Bremen

Bremische Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 283946. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.06.2025 Inkrafttreten01.08.2025 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht und § 8 geändert sowie Teil 9 mit § 39 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518, 551) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 518 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV) vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 518), zuletzt Inhaltsübersicht und § 8 geändert sowie Teil 9 mit § 39 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518, 551)"

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aft, der Leitung der Bildungsabteilung und der fallführenden Mitarbeiterin oder dem fallführenden Mitarbeiter des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums sowie den Mitarbeitenden der Lerngruppe, die die Schülerin oder den Schüler aufnehmen. Die Erziehungsberechtigten nehmen teil und können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Nach pädagogischem Ermessen können die Schülerin oder der Schüler einbezogen werden. Weitere Fachkräfte können mit beratender Stimme teilnehmen, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen. Die zuständige Schulbehörde wird über die Einberufung der Konferenz informiert. (6) Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme in der Diagnostischen Konferenz zu geben. Kommt die Anhörung nicht rechtzeitig zustande, hat die Schulleitung sie vor der Entscheidung nach Absatz 8 nachzuholen. (7) Die Diagnostische Konferenz berät über die Notwendigkeit der vorübergehenden Zuweisung der Schülerin oder des Schülers an das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum und beschließt eine entsprechende Empfehlung. Die Empfehlung enthält die Benennung der Ziele, die während der Beschulung in der Bildungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums erreicht werden sollen. (8) Auf der Grundlage des Protokolls der Beratung und Empfehlung nach Absatz 7 entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Leitung der Bildungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums über die Zuweisung zur Bildungsabteilung. (9) Die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern in ressortübergreifende Kooperationsprojekte erfolgt im Rahmen der bestehenden Kooperationsvereinbarungen. § 37 Zusammenarbeit mit der Schule (1) Die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, ist die Stammschule der Schülerin oder des Schülers. Die Schülerin oder der Schüler bleibt für die Dauer der Zuweisung an die Bildungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums Schülerin oder Schüler ihrer oder seiner Stammschule. (2) Die Stammschule, insbesondere die Jahrgangsleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer der Schülerin oder des Schülers, die Schulleitung und die durchführende Bildungsabteilung arbeiten während der Maßnahme eng zusammen. Die Stammschule unterstützt die Bildungsabteilung bei ihrer Arbeit, insbesondere durch die Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien. Es findet eine halbjährliche gemeinsame Förderplanung statt. (3) Zeugnisse werden während der Zuweisung der Schülerin oder des Schülers an die Bildungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums von der Stammschule auf der Grundlage vorliegender ergänzender Lernentwicklungsberichte des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums erstellt. (4) Die Schülerin oder der Schüler kann während der Zuweisung an die Bildungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums unter Beachtung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen an den Abschlussprüfungen und nach Möglichkeit an einzelnen Leistungsüberprüfungen ihrer oder seiner Stammschule teilnehmen. Ebenso können Leistungsnachweise und Abschlussprüfungen unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen in den Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren durchgeführt werden. § 38 Rückführung in die allgemeine Schule (1) Die Zuweisung an die Bildungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums gilt zunächst für sechs Monate. Die Dauer der Zuweisung soll drei Schuljahre nicht überschreiten. (2) Der Verbleib in der Bildungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums und die schrittweise Rückführung in die Stammschule wird halbjährlich im Rahmen der gemeinsamen Förderplanung überprüft. Auf Grundlage der Förderplanungsergebnisse gibt die Leitung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums eine Empfehlung, über die die zuständige Schulbehörde entscheidet. Die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler sind zu beteiligen. (3) Die Rückführung in die Stammschule erfolgt schrittweise und kann zunächst auf einen oder mehrere Tage in der Woche beschränkt werden. (4) Auf Antrag der Leitung der Bildungsabteilung oder der Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers kann die zuständige Schulbehörde die Zuweisungsentscheidung aufheben, wenn die Notwendigkeit der Zuweisung zum Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum nicht mehr besteht. Teil 9 Unterstützungsangebote für zugewanderte Kinder und Jugendliche § 39 Willkommensschulen (1) Die Willkommensschulen ergänzen und erweitern das Angebot der Vorbereitungskurse nach § 7. (2) Schulpflichtige Kinder und Jugendliche der Sekundarstufe I ohne Kenntnisse oder mit geringen Kenntnissen der deutschen Sprache, die neu in die Freie Hansestadt Bremen zugewandert sind, erhalten in den Willkommensschulen zielgerichteten Unterricht in der deutschen Fach- und Bildungssprache. Darüber hinaus werden in den Willkommensschulen Kompetenzen vermittelt, die den Schülerinnen und Schülern eine aktive Teilhabe an ihrer Lebenswelt ermöglichen. (3) In den Willkommensschulen können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I erworben werden. (4) Ziel der Willkommensschule ist es, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die allgemeinbildende Schule oder auf die Abschlüsse der Sekundarstufe I vorzubereiten. (5) Neben intensivem Unterricht in Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache wird sprachsensibler Fachunterricht angeboten. Der Unterricht in den Fächern der Stundentafel wird gemäß den Standards der Bildungspläne und entsprechend der Kontingentstundentafel für Oberschulen erteilt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.