Bremen

Bremische Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 283946. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.06.2025 Inkrafttreten01.08.2025 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht und § 8 geändert sowie Teil 9 mit § 39 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518, 551) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 518 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV) vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 518), zuletzt Inhaltsübersicht und § 8 geändert sowie Teil 9 mit § 39 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518, 551)"

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rungen bleiben davon unberührt. § 16 Grundsätze zum Verfahren beim Nachteilsausgleich (1) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist von den Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit von der Schülerin oder dem Schüler selbst, bei der Schulleitung zu stellen. (2) Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind immer auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler bezogen und nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Nachteilsausgleiche können insbesondere gewährt werden 1. bei erheblichen Beeinträchtigungen in den Bereichen Sprache, der körperlichen und motorischen Entwicklung, der emotional-sozialen Entwicklung oder im Bereich der Sinneswahrnehmung, 2. bei chronischen oder akuten Erkrankungen oder Funktionsbeeinträchtigungen, 3. bei einer Autismus-Spektrum-Störung, 4. einer erheblichen Beeinträchtigung beim Lesen oder Rechtschreiben, so dass der Nachweis des Leistungsstands wesentlich erschwert ist, 5. in der Grundschule bei erheblichen Beeinträchtigungen im Rechnen, so dass der Nachweis des Leistungsstands wesentlich erschwert ist, 6. für zugewanderte Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 10 in den ersten zwei Jahren nach dem Besuch eines Vorbereitungskurses oder einer gleichwertigen sprachlichen Integrationsmaßnahme, 7. für Schülerinnen, die wegen Schwangerschaft in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind. (3) Maßnahmen des Nachteilsausgleichs können unter anderem die Zulassung spezieller Hilfsmittel, eine angemessene Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit oder das Einräumen von Pausen sein. (4) Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Schulleitung aufgrund einer Empfehlung der Zeugniskonferenz, die auf der Grundlage der im Unterricht gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen sowie vorliegender Diagnosen, Stellungnahmen und Gutachten erfolgt. Bei der Beratung zur Gewährung von Nachteilsausgleichen wegen Beeinträchtigungen des Sehens und der visuellen Wahrnehmung, des Hörens und der Kommunikation sowie der körperlichen und motorischen Entwicklung sind die jeweils zuständigen Mobilen Dienste einzubeziehen. In besonderen Fällen kann das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum beratend hinzugezogen werden. (5) Die Festlegungen zum Nachteilsausgleich sind im Förderplan und in der Schullaufbahnakte zu dokumentieren und im Rahmen der Förderplanung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Die Schülerin oder der Schüler und bei Minderjährigkeit auch die Erziehungsberechtigten sind schriftlich darüber zu informieren. Die Zeugniskonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs. (6) Die durchgängige Anwendung des Nachteilsausgleichs bei prüfungsrelevanten Leistungen und bei Abschlussprüfungen setzt eine Stellungnahme und ausdrückliche Empfehlung des Mobilen Dienstes oder des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums voraus, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 18 Monate sein darf. Ärztliche oder therapeutische Stellungnahmen können ergänzend hinzugezogen werden. (7) Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte enthalten keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich. § 17 Notenschutz (1) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer körperlich-motorischen Beeinträchtigung, mit einer Beeinträchtigung beim Sprechen, Hören oder Sehen, mit einer Autismus-Spektrum-Störung oder mit einer erheblichen Beeinträchtigung beim Lesen oder Rechtschreiben, die die Leistungsfähigkeit in einem Teilbereich nachweislich dauerhaft einschränkt, kann auf Antrag von der Bewertung der Leistungen in dem betreffenden Teilbereich abgesehen oder die Bewertung nach angepassten Maßstäben vorgenommen werden, wenn die Einschränkung nicht bereits durch einen Nachteilsausgleich nach § 16 ausgeglichen werden kann und der Nachweis der durch den angestrebten Abschluss nachgewiesenen wesentlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten davon unberührt bleibt. (2) Folgende Maßnahmen sind als Notenschutz zulässig: 1. Bei körperlich-motorischer Beeinträchtigung ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht erbracht werden können, zu verzichten und praktische Leistungskontrollen im Fach Sport nach angepassten Maßstäben zu bewerten. 