Bremen

Bremische Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV)

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Quellenkennung: 283946. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.06.2025 Inkrafttreten01.08.2025 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht und § 8 geändert sowie Teil 9 mit § 39 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518, 551) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 518 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV) vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 518), zuletzt Inhaltsübersicht und § 8 geändert sowie Teil 9 mit § 39 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518, 551)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.06.2025 Inkrafttreten01.08.2025 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht und § 8 geändert sowie Teil 9 mit § 39 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518, 551) Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 518 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV) vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 518), zuletzt Inhaltsübersicht und § 8 geändert sowie Teil 9 mit § 39 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518, 551)" Amtliche Abkürzung: BremInBilV Ausfertigungsdatum: 12.06.2025 Gültig ab: 01.08.2025 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2025, 518 Gliederungs-Nr: - Bremische Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV) Vom 12. Juni 2025* Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2025 bis 31.07.2030 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und § 8 geändert sowie Teil 9 mit § 39 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518, 551) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 der Bremischen Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV) vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518) Aufgrund des § 22 Absatz 6 und des § 35 Absatz 5 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 326) geändert worden ist, wird verordnet: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Ziele und Auftrag Teil 2 Aufgaben der allgemeinbildenden Schulen im Rahmen der allgemeinen und spezifischen Unterstützung und Förderung § 3 Unterricht in der inklusiven Schule § 4 Unterstützende Pädagogik in der allgemeinbildenden Schule § 5 Förderkonzept § 6 Temporäre Lerngruppen § 7 Vorbereitungskurse für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler § 8 Alphabetisierungskurse § 9 Abschlussorientierte Klassen Teil 3 Förderdiagnostik, Förderplanung, Förderdokumentation § 10 Diagnostik § 11 Förderplanung § 12 Förderplanung in der Schule § 13 Diagnostische Konferenz § 14 Förderdokumentation Teil 4 Ausgleichsmaßnahmen § 15 Nachteilsausgleich § 16 Grundsätze zum Verfahren beim Nachteilsausgleich § 17 Notenschutz § 18 Grundsätze zum Verfahren bei Notenschutz § 19 Lernzieldifferenz § 20 Langfristige Erkrankungen Teil 5 Sonderpädagogische Förderung § 21 Ziel und Aufgabe sonderpädagogischer Unterstützung § 22 Sonderpädagogische Förderbedarfe Teil 6 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs § 23 Einleitung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfes § 24 Beteiligung der Erziehungsberechtigten bei der Einleitung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs § 25 Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs § 26 Inhalt und Ergebnis des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs § 27 Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort § 28 Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes Teil 7 Unterstützungseinrichtungen § 29 Bildungs- und Beratungszentrum für Sehen und visuelle Wahrnehmung § 30 Bildungs- und Beratungszentrum für Hören und Kommunikation § 31 Bildungs- und Beratungszentrum für körperliche und motorische Entwicklung § 32 Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit Teil 8 Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren § 33 Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren § 34 Aufgaben der Beratungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren § 35 Aufgaben der Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren § 36 Zuweisung zu den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren § 37 Zusammenarbeit mit der Schule § 38 Rückführung in die allgemeine Schule Teil 9 Unterstützungsangebote für zugewanderte Kinder und Jugendliche § 39 Willkommensschulen Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in der Freien Hansestadt Bremen im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Schulgesetzes. Für berufsbildende Schulen im Sinne von § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes sowie für die Ersatzschulen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Privatschulgesetzes gelten die §§ 15 bis 18 entsprechend. § 2 Ziele und Auftrag (1) Das gemeinsame Schulleben und Lernen und die individualisierte Bildung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler sind grundlegendes Prinzip der gesamten schulischen Arbeit und Ziel eines inklusiven Schulsystems. Ziel der inklusiven Schule ist der bestmögliche Bildungserfolg für jede Schülerin und jeden Schüler. (2) Inklusive Bildung bedeutet 1. die grundlegende Ausrichtung der Schule auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler und deren individuelle Förderung, 2. die Anerkennung und Wertschätzung von Vielfalt, was beinhaltet, dass individuelle Begabungen ebenso wie Benachteiligungen, Beeinträchtigungen oder andere Barrieren, die Schülerinnen und Schüler betreffen, erkannt und entsprechende pädagogische Präventions- und Unterstützungsmaßnahmen eingeleitet werden, 3. die Bereitstellung eines ungehinderten Zugangs für alle Schülerinnen und Schüler zu den schulischen Bildungsangeboten und die gleichberechtigte Teilhabe am Unterricht und am Schulleben unabhängig von Beeinträchtigungen oder Behinderungen sowie von ethnischer, kultureller oder sozialer Herkunft, religiösen oder politischen Anschauungen und geschlechtlicher Identität, 4. die Schaffung von Voraussetzungen dafür, dass Schülerinnen und Schüler in der schulischen Gemeinschaft miteinander in gegenseitigem Respekt zusammenleben, lernen und arbeiten können, 5. die Vorbereitung auf die gleichberechtigte Teilhabe aller Schülerinnen und Schüler in Gesellschaft und Beruf. (3) Die Schule hat den Auftrag, die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage so zu fördern, dass aktive Teilhabe im gemeinsamen Lernen verwirklicht wird. Teil 2 Aufgaben der allgemeinbildenden Schulen im Rahmen der allgemeinen und spezifischen Unterstützung und Förderung § 3 Unterricht in der inklusiven Schule (1) Der Unterricht findet in der Regel für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt. (2) Die Schule hat ein Gesamtkonzept von Unterricht, das das individuelle Fördern und Fordern von Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht ermöglicht. (3) Sprachbildung ist Aufgabe aller Fächer. Der Fachunterricht ist sprachsensibel zu gestalten. (4) Die Herkunftssprachen der Schülerinnen und Schüler und die kulturelle Vielfalt werden im Unterricht berücksichtigt. (5) Pädagogische Diagnostik ist Bestandteil unterrichtlichen Handelns. Sie zielt insbesondere auf eine gezielte Anpassung des unterrichtlichen Handelns und der daraus resultierenden Förderung auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse. (6) Die inklusive Gestaltung des Schullebens ist Aufgabe aller an Schule Beteiligten. § 4 Unterstützende Pädagogik in der allgemeinbildenden Schule (1) Sonderpädagogische und weitere unterstützende pädagogische Förderung wird in den allgemeinbildenden Schulen geleistet. (2) Die Leiterin oder der Leiter für unterstützende Pädagogik ist Teil der Schulleitung der allgemeinbildenden Schule. (3) Folgende Fachkräfte sind insbesondere mit der Umsetzung des Förderkonzeptes betraut und arbeiten in den multiprofessionellen Teams und Gremien mit: 1. Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, 2. Lehrkräfte, die mit besonderen Förderaufgaben betraut sind, 3. Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, 4. Vorkurslehrkräfte, 5. je nach Bedarf der jeweiligen Schule spezielle Fachberaterinnen und Fachberater, insbesondere für die Bereiche Sprache, Beeinträchtigungen beim Lesen oder Rechtschreiben oder Rechenschwäche, 6. je nach Bedarf der jeweiligen Schule Schulbegleitungen, Assistenzkräfte und weitere, gegebenenfalls auch therapeutische Fachkräfte. (4) Die Fachkräfte, die für unterstützende Pädagogik verantwortlich sind, treffen sich in regelmäßigen Abständen, um die Umsetzung des Förderkonzeptes zu beraten. In die Evaluation und Weiterentwicklung des Förderkonzeptes wird die Schulgemeinschaft einbezogen. § 5 Förderkonzept (1) Jede Schule erstellt ein Förderkonzept, das Bestandteil des Schulprogramms ist, und schreibt dieses jährlich fort. Das Förderkonzept dient dazu, die verschiedenen Bereiche des inklusiven Schullebens, der pädagogischen Didaktik, der Diagnostik und des Förderns und Forderns aufeinander abzustimmen und zu planen. (2) Das Förderkonzept enthält schulspezifische Aussagen zu Grundsätzen des inklusiven Unterrichts, zu Grundsätzen des Förderns, der Förderdiagnostik und der individuellen Förderplanung. Im Förderkonzept werden zudem inner- und außerschulische Kooperationen und Kooperationszeiten festgehalten. Das Förderkonzept enthält schulspezifische Angaben 1. zur Schulausgangslage, zu standardisierten Lernausgangslagenerhebungen, zu dem Verfahren eines zielgerichteten und strukturierten Umgangs mit den Daten und den Ergebnissen der pädagogischen Diagnostik, 2. zur Organisation der schulischen Förderangebote, 3. zu Angeboten zum Erwerb und der Förderung der deutschen Bildungssprache, 4. zu Angeboten im Rahmen der Begabungsförderung, 5. zu präventiven Handlungskonzeptionen zur schulischen Inklusion und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern, insbesondere bei emotional-sozialen Problemlagen, seelischen Behinderungen und drohenden seelischen Behinderungen, 6. zu Angeboten der Schulsozialarbeit, 7. zu Angeboten für Schülerinnen und Schüler, die schulische Unterstützungsbedarfe aufgrund traumatisierender Erfahrungen oder schwieriger sozialer Lagen entwickelt haben. (3) Im Rahmen des Förderkonzepts stellt die Schulleitung sicher, dass die zugewiesenen Ressourcen für Inklusionsaufgaben, Sozialstrukturbedarf, Vorbereitungskurse für neuzugewanderte Schülerinnen und Schüler und Sprachförderung verbindlich für folgende Bereiche eingesetzt werden: 1. teilintegrative und abschlussorientierte Vorbereitungskurse für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler, 2. weiterführende Sprachkurse für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler nach ihrem Übergang von dem Vorbereitungskurs in den Regelunterricht, 3. allgemeine Sprachförderung, 4. Förderung der Basiskompetenzen in Mathematik, Lesen und Schriftsprache, 5. Team-Teaching im Unterricht, 6. Planung, Durchführung und Evaluation gemeinsamen Unterrichts, 7. Förderdiagnostik und Förderplanung in multiprofessionellen Teams, 8. individuelle Hilfen, 9. Förderung in Kleingruppen, 10. Förderung in Temporären Lerngruppen, sofern eingerichtet, 11. Beratung und Unterstützung in allen Fragen der pädagogischen Förderung, 12. Förderung der Begegnung, des Erfahrungsaustausches und der gegenseitigen Unterstützung beeinträchtigter Schülerinnen und Schüler untereinander (Peer-Austausch). § 6 Temporäre Lerngruppen (1) Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde Temporäre Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit hohen Förderbedarfen im emotional-sozialen Bereich einrichten. (2) In Temporären Lerngruppen findet der Unterricht bis zu mehrmals wöchentlich in einer Kleingruppe nach einer strukturierten Konzeption statt. (3) Die Erziehungsberechtigten werden über dieses pädagogische Angebot eingehend informiert. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet auf Antrag der Klassenlehrkraft nach erfolgter Beratung und Förderplanung im Klassenteam die Leitung für unterstützenden Pädagogik für die Schulleitung. Die zuständige Schulbehörde wird von der Leitung für unterstützende Pädagogik über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Temporäre Lerngruppe in Kenntnis gesetzt. § 7 Vorbereitungskurse für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler (1) Schulpflichtige Kinder und Jugendliche ohne Kenntnisse oder mit geringen Kenntnissen der deutschen Sprache, die neu in die Freie Hansestadt Bremen zugewandert sind, erhalten in Vorbereitungskursen Unterricht in der deutschen Sprache und Kulturvermittlung. In den Vorbereitungskursen werden Kompetenzen vermittelt, die sich an Erfahrungsbereichen aus dem Alltag der Schülerinnen und Schüler orientieren und ihnen eine aktive Teilhabe an ihrer Lebenswelt und am Schulleben ermöglichen. Die Schülerinnen und Schüler nehmen bereits während des Besuchs der Vorbereitungskurse stundenweise am Unterricht ihrer zugewiesenen Stammklasse teil. (2) Die Vorbereitungskurse sind auf den möglichst schnellen Übergang in eine Klasse der allgemeinbildenden Schulen ausgerichtet. Die Schülerinnen und Schüler werden an die besonderen Anforderungen der Unterrichtskommunikation herangeführt und auf die Fachkommunikation vorbereitet. Die Vorbereitungskurse der Sekundarstufe I vermitteln Deutschkenntnisse zum Erreichen des Kompetenzniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. (3) Schülerinnen und Schüler, die bisher noch nicht oder in einer anderen Schrift alphabetisiert wurden, erwerben im Rahmen der Vorbereitungskurse zusätzlich Lese- und Schreibkompetenz in der deutschen Sprache. (4) Schülerinnen und Schüler werden bis zu einem Jahr in dem Vorbereitungskurs geführt. In begründeten Ausnahmefällen ist in eine befristete Verlängerung der Verweildauer in den Vorbereitungskursen möglich. Die Entscheidung hierüber trifft die Zeugniskonferenz. Beim Übergang in die Regelklasse erhalten die Schülerinnen und Schüler einen Übergangsbericht, der mit den Erziehungsberechtigten und dem aufnehmenden Klassenteam besprochen wird. (5) Nach dem Wechsel in eine altersgemäße Regelklasse werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage von Sprachstandsanalysen und individuellen Förderplänen integrativ und additiv im Rahmen des schulischen Sprachförderkonzepts gefördert. § 8 Alphabetisierungskurse Für Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Herkunftssprache keine Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben erworben haben, werden in der Sekundarstufe I an ausgewählten Oberschulen, Willkommensschulen oder sonstigen geeigneten Standorten Alphabetisierungskurse eingerichtet. In dieser Fördermaßnahme werden die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in einen Vorkurs vorbereitet. Die individuelle Verweildauer in den Alphabetisierungskursen beträgt in der Regel ein Jahr. Sie richtet sich nach den individuellen Ergebnissen der Förderdiagnostik für die Schülerin oder den Schüler, die in eine Förderplanung einfließen. Die Förderplanung berücksichtigt die schulischen Vorerfahrungen der Schülerinnen und Schüler im Herkunftsland, ihre Lernentwicklung und die zu erwartende erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Vorbereitungskurse. § 9 Abschlussorientierte Klassen (1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Jugendalter erstmals eine Schule in Deutschland besuchen, werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 abschlussorientierte Klassen eingerichtet. Neben einer intensiven Sprachförderung werden die Schülerinnen und Schüler in den abschlussorientierten Klassen gezielt auf einen Abschluss der Sekundarstufe I oder auf den Übergang in den berufsbildenden Bereich vorbereitet. (2) Der Unterricht in den Fächern der Stundentafel orientiert sich an den Standards der Bildungspläne. Teil 3 Förderdiagnostik, Förderplanung, Förderdokumentation § 10 Diagnostik (1) Diagnostik in der Schule setzt sich aus drei aufeinander aufbauenden und