Sachsen

SächsArchG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 13966. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 4, S. 102 Fsn-Nr.: 604-3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

erufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1.40 § 36b Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen (1) Ausbildungsnachweise, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, sind den Ausbildungsnachweisen, die nach diesem Gesetz erforderlich sind, gleichwertig, sofern der gemeinsame Rahmen durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde. (2) Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat auf der Grundlage einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, berechtigen die Inhaberin oder den Inhaber zur Berufsausübung im Freistaat Sachsen wie die Inhaberin oder den Inhaber einer nach diesem Gesetz erforderlichen Berufsqualifikation, sofern für diesen Beruf eine gemeinsame Ausbildungsprüfung durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde.41 § 36c Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr (1) 1Die Architektenkammer Sachsen ist im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, die zuständige Behörde gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 2 für ausgehende Warnungen über das IMI gemäß Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, sofern nicht eine diesbezügliche Zuständigkeit der Gerichte besteht. 2Sie ist auch zuständige Behörde für eingehende Warnungen. 3§ 1 Absatz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. (2) 1Im Fall einer gerichtlichen Feststellung, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller im Rahmen der Anerkennung einer Berufsqualifikation für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, gefälschte Nachweise verwendet hat, unterrichtet die Architektenkammer Sachsen, sofern nicht eine unmittelbare Unterrichtung durch ein Gericht erfolgt, die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten und der anderen Bundesländer, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung über die Identität der betreffenden Person. 2Die Warnungen erfolgen unter weiterer Berücksichtigung der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG. (3) 1Die von der Warnung betroffene Person nach Absatz 2 Satz 1 ist schriftlich darüber zu informieren, dass in Bezug auf ihre Person eine solche Warnung übermittelt worden ist. 2Mit der Information nach Satz 1 ist die betroffene Person gleichzeitig darüber zu unterrichten, 1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Warnung einlegen kann, 2. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann, 3. dass ihr im Fall einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. (4) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 unterrichtet die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Warnung eingelegt hat. (5) Soweit die Warnung nach Absatz 2 über das IMI nicht mehr gültig ist, ist sie binnen drei Kalendertagen ab dem Datum der vollziehbaren Entscheidung über den Widerruf oder ab dem Zeitpunkt, an dem sie sonst ungültig geworden ist, zu löschen. (6) 1Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Architektenkammer Sachsen über eine im Freistaat Sachsen erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Architektin, eines auswärtigen Architekten, einer auswärtigen Innenarchitektin, eines auswärtigen Innenarchitekten, einer auswärtigen Landschaftsarchitektin, eines auswärtigen Landschaftsarchitekten, einer auswärtigen Stadtplanerin oder eines auswärtigen Stadtplaners, die oder der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, prüft die Architektenkammer Sachsen, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bei ihr in ein Verzeichnis nach § 36 Absatz 2 Satz 1 eingetragen ist, ob es sich um einen Fall nach Abschnitt 4 handelt. 2Liegt keine Eintragung vor, leitet die Architektenkammer Sachsen die Beschwerde an die Architektenkammer weiter, bei der die Dienstleistungsanzeige erfolgt ist. 3Diese Architektenkammer und die Architektenkammer Sachsen tauschen die erforderlichen Informationen aus. 4Die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. 5Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines Niederlassungsmitgliedsstaates übermittelt die Architektenkammer Sachsen über eine oder einen bei ihr in einer Liste oder einem Verzeichnis eingetragene Berufsangehörige oder eingetragenen Berufsangehörigen die Informationen, welche zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.42 Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 37 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 bis 3 Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen führt, 2. als Gesellschafterin, Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Gesellschaft das unbefugte Führen einer Berufsbezeichnung oder einer Wortverbindung oder ähnlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 bis 3 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft zulässt, 3. bestehenden Anzeigeverpflichtungen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt, 4. ihr oder ihm obliegenden