahl nicht zustande, so sind zur Fortsetzung des Wahlverfahrens weitere Sitzungen anzuberaumen. (2) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie bei Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen. Ob die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Richterwahlausschuss ohne die Stimme der Betroffenen oder des Betroffenen. § 22 Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und die nach § 20 zu den Beratungen hinzugezogenen Personen sind verpflichtet, über die Beratungen und die Abstimmung des Richterwahlausschusses Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht die Genehmigung der Rücksprache mit Dritten besonders beschlossen wird. § 23 Beschlussfähigkeit und Entscheidung (1) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der senatorischen Mitglieder als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist. (2) Der Richterwahlausschuss entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. (3) Über das Ergebnis der Wahl ist eine von den anwesenden Mitgliedern des Richterwahlausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Wird eine zur Wahl gestellte Richterin oder ein zur Wahl gestellter Richter nicht gewählt, so ist zu beschließen, ob die nichtgewählte Richterin oder der nichtgewählte Richter erneut zur Wahl gestellt werden kann oder ihre oder seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt wird (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 des Deutschen Richtergesetzes). Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. § 24 Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Ernennung, Entlassung (1) Das Wahlergebnis ist dem Senat bekanntzugeben. (2) Wenn die oder der Gewählte die Wahl annimmt, vollzieht der Senat die Ernennung der oder des Gewählten. (3) Im Auftrage des Senats teilt die oder der Vorsitzende des Richterwahlausschusses die Ernennung der Bürgerschaft und dem Richterkollegium mit. (4) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrages in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ab, so ist die Richterin oder der Richter nach Maßgabe der §§ 22 Absatz 2 Nummer 2 und 23 des Deutschen Richtergesetzes zu entlassen. Teil 3 Richtervertretungen Abschnitt 1 Allgemeines § 25 Richterräte, Hauptrichterräte, Gesamtrichterrat und Präsidialrat als Richtervertretungen (1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Richtervertretungen errichtet. (2) Bei den Gerichten werden Richterräte errichtet, soweit nicht ein Fall des § 27 Absatz 2 vorliegt. (3) Bei jeder Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit werden Hauptrichterräte errichtet. (4) Bei jeder Gerichtsbarkeit wird ein Präsidialrat errichtet. (5) Für das Land wird ein Gesamtrichterrat errichtet. Abschnitt 2 Richterräte, Hauptrichterräte und Gesamtrichterrat § 26 Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeiten der Richterräte, Hauptrichterräte und des Gesamtrichterrats (1) Die Richterräte haben die Aufgabe, gleichberechtigt mitzubestimmen 1. in allen sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, 2. in personellen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, soweit nicht die Zuständigkeit der Präsidialräte begründet ist, 3. gemeinsam mit dem Personalrat in allen nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, die sowohl Richterinnen und Richter als auch andere Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten). (2) Personelle Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, die der Mitbestimmung der Richterräte unterliegen, sind insbesondere: 1. dauerhafte Übertragung von Verwaltungsaufgaben, 2. Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungs- oder Personalentwicklungsmaßnahmen, wenn mehr Bewerbungen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen, 3. Untersagung der Übernahme einer Nebentätigkeit, 4. Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub und Sonderurlaub, 5. Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungsplänen. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen in Bezug auf Gerichtsleitungen und deren ständige Vertretung. (3) Zuständig ist 1. der Richterrat des jeweiligen Gerichts in den Angelegenheiten, die Richterinnen oder Richter dieses Gerichts betreffen, 2. der Hauptrichterrat oder der gemeinsame Richterrat nach § 27 Absatz 2 der jeweiligen Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich mehrerer Richterräte innerhalb dieser Gerichtsbarkeit betreffen, 3. der Gesamtrichterrat in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich der Richterräte mehrerer Gerichtsbarkeiten betreffen. (4) Für die Befugnisse und Pflichten der Richterräte, der Hauptrichterräte und des Gesamtrichterrats und die Durchführung