Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 21 vom 24.06.2025, Seiten 393 – 432, Größe: 1,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-06-24

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ichtbereich besteht aus Kursen, die anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden. Fehlt die inhaltlich an die Fächer und Lernfelder des Pflichtbe- Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 oder eine von der reiches anschließen, oder auf eine reflexive Vertiefung Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung, kann von Lern- und Praxiserfahrrungen ausgerichtet sind. die Behörde bei Erfüllung der sonstigen in Satz 1 Die Leistungen im Wahlpflichtbereich werden abwei- genannten Voraussetzungen auch Bewerberinnen und chend von § 11 Absatz 1 Sätze 3 und 4 APO-AT nicht mit Bewerber zulassen, die den Lernfeldern und Fächern des Pflichtbereichs ver- HmbGVBl. Nr. 21 Dienstag, den 24. Juni 2025 425 rechnet oder zusammenfassend bewertet, sondern mit 8. § 7 bis § 10 erhalten folgende Fassung: der Bezeichnung „mit Erfolg“ beziehungsweise „ohne „§ 7 Erfolg“ bewertet oder als „teilgenommen“ beziehungs- weise „nicht teilgenommen“ gekennzeichnet.“ Versetzung 5. § 5 wird wie folgt geändert: (1) Der Übergang von einem Schulhalbjahr in das 5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: nächste Schulhalbjahr der Ausbildung setzt in allen Ausbildungsformaten nach § 2 Absatz 3 Satz 2 eine Ver- 5.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle „zwei- und zweieinhalb­ setzung voraus. Grundlage der Entscheidung über die jährigen“ gestrichen. Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im 5.1.2 Es wird folgender Satz angefügt: Halbjahreszeugnis. Eine Schülerin oder ein Schüler „Aus wichtigem Grund kann die Schule einen Wechsel wird versetzt, wenn sie oder er die praktische Ausbil- der Praxisstelle anordnen.“ dung mit Erfolg absolviert hat, in allen Fächern und Lernfeldern mindestens ausreichende Leistungen 5.2 Absatz 2 wird aufgehoben. erbracht hat, und die teilnahmepflichtigen Wahlpflicht- 5.3 Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3 und erhalten kurse besucht hat. Eine Schülerin oder ein Schüler wird folgende Fassung: auch versetzt, wenn sie oder er für nicht ausreichende „(2) Für die Dauer der praktischen Ausbildung wird der Leistungen in einem Fach oder Lernfeld einen Aus- Schülerin oder dem Schüler eine Ausbildungsleiterin gleich gemäß Absatz 2 hat, der nicht durch Absatz 3 aus- oder ein Ausbildungsleiter der Praxisstelle zugeordnet, geschlossen ist, oder wenn ihre oder seine nicht ausrei- die bzw. der über die Berufsqualifikation als sozialpäda- chenden Leistungen gemäß Absatz 4 unberücksichtigt gogische Fachkraft und über mindestens zwei Jahre bleiben. Der Übergang vom dritten Schulhalbjahr in das Berufserfahrung verfügt. Die Ausbildungsleiterin oder vierte Schulhalbjahr setzt zusätzlich voraus, dass die der Ausbildungsleiter koordiniert die praktische Ausbil- Schülerin beziehungsweise der Schüler in der bisheri- dung gemeinsam mit der Schule, berät die Schülerin gen Ausbildung nicht mehr als 25 v. H. an Fehlzeiten oder den Schüler und stellt die Beurteilungen aus. aufweist. (3) Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers (2) Mangelhafte Leistungen in einem Fach oder Lern- erteilt die Praxisstelle zum Ende jedes Schulhalbjahres feld werden durch mindestens gute Leistungen in einem eine Beurteilung. Die Beurteilungen müssen Angaben anderen Fach oder Lernfeld oder durch befriedigende über Inhalte und Verlauf der praktischen Ausbildung, Leistungen in zwei Fächern oder Lernfeldern ausgegli- erworbene Kompetenzen der Schülerin oder des Schü- chen. lers, eine Bewertung der erbrachten Leistungen und (3) Mangelhafte Leistungen in zwei oder mehr Fächern Angaben über Versäumnisse enthalten. Auf der Grund- oder Lernfeldern, ungenügende Leistungen in einem lage dieser Beurteilungen stellt die Zeugniskonferenz Fach oder Lernfeld, eine ohne Erfolg absolvierte prakti- fest, ob die praktische Ausbildung mit oder ohne Erfolg sche