Bremen

Bremische Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 283946. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.06.2025 Inkrafttreten01.08.2025 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht und § 8 geändert sowie Teil 9 mit § 39 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518, 551) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 518 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV) vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 518), zuletzt Inhaltsübersicht und § 8 geändert sowie Teil 9 mit § 39 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518, 551)"

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zweiten Halbjahr der dritten Jahrgangsstufe gestellt werden. Den Anträgen ist ein umfassender Beratungsprozess durch das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum vorausgegangen. (10) Anträge auf Feststellung eines vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Autismus-Spektrum-Störung sind über die Schulleitung der Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, an das zuständige Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum zu richten, wenn der vermutete sonderpädagogische Förderbedarf nicht im Zusammenhang mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Schwerpunkt Geistige Entwicklung auftritt. Bei Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung wird der Antrag an das Diagnostikteam nach § 31 Absatz 3 weitergeleitet. Grundlage für die Einleitung des Feststellungsverfahrens im Schwerpunkt Autismus-Spektrum-Störung ist eine fachärztliche Diagnose. (11) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Begründung für den Antrag mit Angabe des vermuteten Förderbedarfs, 2. Rahmendaten über den bisherigen schulischen Werdegang (Schülerbogen), 3. Kopien der letzten Zeugnisse, Förderpläne und Lernentwicklungsberichte, 4. eine Dokumentation der bisherigen Förderung und deren Ergebnisse sowie bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache die Dokumentation der bisherigen sprachlichen Förderung, 5. eine Dokumentation über die Information und Anhörung der Erziehungsberechtigten und 6. mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten bereits vorliegende Befunde. (12) Die Leitung für unterstützende Pädagogik oder des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums prüft den Antrag und führt das Verfahren nach § 25 durch. § 24 Beteiligung der Erziehungsberechtigten bei der Einleitung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (1) Stammt der Antrag nicht von den Erziehungsberechtigten, sind sie vor der Antragstellung in geeigneter Form durch die Schule über die wesentlichen Gründe der Antragstellung, die Ziele und den Ablauf des Feststellungsverfahrens zu informieren. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten können das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum oder die Mobilen Dienste beratend hinzugezogen werden. Über die Durchführung des Feststellungsverfahrens soll Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten angestrebt werden. Über ein zu diesem Anlass geführtes Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. (2) Widersprechen die Erziehungsberechtigten dem Feststellungsverfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann die zuständige Schulbehörde die Durchführung des Verfahrens veranlassen, wenn die Schulleitung auf Vorschlag der Zeugniskonferenz begründet darlegt, warum voraussichtlich nur eine Unterrichtung mit sonderpädagogischer Unterstützung die schulische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers ausreichend unterstützen kann. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte beraten die Erziehungsberechtigten zuvor noch einmal gemeinsam. Die Erziehungsberechtigten können eine Person ihres Vertrauens zu der Beratung hinzuziehen. Über das Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann auch die oder der Landesbehindertenbeauftragte hinzugezogen werden. (3) Ist das Kind noch nicht schulpflichtig, erstellt der Schulärztliche Dienst eine Stellungnahme an die zuständige Schulbehörde und führt die Beratung nach Absatz 2 Satz 2 durch. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. § 25 Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (1) Die Leitung für unterstützende Pädagogik koordiniert das Feststellungsverfahren. Sie veranlasst 1. die Erstellung einer schulärztlichen Stellungnahme bei Hinweisen auf Erkrankungen oder mögliche sonderpädagogische Förderbedarfe in den Schwerpunkten Geistige Entwicklung, Sehen, Hören und körperlichmotorische Entwicklung, 2. die Durchführung einer Diagnostischen Konferenz nach § 13, 3. die Beteiligung der Erziehungsberechtigten am Verfahren, 4. die Einbeziehung weiterer Fachkräfte, soweit dies für die Diagnose notwendig ist, und 5. bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache soweit möglich die Heranziehung sprachkundiger Lehrkräfte oder einer Übersetzerin