2. Bei Mutismus und vergleichbarer erheblicher Beeinträchtigung im Sprechen, sowie Autismus-Spektrum-Störung mit kommunikativer Sprachstörung ist es zulässig, in allen Fächern auf mündliche Leistungen oder Prüfungsteile, die ein Sprechen voraussetzen, zu verzichten. Prüfungen, für die das Sprechen grundlegend ist, können durch andere kommunikative Prüfungsformen ersetzt werden. 3. Bei Hörschädigung ist es zulässig, auf mündliche Präsentationen zu verzichten oder diese geringer zu gewichten, auf die Bewertung der Rechtschreibung und der Grammatik zu verzichten, soweit sie bei Leistungsnachweisen Bewertungsgegenstand sind, bei Fremdsprachen auf Prüfungen zum Hörverstehen und zur Sprechfertigkeit zu verzichten und in musischen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Hören voraussetzen, zu verzichten. 4. Bei Blindheit oder sonstiger erheblicher Sehschädigung ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Sehen voraussetzen, zu verzichten. 5. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung beim Lesen oder Rechtschreiben ist es zulässig, auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten und in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Abschlussprüfungen mündliche Leistungen stärker zu gewichten. § 18 Grundsätze zum Verfahren bei Notenschutz (1) Der Antrag auf Notenschutz ist von den Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit von der Schülerin oder dem Schüler selbst, bei der Schulleitung zu stellen. Bei Prüfungen und prüfungsrelevanten Leistungen muss der Antrag spätestens zwölf Unterrichtswochen vor Beginn des Schuljahres, in dem er greifen soll, gestellt werden. Steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, welche Schule die Schülerin oder der Schüler im kommenden Schuljahr besuchen wird, kann der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Schultag des neuen Schuljahres gestellt werden. (2) Wird ein Antrag auf Notenschutz für Abschlussprüfungen und prüfungsrelevante Leistungen gestellt, berät die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler, bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, bei der Wahl der Prüfungsfächer und der Fächer, die in die Bewertung einfließen. Bei Schülerinnen und Schülern, denen im Verlauf ihres Bildungsweges Notenschutz gewährt wurde, erfolgt eine entsprechende Beratung spätestens vor dem Eintritt in die Jahrgangsstufe, in der abschlussrelevante Leistungen erbracht werden. (3) Die Schülerin oder der Schüler wird bei Antragstellung darüber aufgeklärt, dass über gewährten Notenschutz ein Vermerk in das Zeugnis und in das Abschlusszeugnis aufgenommen wird. Bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler werden auch die Erziehungsberechtigten entsprechend aufgeklärt. Die Aufklärung wird dokumentiert. (4) Für die Leistungsbewertung im Fach Deutsch im Lernentwicklungsbericht am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4, die für den Übergang in die weiterführende Schule relevant ist, kann bei einer Beeinträchtigung beim Lesen oder Rechtschreiben Notenschutz gewährt werden. Über den Antrag auf Notenschutz entscheidet die Schulleitung auf Grundlage einer Empfehlung der Zeugniskonferenz zum Ende des ersten Halbjahres der vierten Klasse. Vorliegende Ergebnisse landesweit anerkannter Testverfahren im Rahmen der differenzierten Lernprozessdiagnostik gemäß § 10 Absatz 3, die nicht älter als 18 Monate sind, und die Dokumentation einer gezielten Förderung ab dem 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 3 sind Voraussetzung für die Empfehlung der Zeugniskonferenz. In Zweifelsfällen kann eine ergänzende Stellungnahme des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums eingeholt werden. (5) In den Jahrgangsstufen 5 bis 9 der Oberschule und des Gymnasiums entscheidet die Zeugniskonferenz auf der Grundlage fachlicher Stellungnahmen, Ergebnisse landesweit anerkannter Testverfahren im Rahmen der differenzierten Lernprozessdiagnostik nach § 10 Absatz 3 und der Förderdokumentation nach § 14 über den Antrag auf Notenschutz. (6) Bei Abschlussprüfungen und prüfungsrelevanten Leistungen entscheidet die zuständige Schulbehörde über den Antrag auf Notenschutz auf der Grundlage einer Stellungnahme der Schulleitung sowie einer Stellungnahme des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums oder des Mobilen Dienstes, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 18 Monate sein darf. (7) Ein gewährter Notenschutz kann nicht aufgehoben werden, sobald prüfungsrelevante Leistungen unter Anwendung des Notenschutzes erbracht worden sind. (8) Mit der Meldung zur Prüfung erfolgt die Benachrichtigung der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung durch die Schulleitung, in welchem Prüfungsfach und in welcher Form Notenschutz gewährt wird. Bei Prüfungsfächern, die bereits längerfristig feststehen, erfolgt