Ausbildung oder ein nicht besuchter Wahlpflicht- absolviert wurde. Betragen die Fehlzeiten in der prakti- kurs können nicht ausgeglichen werden. schen Ausbildung mehr als 25 v. H., so ist die praktische Ausbildung in dem Schulhalbjahr nicht mit Erfolg (4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise absolviert. Sind die Fehlzeiten entschuldigt, ist der ohne Ausgleich für mangelhafte oder ungenügende Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit zur nachträg­ Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leis- lichen Absolvierung der Praxiszeiten einzuräumen, um tungsstand durch längere Krankheit oder andere nachträglich die Versetzung zu erreichen. Wird die prak- schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn tische Ausbildung nicht mit Erfolg absolviert, sind die zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Gründe in das Protokoll der Zeugniskonferenz aufzu- Ziel des Bildungsgangs erreichen wird. Eine Versetzung nehmen.“ im Ausnahmeweg ist ausgeschlossen, wenn die Schüle- rin oder der Schüler die praktische Ausbildung nicht 6. § 5a wird wie folgt geändert: mit Erfolg absolviert hat. 6.1 In Absatz 1 wird die Textstelle „§ 3 Absatz 3 Satz 1 ­Nummer 2“ durch die Textstelle „§ 3 Absatz 2 Satz 1 (5) Eine Schülerin oder ein Schüler muss die Schule in Nummer 2“ ersetzt. der Regel verlassen, wenn sie oder er zum zweiten Mal in Folge nicht versetzt wird oder insgesamt zum zweiten 6.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Mal nicht versetzt wird, weil sie oder er die praktische 6.2.1 In Satz 1 werden die Wörter „in Teilzeitform“ durch die Ausbildung zum zweiten Mal ohne Erfolg absolviert hat. Textstelle „, die die Ausbildung in Teilzeitform besu- (6) Die Zeugnisnote in dem im Rahmen des zusätzlichen chen,“ ersetzt. Unterrichts zum Erwerb der Fachhochschulreife beleg- 6.2.2 In Satz 2 werden die Wörter „des Schulhalbjahres die ten Fach Informatik, Natur und Technik bleibt bei den Zwischenbeurteilung und zum Ende des Schuljahres die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 5 außer Betracht. Abschlussbeurteilung“ durch die Wörter „jedes Schul- halbjahres eine Beurteilung“ ersetzt. §8 6.2.3 In Satz 3 wird die Textstelle „§ 5 Absatz 4 Sätze 2 und 3“ Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung durch die Textstelle „§ 5 Absatz 3 Sätze 3 bis 6“ ersetzt. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus zwei schriftlichen 7. In § 6 erhält Satz 2 folgende Fassung: und einer berufspraktischen Prüfung. Eine mündliche Prüfung kann unter den in Absatz 4 beschriebenen „Das Probehalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin Bedingungen hinzutreten. oder der Schüler die bis Ende des Probehalbjahres durchlaufene praktische Ausbildung mit Erfolg absol- (2) Die erste schriftliche Prüfung bezieht sich auf das viert hat, in sämtlichen Fächern und Lernfeldern einen Fach Sprache und Kommunikation. Mit der zweiten Durchschnitt von mindestens 4,0 und in dem Lernfeld 1 schriftlichen Prüfung weist der Prüfling seine Kompe- mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.“ tenzen in den Lernfeldern nach. Für die Bearbeitung der 426 Dienstag, den 24. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 21 Prüfungsaufgaben stehen jeweils drei Zeitstunden zur ander herangezogen werden. Die Zeugnisnote in dem im Verfügung. Rahmen des zusätzlichen Unterrichts zum Erwerb der (3) In der berufspraktischen Prüfung weist der Prüfling Fachhochschulreife belegten Fach Informatik, Natur nach, dass er den Bildungsmoment einer sozialpädagogi- und Technik bleibt bei der Feststellung nach Satz 1 schen Handlung erkennen, bewerten und darauf aufbau- Nummer 3 außer Betracht. end eigenes Handeln begründet planen kann. Der § 10 ­Prüfling erhält eine Aufgabe aus dem Kontext der sozial- Abschlusszeugnis pädagogischen Praxis, für deren Bearbeitung ihm eine Vorbereitungszeit von bis zu 60 Minuten zur Verfügung Wer den Berufsabschluss erreicht hat, erhält darüber ein steht. In der Prüfung präsentiert der Prüfling seine Bear- Abschlusszeugnis. Im