ineinander übergehenden Handlungsebenen zusammen: der pädagogischen Diagnostik, der differenzierten Lernverlaufsdiagnostik und der umfassenden Förderdiagnostik. Auf allen drei Handlungsebenen können die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren oder die Mobilen Dienste im Rahmen der laufenden Fallarbeit tätig werden. (2) Pädagogische Diagnostik umfasst Unterrichtsbeobachtungen, Lernstandsanalysen, Lernverlaufsmessungen, Leistungsdokumentationen und Screeningverfahren für die Bereiche Sprache, Lesen, Schreiben und Rechnen, Motorik und emotional-soziale Kompetenzen. Pädagogische Diagnostik bezieht sich auf alle Schülerinnen und Schüler der Schule und ist eine zentrale Aufgabe aller pädagogisch Verantwortlichen in der allgemeinbildenden Schule. Auf der Grundlage der pädagogischen Diagnostik wird das Unterrichtsangebot entsprechend den individuellen Voraussetzungen aller Schülerinnen und Schüler gestaltet. (3) Differenzierte Lernprozessdiagnostik wird eingesetzt, wenn die pädagogische Diagnostik Hinweise auf Lernbarrieren, Begabungen oder Hochbegabung ergibt, denen nicht durch eine Anpassung des Unterrichts begegnet werden kann. Differenzierte Lernprozessdiagnostik umfasst eine differenzierte Eingangsdiagnostik, die Analyse von Lernprozessen und das Erkennen von veränderbaren Bedingungen in Lernsituationen. Die differenzierte Lernprozessdiagnostik wird von Lehrkräften durchgeführt, die über Kenntnisse der jeweils relevanten diagnostischen Verfahren und des Faches verfügen. Auf der Grundlage der Lernprozessdiagnostik legen Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte im Team differenzierte, kompetenzorientierte Bildungs- und Förderziele fest und entwickeln daraus individuelle Förderangebote. (4) Die umfassende Förderdiagnostik oder sonderpädagogische Diagnostik wird bei den Schülerinnen und Schülern eingeleitet, die unter den gegebenen individuellen Voraussetzungen, auch unter Ausschöpfung aller Formen pädagogischer und unterrichtlicher Förderung, die Mindeststandards und Lernziele der allgemeinen Schule über einen langandauernden Zeitraum nicht erreichen können, oder bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 22 Absatz 2 bis 9 vermutet wird. Verantwortlich für die Förderdiagnostik und das Verfahren zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 22 sind die Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen an den Schulen. Auf der Grundlage der Ergebnisse der sonderpädagogischen Diagnostik vereinbaren die Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte im Klassenteam im Rahmen einer gemeinsamen Förderplanung Ziele und Maßnahmen, um den Unterricht und die Förderung entsprechend der individuellen Ausgangslage der Schülerin oder des Schülers zu gestalten. (5) Die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren, die Mobilen Dienste der Bildungs- und Beratungszentren, das Diagnostikteam und die mit der sonderpädagogischen Diagnostik beauftragten Fachkräfte dürfen personenbezogene Schüler- und Elterndaten und personenbezogene Gesundheitsdaten über Schülerinnen und Schüler verarbeiten, soweit es zur besonderen Förderung erforderlich ist. § 2 Absatz 1 des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes bleibt unberührt. § 11 Förderplanung (1) Mit Hilfe der Förderplanung wird das individuelle Lernangebot von Schülerinnen und Schülern gestaltet, wenn sich aus der Lernprozessdiagnostik Anzeichen für die Notwendigkeit einer besonderen individuellen pädagogischen Förderung ergeben. (2) Die jeweilige Klassenlehrkraft oder eine von der Schulleitung benannte Lehrkraft leiten die Förderplanung ein. Das Ergebnis der Förderplanung wird in einem Förderplan dokumentiert. (3) Der Förderplan beinhaltet 1. die Beschreibung der Lernsituation und die Ergebnisse der pädagogischen Diagnostik, 2. die Benennung von erreichbaren Zielen, 3. die Beschreibung der bisherigen Lern- und Leistungsentwicklung und die Zielvereinbarungen, 4. konkrete Maßnahmen, Materialien und Hilfsmittel