diese Meldung zum 1. November des Schuljahres, in dem die Prüfungen stattfinden. (9) Die für den Notenschutz erforderlichen Anpassungen oder Veränderungen der Prüfungsaufgaben erfolgt durch die Stelle, die die Prüfungsaufgabe erarbeitet hat, unter Einbeziehung des Mobilen Dienstes oder des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums nach Absprache mit der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung. Die veränderte Prüfungsaufgabe bedarf der Genehmigung der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung. (10) Über den gewährten Notenschutz wird ein Vermerk im Zeugnis oder im Lernentwicklungsbericht aufgenommen, der die nicht erbrachte, die nach abweichenden Maßstäben bewertete oder die nicht bewertete fachliche Leistung benennt. Dies gilt auch für Abschluss- und Prüfungszeugnisse und für Zeugnisse, in denen die Leistungen von Fächern aus früheren Jahrgangsstufen ausgewiesen werden, wenn in der jeweiligen Jahrgangsstufe Notenschutz gewährt wurde. Der Grund für den Notenschutz wird dabei nicht benannt. § 19 Lernzieldifferenz (1) In der Grundschule sowie in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 der Oberschule können für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der nach einem individuellen Förderplan gefördert wird, auf Beschluss der Zeugniskonferenz in einem oder mehreren Fächern die Abweichung von den im Bildungsplan festgelegten Standards beschlossen werden. (2) Ab Jahrgangsstufe 7 ist dies nur in Fächern möglich, die auf dem grundlegenden Niveau und in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung nach § 9 der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule unterrichtet werden. (3) Der Förderplan weist die notwendige individuelle Anpassung der Standards aus und wird mindestens halbjährlich überprüft. Veränderungen müssen durch die Zeugniskonferenz beschlossen werden. (4) Die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler müssen vor der Entscheidung zur Lernzieldifferenz angehört werden. Bei Nichtzustimmung der Erziehungsberechtigten entscheidet die zuständige Schulbehörde. (5) Die Bewertung in dem betroffenen Fach wird im Zeugnis durch eine individuelle Kompetenzbeschreibung ersetzt. (6) Die Lernzieldifferenz wird nur dann eingesetzt, wenn alle anderen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sind. (7) Die zuständige Schulbehörde wird jährlich über die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine Lernzieldifferenz in einem Fach oder mehreren Fächern beschlossen wurde, informiert. § 20 Langfristige Erkrankungen (1) Bei Schülerinnen und Schülern, die längerfristig wiederkehrend oder chronisch krank sind, soll die Schule bei Bedarf im Unterricht Hilfen im Umgang mit der Krankheit geben, nach Möglichkeit eine Gefährdung der erfolgreichen Schullaufbahn durch die Krankheit vermeiden und einer sozialen Isolierung der Betroffenen entgegenwirken. (2) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung für einen Zeitraum, der mindestens sechs Wochen umfasst oder in regelmäßigen Abständen wiederkehrt, nicht am Unterricht in ihrer Schule teilnehmen können, erhalten während dieser Zeit Mobilen Unterricht nach § 32 Absatz 3 und 4. Das Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit erstellt unter Berücksichtigung einer ärztlichen Empfehlung in Absprache mit der Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, einen Beschulungsplan. Teil 5 Sonderpädagogische Förderung § 21 Ziel und Aufgabe sonderpädagogischer Unterstützung (1) Ziel jeder sonderpädagogischen Förderung im inklusiven Unterricht ist die Sicherung des individuellen Bildungsanspruches der Schülerinnen und Schüler. Sie trägt zur Anschlussfähigkeit im Hinblick auf den weiteren Bildungs- und Berufsweg bei. (2) Sonderpädagogische Unterstützung findet im Rahmen des Förderkonzeptes im inklusiven Unterricht der Schule statt. Daneben erfolgt sonderpädagogische Unterstützung in den Bildungs- und Beratungszentren und in den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren. (3) Die Bildungs- und Beratungszentren haben über die Mobilen Dienste die vorrangige Aufgabe, die inklusive Arbeit der Schulen sonderpädagogisch zu unterstützen. § 22 Sonderpädagogische Förderbedarfe (1) Sonderpädagogische Förderbedarfe werden in den Schwerpunkten Lernen, Sprache, geistige Entwicklung, emotional-soziale Entwicklung, Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung und Autismus-Spektrum-Störung festgestellt. (2) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen liegt vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und lang andauernder Art sind und die Schülerin oder der Schüler einer besonders intensiven Förderung bedarf, um eine ihren oder seinen persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung zu erlangen. Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler, damit sie das größtmögliche Maß an Selbstständigkeit und gesellschaftlicher Teilhabe erreichen. Dazu gehört eine intensive Berufsorientierung. (3) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Sprache liegt vor, wenn eine nachhaltige Störung der Sprachentwicklung, des Sprachgebrauchs und der Kommunikations- und Sprechfähigkeit besteht und dadurch die Schülerin oder der Schüler in ihren oder seinen Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten so beeinträchtigt ist, dass außerschulische therapeutische Maßnahmen nicht ausreichen und sie oder er im Unterricht der Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann. Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen zielt die Förderung insbesondere darauf, durch störungsübergreifende und störungsspezifische Angebote sprachliches Handeln im Alltag zu bewältigen und sich als kommunikationsfähig zu erleben. (4) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Geistige Entwicklung liegt vor, wenn umfassende und langanhaltende Beeinträchtigungen im Schwerpunkt der intellektuellen Funktionen, der Wahrnehmung und der adaptiven Fähigkeiten und Fertigkeiten sich auf die Lernentwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers in der Gesellschaft auswirken. Ziel der Förderung ist neben der Entwicklung schulischer Kompetenzen die Entwicklung von Basiskompetenzen in Deutsch und Mathematik sowie die Entwicklung lebenspraktisch orientierter Kulturtechniken, um der Schülerin oder dem Schüler ein aktives Leben in beruflicher und sozialer Integration sowie die selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit zu ermöglichen. (5) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Sehen liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, dass die Betroffenen auch nach optischer Korrektur ihrer Umwelt überwiegend nicht visuell begegnen oder wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Fern- oder Nahvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht. Die Schülerin oder der Schüler, die oder der mit Erblindung rechnen muss, wird bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes Blinden gleichgestellt. Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung insbesondere auf die optimale Entwicklung der vorhandenen Sehfähigkeiten, auch mit Unterstützung optischer und elektronischer Hilfsmittel, die effektive Nutzung der nichtvisuellen Sinne, die Entwicklung von Orientierungsstrategien und Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, die Entwicklung des Umgangs mit der eigenen Sehschädigung, die Ermutigung und Anleitung zu körperlicher Bewegung, die Unterstützung beim Erwerb sozialer Kompetenzen, das Erschließen der Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und auf den Erwerb beruflicher Anschlussfähigkeiten. (6) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt des Hörens und der Kommunikation liegt vor, wenn lautsprachliche Informationen der Umwelt nicht über das Gehör wahrgenommen werden können oder wenn trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt aufgenommen werden können und deswegen erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder wenn dadurch eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke besteht. Ziel der Förderung ist der Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse durch die Unterstützung von Lernprozessen unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Hörschädigung. Die Förderung zielt zusätzlich auf den Erwerb der Lautsprache und der Gebärdensprache, die Entwicklung kommunikativer Strategien, die Entwicklung des Umgangs mit der eigenen Hörschädigung, die Nutzung von Hilfsmitteln sowie die Inanspruchnahme von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache, die Stärkung der Identität und die Befähigung zu einer selbstbestimmten Lebensgestaltung einschließlich der beruflichen Orientierung und Eingliederung. (7) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt der körperlichen und motorischen Entwicklung liegt vor, wenn auf Grund erheblicher Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, einer Schädigung von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst oder einer Fehlfunktion von Organen die Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt sind. Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung auf die Erweiterung der Handlungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler durch Anleitung zur effektiven Nutzung von spezifischen Hilfsmitteln, die Entwicklung des Umgangs mit dem eigenen Förderbedarf, die Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit, der Mobilität sowie der beruflichen Anschlussfähigkeiten. (8) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt der emotionalen und sozialen Entwicklung liegt vor, wenn die Fähigkeiten zur emotionalen Regulation und sozialer Interaktion erheblich und anhaltend beeinträchtigt ist und angepasste Unterstützungsangebote erfolglos geblieben sind. Die Beeinträchtigungen können sich in einer Vielfalt von Verhaltensweisen