der Mitbestimmung gelten die Vorschriften der §§ 52 bis 64, 66 und 67 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend, § 59 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass es der Anrufung der Schlichtungsstelle in Fällen der Nichteinigung im Bereich der oberen Landesgerichte nicht bedarf. Die Zuständigkeit des Gesamtrichterrats ist nicht gegeben, wenn bei Vorbereitung allgemeiner Regelungen der richterrechtlichen Verhältnisse die Spitzenverbände gemäß § 48 zu beteiligen sind. § 27 Errichtung und Zusammensetzung von Richterräten, Hauptrichterräten und Gesamtrichterrat (1) Richterräte werden gebildet 1. bei dem Oberlandesgericht, dem Landgericht und den Amtsgerichten, 2. bei dem Oberverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht, 3. bei dem Finanzgericht, 4. bei dem Landesarbeitsgericht und dem Arbeitsgericht, 5. bei dem Landessozialgericht für dessen bremische Richterinnen und Richter und bei dem Sozialgericht. (2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 können die Gerichte jeweils einen gemeinsamen Richterrat bilden, wenn sich die Mehrheit der Richterinnen und Richter eines jeden Gerichts dafür ausspricht. (3) Für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit wird jeweils ein Hauptrichterrat bei dem jeweiligen Obergericht gebildet, der aus Mitgliedern der Richterräte der Gerichte zusammengesetzt wird. Besteht ein gemeinsamer Richterrat nach Absatz 2, übernimmt dieser gleichzeitig die Aufgaben des Hauptrichterrates. (4) Die Richterräte bestehen 1. bei Gerichten mit mindestens 51 wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus fünf Richterinnen und Richtern, 2. bei Gerichten mit 21 bis 50 wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus drei Richterinnen und Richtern, 3. im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter. (5) Der Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus fünf Richterinnen und Richtern, wobei jeder Richterrat eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Mitglied entsendet. Die Hauptrichterräte der übrigen Gerichtsbarkeiten bestehen aus drei Richterinnen und Richtern, wobei das zahlenmäßig größere Gericht jeweils zwei Mitglieder des Richterrats entsendet, sofern kein gemeinsamer Richterrat besteht. Wenn die Richterräte der jeweiligen Gerichte nur über jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter verfügen, dann besteht der Hauptrichterrat aus diesen zwei Mitgliedern der Richterräte. (6) Der Gesamtrichterrat besteht aus sieben Richterinnen und Richtern, wobei die Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit drei Mitglieder und die Richterinnen und Richter der übrigen Gerichtsbarkeiten je ein Mitglied entsenden. § 28 Wahl des Richterrats, des Hauptrichterrats und des Gesamtrichterrats (1) Die Mitglieder des Richterrats und des Gesamtrichterrats werden von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt. Die Richterinnen und Richter einer Gerichtsbarkeit wählen die Mitglieder des Gesamtrichterrats in der ihr zustehenden Anzahl. Eine Richterin oder ein Richter kann zugleich Mitglied eines Richterrats und des Gesamtrichterrats sein. (2) Die Wahl wird auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Ist nur eine Richterin oder ein Richter zu wählen, so wird diese oder dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. (3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richterinnen und Richter, denen am Wahltag ein Richteramt bei dem Gericht, für das der Richterrat oder Mitglieder des Gesamtrichterrats gewählt werden, übertragen ist oder die am Wahltage bei diesem Gericht beschäftigt sind. Nicht wahlberechtigt und wählbar sind Richterinnen und Richter, die am Wahltage länger als sechs Monate ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Die Gerichtsleitungen, die aufsichtsführenden Richterinnen und Richter und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter sind nicht wählbar. (4) Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit, der von dem Gericht, bei dem ihr oder ihm ein Richteramt übertragen ist, an ein anderes Gericht abgeordnet ist, ist zum Richterrat dieses Gerichts nicht wählbar. Sie oder er wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Gleichzeitig verliert sie oder er das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei dem Gericht, bei dem ihr oder ihm ein Richteramt übertragen ist. Satz 3 gilt auch, wenn eine Richterin oder ein Richter an ein Gericht eines anderen Landes oder des Bundes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist. Eine Richterin oder ein Richter auf Probe verliert sein Wahlrecht bei einem Gericht mit dem Ende ihrer oder seiner Beschäftigungszeit bei