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Quellenkennung: 13966. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 4, S. 102 Fsn-Nr.: 604-3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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ushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. 2Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. 3Das Nähere regelt die Haushalts- und Kassenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 6).25 § 26 Versorgungswerk (1) 1Die Architektenkammer Sachsen errichtet durch Satzung für ihre Mitglieder nach § 13 Absatz 1 und deren Familien ein Versorgungswerk und verpflichtet ihre Mitglieder dort Teilnehmerin oder Teilnehmer zu werden. 2Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres Mitglied der Architektenkammer Sachsen geworden sind, nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben oder zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen berufsunfähig sind, sind von der Teilnahme ausgeschlossen. 3Abweichend von Satz 2 kann die Satzung ein Höchsteintrittsalter vorsehen. 4Dem Versorgungswerk können für die Dauer von längstens fünf Jahren auf Antrag auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4, erfüllen. (2) 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Versorgungswerkes sind zur Zahlung eines monatlichen satzungsgemäßen Beitrages verpflichtet. 2Dieser wird durch Bescheid festgesetzt und ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. 3Die Satzung kann einen einkommensunabhängigen Mindestbeitrag festlegen und Bestimmungen darüber enthalten, welches Einkommen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen ist. 4Für selbständig tätige Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann die Satzung eine Ermäßigung des Beitrages für den Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab der erstmaligen Teilnahme als Selbstständige oder Selbständiger vorsehen. (3) 1Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen. 2Organe des Versorgungswerkes sind die Vertreterversammlung und der Verwaltungsausschuss. 3Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Versorgungswerkes sind ehrenamtlich tätig. 4Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit. 5Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen, Verwaltung und Organe des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer Sachsen sind. 6Das Vermögen des Versorgungswerkes haftet nicht für Verbindlichkeiten der Architektenkammer Sachsen. 7Das Vermögen der Architektenkammer Sachsen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes. 8Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden. (4) 1Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag für seine Teilnehmerinnen und Teilnehmer und deren Familien folgende Leistungen: 1. Altersrente, 2. Berufsunfähigkeitsrente, 3. Kinderzuschlag, 4. Hinterbliebenenrente und 5. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten sowie für hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bei Wiederverheiratung oder Neubegründung einer Lebenspartnerschaft. 2Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen. 3Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen kann die oder der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. 4Das Versorgungswerk kann auf Antrag der oder des Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von Satz 3 zulassen, wenn deren oder dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. (5) 1Die Satzung des Versorgungswerkes muss Bestimmungen enthalten über 1. die Berechnung der Beiträge und Versorgungsleistungen, 2. die Begründung und Beendigung der Teilnahme, 3. die Befreiung von der Teilnahme oder der Beitragspflicht, 4. die Übertragung von unverzinsten Beiträgen auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer berechtigt sind, die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 zu führen (berufsständische Versorgungseinrichtung), sofern entsprechende Regelungen des Versorgungswerkes dies vorsehen, 5. die Beitreibung rückständiger Beiträge und Säumniszuschläge, 6. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 7. den Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen und bei Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften, 8. die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes, 9. die Überschussverwendung und Verlustrücklage sowie 10. die Festlegung von Gebühren und Auslagen im Rechtsbehelfsverfahren; § 25 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Die Satzung kann Regelungen zur Erstattung von Beiträgen oder Kapitalabfindungen vorsehen. (6) Für den Übergang von Ersatzansprüchen gegen Dritte findet § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechende Anwendung. (7) 1Die Satzung wird entsprechend den Vorschriften des § 17 Absatz 4 durch die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes erlassen und geändert. 2Die Beschlüsse nach Satz 1 sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses auszufertigen und in dem von der Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen. 3Die Satzung, ihre Änderung, der Beschluss nach Absatz 8 Satz 1 und 2 sowie die Anschlusssatzung und ihre Änderung müssen vor ihrer Bekanntmachung von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 genehmigt werden. (8) 1Die Architektenkammer Sachsen kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen in das Versorgungswerk aufnehmen. 2Sie kann sich einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. 3Ein Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung oder der Zusammenschluss mit einer solchen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes. (9) 1Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. 2Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten. (10) 1Das Versorgungswerk ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. 2Die Daten des Versorgungswerkes sind getrennt von den Daten der Architektenkammer zu verwalten. 3Auf die Verarbeitung von Daten Verstorbener finden die Datenschutzbestimmungen nach dieser Vorschrift entsprechende Anwendung. 4Insbesondere werden folgende Daten verarbeitet: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, 3. Akademische Grade, Titel, 4. Kammermitgliedschaft, Art und Weise der Berufsausübung, 5. Anschrift der Wohnung, der Niederlassung, des Sitzes oder des Ortes der Berufsausübung, weitere Kontaktdaten, 6. Beiträge nach Absatz 2 und weitere im Zusammenhang mit der Beitragserhebung erforderliche Daten, 7. Leistungen nach Absatz 4 und weitere im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erforderliche Daten, 8. Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Adressen, weitere Kontaktdaten sowie Verwandtschaftsverhältnisse von Hinterbliebenen und Versorgungsausgleichsberechtigten der oder des Leistungsberechtigten sowie Ausbildungsverhältnisse der Kinder und 9. Beziehungen der Leistungsberechtigten zu anderen Versicherungsträgern und deren Versicherungsumfang. 5Das Versorgungswerk ist befugt, mit der Deutschen Post AG einen Vertrag zur Übermittlung von Daten gemäß § 101a Absatz 3 Nummer 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abzuschließen. 6Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Ermittlung von Todesfällen verstorbener Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger an die Deutsche Post AG zu übermitteln und Daten zu verarbeiten, die diese ihrerseits dem Versorgungswerk auf der Rechtsgrundlage des § 101a Absatz 2 Nummer 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt hat. 7Durch Maßnahmen aufgrund dieses Absatzes wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. 8Im Übrigen finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes Anwendung. (11) 1Das Versorgungswerk darf zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Teilnahme sowie für die Höhe der Beitragspflicht und des Leistungsanspruchs von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und den sonstigen Leistungsberechtigten die hierfür erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. 2Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die sonstigen Leistungsberechtigten sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und die angeforderten Nachweise vorzulegen. 3Sie sind weiterhin verpflichtet, jede Änderung der für die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch maßgeblichen Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. 4Die Architektenkammer Sachsen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer Architektin, eines Architekten, einer Stadtplanerin oder eines Stadtplaners mitzuteilen sowie alle sonstigen für die Teilnahme und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 5Das Versorgungswerk ist berechtigt, der Architektenkammer Sachsen oder den Architektenkammern anderer Bundesländer, deren Mitglieder auch Mitglieder im Versorgungswerk sind, personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (12) 1Das Versorgungswerk bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 10 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen. 2Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben. (13) 1Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie Leistungsansprüche verjähren in vier Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. 3Die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen wird durch Bekanntgabe eines die vorgenannten Ansprüche festsetzenden Bescheides, die Verjährung des Leistungsanspruches wird durch den Zugang der schriftlichen Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk gehemmt. 4Die Hemmung der Verjährung bei Leistungsansprüchen dauert bis zur Bestandskraft des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerkes an die Teilnehmerin, den Teilnehmer, die sonstige Leistungsberechtigte oder den sonstigen Leistungsberechtigten. 5Die §§ 203 bis 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. (14) Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf Leistungsbescheide mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Vollstreckungsbehörde das Versorgungswerk ist.26 § 26a Auskünfte (1) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort eines Mitglieds des Versorgungswerks auf Verlangen a) der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung, b) der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, c) der zentralen Behörde nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, d) der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen. (2) 1Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber eines Mitglieds des Versorgungwerks auf Verlangen a) der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung, b) der Vollstreckungsbehörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes, c) der zentralen Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes, d) der Vollstreckungsbehörde nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 17a Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen. 2Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a Satz 1 der Insolvenzordnung an Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Auskunft nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung verlangt. (3) Das Versorgungswerk kann die Auskunft verweigern, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. (4) 1Durch Auskünfte aufgrund der Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. 2Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes sowie die Auskunftserteilung aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.27 § 27 Aufsicht (1) 1Die Aufsicht über die Architektenkammer Sachsen und die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Staatsministerium für Regionalentwicklung (Aufsichtsbehörde). 2Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 3Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz. (2) 1Die Architektenkammer Sachsen sowie das Versorgungswerk laden die Aufsichtsbehörde zu den Sitzungen der Vertreterversammlungen und auf Verlangen auch zu den Sitzungen der anderen Organe und der Ausschüsse ein. 2Den Vertreterinnen und Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen. (3) Die §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. (4) Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.28 § 28 Zusammenarbeit mit anderen Kammern (1) 1Die Architektenkammer Sachsen arbeitet in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen, insbesondere im Bereich des Sachverständigenwesens und bezüglich der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner vertrauensvoll mit der Ingenieurkammer Sachsen zusammen. 2Für die Zusammenarbeit im Bereich des Sachverständigenwesens und der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner sollen gemeinsame Ausschüsse gebildet werden. 