Sachsen

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Quellenkennung: 13966. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 4, S. 102 Fsn-Nr.: 604-3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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er Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung zur Kenntnis zu geben. 3Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist dem Sächsischen Rechnungshof vorzulegen. 4Beschlüsse nach Absatz 1, die nicht einer Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 5Die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen bleiben unberührt.16 § 18 Vorstand (1) 1Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern. 2Das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1). (2) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt. (3) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer Sachsen. 2Er hat hierzu eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer zu bestellen. (4) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich. 2Sie oder er beruft die Vertreterversammlung und die Vorstandssitzung ein und führt dort jeweils den Vorsitz. 3Für Geschäfte der laufenden Versammlung ist neben der Präsidentin oder dem Präsidenten auch die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt. (5) 1Erklärungen, durch welche die Architektenkammer Sachsen vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten, sofern nicht die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nach Absatz 4 Satz 3 auch allein vertretungsberechtigt ist, zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.17 § 19 Eintragungsausschuss (1) 1Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in sowie die Löschung aus den Listen und Verzeichnissen der Architektenkammer Sachsen, einschließlich der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen und der Bescheinigung der erfolgreichen Absolvierung eines Berufspraktikums. 2Er entscheidet über den Beitritt der Juniormitglieder nach § 13 Absatz 2, die Aufforderung an diese, einen Antrag auf Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 zu stellen, die Verlängerung der Dauer der Juniormitgliedschaft oder deren Beendigung. 3Er stellt ferner fest, ob die Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 vorliegen. (2) 1Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. 2Die Namen aller Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihrer Fachrichtungen werden in einer Liste erfasst. 3Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. 4Mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen der Fachrichtung der oder des Betroffenen angehören. 5Die Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer regelt die Hauptsatzung. (3) 1Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjuristin oder Diplomjurist haben. 2Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Mitglied der Architektenkammer Sachsen sein. 3Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Schlichtungsausschuss oder dem Ehrenausschuss angehören noch Beschäftigte der Architektenkammer Sachsen sein. (4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. (5) 1Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. 3§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Stimmenthaltung nicht zulässig ist. 4Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. (6) 1Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen eine Richterin oder ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. 2Die §§ 41 bis 43 und 48 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Ob ein Hinderungsgrund vorliegt entscheidet die oder der Vorsitzende des Eintragungsausschusses. 4Betrifft der Hinderungsgrund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Architektenkammer Sachsen. (7) 1Die oder der Betroffene hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen. 2Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Ablehnung eines Antrages oder die Löschung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 3Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.18 § 20 Schlichtungsausschuss (1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Architektenkammer Sachsen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, wird bei der Architektenkammer Sachsen ein Schlichtungsausschuss gebildet. (2) 1Der Schlichtungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. 2Er entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, von denen zwei Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sein müssen. 3Die Entscheidung über die Besetzung trifft die oder der Vorsitzende. 4Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 7). (3) 1Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen weder dem Eintragungsausschuss, noch dem Ehrenausschuss oder dem Vorstand angehören. (4) 1Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag einer oder eines Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. 2Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren oder dessen Einverständnis tätig werden. (5) § 19 Absatz 6 gilt entsprechend.19 § 21 Ehrenausschuss (1) Zur Ahndung der Verletzung von Berufspflichten nach § 3 und Pflichten nach § 4 wird bei der Architektenkammer Sachsen ein Ehrenausschuss gebildet. (2) 1Der Ehrenausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. 2Er entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. 3Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sein. 4Mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer muss der Fachrichtung der oder des Betroffenen angehören. 5Die Entscheidung über die Besetzung trifft die oder der Vorsitzende. (3) 1Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjuristin oder Diplomjurist haben. 2Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Eintragungsausschuss oder dem Schlichtungsausschuss angehören noch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Architektenkammer Sachsen sein. (4) Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. (5) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.20 § 22 Satzungen (1) Die Architektenkammer Sachsen erlässt zur Regelung ihrer Angelegenheiten insbesondere folgende Satzungen: 1. die Hauptsatzung, 2. die Wahlordnung, 3. die Beitragsordnung, 4. die Gebührenordnung, 5. die Entschädigungsordnung, 6. die Haushalts- und Kassenordnung, 7. die Schlichtungsordnung, 8. die Fortbildungsordnung, 9. die Ehrenordnung, 10. die Sachverständigenordnung und 11. die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen. (2) Die Hauptsatzung regelt insbesondere 1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, 2. die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer Sachsen, 3. die Untergliederungen der Architektenkammer Sachsen, 4. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Architektenkammer Sachsen, 5. die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer Sachsen, 6. die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen, 7. die Form und die Art der Bekanntmachungen und 8. die Anzahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer. (3) Die Wahlordnung regelt insbesondere 1. für wie viele Mitglieder der Architektenkammer Sachsen je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist, 2. wie viele Mitglieder jeder Fachrichtung der Vertreterversammlung mindestens angehören müssen und 3. die Wahl und Abwahl der Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer der Architektenkammer Sachsen. (4) 1Die Haushalts- und Kassenordnung regelt insbesondere 1. das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, 2. das Verfahren zur Kassen- und Buchführung und 3. das Verfahren zur Rechnungslegung und -prüfung. 2Die Vorschrift über die Durchführung der Rechnungsprüfung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof. (5) Die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen regelt insbesondere 1. die Möglichkeit der Einrichtung eines gesonderten Gremiums, welches an den Entscheidungen des Eintragungsausschusses über die Auferlegung und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen sowie die Einbindung von externen Expertinnen und Experten mitwirkt; dabei sind auch Regelungen über die Art, den Umfang und das Verfahren der Mitwirkung zu treffen, 2. die Festlegung von allgemeinen Verfahrensregelungen, insbesondere   a) Anforderungen an die Antragstellung,   b) Verzeichnis der Sachgebiete,   c) Fristen, Ladungsanforderungen,   d) Möglichkeit eines Nachteilsausgleiches für schwerbehinderte Menschen,   e) Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsfristen sowie   f) Folgen von Versäumnis, Rücktritt und Täuschungshandlungen, 3. bei Anpassungslehrgängen   a) die Anforderungen an die Berufsqualifikation einer oder eines Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 1, die oder der als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter tätig wird,   b) die Festlegung der Rechtsstellung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers am Anpassungslehrgang,   c) die Festlegung von Rechten und Pflichten sowohl der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters als auch der Teilnehmerin oder des Teilnehmers am Anpassungslehrgang, sofern sich diese nicht unmittelbar aus der Rechtsstellung nach Buchstabe b ergeben,   d) die Festlegung von Kriterien für die Erbringung von Nachweisen während des Anpassungslehrgangs einschließlich einer in diesem Rahmen erforderlichen theoretischen Zusatzausbildung,   e) Bestimmungen zum Umgang mit Fehlzeiten und diesbezügliche Mitteilungspflichten,   f) Bestimmungen zum Verfahren der abschließenden Feststellung der erfolgreichen Absolvierung des Anpassungslehrgangs und die Festlegung von Bewertungskriterien sowie   g) Wiederholungsmöglichkeiten und 4. bei Eignungsprüfungen   a) Art der Prüfung (schriftlich, mündlich) und deren Umfang,   b) das Verzeichnis der Sachgebiete,   c) Wiederholungsmöglichkeiten und   d) die Festlegung von Bewertungskriterien. (6) Die Satzungen sind so auszugestalten, dass die berechtigten Interessen aller in der Architektenkammer Sachsen vertretenen Fachrichtungen gewahrt werden. (7) 1Satzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Satzungen nach Absatz 1 sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. 3Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt. 4§ 4 Absatz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechend Anwendung.21 § 22a Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Satzungen (1) 1Satzungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 2Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten. (1a) 1Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG. 2Ergänzend gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Geschützte Berufsbezeichnung“ bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden. 2. „Vorbehaltene Tätigkeiten“ bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird. 3. „Berufsqualifikation“ ist eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird. 4. „Reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen. (2) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 3 festgelegten Kriterien zu überprüfen. (3) 1Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Architektenkammer Sachsen ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 2Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, in welcher insbesondere sicherzustellen ist, dass die eingegangenen Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen. 3Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. (4) 1Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Hierbei hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. 3Zu diesem Zweck hat ihr die Architektenkammer Sachsen die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 4Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vertreterversammlung die Vorschrift oder deren Änderung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.22 § 23 Schweigepflicht 1Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden und die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind. 2Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung der Tätigkeit der oder des Verpflichteten fort.23 § 24 Datenverarbeitung, Auskunft (1) 1Die Architektenkammer Sachsen ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist. 2§ 14 Absatz 2 bleibt unberührt. 3Zu diesem Zweck dürfen über 1. Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, 2. Vorstände, Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen, Abwickler, Liquidatorinnen und Liquidatoren von Gesellschaften (§§ 9 und 11), 3. Sachverständige (§ 14 Absatz 1 Nummer 10), 4. in eine Liste oder ein Verzeichnis der Architektenkammer Sachsen nach § 5 Absatz 7 Eingetragene, 5. Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt haben, 6. Personen, die die Erbringung einer Dienstleistung angezeigt haben und 7. Personen, die unbefugt eine geschützte Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 bis 3 führen, insbesondere die im Satz 4 aufgeführten Daten verarbeitet werden. 4Hierzu gehören: 1. Mitgliedsnummer, 2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, 3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, 4. Akademische Grade, Titel, 5. Art und Weise der Berufsausübung (§ 1 Absatz 2), 6. Berufsqualifikation und der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, 7. Fachrichtung und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte, 8. Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger, 9. Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat, 10. Anschrift der Wohnung, der Niederlassung, des Sitzes und des Ortes der Berufsausübung, weitere Kontaktdaten, 11. Berechtigung und, soweit erforderlich, der Umfang der beruflichen Tätigkeiten, der Umfang der Bauvorlagenberechtigung sowie die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Herkunftsstaat, 12. Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen, 13. Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung, 14. Erfüllung der Berufspflichten nach § 3 und der Pflichten nach § 4, 15. Beitrags- und Gebührenpflicht sowie die im Zusammenhang mit ihrer Erhebung erforderlichen Angaben, 16. Verletzung von Berufspflichten nach § 3 und Pflichten nach § 4 und zu Ehrenverfahren, 17. Versagungs- und Löschungsgründe und 18. Eintragungen und Dienstleistungsanzeigen bei anderen Architektenkammern. (2) Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Personen sind verpflichtet, den Organen, Ausschüssen und Einrichtungen der Architektenkammer auf Verlangen die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) 1Jede Person hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, Auskunft aus den Listen oder den Verzeichnissen der Architektenkammer Sachsen 1. bei natürlichen Personen über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Titel, Art und Weise der Berufsausübung, Anschrift der Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Staatsangehörigkeit und 2. bei Gesellschaften den Namen der Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Anschrift sowie Daten über die Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Liquidatorinnen, Liquidatoren, Abwicklerinnen und Abwickler zu verlangen. 2Diese Daten dürfen von der Architektenkammer Sachsen veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung weitergeleitet werden, sofern die oder der Betroffene nicht widerspricht. 3Die oder der Betroffene ist über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten sowie auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. 4Mit Einwilligung der Architektin, des Architekten, der Stadtplanerin, des Stadtplaners oder der Gesellschaft darf die Architektenkammer Sachsen auch Auskunft über weitere in der Architektenliste oder in den Verzeichnissen enthaltene Angaben erteilen. 5Die Architektenkammer Sachsen ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen. (4) 1Die Architektenkammer Sachsen ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2Die Berechtigung nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 28 Absatz 1 und des § 34a Absatz 4. 3In Fällen, in denen eine nicht-öffentliche Stelle schriftlich unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift oder elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 gegenüber der Architektenkammer Sachsen anzeigt, ist der nicht-öffentlichen Stelle mitzuteilen, ob die Einleitung oder Nichteinleitung eines Ehrenverfahrens vorgenommen wurde, sowie in ersterem Fall, ob abschließend Maßnahmen im Ehrenverfahren verhängt worden sind oder das Ehrenverfahren eingestellt worden ist. 4Die Mitteilung nach Satz 3 darf nur erfolgen, wenn die oder der Anzeigende einen entsprechenden Mitteilungsantrag gestellt und einen durch die Pflichtverletzung möglichen Schaden glaubhaft dargelegt hat. 5Der Mitteilung sind darüber hinaus in den Fällen der Nichteinleitung oder Einstellung des Ehrenverfahrens die wesentlichen Gründe beizufügen. 6Daten, die die Architektenkammer Sachsen im Rahmen von § 14 Absatz 2 verarbeitet, dürfen nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen an potentielle Auftraggeberinnen und Auftraggeber übermittelt werden. (5) 1Die Architektenkammer Sachsen bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 1 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen. 2Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben. (6) 1Durch Maßnahmen aufgrund der Absätze 1 bis 4 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. 2Im Übrigen finden die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 137 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, und das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.24 § 25 Finanzwesen der Architektenkammer Sachsen (1) 1Die Architektenkammer Sachsen erhebt, soweit nicht anderweitig gedeckt, zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von ihren Mitgliedern. 2Das Nähere regelt die Beitragsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 3). (2) 1Die Architektenkammer Sachsen erhebt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen sowie für die Vornahme von Amtshandlungen und für sonstige Leistungen ihrer Organe und Ausschüsse Gebühren und Auslagen. 2Sofern die Architektenkammer Sachsen in ihrer Gebührenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 4) nichts Abweichendes geregelt hat, gilt der 1. Abschnitt des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung. (3) 1Der Vorstand der Architektenkammer Sachsen stellt für jedes Rechnungsjahr einen Ha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.