Abschlusszeugnis werden die beitungsergebnisse vor dem Fachprüfungsausschuss. Noten für die Fächer und Lernfelder, die Teilnahme Dem schließt sich ein Prüfungsgespräch an. Für Präsen- beziehungsweise das erfolgreiche Absolvieren der Wahl- tation und Prüfungsgespräch stehen dem Prüfling insge- pflichtkurse sowie die Ergebnisse der Abschlussprüfung samt 30 Minuten zur Verfügung. Der Fachprüfungsaus- ausgewiesen. Die Noten für die Fächer und Lernfelder schuss setzt die Note für die berufspraktische Prüfung werden aufgrund der Leistungen der Schülerin bezie- fest. hungsweise des Schülers während der Gesamtdauer des Bildungsgangs festgelegt. Zudem wird eine Durch- (4) Wurde in höchstens einer der schriftlichen Prüfun- schnittsnote ausgewiesen, die aus den Zeugnisnoten gen nach Absatz 2 die Note mangelhaft erzielt, kann der aller Fächer und Lernfelder und den drei Prüfungsnoten Prüfling hierzu eine ergänzende mündliche Prüfung errechnet wird; dabei werden die Noten für die Lernfel- beantragen, wenn dadurch der Abschluss noch erreicht der 1 bis 3 doppelt und alle übrigen Noten einfach werden könnte. Es gelten die Bedingungen des § 27 gewichtet. Die Durchschnittsnote wird bis auf eine Absätze 4 und 6 bis 8 APO-AT. Die Prüfungsnote wird Stelle hinter dem Komma ausgewiesen; es wird nicht als Durchschnitt aus der Note für die schriftliche Prü- gerundet. Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die fung und der Note für die mündliche Prüfung gebildet. Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Liegt der Durchschnitt in der Mitte zwischen zwei Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte sozialpädagogi- Noten, gibt die Note für die mündliche Prüfung den sche Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter sozialpädago- Ausschlag. gischer Assistent“ zu führen. § 8a 9. In § 10a Absatz 1 werden die Wörter „zweieinhalbjähri- Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gen Ausbildung in Vollzeitform“ durch die Textstelle (1) Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die „Ausbildung in Vollzeitform, die zu Beginn der Ausbil- Ausbildung den mittleren Schulabschluss oder einen dung keinen mittleren Schulabschluss vorweisen konn- gleichwertigen Schulabschluss erworben haben, können ten,“ ersetzt. durch zusätzliche erfolgreiche Teilnahme an den in 10. § 11 wird wie folgt geändert: Absatz 2 genannten Prüfungen die Fachhochschulreife 10.1 In Absatz 1 werden die Wörter „die Berufsfachschule“ erwerben. §§ 40a bis 40d APO-AT bleiben unberührt. durch die Wörter „innerhalb des Jahres vor Beginn der (2) Für den Erwerb der Fachhochschulreife wird die Prüfung eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufs- schriftliche Prüfung im Fach Sprache und Kommunika- fachschule“ ersetzt. tion nach § 8 Absatz 2 Satz 1 ersetzt durch eine schrift­ 10.2 In Absatz 3 wird das Wort „praktischen“ durch „berufs- liche Prüfung im Fach Sprache und Kommunikation, praktischen“ ersetzt. die den Anforderungen gemäß § 40c Absatz 4 Satz 2 APO-AT zum Erwerb der Fachhochschulreife ent- 10.3 Die Absätze 4 bis 7 erhalten folgende Fassung: spricht. Die in dieser Prüfung erzielte Note ist für die „(4) Der schriftliche Prüfungsteil umfasst die Prüfungen Feststellung des Berufsabschlusses nach § 9 Satz 1 Num- nach § 8 Absatz 2 sowie jeweils eine schriftliche Prüfung mer 2 gemäß § 11 Absatz 2 Sätze 2 und 3 APO-AT umzu- in Mathematik und Fachenglisch. Für die Bearbeitung rechnen. Außerdem wird eine schriftliche Prüfung in der Prüfungsaufgaben stehen jeweils drei Zeitstunden Fachenglisch und in Mathematik durchgeführt. zur Verfügung. § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. §9 (5) Der berufspraktische Prüfungsteil entspricht der Berufsabschluss Prüfung nach § 8 Absatz 3. Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn (6) Die mündliche Prüfung umfasst drei Prüfungen, die 1. die praktische Ausbildung in allen vier Schulhalb- sich auf den berufsbezogenen Lernfeldbereich beziehen. jahren und der Wahlpflichtbereich mit Erfolg absol- Dem Prüfling wird sechs Wochen vor der mündlichen viert wurden, Prüfung mitgeteilt, welches Lernfeld in den einzelnen Prüfungen überwiegend geprüft werden wird. § 27 2. alle Prüfungsnoten mindestens ausreichend lauten Absatz 6 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Absätze 7 und 8 APO- oder höchstens eine Prüfungsnote mangelhaft lautet, AT gilt entsprechend. Zur mündlichen Prüfung wird diese jedoch durch die Prüfungsnote gut oder besser nicht zugelassen, wer in den schriftlichen Prüfungen in einer anderen Prüfung oder die Note befriedigend nach Absatz 4, gegebenenfalls unter Berücksichtigung in beiden anderen Prüfungen ausgeglichen werden einer ergänzenden mündlichen Prüfung zu diesen kann, und gemäß § 8 Absatz 4, die Prüfungsnote mangelhaft oder 3. in allen Fächern und Lernfeldern im Zeugnis min- ungenügend erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung destens ausreichende Leistungen erzielt wurden für Externe nicht bestanden. oder für nicht ausreichende Leistungen ein Aus- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei jeder Prüfungs- gleich entsprechend § 7 Absatz 2 vorliegt. leistung nach den Absätzen 4 und 6 mindestens die Note Die Leistungen in den Fächern und Lernfeldern haben ausreichend erzielt und die berufspraktische Prüfung gleiches Gewicht und können zum Ausgleich unterein- nach Absatz 5 mit Erfolg bewertet wurde.“ HmbGVBl. Nr. 21 Dienstag, den 24. Juni 2025 427 11. § 11a wird wie folgt geändert: Erwerb der Fachhochschulreife belegt werden müssen, aus.“ 11.1 In Absatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: 11.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Die als Anlage 2 beigefügte Stundentafel weist für jedes „(3) Bis zu 10 v. H. der für jedes Fach beziehungsweise Fach und Lernfeld des berufsbezogenen und des berufs- Lernfeld vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur übergreifenden Unterrichts sowie für den Wahlpflicht- Verstärkung eines anderen Faches beziehungsweise bereich die Unterrichtsstunden aus, die in der regulären Lernfeldes oder mehrerer anderer Fächer beziehungs- Ausbildung über die Dauer des Bildungsganges mindes- weise Lernfelder genutzt werden.“ tens zu erteilen sind (Grundstunden). Sie weist ferner den Umfang der berufspraktischen Ausbildung und den 11.3 Absatz 4 wird aufgehoben. Umfang der zusätzlichen Unterrichtsstunden, die zum 12. Die Anlage wird Anlage 1 und erhält folgende Fassung: „Anlage 1 (zu § 3a) Stundentafel für das sozialpädagogische Orientierungssemester Unterrichtsstunden über die Dauer eines Schulhalbjahres Schulischer Teil: Berufsbezogener Unterricht im Lernbereich: Sozialpädagogische Grundlagen 80 Berufsübergreifer Unterricht in den Fächern: Sprache und Kommunikation 120 Fachenglisch 40 Wahlpflichtbereich: Projekttag 160 Lernbegleitung und Praxisseminar 80 Summe schulischer Teil 480 Praktischer Teil: Sozialpädagogische Praxis 240 Gesamtsumme 720“ 13. Es wird folgende Anlage 2 angefügt: „Anlage 2 (zu § 4 und § 11a) Stundentafel der Berufsfachschule für sozialpädagogischen Assistenz Unterrichtsstunden Unterrichts- zum Erwerb der Fach- stunden hochschulreife (FHR) (grundständiger Nach § 40b Absatz 2 Unterricht, ohne Satz 1 Nummern 1 und FHR-Unterricht) 2 APO-AT Berufsbezogener Unterricht in Lernfeldern 1. (LF) Kinder in ihrer Lebenswelt wahrnehmen und LF 1 280 pädagogische Beziehungen zu ihnen entwickeln LF 2 Entwicklungs- und Bildungsprozesse begleiten 440 LF 3 Gruppen pädagogisch begleiten 240 Mit Eltern, Familien und Personensorge­ LF 4 120 berechtigten zusammenarbeiten 428 Dienstag, den 24. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 21 LF 5 Übergänge mitgestalten 80 Betreuungsmaßnahmen und Versorgungshand- LF 6 lungen mit Kindern bedürfnisorientiert und 180 sensibel gestalten Zwischensumme: 1340 2. Berufsübergreifender Unterricht in Fächern: Sprache und Kommunikation 120 160 Wirtschaft und Gesellschaft 80 80 Mathematik 80 160 Fachenglisch B1 80 120 Angewandte Naturwissenschaft und Technik 80 Zwischensumme 360 600 3. Wahlpflichtbereich Lernbegleitung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.