Sachsen

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Quellenkennung: 13966. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 4, S. 102 Fsn-Nr.: 604-3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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er Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Ort und Datum der amtlichen Registrierung und der Registriernummer auch Daten gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 über die Vorstände, Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren oder Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften aufgenommen werden, insbesondere ladungsfähige Anschrift und weitere Kontaktdaten. 3Der Gesellschaft wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ausgestellt. 4§ 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. 5Im Hinblick auf die amtliche Registrierung kann die Architektenkammer Sachsen eine Unbedenklichkeitserklärung über die Vorgesellschaft abgeben, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen. (3) Die Gesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn 1. sie ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat, 2. sie das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 4 nachweist, 3. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass   a) entweder die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 1 die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Gesellschaftszwecks beitragen können, wobei die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, in geeigneter Weise kenntlich zu machen ist (1. Alternative), oder die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 1 und Personen, die die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen führen dürfen, jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben (2. Alternative),   b) im Falle von Buchstabe a Alternative 1 die Gesellschaft ausschließlich durch Berufsangehörige nach § 1 vertreten wird oder im Falle von Buchstabe a Alternative 2 die Gesellschaft gemeinschaftlich durch Berufsangehörige nach § 1 Absatz 1 und Personen, die die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen führen dürfen, vertreten wird,   c) im Falle von Buchstabe a Alternative 1 Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung ist oder im Falle von Buchstabe a Alternative 2 hauptsächlicher Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 ist,   d) Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,   e) bei Aktiengesellschaften die Aktien auf Namen lauten und   f) die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. (4) 1Die Gesellschaft hat die Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 zu beachten. 2Sie hat darüber hinaus die Berufspflicht, zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer der Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. 3Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. 4Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind, begrenzt werden. 5Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen. (5) Gesellschaften, die unter Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Alternative 2 fallen, können die Eintragung der Gesellschaft nur bei einer Kammer beantragen. (6) 1Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum jeweiligen Register nachzuweisen. 2§ 5 Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Eintragung wird unverzüglich nach Kenntnis der Eintragung beim Registergericht vorgenommen. 4Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und der Eintragung in ein Register sind der Architektenkammer Sachsen von der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen. (7) 1Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn 1. die Gesellschaft aufgelöst ist, 2. die Gesellschaft dies schriftlich beantragt hat, 3. die Eintragung nach Absatz 1 durch vorsätzlich gemachte falsche Angaben erwirkt wurde, 4. die geschützte Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird, 5. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, 6. die Gesellschaft droht zahlungsunfähig zu werden, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder 7. in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder herzustellen sind; im Falle des Todes einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters beträgt die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.10 § 10 Partnerschaftsgesellschaften (1) Auf Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden die Anforderungen des § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 bis 5 keine Anwendung. (2) 1Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken, sofern insoweit ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. 2Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren. 3§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. (3) 1Bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss die Berufshaftpflichtversicherung die Haftpflichtgefahren für Personen und Sach- und Vermögensschäden decken, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 2 ergeben. 2Die Mindestversicherungssumme beträgt je Versicherungsfall bei Personenschäden 1 500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250 000 Euro. 3Die Leistungen des Versicherers für innerhalb eines Jahres verursachte Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner begrenzt werden. 4Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch auf mindestens den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.11 § 11 Auswärtige Gesellschaften (1) 1Eine Gesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat (auswärtige Gesellschaft), kann auch ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis in ihrem Namen oder ihrer Firma die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, den Zusatz nach § 1 Absatz 2 sowie entsprechende Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen nach § 1 Absatz 3 führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt ist, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen. 2§ 9 Absatz 4 gilt, mit Ausnahme der Pflicht zur Einhaltung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, entsprechend. (2) Die Architektenkammer Sachsen untersagt der auswärtigen Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweist, dass 1. sie oder ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben, 2. sie die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt und 3. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 Nummer 3 erfüllt. (3) Auswärtigen Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Niederlassung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist. (4) 1Die Gesellschaft hat die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zuvor der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen. 2Die Anzeige kann für Gesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat auch gegenüber der einheitlichen Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. 3Die Anzeige ist entbehrlich, wenn die Gesellschaft ihre Dienstleistungserbringung bei der Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland angezeigt hat oder in eine von dieser geführten Liste oder ein Verzeichnis eingetragen wurde. (5) 1Aufgrund der Anzeige ist die Gesellschaft von der Architektenkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen. 2§ 9 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. (6) 1Die Gesellschaft ist verpflichtet, Änderungen, die für das Führen der Berufsbezeichnung von Bedeutung sind, der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. 2§ 9 Absatz 7 gilt entsprechend. 3Sie hat ebenfalls mitzuteilen, wenn sie nicht mehr beabsichtigt, Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sie ist dann aus dem Verzeichnis zu löschen.12 Abschnitt 3 Architektenkammer Sachsen § 12 Architektenkammer Sachsen (1) 1Die Architektenkammer Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden. 2Sie führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen. (2) Die Architektenkammer Sachsen kann Untergliederungen bilden. § 13 Mitgliedschaft (1) Mitglied der Architektenkammer Sachsen ist, wer in eine Liste nach § 5 Absatz 1 eingetragen ist. (2) 1Als Juniormitglied kann beitreten, wer 1. die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, 2. die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erfüllt oder über einen Bachelorabschluss verfügt, der noch nicht vollständig zur Erreichung dieser Anforderungen geeignet ist und 3. eine Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder ein Berufspraktikum nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b aufgenommen hat. 2Die Juniormitgliedschaft dauert zwei Jahre. 3Sie endet, wenn die praktische Tätigkeit oder das Berufspraktikum endgültig beendet wurden und die Architektenkammer dies feststellt oder das Juniormitglied nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Zeit einen Antrag auf Eintragung in die Listen nach § 5 Absatz 1 gestellt hat, obwohl es hierzu von der Architektenkammer Sachsen schriftlich aufgefordert wurde. 4Die Dauer der Juniormitgliedschaft kann auf Antrag einmal um ein Jahr verlängert werden. 5Juniormitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sofern nicht dieses Gesetz oder die Satzung der Architektenkammer Sachsen Abweichendes regeln. 6Juniormitglieder können nicht Organ nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder Mitglied in den Organen nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sein. 7Sie unterliegen den Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4. 8Die Fortbildungspflicht des Juniormitgliedes entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die Fortbildungsordnung der Architektenkammer festgelegt. 9Das Nähere regelt die Hauptsatzung der Architektenkammer Sachsen. (3) 1Ehrenmitglied der Architektenkammer Sachsen ist, wem von der Vertreterversammlung die Ehrenmitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen verliehen wurde. 2Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 müssen nicht erfüllt sein. 3Eine Verpflichtung zur Annahme der Ehrenmitgliedschaft besteht nicht. 4Ehrenmitglieder, die die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 nicht erfüllen, unterliegen nicht den Berufspflichten nach § 3. 5Ehrenmitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Vertreterversammlung aberkannt werden; das Nähere regelt die Hauptsatzung. 6Die Befugnis des Ehrenausschusses zur Entziehung der Ehrenmitgliedschaft bleibt unberührt.13 § 14 Aufgaben der Architektenkammer Sachsen (1) Aufgabe der Architektenkammer Sachsen ist es, 1. das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, die Baukunst, den Städtebau und die Landschaftsgestaltung zu pflegen sowie die Wissenschaft und die Technik des Bauwesens in Ausbildung und Praxis zu fördern, 2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern, 3. die in eine Liste oder ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen Eingetragenen in Fragen der Berufsausübung zu beraten, 4. die Erfüllung der Berufspflichten nach § 3 und der Pflichten nach § 4 zu überwachen; sie ist insoweit zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu unterstützen, 6. die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse zu führen und die für die Berufsausübung erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen zu erteilen, 7. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung ergeben, hinzuwirken, 8. die Tätigkeitsbereiche des Bauwesens und der Architektur betreffend gegenüber Behörden und Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu unterbreiten und Gutachten zu erstellen, 9. Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und 10. gemäß § 36 Absatz 1 und § 36a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Sachverständige auf dem Gebiet des Bauwesens öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, sofern es sich um Mitglieder der Architektenkammer Sachsen handelt, die nicht ausschließlich Ehrenmitglieder nach § 13 Absatz 3 sind, oder die oder der Sachverständige die Eintragungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, für diesen Bereich das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung Sachverständige zu benennen. (2) 1Die Architektenkammer Sachsen kann über die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgt. 2Die Eintragung in diese Listen und Verzeichnisse darf nicht zur Voraussetzung der Vergabe von Aufträgen gemacht werden. (3) Die Architektenkammer Sachsen ist jeweils zuständige Behörde 1. im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, 2. im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere ist sie auch die einschlägige Stelle nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG, und 3. im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI“-Verordnung) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.14 § 15 Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen (1) Organe der Architektenkammer Sachsen sind 1. die Vertreterversammlung (§ 16), 2. der Vorstand (§ 18), 3. die Präsidentin oder der Präsident (§ 18), 4. der Eintragungsausschuss (§ 19) und 5. der Ehrenausschuss (§ 21). (2) 1Die Architektenkammer Sachsen bildet einen Schlichtungsausschuss. 2Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hauptsatzung die Bildung von weiteren Ausschüssen bestimmen. (3) 1Der Vertreterversammlung und dem Vorstand der Architektenkammer Sachsen dürfen nur Kammermitglieder angehören. 2Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung oder des Vorstandes während seiner Amtszeit aus der Architektenkammer Sachsen aus, erlischt gleichzeitig auch sein Amt. 3Das Amt des ausgeschiedenen Mitgliedes der Vertreterversammlung wird mit der oder dem bei der letzten Wahl in der Reihenfolge der Wahlergebnisse nachfolgenden Bewerberin oder Bewerber besetzt; ist weder eine Bewerberin noch ein Bewerber vorhanden, wird eine Ersatzwahl vorgenommen. 4Die Vorsitzenden der Ausschüsse nach Absatz 2 sollen der Vertreterversammlung angehören. 5Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer Sachsen befasst sind, dürfen nicht Mitglieder der Organe oder eines Ausschusses der Architektenkammer Sachsen sein. (4) 1Die in die Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen berufenen Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. 2Auf Antrag des berufenen Kammermitglieds entscheidet der Vorstand, ob ein wichtiger Grund der Annahme und Ausübung des Amtes entgegensteht. 3Die Pflicht zur Amtsausübung dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers fort. 4Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder eines Ausschusses nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für seine restliche Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. (5) 1Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit. 3Die Tätigkeit der oder des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Vorsitzenden des Ehrenausschusses sowie die Tätigkeit der Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist zu vergüten. (6) 1Beschäftigte oder Beschäftigter der Architektenkammer Sachsen darf grundsätzlich nicht sein, wer 1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder 2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für Nationale Sicherheit tätig war und zu dem in § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personenkreis zählt, und deren oder dessen Beschäftigung bei der Architektenkammer Sachsen deshalb untragbar erscheint. 2Die Architektenkammer Sachsen veranlasst für Personen, die unter § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes fallen, eine Überprüfung beim Bundesarchiv. 3Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, spricht der Vorstand die Kündigung aus. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Stimme der vertretenden Vizepräsidentin oder des vertretenden Vizepräsidenten. 5Die Architektenkammer Sachsen hat die Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.15 § 16 Vertreterversammlung (1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 2) von den Mitgliedern der Architektenkammer Sachsen gewählt. (2) 1Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen dies unter Angabe des Besprechungsgegenstandes schriftlich beantragt. § 17 Aufgaben der Vertreterversammlung (1) 1Die Vertreterversammlung entscheidet über die Angelegenheiten der Architektenkammer Sachsen, sofern diese nicht von einem anderen Organ wahrgenommen werden. 2Sie beschließt insbesondere über 1. den Erlass und die Änderung der Satzungen, 2. die Bildung von Ausschüssen und Untergliederungen nach § 12 Absatz 2, 3. die Wahl und die Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschussvorsitzenden und -mitglieder, 4. den Haushaltsplan, 5. die Haushaltsrechnung, 6. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, 7. die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und jeweils einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, 8. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und 9. die Aufnahme von Darlehen sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden. (2) 1Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3In der Ladung zu dieser Sitzung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. (3) 1Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. 4Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. (4) Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung. (5) Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sind die von der Entlastung betroffenen Personen nicht antrags- und nicht stimmberechtigt; Absatz 2 Satz 1 bleibt hiervon unberührt. (6) 1Beschlüsse, die die Festsetzung von Umlagen und Beiträgen betreffen, und Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Der Haushaltsplan ist d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.