ausdrücken. Dabei zeigen sich internalisierende ängstlich-gehemmte Ausdrucksformen in gleicher Weise wie externalisierende impulsive oder aggressiv-konfrontative Interaktions- und Reaktionsmuster. Die daraus resultierenden deutlich eingeschränkten Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten bedürfen einer gezielten und ganzheitlichen Förderung zur Entwicklung und Festigung emotionaler und sozialer Kompetenzen mit dem Ziel zur Befähigung einer gelingenden schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Teilhabe. (9) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt der Autismus-Spektrum-Störung liegt vor, wenn die Entwicklung sozialer Beziehungen sowie des kommunikativen Austauschs mit anderen Menschen erheblich beeinträchtigt ist und die Interessen und der Bezug zur Umwelt erheblich eingeschränkt sind. Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung auf die Entwicklung kommunikativer, emotional-sozialer sowie situations- und handlungsbezogener Kompetenzen. Aufgrund des breiten Spektrums der Ausprägung Autismus-Spektrum-Störung sind die Bedingungen der schulischen Förderung individuell festzulegen und zu beschreiben. Die fachliche Ausgestaltung und ihr Umfang orientieren sich an den jeweiligen Schwerpunkten, die die autistische Störung prägen. Teil 6 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs § 23 Einleitung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (1) Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt auf der Basis einer differenzierten Diagnostik, die der Erstellung eines individuellen Förderplans dient. (2) Der sonderpädagogische Förderbedarf wird vor der Einschulung oder während des Schulbesuchs auf Antrag festgestellt. Der Antrag kann durch eine Entscheidung der zuständigen Schulbehörde ersetzt werden. (3) Antragsberechtigt sind: 1. die Erziehungsberechtigten, 2. die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht oder bei der die Schülerin oder der Schüler angemeldet wurde nach Beschluss der Zeugniskonferenz, 3. der Schulärztliche Dienst. (4) Anträge auf Feststellung der sonderpädagogischen Förderbedarfe in den Schwerpunkten Geistige Entwicklung, Sehen, Hören und Kommunikation sowie körperlichen und motorischen Entwicklung sind vor der Einschulung von dem schulärztlichen Dienst über die zuständige Schulbehörde an die Mobilen Dienste der Bildungs- und Beratungszentren oder an das Diagnostikteam nach § 31 Absatz 3 zu richten. (5) Die Erziehungsberechtigten können vor der Anmeldung ihres schulpflichtig werdenden Kindes zur Schule einen Antrag auf Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei der regional zuständigen Grundschule stellen. Die Grundschule leitet den Antrag an den zuständigen Mobilen Dienst oder an das Diagnostikteam weiter. (6) Während des Schulbesuchs sind die Anträge für die vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarfe Geistige Entwicklung, Sehen, Hören und Kommunikation sowie körperliche und motorische Entwicklung über die Schulleitung der Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, an den zuständigen Mobilen Dienst oder an das Diagnostikteam zu richten. (7) Anträge auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Schwerpunkt Lernen sind an die Schulleitung der Schule zu richten, die die Schülerin oder der Schüler besucht. Sie können erst ab dem zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 3 gestellt werden. Der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen wird erst nach Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten in der Schule und zu einem möglichst späten Zeitpunkt im Verlauf der jeweiligen Schullaufbahn gestellt. Dem Antrag muss mindestens ein Schuljahr lernzieldifferenter Unterricht nach § 19 mit zugrundeliegendem Förderplan nach § 11 als Teil der Diagnostischen Konferenz vorausgegangen sein. Für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler kann der Antrag frühestens im dritten Schuljahr nach der Aufnahme in eine allgemeine Schule in Deutschland gestellt werden. (8) Anträge für den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf im Schwerpunkt Sprache sind bei der Schulleitung der Schule zu stellen, die die Schülerin oder der Schüler besucht. Sie können erst ab dem zweiten Halbjahr der dritten Jahrgangsstufe gestellt werden. Vor der Antragsstellung ist ein umfassender Beratungsprozess durch das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum, eine Förderplanung nach § 11 und gezielte Förderung gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Fachkräfte durchzuführen. (9) Anträge für den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in dem Schwerpunkt emotional-soziale Entwicklung sind über die Schulleitung der Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, an das zuständige Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum zu stellen. Sie können erst ab dem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.