oder eines Übersetzers. § 26 Inhalt und Ergebnis des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (1) Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung der individuellen Förderbedürfnisse auf der Grundlage der vorliegenden Diagnostik nach § 10 Absatz 1 bis 4. (2) Die von der Schulleitung beauftragte sonderpädagogische Fachkraft, das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum, die Mobilen Dienste oder das Diagnostikteam führen diagnostische Erhebungen für eine Diagnostische Konferenz mit Abschlussprotokoll gemäß § 13 durch. Das abschließende Protokoll der Diagnostischen Konferenz enthält 1. die Begründung zum Antrag des diagnostischen Verfahrens, 2. die Informationsquellen, 3. die Beschreibung der Lebenssituation des Kindes, 4. eine Überprüfung und Interpretation der Lern- und Entwicklungsstände, allgemeine Auffassung und Orientierung, Kognition, Arbeits- und Sozialverhalten, Motorik, Wahrnehmung, Sprachentwicklung, 5. die Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen für die sonderpädagogische Förderplanung, erforderlichenfalls weitere Unterstützungsbedarfe und Empfehlungen zum Förderort, 6. eine Empfehlung zu personellen und sächlichen Rahmenbedingungen der sonderpädagogischen Förderung, 7. das Ergebnis des abschließenden Gespräches mit den Erziehungsberechtigten mit Angaben zu deren Vorstellungen zur schulischen Förderung und dem Förderort, 8. einen Förderplan nach § 11. (3) Vor der Einschulung, bei Beauftragung einer außerschulischen sonderpädagogischen Fachkraft oder bei fehlender Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Durchführung der Diagnostischen Konferenz wird ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt. Mit der Erstellung können sonderpädagogische Fachkräfte der Schulen, der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren, der Mobilen Dienste oder des Diagnostikteams beauftragt werden. Das sonderpädagogische Gutachten enthält 1. die Begründung zum Antrag des diagnostischen Verfahrens, 2. die Informationsquellen, 3. eine Anamnese mit medizinischer Vorgeschichte und bisheriger Förderung, 4. eine Kind-Umfeld Analyse, 5. eine Überprüfung und Interpretation der Lern- und Entwicklungsstände, allgemeine Auffassung und Orientierung, Kognition, Arbeits- und Sozialverhalten, Motorik, Wahrnehmung, Sprachentwicklung, 6. die Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen für die sonderpädagogische Förderplanung, erforderlichenfalls weitere Unterstützungsbedarfe und Empfehlungen zum Förderort, 7. eine Empfehlung zu personellen und sächlichen Rahmenbedingungen der sonderpädagogischen Förderung, 8. das Ergebnis des abschließenden Gespräches mit den Erziehungsberechtigten mit Angaben zu deren Vorstellungen zur schulischen Förderung und dem Förderort, 9. einen Förderplan nach § 11. § 27 Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort (1) Auf der Grundlage des Protokollbogens der Diagnostischen Konferenz oder des abschließenden sonderpädagogischen Gutachtens entscheidet die zuständige Schulbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf. Sofern erforderlich, weist sie die Schülerin oder den Schüler einem Förderschwerpunkt und einem geeigneten Förderort zu. (2) Bei Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarfen in den Schwerpunkten Sehen, Hören oder körperlich-motorische Entwicklung haben die Erziehungsberechtigten das Recht zu wählen, ob die Schülerin oder der Schüler eine allgemeinbildende Schule oder im Rahmen der Kapazitäten ein Bildungs- und Beratungszentrum nach § 29 bis § 31 besuchen soll. (3) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu treffen. Liegt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht vor, ist vor der endgültigen Entscheidung eine gemeinsame Beratung der unterrichtenden Lehrkräfte der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten durchzuführen. Die Erziehungsberechtigten können dazu eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. (4) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte richtet eine Clearingstelle ein, die von den Erziehungsberechtigten für die Beratung der Entscheidung nach Absatz 3 hinzugezogen werden kann. Die Clearingstelle soll auf die Herstellung des Einvernehmens hinwirken. Dazu kann sie Vorschläge zum weiteren Verfahren im Rahmen dieser Verordnung machen. (5) Der Clearingstelle gehören die oder der Landesbehindertenbeauftragte als Vorsitzende oder Vorsitzender, jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesamtvertretung der Erziehungsberechtigten der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven und eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde an. Für den Fall der Verhinderung der oder des Landesbehindertenbeauftragten bestimmen die Mitglieder der Clearingstelle eine andere Person als Stellvertretung. Die Clearingstelle hört die Erziehungsberechtigten und die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten an. (6) Die Leitung