Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 21 vom 24.06.2025, Seiten 393 – 432, Größe: 1,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-06-24

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vordringlich Wohnungssuchende" mit dem Ziel, die Wohnraumversorgungssituation vordringlich wohnungssuchender Haushalte zu verbessern. Wesentliche Maßnahmen zur Schaffung von Wohnraum für die Zielgruppe der vordringlich wohnungssuchenden Haushalte sind Folgende: 17 Stand 24.04.2025. 27 420 Dienstag, den 24. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 21 2.10.1 Verbesserungen der Förderinstrumente für Wohnungen für vordringlich woh- nungssuchende Haushalte (sogenannte WA-Wohnungen) Der Senat hat die Förderung von WA-Wohnungen in den vergangenen Jahren sukzessive optimiert und damit Anreize zum Neubau von Wohnungen für vordringlich Wohnungssuchende erhöht. Seit 2017 sieht die Wohnraumförderung eine Gesamtprogrammzahl für mindestens 300 Wohnungen jährlich für vordringlich Wohnungsuchende vor. Im 1. Förderweg ist seit 2019 ein regelhafter WA-Anteil von 10 v. H. für Bauvorhaben ab 30 geförderten Wohneinheiten vor- gesehen. Der neue 1. Förderweg Plus mit einer Mietpreisbindung über 100 Jahre sieht sogar einen regelhaften WA-Anteil von 20 v. H. vor. Der Zuschuss für WA-Wohnungen beträgt nach Erhöhungen mittlerweile 2,50 Euro/m² Wohnfläche. Zudem wurde die Ankaufförderung, mit der Hamburg Belegungsbindungen für vordringlich wohnungssuchende Haushalte im unge- bundenen Wohnungsbestand ankauft, in den vergangenen Jahren reformiert und attraktiver ausgestaltet, um die Inanspruchnahme zu steigern. So konnte die Zahl der jährlich neu geschaffenen WA-Bindungen in den vergangenen Jahren deutlich erhöht werden: Von 2007 bis 2016 lagen die Bewilligungszahlen für WA-gebundene Wohnungen noch durchweg unter 50 WA-gebundene Wohneinheiten pro Jahr. Die aktuellen Zahlen für 2024 zeigen deutlich den Erfolg der Maßnahmen des 7-Punkte-Programms zur Steigerung des Neubaus. Mit 346 fertiggestellten WA-gebundenen Wohnungen konnte eine Steigerung von rund 85 v. H. gegenüber dem Vorjahr (187 WE) erreicht werden. Nahezu ver- doppelt haben sich die Zahlen der Bewilligungen mit 511 WE gegenüber 262 WE in 2023. Insgesamt wurden seit 2016 1.198 WA-gebundene Wohnungen fertiggestellt und für 2.276 eine Förderbewilligung ausgesprochen. Hinzu kommen die angekauften Belegungsbindungen für vordringlich wohnungssuchende Haushalte. Seit 2018 wurden über das Bindungsankaufprogramm ca. 500 Bindungen ange- kauft. 2.10.2 Vergabe städtischer Flächen zur Schaffung von WA-Wohnungen Über Direktvergaben und Konzeptausschreibungen städtischer Flächen können WA-Anteile zwischen 10 und 100 v. H. umgesetzt werden. Der Senat hat 2018 ergänzend die Bezirksämter beauftragt, jährlich Potenzialflächen für 20 bis 30 Wohnungen für die Zielgruppe der vordring- lich Wohnungssuchenden zu melden. Ziel ist es, darüber frühzeitig Wohnungsbaupotenziale zu sichern und damit die bestehenden Instrumente zu ergänzen und zu stärken. Bisher konn- ten über dieses Instrument insgesamt 1.486 Wohnungsbaupotenziale auf 53 Flächen generiert werden. Rund 20 v. H. der gemeldeten Wohnungsbaupotenziale befinden sich aktuell im Bau bzw. sind bereits fertiggestellt. 2.10.3 Neubau von Wohnungen durch F & W Mit der Anstalt öffentlichen Rechts F & W wurde eine geeignete Gesellschaft beauftragt, jähr- lich mindestens 200 Wohnungen für vordringlich Wohnungssuchende zu bauen und im Be- stand zu halten. Zu diesem Zweck wurde im März 2017 das „Gesetz über die Anstalt öffentli- chen Rechts f & w fördern und wohnen AöR“ geändert (vgl. Drs. 21/6471). Seit 2017 hat F & W 384 WA-gebundene Wohnungen fertiggestellt. Insgesamt wurden 598 WA-gebundene Wohnungen durch die IFB bewilligt. 