diesem Gericht. Eine Richterin oder ein Richter scheidet aus einem Richterrat aus, wenn sie oder er die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 3 verliert. Eine Richterin oder ein Richter scheidet aus dem Gesamtrichterrat aus, wenn sie oder er die Wahlberechtigung zum Gesamtrichterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 3 verliert. (5) Die Richterräte der Gerichte wählen in ihrer ersten Sitzung die Vertreterin oder den Vertreter für den jeweiligen Hauptrichterrat. § 29 Wahlvorschläge und Wahlverfahren (1) Zur Wahl des Richterrats und des Gesamtrichterrats können die wahlberechtigten Richterinnen und Richter Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zwei wahlberechtigten Richterinnen und Richtern unterzeichnet sein. Jede Richterin und jeder Richter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. § 28 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richterinnen und Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zu wählenden Mitglieder erreichen. (2) Die Wahlen zum Gesamtrichterrat finden gleichzeitig mit den Wahlen zu den Richterräten statt. Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit oder der Amtszeit der in den Gesamtrichterrat entsandten Mitglieder bestellt der Richterrat oder bestellen die Richterräte der in den Gesamtrichterrat entsendenden Gerichtsbarkeiten bei Gerichten mit weniger als zehn Richterplanstellen eine wahlberechtigte Richterin oder einen wahlberechtigten Richter, bei den übrigen Gerichten drei wahlberechtigte Richterinnen und Richter zum Wahlvorstand. Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft die Präsidentin oder der Präsident oder die aufsichtführende Richterin oder der aufsichtsführende Richter eine Richterversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes unter Vorsitz der lebensältesten wahlberechtigten Richterin oder des lebensältesten wahlberechtigten Richters ein. Das gilt entsprechend für die Wahl der in den Gesamtrichterrat zu entsendenden Mitglieder mit der Maßgabe, dass die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte der jeweiligen Gerichtsbarkeit die Richterversammlungen einberufen. Dasselbe gilt, wenn vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats oder der Amtszeit der in den Gesamtrichterrat entsandten Mitglieder noch kein Wahlvorstand bestellt ist und drei wahlberechtigte Richterinnen und Richter eine Bestellung beantragen. (3) Im Übrigen gilt für die Wahl der Mitglieder des Richterrats und des Gesamtrichterrats die Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl entsprechend. Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts, die einer auswärtigen Kammer angehören, können ihre Stimme schriftlich abgeben. (4) Für die Anfechtung der Wahl gilt § 21 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend. Im Übrigen gilt für die Wahl das Bremische Personalvertretungsgesetz entsprechend, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält. § 30 Ersatzmitglieder und Neuwahl (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder dem Gesamtrichterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrats oder des Gesamtrichterrats verhindert ist. Als Ersatzmitglieder treten ein 1. bei Verhältniswahl der Reihe nach die nicht gewählten Richterinnen und Richter aus denjenigen Vorschlagslisten, auf denen die zu ersetzenden Richterinnen und Richter benannt waren, 2. bei Mehrheitswahl die nicht gewählten Richterinnen und Richter in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (2) Der Richterrat und der Gesamtrichterrat sind jeweils neu zu wählen, wenn 1. die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist, 2. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, 3. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird. In den Fällen von Satz 1 Nummern 1 und 2 führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist. Das gilt entsprechend für den Gesamtrichterrat. (3) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, das gleichzeitig Mitglied des Hauptrichterrats ist, so bestimmt der betroffene Richterrat ein Ersatzmitglied. § 31 Mitbestimmung in gemeinsamen Angelegenheiten von Richterinnen und Richtern und anderen Bediensteten (1) An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten (§ 26 Absatz 1 Nummer 3) behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teil. (2) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der aus mehreren Richterinnen und Richtern bestehende Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung 1. ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als drei Mitglieder hat, 2. zwei Mitglieder in einen Personalrat, der mehr als drei, aber nicht mehr als neun Mitglieder hat, 3. drei Mitglieder in einen Personalrat, der mehr als neun Mitglieder hat. Besteht der Richterrat aus einer Richterin oder einem Richter, so tritt diese oder dieser zur Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten zum Personalrat hinzu. Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zusammen. (3) Sind von einer Angelegenheit sowohl die Richterinnen und Richter als auch die anderen Bediensteten mehrerer Gerichte betroffen und ist der Gesamtpersonalrat nach § 50 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes zuständig, so entsenden die beteiligten Richterräte zwei Mitglieder, die sie in einer gemeinsamen Sitzung wählen, zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung in den Gesamtpersonalrat. Für diese Wahl gilt § 28 Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist auf Seiten der Richterschaft der Gesamtrichterrat zuständig, so treten Gesamtrichterrat und Gesamtpersonalrat zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen. Abschnitt 3 Präsidialrat § 32 Aufgabe des Präsidialrates (1) Der für jeden Gerichtszweig zu errichtende Präsidialrat hat die Aufgabe, in den folgenden Angelegenheiten gleichberechtigt mitzubestimmen bei 1. der Ernennung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags, 2. der Ernennung einer Richterin oder eines Richters oder einer sonstigen Bewerberin oder Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes, 3. der Veröffentlichung von Stellenausschreibungen zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Nummer 2, 4. im Fall einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes) vor der Übertragung eines anderen Richteramtes und vor der Amtsenthebung einer Richterin oder eines Richters, 5. der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrags gegen ihren oder seinen Willen (§§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes). 6. der Abordnung oder Versetzung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit, 7. der Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht, 8. der Auswahlentscheidung zur Erprobung von Richterinnen und Richtern an einem Obergericht oder einer Verwaltungsbehörde als Maßnahme der Führungskräfteentwicklung. (2) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, in der die Richterin oder der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, bei der die Richterin oder der Richter verwendet wird und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 sowohl der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, bei dem die Richterin oder der Richter verwendet wird als auch der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, bei dem die Richterin oder der Richter verwendet werden soll. (3) Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung kann zur Erläuterung der beabsichtigten Maßnahme eine Vertreterin oder einen Vertreter zu den Sitzungen des Präsidialrats entsenden. An der weiteren Beratung und der Abstimmung im Präsidialrat nimmt die Vertreterin oder der Vertreter der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung nicht teil. § 33 Zusammensetzung des Präsidialrates Der Präsidialrat besteht: 1. für die ordentliche Gerichtsbarkeit aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Vorsitzende oder Vorsitzendem, je einer oder einem von den Präsidien des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und des Amtsgerichts Bremen gewählten Mitglied und drei von den Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern; 2. für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Vorsitzende oder Vorsitzendem, je einem von den Präsidien des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts gewählten Mitglied und zwei von den Richterinnen oder Richtern der Verwaltungsgerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern; 3. für die Finanzgerichtsbarkeit aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzende oder Vorsitzendem und einem von den Richterinnen und Richtern des Finanzgerichts gewählten Mitglied; 4. für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzende oder Vorsitzendem und zwei von den Richterinnen oder Richtern der Gerichte für Arbeitssachen unmittelbar gewählten Mitgliedern; 5. für die Sozialgerichtsbarkeit aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts als Vorsitzende oder Vorsitzendem und zwei von den Richterinnen und Richtern der Sozialgerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern. § 34 Wahl der Mitglieder des Präsidialrats (1) Für die Wahl der von den Richterinnen und Richtern unmittelbar zu wählenden Mitglieder des Präsidialrats gelten § 28 Absatz 1 und 2 und § 29 entsprechend mit der Maßg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.