für unterstützende Pädagogik teilt den Erziehungsberechtigten die Entscheidungen nach Absatz 1 und 3 schriftlich mit und begründet sie. § 28 Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes (1) Die Zeugniskonferenz überprüft mindestens einmal jährlich nach erfolgter Förderplanung nach § 11, ob der sonderpädagogischer Förderbedarf fortbesteht und ob der festgelegte Förderschwerpunkt und der festgelegte Förderort weiterhin angemessen sind. Die Überprüfung ist zu dokumentieren und zu den Schülerakten zu nehmen. (2) Ist nach Auffassung der Zeugniskonferenz bei Fortbestand eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Wechsel des Förderortes angebracht, lädt die Leitung für unterstützende Pädagogik die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch ein und informiert die zuständige Schulbehörde so frühzeitig, dass der Antrag geprüft und gegebenenfalls umgesetzt werden kann. (3) Liegt kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr vor, ist die diesbezügliche Förderung zu beenden. Die Entscheidung über die Beendigung der sonderpädagogischen Förderung trifft die zuständige Schulbehörde auf begründeten Vorschlag der Zeugniskonferenz. Für die Aufhebung der sonderpädagogischen Förderbedarfe in den Schwerpunkten Sehen, Hören oder körperlich-motorische Entwicklung bedarf es zusätzlich einer Stellungnahme der Mobilen Dienste. (4) Die Leitung für unterstützende Pädagogik teilt den Erziehungsberechtigten die Entscheidung schriftlich mit und begründet sie. (5) Der sonderpädagogische Förderbedarf in den Schwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung wird mit dem Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I aufgehoben. Teil 7 Unterstützungseinrichtungen § 29 Bildungs- und Beratungszentrum für Sehen und visuelle Wahrnehmung (1) Das Bildungs- und Beratungszentrum für Sehen und visuelle Wahrnehmung unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schwerpunkt des Sehens und des Umganges mit einer Blindheit. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt dieser Schule liegt im Bereich des Sehens, der visuellen Wahrnehmung und des Umgangs mit einer Sehbeeinträchtigung. (2) Das Bildungs- und Beratungszentrum für Sehen und visuelle Wahrnehmung verfügt über einen Mobilen Dienst. Der Mobile Dienst hat die Aufgabe, spezifische und zeitlich befristete Fördermaßnahmen an den Schulen zu gestalten und durchzuführen und schulergänzende Maßnahmen wie fachpädagogische Hilfen für Kolleginnen und Kollegen vor Ort, Unterstützung der Eltern von Kindern mit Sehbeeinträchtigung und Blindheit und Kurse für Schülerinnen und Schüler mit Sehbeeinträchtigung und Blindheit zu organisieren. Weiterhin berät der Mobile Dienst Sehen zur Gestaltung möglicher Nachteilsausgleiche für Schülerinnen und Schüler mit Sehbeeinträchtigung und Blindheit. (3) Der Mobile Dienst Sehen stellt für Schülerinnen und Schüler mit Sehbeeinträchtigung und Blindheit spezifisch aufbereitete Unterrichts- und Lernmaterialien zur Verfügung. § 30 Bildungs- und Beratungszentrum für Hören und Kommunikation (1) Das Bildungs- und Beratungszentrum für Hören und Kommunikation unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schwerpunkt des Hörens und des Umganges mit einer Gehörlosigkeit. Der sonderpädagogische Unterstützungsschwerpunkt dieser Schule liegt im Bereich des Hörens, der auditiven Verarbeitung und Wahrnehmung und des Umgangs mit einer Hörbeeinträchtigung. (2) Das Bildungs- und Beratungszentrum für Hören und Kommunikation verfügt über einen Mobilen Dienst. Der Mobile Dienst hat die Aufgabe, spezifische und zeitlich befristete Fördermaßnahmen an Schulen zu gestalten und durchzuführen und schulergänzende Maßnahmen wie fachpädagogische Hilfen für Kolleginnen und Kollegen vor Ort, Unterstützung der Eltern von Kindern mit Hörbeeinträchtigung und Gehörlosigkeit sowie Kurse für Schülerinnen und Schüler mit Hörbeeinträchtigung und Gehörlosigkeit zu organisieren. Weiterhin berät der Mobile Dienst Sehen zur Gestaltung möglicher Nachteilsausgleiche für Schülerinnen und Schüler mit Hörbeeinträchtigung und Gehörlosigkeit. § 31 Bildungs- und Beratungszentrum für körperliche und motorische Entwicklung (1) Das Bildungs- und Beratungszentrum für körperliche und motorische Entwicklung unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schwerpunkt der körperlichen und motorischen Entwicklung sowie bei schwerwiegenden und umfassenden chronischen Erkrankungen. Der sonderpädagogische Unterstützungsschwerpunkt dieser Schule liegt im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung und des Umgangs mit Beeinträchtigungen im Bereich der Bewegung und körperlicher Beeinträchtigung. (2) Das Bildungs- und Beratungszentrum für körperliche und motorische Entwicklung verfügt über einen Mobilen Dienst. Der Mobile Dienst hat die Aufgabe, spezifische und zeitlich befristete Fördermaßnahmen an den Schulen zu gestalten und durchzuführen und schulergänzende