Mitteilungspflichten nach § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 6 Satz 4, § 11 Absatz 6 Satz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 6 nicht nachkommt oder 5. Bauvorlagen einreicht oder Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise für Bauvorhaben unterzeichnet, ohne die entsprechende Berechtigung zu besitzen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 25 000 Euro geahndet werden. (3) Die Architektenkammer Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.43 § 38 Verordnungsermächtigungen (1) Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen 1. über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in eine Liste, ein Verzeichnis oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise, 2. über weitere von der Architektenkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben im Benehmen mit der Architektenkammer Sachsen, 3. zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und 4. zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG. (2) Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestversicherungssumme nach § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 4 und § 10 Absatz 3 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.44 § 39 Übergangsvorschriften (1) Die bis zum 30. April 2014 erfolgten Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste und das damit verbundene Recht zur Führung der Berufsbezeichnung einschließlich des Zusatzes „Freier“ zur Berufsbezeichnung behalten ihre Gültigkeit. (2) Die bis zum 30. April 2014 gestellten Anträge auf Eintragung werden nach den bis zu diesem Tag gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. (3) Die Voraussetzungen der Mindestinhalte des Studiengangs entsprechend der Anlage gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. Mai 2014 begonnen haben. (4) 1Die Architektenkammer Sachsen wählt unverzüglich nach dem 1. Mai 2014 einen Ehrenausschuss. 2Bis zur Wahl des Ehrenausschusses finden die Regelungen zum berufsgerichtlichen Verfahren weiterhin Anwendung. 3Zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingeleitete berufsgerichtliche Verfahren werden nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. 4Die erste Amtszeit des Ehrenausschusses endet mit der Amtszeit der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sonstigen bestehenden Ausschüsse. (5) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in ihrer oder seiner Fachrichtung an einer Ingenieurschule oder Werkkunstschule in der Bundesrepublik Deutschland mit Prüfungszeugnis vor dem 1. Januar 1973 oder einer Fachschule in dem in Kapitel II Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 890) genannten Gebiet nachweist, das für alle Fachrichtungen ein technisches Grundstudium einschließen muss, wird abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als Architektin oder Architekt eingetragen, wenn sie oder er die übrigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. (6) Die Zuständigkeit nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 geht sechs Monate nach dem 1. Mai 2014 auf die Architektenkammer Sachsen über. (7) Die Anforderungen an das Berufspraktikum gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gelten ab dem 1. März 2017 nicht für Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Berufstätigkeit aufgenommen haben, die nach den bis zum 28. Februar 2017 geltenden Regelungen als Berufspraxis anerkannt werden konnte. (8) Die inhaltlichen Anforderungen an die Diplomstudiengänge gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. März 2017 begonnen haben.45 § 40 Übergangsvorschriften zum Versorgungswerk (1) 1Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die am 25. November 2007 bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 765), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) geändert worden ist, in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung, befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. 2Mitglieder, die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. November 2007 das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Absatz 1 Satz 2 SächsArchG, in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung, befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft nicht ausgeschlossen, wenn sie die Aufnahme in das Versorgungswerk innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes beantragt haben. 3Berufsangehörige, die anlässlich der Gründung des Versorgungswerkes von der Pflichtmitgliedschaft befreit waren oder auf Antrag befreit wurden, und solche, die wegen der Teilnahme in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit wurden, bleiben von der Pflichtteilnahme ausgenommen. (2) Die Satzung des Versorgungswerkes kann für die bis 31. Dezember 2004 in das Versorgungswerk eingezahlten Beiträge Bestimmungen über die Erstattung an Personen, die keine Familienangehörigen sind, vorsehen. Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)46 Studienanforderungen Das Studium nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 muss je nach Fachrichtung folgende Anforderungen erfüllen: A. Für die Fachrichtung Architektur: I. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen. II. Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a bis k der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen: Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Abs. 1) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Architektin und des Architekten ausgerichtet sein. 1. Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken: a) Entwerfen und Gebäudelehre, b) Darstellung und Gestaltung, c) Städtebau, Orts- und Regionalplanung, d) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte, e) Baukonstruktion, f) Tragwerksplanung, g) Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik, h) Baubetrieb und Planungsmanagement, i) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien. 2. Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder: a) Beratung, b) Objektplanung, c) Planungsdurchführung, d) Objektunterhaltung, e) Projektentwicklung und -steuerung, f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe. B. Für die Fachrichtung Innenarchitektur I. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen. II. Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen: Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Abs. 2) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Innenarchitektin und des Innenarchitekten ausgerichtet sein. 1. Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken: a) Entwerfen, b) Darstellung und Gestaltung, c) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte, d) Bau- und Ausbaukonstruktion, e) Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik, f) Baubetrieb und Planungsmanagement, g) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien. 2. Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder: a) Beratung, b) Objektplanung, c) Planungsdurchführung, d) Objektunterhaltung, e) Projektentwicklung und -steuerung, f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe. C. Für die Fachrichtung Landschaftsarchitektur I. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen. II. Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen: Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Abs. 3) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten ausgerichtet sein. 1. Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken: a) Planung und Entwerfen, b) Darstellung und Gestaltung, c) Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau, d) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie, e) Ingenieurwissenschaften und Technik, f) Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum, g) Naturwissenschaften, h) Baubetrieb und Planungsmanagement, i) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien. 2. Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder: a) Beratung b) formelle und informelle Planung, c) Machbarkeitsstudien, d) Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege, e) Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation, f) Gartendenkmalpflege, g) Projektsteuerung, h) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe. D. Für die Fachrichtung Stadtplanung I. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen. II. Bei einem Studiengang zu I müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen: Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Abs. 4) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten der Stadtplanerin und des Stadtplaners ausgerichtet sein. 1. Zu den beruflichen Fähigkeiten gehören insbesondere folgende Methoden und Techniken: a) stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen, b) Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen, c) Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung, d) technische Grundlagen, e) ökologische Grundlagen, f) sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen, g) rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren, h) Methoden und Techniken der Darstellung, i) Prozessgestaltung und Management. 2. Zu den beruflichen Tätigkeiten gehören insbesondere folgende Tätigkeitsfelder: a) Beratung, b) formelle und informelle (kommunale) Planung, c) Management, d) Stadtforschung, e) Projektsteuerung, f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe. Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b)47 Berufspraktikum Die Durchführung des Berufspraktikums dient dazu, sowohl die Anforderung an die Eintragung in die Architektenliste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b als auch die Anforderungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen zu können. I. Anerkennung von ausgestellten Bescheinigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten   1. Bescheinigungen über die erfolgreiche Absolvierung des Berufspraktikums, die von der Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden sind, werden von der Architektenkammer Sachsen anerkannt, wenn sie   a) für einen Ausbildungsnachweis erfolgen, der innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, und   b) den Leitlinien der ausstellenden Architektenkammer und den Kriterien des Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.   