sowie Lernmethoden und falls notwendig weitere Maßnahmen zur Umsetzung der vereinbarten Ziele, 5. einen Zeitplan zur Überprüfung der Wirksamkeit und zur Fortschreibung, 6. die Namen der an der Umsetzung des Förderplans Beteiligten, 7. das Datum, zu dem der Förderplan erstellt wurde, sowie Unterschriften der an der Erstellung beteiligten Lehr- und pädagogischen Fachkräfte, 8. eine Vereinbarung zur regelmäßigen Überprüfung der Methoden und Ziele. (4) Gegebenenfalls sind in den Förderplan aufzunehmen: 1. Entscheidungen über einen gewährten oder zu gewährenden Nachteilsausgleich oder Notenschutz, 2. eine von der Zeugniskonferenz festgelegte Lernzieldifferenz in einem oder mehreren Unterrichtsfächern, 3. Abweichungen von den in der Lerngruppe eingeführten Unterrichtsmaterialien, 4. der Förderschwerpunkt, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde, 5. mögliche Empfehlungen und Regelungen, die sich auf Leistungen außerschulischer Leistungserbringer beziehen. (5) Die Mobilen Dienste sind in die Förderplanung einzubeziehen, wenn ein entsprechender Förderbedarf oder eine entsprechende Behinderung vorliegt. Auf Wunsch und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten können weitere außerschulische Fachkräfte beratend hinzugezogen werden. § 12 Förderplanung in der Schule (1) Die Schulleitung stellt in der Schuljahresplanung sicher, dass es regelmäßige Zeitfenster im Rahmen der Präsenzzeiten für die Förderplanung im Team gibt. (2) Die gemeinsame Förderplanung ist eine Aufgabe aller pädagogisch Verantwortlichen in der allgemeinbildenden Schule. (3) Der Förderplan wird mit den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler besprochen. Bei den Zielvereinbarungen und der Planung konkreter Maßnahmen werden Schülerinnen und Schüler in altersangemessener Form einbezogen. (4) Alle Mitglieder des multiprofessionellen Teams, die an der Unterrichtung und Betreuung der Schülerin oder des Schülers beteiligt sind, werden in die Förderplanung einbezogen. In Fällen, in denen dies aus organisatorischen oder formalen Bedingungen nicht möglich ist, wird das gesamte Team zeitnah über den aktuellen Förderplan informiert. (5) Für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf nach § 22 ist mindestens einmal im Schuljahr eine Förderplanung durchzuführen, in deren Rahmen das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 28 überprüft wird. § 13 Diagnostische Konferenz (1) Bei Hinweisen auf langandauernde Förderbedarfe einer Schülerin oder eines Schülers leitet in der Regel die Leitung für unterstützende Pädagogik für die Schulleitung mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten eine Diagnostische Konferenz ein. (2) Vorbereitend zur Diagnostischen Konferenz werden lernprozessbegleitende Erhebungen und Diagnostik nach § 10 Absatz 1 bis 3 durchgeführt. (3) Die Ergebnisse der förderdiagnostischen Erhebungen gehen in die Diagnostische Konferenz ein und bilden die Grundlage für die Erörterung eines möglichen sonderpädagogischen Förderbedarfes. In der Diagnostischen Konferenz wird zur individuellen Lernausgangslage der Schülerin oder des Schülers, der Gestaltung der Lernsituationen, der Situation der Schülerin oder des Schülers in der Lerngruppe sowie zur Interaktion aller Beteiligten beraten. § 14 Förderdokumentation (1) Förderpläne werden mindestens einmal jährlich in Form von Schüler-Lehrer-Eltern-Gesprächen ausgewertet. (2) Förderpläne werden zu den Schülerakten genommen. Teil 4 Ausgleichsmaßnahmen § 15 Nachteilsausgleich (1) Der Nachteilsausgleich dient dazu, Benachteiligungen bei der Leistungserbringung aufgrund von erheblichen Beschränkungen auszugleichen und den betroffenen Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen. (2) Durch Maßnahmen des Nachteilsausgleichs wird sichergestellt, dass die Leistungserbringung bei zielgleicher Unterrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen ermöglicht wird. Die fachlichen Anforde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.