Maßnahmen wie fachpädagogische Hilfen für Kolleginnen und Kollegen vor Ort, Unterstützung der Eltern von Kindern mit körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen und Kurse für Schülerinnen und Schüler mit körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen zu organisieren. Weiterhin berät der Mobile Dienst bei Bedarf an Unterstützter Kommunikation und zur Gestaltung möglicher Nachteilsausgleiche für Schülerinnen und Schüler mit körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen sowie bei schwerwiegenden und umfassenden chronischen Erkrankungen. (3) An das Bildungs- und Beratungszentrum für körperliche und motorische Entwicklung ist das Diagnostikteam angegliedert. Das Diagnostikteam übernimmt im Auftrag der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung in der Stadtgemeinde Bremen das Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Schwerpunkt Geistige Entwicklung nach § 22 Absatz 4. § 32 Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit (1) Das Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit berät und beschult schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer langandauernden Erkrankung nicht schulbesuchsfähig sind. Das Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit umfasst alle Schularten. Der Unterricht des Bildungs- und Beratungszentrums für Pädagogik bei Krankheit findet in Form von Krankenhausunterricht in den zugeordneten Kliniken oder in Absprache mit der Stammschule (§ 37 Absatz 1) in Form von Mobilem Unterricht statt. (2) Für Schülerinnen und Schüler mit psychischen Erkrankungen, die sich in stationärer oder teilstationärer Behandlung befinden, wird Krankenhausunterricht angeboten. (3) Mobiler Unterricht kann zu Hause, in Krankenhäusern oder an anderen geeigneten Orten stattfinden und in Form von Distanzunterricht erteilt werden. Mobiler Unterricht wird in der Regel für somatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler angeboten. (4) Mobiler Unterricht orientiert sich an den Bildungsplänen des Bildungsganges, dem die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Berücksichtigung der sich aus der Krankheit und dem Unterbringungsort ergebenden Bedingungen. Vorrangig ist in den für das Aufrücken, die Versetzung und das Erreichen eines Abschlusses entscheidenden Fächern zu unterrichten. Die Schülerin und der Schüler bleiben während des Mobilen Unterrichts Schülerinnen und Schüler ihrer Stammschule. Mobiler Unterricht wird in Kooperation mit der Stammschule erteilt. (5) Der Krankenhausunterricht oder der Mobile Unterricht endet, sobald die Schülerin oder der Schüler nach ärztlicher Einschätzung wieder schulbesuchsfähig ist. (6) Das Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit kann einen Mobilen Dienst einrichten. Der Mobile Dienst unterstützt die Schülerinnen und Schüler im Übergang von der Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, in die Klinik und aus der Klinik in die Schule und bietet fachpädagogische Hilfen und Beratung für das zuständige schulische Personal an. Weiterhin berät der Mobile Dienst zur Gestaltung möglicher Nachteilsausgleiche für erkrankte Schülerinnen und Schüler. Teil 8 Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren § 33 Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren In Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren wirken Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen in Teams zusammen. Folgende Professionen sind vertreten: 1. Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, 2. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, 3. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, 4. Erzieherinnen und Erzieher und 5. weitere Fachkräfte aus den Bereichen Pädagogik, Bildung und Gesundheit. § 34 Aufgaben der Beratungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren (1) Die Beratungsabteilung hat den Auftrag, für Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und alle Mitarbeitenden an Schulen multiprofessionelle Beratung bei Fragen und Schwierigkeiten, die im Kontext Schule auftreten, anzubieten. Der Beratungs- und Unterstützungsprozess hat zum Ziel, die Teilhabe der Schülerinnen und Schüler am Unterricht und am Schulleben zu verbessern. Der Auftrag umfasst schulbezogene Beratung und Diagnostik sowie mögliche Unterstützungsangebote durch Prozessbegleitung und Moderation. (2) Die Beratungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum hat insbesondere die Aufgabe, 1. individuelle schulbezogene Fragestellungen von schulischem Personal, Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern zu klären und gemeinsame lösungs- und ressourcenorientierte Vorschläge zu entwickeln, 2. Beratung, Diagnostik, Intervention bei Fragestellungen zur Lern- und Leistungsentwicklung, zu Sprachförderbedarf, zu Beeinträchtigungen beim Lesen oder Rechtschreiben, zu Rechenschwäche, zu besonderer Begabung, zu geistiger Entwicklung, zur emotional-sozialen Entwicklung, zu