28 HmbGVBl. Nr. 21 Dienstag, den 24. Juni 2025 421 2.10.4 Kooperationsverträge mit der Wohnungswirtschaft Einen weiteren Beitrag zur Versorgung vordringlich wohnungsuchender Haushalte mit Wohn- raum leisten die zwölf Kooperationsverträge der Freien und Hansestadt Hamburg mit der SAGA und Genossenschaften. Diese enthalten eine jährliche Versorgungsverpflichtung von aktuell insgesamt 4.151 sozialwohnungsberechtigten Haushalten, davon 2.273 vordringlich wohnungssuchenden Haushalten. Das Gros dieser Versorgungspflicht obliegt der SAGA mit 3.500 jährlich zu versorgenden sozialwohnungsberechtigten Haushalten, davon 2.000 vor- dringlich wohnungsuchenden Haushalten. Die weiteren 651 sozialwohnungsberechtigten Haushalte sind in unterschiedlichen Anteilen von den genossenschaftlichen Kooperationspart- nern zu versorgen, ebenso wie insgesamt 273 vordringlich wohnungssuchende Haushalte. Die Gewinnung weiterer Kooperationsvertragspartner wird angestrebt. Auch außerhalb der Ko- operationsverträge werden vordringlich Wohnungsuchende mit Wohnraum versorgt. Überwie- gend erfolgt die Versorgung in dem für die Zielgruppe reservierten WA-gebundenen Wohn- raum. 2.10.5 Angebote zur Unterstützung und finanziellen Absicherung Neben den oben genannten Instrumenten gibt es ein breites Spektrum an Angeboten zur Un- terstützung und finanziellen Absicherung. Diese sind im 7-Punkte-Programm verankert und verfolgen das Ziel, eventuell bestehende Vermietungshemmnisse abzubauen (siehe dazu auch Drucksache 22/18150). Sie werden fortlaufend im Dialog mit der Hamburger Wohnungs- wirtschaft über das seit 2021 etablierte Dialogformat der Roundtables weiterentwickelt und durch neue Maßnahmen und Instrumente ergänzt. Eine bei der Sozialbehörde installierte Verfahrenslotsin informiert unabhängig von der verwal- tungsseitigen Zuständigkeit über Förderungen und Unterstützungsmöglichkeiten. Im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit wird über die Zielgruppe informiert und für eine Vermietung geworben. Seit 2019 unterstützt das Einzugs- und Begleitteam von F & W vordringlich Wohnungssu- chende, insbesondere aus öffentlich-rechtlicher Unterbringung, und deren Vermieter im Ver- mietungsprozess und im ersten Jahr nach Einzug des Haushalts. Seit 2021 bietet die Sozialbehörde Vermietern, die an wohnungslose Haushalte vermieten, Gewährleistungen in Höhe von. 90 Euro/qm Wohnfläche an18. So werden finanzielle Risiken der Vermietung abgesichert. Zudem umfasst das Angebot eine verlängerte Betreuung durch das Einzugs- und Begleitteam. Über das Angebot einer Zwischenvermietung bei F & W kann seit 2023 das Mietverhältnis erprobt werden und geht bei problemarmem Verlauf nach zwei Jahren in ein unbefristetes Mietverhältnis über. Seit 2025 können registrierte soziale Träger, die einen wohnungslosen Haushalt in Wohnraum vermitteln und ein Jahr im Rahmen einer sozialen Wohnraumbeglei- tung unterstützen, über eine Prämienrichtlinie eine Prämie erhalten19. 3. Fazit Wie im vorstehenden Kapitel deutlich geworden ist, hat der Hamburger Senat in den vergan- genen Jahren eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um den Hamburger Wohnungsmarkt 18 Fachanweisung Gewährleistungspaket 19 Prämienrichtlinie wohnungslose Haushalte | IFB Hamburg 29 422 Dienstag, den 24. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 21 zu entspannen und starken Mietpreissteigerungen entgegenzuwirken. Insbesondere wurde der Wohnungsbau vorangetrieben und das Wohnungsangebot deutlich vergrößert. Dabei stand die Schaffung bezahlbaren Wohnraums für Menschen mit niedrigen und mittleren Ein- kommen im Fokus. Zudem hat der Senat die Instrumente des Wohnraumschutzes verbessert, damit bestehender Wohnraum dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht. Diese Maßnahmen wurden bereits seit Mitte 2015 von der Mietpreisbegrenzungsverordnung flankiert, um den Mietenanstieg bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen zu dämp- fen. Angesichts der nach vorliegenden Prognosen weiter steigenden Nachfrage auf dem Ham- burger Wohnungsmarkt und der dargestellten Mietenentwicklung in Hamburg bedarf es dieses Instrumentes auch künftig. Die Ausführungen im ersten Kapitel haben verdeutlicht, dass der Wohnungsmarkt in Hamburg nach wie vor angespannt ist und die gesetzlichen Voraussetzun- gen des § 556d Absatz 2 BGB weiter vorliegen. 30 HmbGVBl. Nr. 21 Dienstag, den 24. Juni 2025 423 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz Vom 10. Juni 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 4, § 21 Absatz 2, § 42 Absatz 6, § 44 Absatz 4 Satz 1, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und § 1 Nummern 2, 6, 12, 14, 15, 16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 13. August 2024 (HmbGVBl. S. 192), wird verordnet: §1 S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 13), Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach- schule für Sozialpädagogische Assistenz vom 31. Oktober 2007 oder anstelle der Nummern 1 bis 3 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 21. Dezember 2017 4. das erfolgreiche Bestehen des Sozialpädagogischen (HmbGVBl. 2018 S. 7), wird wie folgt geändert: Orientierungssemesters nach § 3a.“ 1. § 2 wird wie folgt geändert: 2.2 Absatz 2 wird aufgehoben. 1.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 2.3 Die Absätze 3 bis 7 werden Absätze 2 bis 6 und erhalten „Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen des folgende Fassung: § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 „(2) Zur zweieinhalbjährigen Ausbildung in Teilzeit- nicht erfüllen, müssen vor Beginn der Ausbildung ein form wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Sozialpädagogisches Orientierungssemester nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 erfüllt und erfolgreich absolvieren.“ 1. in einer geeigneten Einrichtung der Kindertagesbe- 1.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: treuung im Umfang von mindestens durchschnitt- „(3) Die Dauer der Ausbildung richtet sich nach der Vor- lich neun Wochenstunden arbeitet oder bildung der Schülerinnen und Schüler und dem dadurch 2. als anerkannte Tagespflegeperson seit mindestens ermöglichten Ausbildungsformat. Es werden folgende zwei Jahren mit nicht weniger als drei Kindern in Ausbildungsformate unterschieden: einem öffentlich finanzierten Betreuungsverhältnis 1. die zweijährige Ausbildung in Vollzeitform für Schü- mit mindestens durchschnittlich 20 Wochenstunden lerinnen und Schüler, die die in § 3 Absatz 1 genann- tätig ist und erfolgreich an der Langzeitqualifizie- ten Voraussetzungen erfüllen, rung nach § 3 Absatz 3 der Kindertagespflegeverord- nung vom 18. März 2014 (HmbGVBl. S. 105), zuletzt 2. die zweieinhalbjährige berufsbegleitende Ausbil- geändert am 11. April 2023 (HmbGVBl. S. 158), in dung in Teilzeitform für Schülerinnen und Schüler, der jeweils geltenden Fassung teilgenommen hat. die die in § 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Voraussetzun- gen nach Satz 1 Nummern 1 und 2 in geeigneter Form 3. die verkürzte Ausbildung im Umschulungsformat nachzuweisen und nach Aufnahme in die Schule jede für Schülerinnen und Schüler, die bereits eine wesentliche Änderung unverzüglich der Schule mit­ Berufsausbildung absolviert haben, und die die in § 3 zuteilen. In dem Fall, in dem die Arbeit nach Satz 1 