3Das Nähere ist jeweils in einer Verwaltungsvereinbarung festzulegen, die der Genehmigung durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung bedarf. (2) Darüber hinaus arbeitet die Architektenkammer Sachsen im Bereich des Sachverständigenwesens, insbesondere was die Abgrenzung von Sachgebieten betrifft, vertrauensvoll mit den Industrie- und Handelskammern zusammen. (3) § 27 gilt für Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.29 Abschnitt 4 Ahndung von Berufsvergehen § 29 Ehrenverfahren (1) 1Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen und die in das Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung Eingetragenen haben sich wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 in einem Ehrenverfahren zu verantworten. 2Dies gilt nicht für Mitglieder der Architektenkammer Sachsen im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit. 3Auf Antrag eines Mitgliedes der Architektenkammer Sachsen muss eine Entscheidung über ihr oder sein Verhalten in einem Ehrenverfahren herbeigeführt werden. (2) Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. (3) Ist das Mitglied der Architektenkammer Sachsen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.30 § 30 Verfahrensvorschriften Soweit dieses Gesetz keine Verfahrensregelungen trifft, finden für das Ehrenverfahren die Bestimmungen der §§ 18 bis 28 und 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen entsprechend Anwendung.31 § 31 Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung (1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf 1. Verweis, 2. Verwarnungsgeld bis 25 000 Euro, 3. Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Architektenkammer Sachsen, 4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer Sachsen bis zur Dauer von vier Jahren, 5. Löschung aus der entsprechenden Liste oder dem Verzeichnis und 6. Entziehung der Ehrenmitgliedschaft nach § 13 Absatz 3. (2) 1Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. 2Den Bescheid mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber der oder dem Betroffenen erlässt bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 5 der Eintragungsausschuss. (3) 1Auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 darf nur erkannt werden, wenn die Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 gröblich oder wiederholt verletzt wurden. 2Wird auf Löschung oder Ausschluss erkannt, bestimmt der Ehrenausschuss zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. 3Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre. (4) 1Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 verjährt in vier Jahren. 2Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung entsprechend. 3Verstößt ein Verhalten auch gegen den Tatbestand einer Strafvorschrift, verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung. (5) 1Eintragungen über Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden nach Ablauf von acht Jahren aus den bei der Architektenkammer Sachsen über die Betroffene oder den Betroffenen geführten Akten gelöscht und dürfen bei weiteren Maßnahmen nach Absatz 1 nicht berücksichtigt werden, wenn die oder der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung oder Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist. 3Sie endet nicht, solange gegen die Betroffene oder den Betroffenen wegen desselben Sachverhaltes ein Strafverfahren oder ein Ehrenverfahren schwebt, eine andere Maßnahme nach Absatz 1 berücksichtigt werden darf oder ein Verwarnungsgeld noch nicht vollstreckt worden ist. (6) 1Der Verweis gilt mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung als erteilt. 2Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 wirksam. 3§ 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (7) Verwarnungsgelder fließen der Architektenkammer Sachsen zu. (8) 1Das Ehrenverfahren wird eingestellt, wenn 1. eine Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 nicht erwiesen ist, 2. eine Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 zwar erwiesen ist, eine Maßnahme im Ehrenverfahren aber nicht angezeigt erscheint oder 3. die oder der Betroffene gestorben ist. 2Die Einstellung in den Fällen der Nummern 1 und 2 ist zu begründen und zuzustellen.32 § 32 Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften 1Die §§ 29, 30 und 31 Absatz 3 bis 8 finden auf Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 entsprechende Anwendung. 2Auf folgende Maßnahmen kann erkannt werden: 1. Verweis, 2. Verwarnungsgeld bis 50 000 Euro, 3. Löschung aus dem Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 Absatz 1 und 4. bei auswärtigen Gesellschaften nach § 11 Löschung aus dem Verzeichnis und Untersagung die Berufsbezeichnung, den Zusatz oder Wortverbindungen nach § 1 Absatz 1 bis 3 zu führen. 3Maßnahmen nach Satz 2 können nebeneinander verhängt werden. 4Die Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 können im Ehrenverfahren nur durch diejenige Partnerin oder Gesellschafterin oder denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, die oder der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigt ist. 5Weitere Partnerinnen und Partner oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter können als Betroffene an diesem Verfahren teilnehmen.33 Abschnitt 5 Besondere Regelungen für ausländische Abschlüsse § 33 Allgemeine Regelung (1) Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 führen will, finden die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug. (2) Für die Begriffe „Ausbildungsnachweis“, „reglementierter Beruf“ und „reglementierte Ausbildung“ gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend.34 § 33a Voraussetzungen für das Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 (1) 1Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für die jeweilige Fachrichtung, wenn sie oder er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt, der den in der Anlage 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist. 2Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit findet § 9 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend Anwendung; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch Berufserfahrung ist nicht möglich. (2) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt für die Fachrichtung Architektur auch eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er die Anforderungen nach 1. den Artikeln 21 und 46 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.7.1, 2. Artikel 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.