Verhaltensauffälligkeiten, zu psychischen Auffälligkeiten, zu Autismus-Spektrum-Störung, zu Schulabsentismus, zu Gewaltvorkommnissen, zu Suchtgefährdung und zur Schullaufbahn anzubieten, 3. Beratung zur Gestaltung möglicher Nachteilsausgleiche und gegebenenfalls Notenschutz, insbesondere in den Bereichen Autismus-Spektrum-Störung, Sprachentwicklungsstörungen und Beeinträchtigung beim Lesen oder Rechtschreiben anzubieten und bei Bedarf entsprechende Stellungnahmen zum Notenschutz zu erstellen, 4. fachliche Stellungnahmen für die sonderpädagogischen Förderbedarfe in den Schwerpunkten emotional-soziale Entwicklung, Autismus-Spektrum-Störung und Sprache im Rahmen der Diagnostischen Konferenzen nach § 26 Absatz 2 zu erstellen, 5. das Feststellungsverfahren für den sonderpädagogischen Schwerpunkt emotional-soziale Entwicklung nach § 22 Absatz 8 durchzuführen, 6. mit Ämtern, Institutionen, Einrichtungen und Trägern zu kooperieren, 7. die Unterstützung beim Krisenmanagement in Schulen nach Gewaltvorfällen, Krisen und Notfällen, 8. die Beratung für Schülerinnen und Schüler, die in der Schule Diskriminierung erleben, 9. die individuelle schulinterne Beratung des Systems Schule sowie Angebote für Gruppen, die sich aus der Beratung im Einzelfall ergeben können. (3) Im Rahmen des Beratungsangebots bieten die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren schulergänzende Maßnahmen an. Schulergänzende Maßnahmen sind zusätzliche, zeitlich befristete sonderpädagogische und sozialpädagogische Unterstützungsmaßnahmen an der jeweiligen Schule. Ziel der schulergänzenden Maßnahmen ist es, in Zusammenarbeit mit der Schule und unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten eine wirksame Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in besonderen sozial-emotionalen Problemlagen innerhalb der jeweiligen Schule zu gewährleisten. § 35 Aufgaben der Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren (1) In den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren werden für einen befristeten Zeitraum Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die aufgrund erheblicher komplexer emotionaler und sozialer Problemlagen im Rahmen ihrer Stammschule (§ 37 Absatz 1) nicht ausreichend gefördert werden können und bei denen die pädagogischen Maßnahmen der allgemeinen Schule und die sie ergänzenden präventiven pädagogischen Angebote nicht ausreichen. (2) Das Angebot der Bildungsabteilungen umfasst zielgruppenspezifische Lern- und Entwicklungssettings im Rahmen von schulersetzenden und intensivpädagogischen Lerngruppen sowie Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler die dauerhaft schulvermeidendes Verhalten zeigen. (3) Die Beschulung und Förderung in den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren umfasst eine intensive, ganzheitliche und individuell angepasste Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung. Grundlage für die Beschulung und Förderung der Schülerinnen und Schüler ist der individuelle Förderplan. (4) Ziel der vorübergehenden Beschulung und Förderung in den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren ist die Rückführung der Schülerin oder des Schülers in die Stammschule. Die Beschulung erfolgt in enger Abstimmung mit der Stammschule. § 36 Zuweisung zu den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren (1) Der Zuweisung zum Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum geht ein umfassender und im Förderplan dokumentierter Beratungsprozess durch die Beratungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums voraus. (2) Die Schulleitung der Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, ist verpflichtet, vor Einleitung des Zuweisungsverfahrens im Benehmen mit dem Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum auf der Grundlage einer gemeinsamen Förderplanung zu prüfen, ob alle schulischen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sind. (3) Vor der Antragstellung sind die Erziehungsberechtigten durch die Schule in geeigneter Form über die wesentlichen Gründe für den Antrag und die Ziele der Beschulung in einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum zu informieren. Über die Information und Anhörung der Erziehungsberechtigten sowie deren Stellungnahme zur Notwendigkeit, zu den Inhalten und Zielen der vorübergehenden Beschulung an einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum ist ein schriftlicher Vermerk anzufertigen. (4) Die Schulleitung der Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, stellt einen Antrag auf vorübergehende Zuweisung der Schülerin oder des Schülers an die Bildungsabteilung bei der Leitung des für die Schule zuständigen Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums und beruft eine Diagnostische Konferenz ein. (5) Die Diagnostische Konferenz setzt sich zusammen aus einem Mitglied der Schulleitung, der Klassenlehrkr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.