2. Bescheinigungen über die erfolgreiche Absolvierung eines Berufspraktikums, die durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, werden von der Architektenkammer Sachsen anerkannt, wenn sie   a) für einen Ausbildungsnachweis erfolgen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben wurde,   b) von der zuständigen Behörde des Staates ausgestellt wurden, in dem der Ausbildungsnachweis erworben wurde, und   c) den Leitlinien der ausstellenden Behörde und den Kriterien des Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. II. Anerkennungskriterien für die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Architektenkammer Sachsen   1. Das Berufspraktikum muss einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren umfassen. Es kann in den zwei Jahren in Vollzeit oder während einer entsprechenden Dauer in Teilzeit absolviert werden.   2. Als anrechenbare Zeiten des Berufspraktikums werden auf schriftlichen Antrag einer Antragstellerin oder eines Antragstellers anerkannt:   a) Zeiten der Ausübung von wesentlichen Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten unter Aufsicht einer oder eines entsprechenden Berufsangehörigen (Praktikumsverantwortliche oder Praktikumsverantwortlicher), auch innerhalb einer Berufsgesellschaft, und   b) Zeiten der Ausübung von wesentlichen Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten bei selbständiger Tätigkeit unter Aufsicht der Architektenkammer Sachsen.   3. Zeiten des Berufspraktikums nach Nummer 2 können frühestens nach Abschluss der ersten drei Studienjahre durchgeführt werden. Mindestens ein Jahr dieser Zeiten muss auf den während des für die Eintragung in die jeweilige Liste erforderlichen Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen.   4. Praktikumsverantwortliche können nur Personen sein, die in die Architektenliste der Architektenkammer Sachsen oder einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind.   5. Aufgabe der oder des Praktikumsverantwortlichen ist es,   a) der Praktikantin oder dem Praktikanten die Gelegenheit zu verschaffen, unter Aufsicht in den wesentlichen Berufsaufgaben tätig zu sein, und damit entsprechende Berufspraxiserfahrung zu erwerben; zur Erbringung von Leistungsnachweisen sind ihr oder ihm entsprechende Aufgabenstellungen zur selbständigen Bearbeitung zur Verfügung zu stellen,   b) der Praktikantin oder dem Praktikanten bei Fragen zur Verfügung zu stehen und sie oder ihn bei der Wahrnehmung der Berufsaufgaben zu unterstützen,   c) die Wahrnehmung der Berufsaufgaben zu überwachen und gegebenenfalls korrigierend zur Seite zu stehen und   d) die Absolvierung einer anrechenbaren Zeit nach Nummer 2 zu bestätigen; dabei sind die organisatorischen Festlegungen der Architektenkammer Sachsen nach Nummer 10 Buchstabe e zu beachten.   6. Wird das Praktikum unter der Aufsicht der Architektenkammer Sachsen durchgeführt, so ist von dieser eine Praktikumsverantwortliche oder ein Praktikumsverantwortlicher zur Verfügung zu stellen. Ihr oder ihm obliegen die Pflichten nach Nummer 5 Buchstabe b bis d. Die Benennung erfolgt durch den Vorstand der Architektenkammer Sachsen.   7. Das Berufspraktikum, d. h. die anrechenbaren Zeiten in ihrer Summe, ist von der Architektenkammer Sachsen zu bewerten. Um diese Bewertung zu ermöglichen, sind der Architektenkammer Sachsen Leistungsnachweise über die Ausübung in den wesentlichen Berufsaufgaben vorzulegen, die durch Satzung der Architektenkammer Sachsen festgelegt werden (siehe Nummer 10 Buchstabe d). Das Berufspraktikum ist erfolgreich absolviert, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf der Grundlage der nach Satz 2 vorgelegen Leistungsnachweise dokumentiert, dass sie oder er erfolgreich in den wesentlichen Berufsaufgaben tätig war.   8. Zeiten von Berufspraktika, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert werden, werden von der Architektenkammer Sachsen anerkannt, wenn sie den von ihr veröffentlichten Leitlinien nach Nummer 10 Buchstabe a entsprechen.   9. Zeiten von Berufspraktika, die in einem Drittstaat absolviert werden, werden von der Architektenkammer Sachsen berücksichtigt, wenn sie den von ihr nach Nummer 10 Buchstabe b festgelegten Kriterien entsprechen.   10. Weitere Details zur Durchführung des Berufspraktikums werden durch Satzung der Architektenkammer Sachsen festgelegt, insbesondere:   a) Leitlinien für die Anerkennung von Berufspraktika in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat,   b) Begrenzung der Zeiträume, die bei Praktikumsverantwortlichen in Drittstaaten durchgeführt werden sowie Kriterien für die Berücksichtigung dieser Zeiten,   c) weitere Aufgaben der oder des Praktikumsverantwortlichen,   d) Festlegung der wesentlichen Berufsaufgaben, in denen die Praktikantin oder der Praktikant während des Berufspraktikums tätig gewesen sein muss, Art und Umfang der in diesen Berufsaufgaben zu erbringenden Leistungsnachweise und Bewertungskriterien sowie   e) Organisatorische Anforderungen, insbesondere die Festlegung von Urlaubszeiten und den Umgang mit Fehlzeiten.   11. Die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.