Sachsen

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Quellenkennung: 13966. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 4, S. 102 Fsn-Nr.: 604-3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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23 Absatz 3, 4 oder Absatz 5, 3. Artikel 49 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang VI, 4. Artikel 49 Absatz 1a in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.7.1, 5. Artikel 49 Absatz 2 oder 6. Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt. (3) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gelten auch für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller für die Fachrichtung Architektur als gleichwertig erfüllt, wenn sie oder er gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2005/36/EG zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. (4) 1Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt auch eine Antragstellerin oder ein Antragsteller für die jeweilige Fachrichtung, wenn 1. sie oder er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis und weitere Berufsqualifikationen besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und zwischen dem nachgewiesenen Ausbildungsnachweis einschließlich der weiteren Berufsqualifikationen und den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 keine wesentlichen Unterschiede in der Weise bestehen, dass a) sich die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gefordert werden, und b) der Beruf der Architektin, des Architekten, der Innenarchitektin, des Innenarchitekten, der Landschaftsarchitektin, des Landschaftsarchitekten, der Stadtplanerin oder des Stadtplaners nicht eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die nicht Gegenstand der Erlaubnis nach dem Satzteil vor Buchstabe a sind, und sich die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gefordert werden, 2. der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und 3. die berufspraktische Tätigkeit den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genügt. 2Satz 1 gilt auch für eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der nachweist, dass sie oder er 1. diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, 2. im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die einjährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung belegt, und 3. keine wesentlichen Unterschiede gemäß Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie in Bezug auf die Anforderungen zu Satz 1 Nummer 3 bestehen. 3Ausbildungsgänge und -nachweise nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach den Sätzen 1 und 2 gleichgestellt. 4Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 2 gelten unbeschadet von Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG. (5) 1Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsstaates zu führen. 2Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen. (6) 1Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nach den Absätzen 1 bis 4, die oder der bisher weder eine Wohnung noch eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat und den Beruf auch dort nicht überwiegend ausgeübt hat, wird abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ebenfalls in die Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 eingetragen, wenn sie oder er glaubhaft darlegen kann, die Anforderung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zeitnah erfüllen zu können. 2Weist die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung nicht nach, dass sie oder er die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, wird die Eintragung gelöscht.35 § 34 Eintragungsverfahren (1) 1Der Antrag bedarf der Schriftform. 2Für die Antragstellung gilt § 5 Absatz 4 Satz 1, 3 bis 7 und Absatz 5 entsprechend. 3Ergänzend haben Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 33a Absatz 1 Unterlagen nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vorzulegen. 4Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 33a Absatz 2 bis 4 haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a, b Satz 1 und gegebenenfalls Buchstabe f zweiter Gedankenstrich sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. 5Gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Architektenkammer Sachsen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des Staates nach § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, die dort zuständige Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates nach § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder mehrere dieser Stellen und Behörden. 6Von Antragstellerinnen und Antragstellern nach § 33a Absatz 2 kann eine Bescheinigung nach Anhang VII Nummer 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. 7Für alle Unterlagen findet § 5 Absatz 4 bis 6 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend Anwendung. 8Darüber hinaus finden § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 5, § 13 Absatz 1 sowie §§ 14 und 15 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechende Anwendung. (2) 1Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer Sachsen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. 2Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines der Europäischen Union durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die Architektenkammer Sachsen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. 3War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Architektenkammer Sachsen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. 4Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 sind die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e anzuwenden. 5Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 6Die Architektenkammer Sachsen unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner auswirken könnten. 