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Nummer 1 mit der Unterrichtszeit in der Ausbildung Die Ausbildungsformate nach Satz 2 Nummern 1 und 2 kollidiert oder zukünftig kollidieren könnte, muss die schließen jeweils die schulische und die praktische Aus- Bewerberin oder der Bewerber einen Nachweis der bildung ein. Die Ausbildung im Umschulungsformat Arbeitsgeberin oder des Arbeitgebers bei der Anmel- nach Satz 2 Nummer 3 erfolgt schulisch, ihr schließt sich dung vorlegen, dass sie oder er von der Arbeitsleistung eine trägergestützte Praxisphase an.“ freigestellt wird. 2. § 3 wird wie folgt geändert: (3) Zur Ausbildung im Umschulungsformat wird zuge- 2.1 In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: lassen, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung nach- weist und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 „Voraussetzung für die Zulassung zur zweijährigen Aus- Nummern 1 und 3 erfüllt; Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- bildung in Vollzeitform ist chend. Im begründeten Ausnahmefall kann die Behörde 1. der Nachweis des mittleren Schulabschlusses oder auch Bewerberinnen oder Bewerber zulassen, die der Versetzung in die gymnasiale Oberstufe, anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Num- 2. der Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbil- mer 1 oder Absatz 1 Satz 2 die Voraussetzung nach § 3a dung in einer von der Schule genehmigten Pra- Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 2 erfüllen. xisausbildungsstätte und (4) Zur Ausbildung wird nicht zugelassen, wer 3. die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses 1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der sich die Unzuverlässigkeit oder die fehlende persön- Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I liche Eignung zur Ausübung des Berufs als sozial­ 424 Dienstag, den 24. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 21 pädagogische Assistentin oder sozialpädagogischer 1. drei Jahre berufspraktischer Tätigkeit im Umfang Assistent ergibt, von durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro 2. wegen fehlender gesundheitlicher Eignung zur Aus- Woche in einem für die Ausbildung förderlichen übung des Berufs als sozialpädagogische Assistentin Bereich nachweisen und oder sozialpädagogischer Assistent ungeeignet ist. 2. in einer schriftlichen Prüfung von jeweils 45 Minu- ten Dauer nachweisen, dass sie die dem erweiterten (5) Die Zulassung zur Ausbildung wird widerrufen, ersten allgemeinbildenden Schulabschluss entspre- wenn chenden Kompetenzen in den Fächern Deutsch, 1. im Verlauf der Ausbildung die Unzuverlässigkeit Mathematik und Englisch besitzen. oder Ungeeignetheit zur Berufsausübung im Sinne Den Platz für die praktische Ausbildung kann die Schule des Absatzes 4 Nummer 1 oder Nummer 2 eintritt im begründeten Einzelfall zuweisen. § 3 Absätze 4 bis 6 oder gilt entsprechend. 2. die Schülerin oder der Schüler zwei Mal aufgrund (3) Das Sozialpädagogische Orientierungssemester bein- eines selbstverschuldeten Fehlverhaltens einen Pra- haltet einen schulischen Teil, der den in der Anlage 1 xis- oder Arbeitsplatz in einer Praxisstelle verliert aufgeführten Unterricht im berufsbezogenen Lern­ oder bereich, in den berufsübergreifenden Fächern und im 3. die Schülerin oder der Schüler nach selbstverschul- Wahlpflichtbereich umfasst, sowie einen praktischen detem Verlust des Praxis- oder Arbeitsplatzes oder Teil, der in einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung der Pflegeerlaubnis innerhalb von vier Wochen kei- durchgeführt wird. nen neuen Praxis- oder Arbeitsplatz in einer geeig- (4) Das Sozialpädagogische Orientierungssemester ist