7Erhält die Architektenkammer Sachsen von diesen Behörden solche Informationen über Architektinnen, Architekten, Innenarchitektinnen, Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen oder Stadtplaner, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, wobei sie über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen befindet. 8Die Architektenkammer Sachsen informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. 9Der Informationsaustausch nach Absatz 1 und den Sätzen 1 bis 8 erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). (3) Ergänzend zu § 6 wird die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Staat, in dem sie ihre oder er seine Berufsqualifikation erworben hat, vermerkt. (4) Durch Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen müssen im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. (5) 1Kann eine Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht erfolgen, weil festgestellt wird, dass 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller nach § 33a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nicht über einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis verfügt oder 2. die Voraussetzungen des § 33a Absatz 4 Satz 2 nicht vorliegen, ist dies durch Bescheid festzustellen. 2Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 33a Absatz 4, bei denen im Hinblick auf die Nummer 1 Buchstabe a und b wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, können diese nach Maßgabe des § 34a durch Ausgleichsmaßnahmen ausgleichen. 3Satz 2 gilt für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler entsprechend; § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. (6) Der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 muss folgende Informationen enthalten: 1. für Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 33a Absatz 4 und § 34 Absatz 5 Satz 3 Informationen über   a) die verlangte und die vorhandene Niveaustufe der Berufsqualifikation gemäß der Klassifikation des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,   b) die wesentlichen Unterschiede insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen oder Berufspraxis erworben wurden, ausgeglichen werden können und   c) die zur Verfügung stehenden Ausgleichsmaßnahmen und das Verfahren sowie 2. für Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 33a Absatz 1 Informationen über die wesentlichen Unterschiede. (7) § 16 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.36 § 34a Ausgleichsmaßnahmen (1) 1Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen, mit Ausnahme bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht. 2Die konkrete Ausgleichsmaßnahme, die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erforderlich ist, richtet sich nach der Berufsqualifikationsniveaustufe des jeweiligen vorgelegten Ausbildungsnachweises: 1. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. 2. 1Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller nur die Eignungsprüfung zur Verfügung. 2Dies gilt gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG auch für Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen möchten, aber die Voraussetzungen des § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllen. (2) 1Beabsichtigt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme, hat sie oder er dies der Architektenkammer Sachsen schriftlich durch einen entsprechenden Antrag mitzuteilen. 2Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. 3Legt die Architektenkammer Sachsen fest, dass die Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können. 4Wählt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Durchführung eines Anpassungslehrgangs, informiert sie oder ihn die Architektenkammer Sachsen über das weitere Verfahren. (3) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung festgelegt (§ 22 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 5). (4) 1Die Architektenkammer Sachsen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.37 § 35 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung; Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner ohne Listeneintrag (1) 1Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister, die oder der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch ihren oder seinen Beruf hier überwiegend ausüben und nur vorübergehend eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen als Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem sie oder er rechtmäßig niedergelassen ist (Niederlassungsmitgliedstaat), erbringen will (auswärtige Architektin, auswärtiger Architekt, auswärtige Innenarchitektin, auswärtiger Innenarchitekt, auswärtige Landschaftsarchitektin, auswärtiger Landschaftsarchitekt, auswärtige Stadtplanerin oder auswärtiger Stadtplaner), ist dazu berechtigt, wenn sie oder er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. 2Die Bedingung, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die zugehörige Ausbildung reglementiert ist. (2) 1Die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates zu führen und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 möglich ist. 2Falls eine entsprechende Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin ihren oder der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. 3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt. (3) 1Liegen die Voraussetzungen nach § 33a Absatz 2, 3 oder Absatz 4 vor, kann die Dienstleistung auch unter der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 erbracht werden. 