neten Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder bestanden, wenn die Fächer des berufsübergreifenden keine neue Pflegeerlaubnis nachweist. Unterrichts, der Lernbereich berufsbezogene sozialpäd- In diesem Fall muss die Schülerin oder der Schüler die agogische Grundlagen, der Wahlpflichtbereich und die Schule verlassen. Praxis jeweils „mit Erfolg“ bewertet wurden und die (6) Die Zulassung zur Ausbildung kann widerrufen wer- Fehlzeiten im schulischen und im praktischen Teil den, wenn die Schülerin oder der Schüler nach nicht jeweils nicht mehr als 25 vom Hundert (v. H.) betragen. selbstverschuldetem Verlust des Praxis- oder Arbeits- (5) Bei Nichtbestehen des Sozialpädagogischen Orien- platzes oder der Pflegeerlaubnis innerhalb von vier tierungssemesters darf dieses einmalig wiederholt wer- Wochen keinen neuen Arbeits- oder Praktikumsplatz in den. Das Sozialpädagogische Orientierungssemester einer geeigneten Einrichtung der Kindertagesbetreuung und eine eventuelle Wiederholung desselben bleiben bei oder keine neue Pflegeerlaubnis nachweist. Wird die Entscheidungen nach § 7 Absatz 5 dieser Verordnung Zulassung zur Ausbildung widerrufen, muss die Schüle- und nach § 19 Absatz 3 APO-AT außer Betracht.“ rin oder der Schüler die Schule verlassen.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: 3. Hinter § 3 wird folgender § 3a eingefügt: 4.1 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „§ 3a „(1) Der schulische Teil der zweijährigen Ausbildung in Sozialpädagogisches Orientierungssemester Vollzeitform erfolgt nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde. Er kann auch in Blockform (1) Das Sozialpädagogische Orientierungssemester dient organisiert werden. Der schulische Teil der zweieinhalb- dazu, durch einen hohen Anteil an Praxisstunden den jährigen Ausbildung in der Teilzeitform sowie die Aus- Fokus auf die Berufsorientierung der Schülerinnen und bildung im Umschulungsformat erfolgen nach näherer Schüler und ihre Eignung für das Arbeitsfeld der Kin- Bestimmung durch die zuständige Behörde im Umfang dertagesbetreuung zu legen. Ziel ist es, den Schülerin- von zwei Tagen in der Woche, in Block- oder Abendform. nen und Schülern die Anforderungen der Ausbildung der sozialpädagogischen Assistenz zu vermitteln und sie (2) Der schulische Teil der Ausbildung umfasst in allen schulisch darin zu unterstützen, die Ausbildung erfolg- Ausbildungsformaten die in der Anlage 2 ausgewiesenen reich absolvieren zu können. Es wird in Vollzeit absol- Lernfelder des berufsbezogenen Unterrichts, die Fächer viert. des berufsübergreifenden Unterrichts und den Wahl- pflichtbereich. Schülerinnen und Schüler, die die Fach- (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Sozialpädago- hochschulreife anstreben, besuchen zusätzlichen Unter- gischen Orientierungssemester ist richt in berufsübergreifenden Fächern in dem in der 1. der Nachweis des erweiterten ersten allgemeinbil- Anlage 2 ausgewiesenen Umfang. In den Fächern, die denden Schulabschlusses, auch grundständig unterrichtet werden, werden die 2. der Nachweis eines Platzes für die praktische Aus­ Leistungen im Zeugnis jeweils mit einer zusammenfas- bildung in einer von der Schule genehmigten Pra- senden Note bewertet. Die Leistungen in dem Fach xisausbildungsstätte, Informatik, Natur und Technik werden im Zeugnis mit einer gesonderten Note bewertet.“ 3. die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes. 4.2 Absatz 3 wird aufgehoben Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch 4.3 Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: durch eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig „(3) Der Wahlpfl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.