2Den in § 1 Absatz 2 genannten Zusatz dürfen die in § 33a Absatz 2 und 3 genannten Dienstleisterinnen und Dienstleister führen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. (4) 1Eine Architektin, ein Architekt, eine Innenarchitektin, ein Innenarchitekt, eine Landschaftsarchitektin, ein Landschaftsarchitekt, eine Stadtplanerin oder ein Stadtplaner, die oder der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch ihren oder seinen Beruf hier überwiegend ausübt und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen erbringen will, aber keine entsprechende Berufsbezeichnung eines Niederlassungsmitgliedstaates führen kann, darf eine Dienstleistung unter Führung einer geschützten Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 erbringen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation mit den in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Anforderungen festgestellt worden ist. 2§ 33a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.38 § 36 Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten (1) 1Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister nach § 35 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen; § 5 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach § 5 Absatz 4 Satz 4 vorgenommen werden. 3Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. ein Identitätsnachweis, 2. ein Nachweis über die Berufsqualifikation, 3. gegebenenfalls ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, 4. in den Fällen des § 35 Absatz 1 eine Bescheinigung, dass sie oder er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und in den Fällen des § 35 Absatz 1 Satz 1 darüber hinaus einen Nachweis in beliebiger Form, dass sie oder er die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und 5. in den Fällen des § 35 Absatz 3 ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 33a Absatz 2, 3 oder Absatz 4. 4Die Anzeige nach Satz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der die Dienstleisterin oder Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sofern die Dienstleisterin oder der Dienstleister über einen Europäischen Berufsausweis nach Artikel 4c Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, ist die Anzeige nach 18 Monaten zu erneuern. 5Die Architektenkammer Sachsen kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; § 34 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend. (2) 1Dienstleisterinnen und Dienstleister nach Absatz 1 sind von der Architektenkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen. 2Das Verzeichnis enthält neben den Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Satz 2 Angaben über die Staatsangehörigkeit der Dienstleisterin oder des Dienstleisters, ihre oder seine Berufsqualifikation und den Staat, in dem sie ihre oder er seine Berufsqualifikation erworben hat, die Angabe, ob die Dienstleistungserbringung auf Grundlage von § 35 Absatz 1, 3 oder 4 erfolgt, im Fall des § 35 Absatz 1 die Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates, und den Umfang der Bauvorlagenberechtigung nach § 65 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung. 3Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für die Dienstleisterin oder den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. 4Dienstleisterinnen und Dienstleistern wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis und den Umfang der Bauvorlagenberechtigung nach Satz 2 ausgestellt. 5Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu befristen, in den Fällen des Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 auf 18 Monate. 6Wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen nach Absatz 1 bescheinigten Situation hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. 7Die §§ 7, 8 Absatz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. (3) 1Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister nach § 35 Absatz 4 hat bei der Architektenkammer Sachsen spätestens mit der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen. 2Absatz 2 mit Ausnahme des Satzes 3 sowie § 34 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6, Absatz 2, 6 Nummer 2 und Absatz 7 gelten entsprechend. 3Dienstleisterinnen und Dienstleistern nach § 35 Absatz 1 steht es frei, von der Möglichkeit des Satz 1 Gebrauch zu machen; in diesen Fällen findet § 34 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung. (4) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 und eines Antrages nach Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bereits über eine ihrer oder seiner Fachrichtung entsprechenden Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügt. (5) 1Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister, die oder der in ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen eingetragen ist, ist hinsichtlich der Einhaltung der Berufspflichten wie ein Mitglied der Architektenkammer Sachsen zu behandeln. 2§ 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und 2, die §§ 29, 30, 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Absatz 2 bis 8 gelten entsprechend. 3§ 31 Absatz 1 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf Löschung aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 2 Satz 1 erkannt und daneben eine Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, des Zusatzes nach § 1 Absatz 2 sowie entsprechender Wortverbindungen nach § 1 Absatz 3 ausgesprochen werden kann.39 Abschnitt 6 Europäischer Berufsausweis, gemeinsamer Ausbildungs-rahmen, gemeinsame Ausbildungsprüfungen und Europäischer Vorwarnmechanismus § 36a Europäischer Berufsausweis (1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die oder der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat. (2) Wurde für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, der Europäische Berufsausweis gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt, finden hinsichtlich des Verfahrens Artikel 4a Absatz 4 und Artikel 4b bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und die aufgrund von Artikel 4a Absatz 7, Artikel 4b Absatz 4 und Artikel 4e Absatz 7 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Kommission Anwendung. (3) 1Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. 2Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nicht das automatische Recht zum Führen der B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.