Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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derung 5 Dauerhaftigkeit des Keine Abnahme der Keine Abnahme der Keine Abnahme der Haftverbundes nach Haftzugfestigkeit, die auf Haftzugfestigkeit, die auf Haftzugfestigkeit, die Wasserlagerung einen zeitabhängigen einen zeitabhängigen auf einen zeitab- Ausfall hindeuten könnte, Ausfall hindeuten könnte, hängigen Ausfall Mittelwert der Mittelwert der hindeuten könnte, Haftzugfestigkeit nach 56 Haftzugfestigkeit nach Mittelwert der Tagen: 56 Tagen: Haftzugfestigkeit nach 56 Tagen: ≥ 0,5 N/mm2 ≥ 0,5 N/mm2 ≥ 0,5 N/mm2 ≥ 0,2 N/mm2 ≥ 0,2 N/mm2 ≥ 0,2 N/mm2 (bei Kohäsionsbruch) (bei Kohäsionsbruch) (bei Kohäsionsbruch) 6 Wasserdampf- Wert ist anzugeben Wert ist anzugeben – durchlässigkeit 7 Wasserdichtheit Wasserdicht für >24 h bei Wasserdicht für >24 h bei Wasserdicht für >24 h Schlitzweite von 5 mm Schlitzweite von 5 mm bei Schlitzweite von und einem Wasserdruck und einem Wasserdruck 5 mm und einem von 2 bar von 2 bar Wasserdruck von 2 bar 8 Druckfestigkeit C11 C2A1 C1 9 Wasserdichtheit im – Nur bei Übergängen auf – Einbauzustand WU-Betonbauteile: (Übergang auf Kein Wasserdurchtritt, wasserundurchlässige keine Ablösungen bei Betonbauteile) einem Prüfdruck von 0,75 bar 10 Trockenschichtdicke2 Mittelwert, Standard- Mittelwert, Standard- Mittelwert, Standard- abweichung und abweichung und abweichung und Verbrauch pro mm Verbrauch pro mm Verbrauch pro mm Trockenschichtdicke sind Trockenschichtdicke sind Trockenschichtdicke anzugeben. anzugeben. sind anzugeben. 11 Biegsamkeit bei keine Risse keine Risse keine Risse niedrigen Temperaturen 12 Wasserdichtheit im nur bei Verwendung von Für W2.1-E: – eingebauten Zustand weiteren Komponenten: Kein Wasserdurchtritt bei ("Beckenprüfung") kein Wasserdurchtritt bei Prüfdruck 75 kPa Prüfdruck 2 kPa Für W-1B: Kein Wasserdurchtritt bei Prüfdruck 125 kPa 1 CB-Klassen nach DIN EN 15814 2 Die Ausführung der Dichtungsschicht hat grundsätzlich mit mindestens 2 Aufträgen zu erfolgen. Bei Mindesttrockenschichtdicken ≥ 3mm ist eine Verstärkungseinlage vorzusehen. Seite 328 von 354 Anhang 15 Produkte für die Abdichtung von Bauwerken Für die Anwendung auf geneigten bzw. senkrechten Flächen sind in der Einbauanleitung Angaben zur Stand- festigkeit erforderlich. 2.5 Abdichtung von Behältern 2.5.1 Flüssig aufzubringende Abdichtungen im Verbund mit Fliesen und Platten Dieser Abschnitt gilt für Abdichtungen unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung nach EN 14891. Die Produkte dürfen zur Abdichtung von Wand- und Bodenflächen und Schwimmbecken, sofern diese im Außenbereich liegen und nicht mit Gebäuden verbunden sind, verwendet werden. 2.6 Abdichtung von Nassräumen 2.6.1 Abdichtungen im Verbund mit Fliesen und Platten Dieser Abschnitt gilt für Nassraumabdichtungen unter Verwendung von Bausätzen mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach ETAG 022 bzw. EAD 030352-00-0503, EAD 030436-00-0503, EAD 030437-00-0503 und EAD 030400-00-0605. Für Nassraumabdichtungen in den Anwendungsbereichen W2-I und W3-I nach DIN 18534 müssen für die Bausätze für die Nassraumabdichtung nach EAD 030352-00-0503, EAD 030436-00-0503, EAD 030437-00-0503 und EAD 030400-00-0605 mindestens die in der Tabelle genannten Leistungen angegeben sein. Nr. Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistung Anforderung EAD 030352-00-0503 EAD 030436-00-0503 EAD 030437-00-0503 EAD 030400-00-0605 1 Brandverhalten Klasse E Klasse E Klasse E 2 Gehalt und Der Gehalt darf die Werte Der Gehalt darf die Werte Der Gehalt darf die Werte Freisetzung von gemäß Abs. 2 Anhang 8 gemäß Abs. 2 Anhang 8 gemäß Abs. 2 Anhang 8 gefährlichen Stoffen der MVV TB nicht der MVV TB nicht der MVV TB nicht erreichen oder erreichen oder erreichen oder übersteigen. übersteigen. übersteigen. 3 Wasserdampf- Angabe des Wertes Angabe des Wertes Angabe des Wertes durchlässigkeit 4 Wasserdichtheit wasserdicht wasserdicht wasserdicht 5 Rissüberbrückungs- Nachweis nur bei Nachweis für mit der Nachweis für dünne und fähigkeit rissgefährdeten Unterlage verklebte spröde Platten, die mit der Unterlagen: ≥ 0,4 mm Bahnen und nur bei Unterlage verklebt sind rissgefährdeten und nur bei rissgefährdeten Unterlagen: ≥ 0,4 mm Unterlagen: ≥ 0,4 mm 6 Haftzugfestigkeit ≥ 0,5 MPa ≥ 0,3 MPa ≥ 0,3 MPa 7 Kratzfestigkeit Nachweis nur bei Nachweis nur bei Nachweis nur bei Systemen ohne Systemen ohne Systemen ohne Nutzschicht: kratzfest Nutzschicht: kratzfest Nutzschicht: kratzfest 8 Fugenüber- Nachweis nur bei Nachweis nur bei Nachweis nur bei brückungsfähigkeit Unterlagen mit Fugen: Unterlagen mit Fugen: Unterlagen mit Fugen: Beurteilungskategorie 2: Beurteilungskategorie 0: Beurteilungskategorie 0: Prüfung bestanden Die Prüfung ist nicht Die Prüfung ist nicht erforderlich oder erforderlich oder Beurteilungskategorie 2: Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestanden Prüfung bestanden Seite 329 von 354 Anhang 15 Produkte für die Abdichtung von Bauwerken Nr. Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistung Anforderung EAD 030352-00-0503 EAD 030436-00-0503 EAD 030437-00-0503 EAD 030400-00-0605 9 Undurchlässigkeit Nachweis nicht Nachweis nicht Wasserdicht an Fugen vorgesehen vorgesehen 10 Wasserdichtheit an Beurteilungskategorie 2: Beurteilungskategorie 2: Beurteilungskategorie 2: Durchdringungen Prüfung bestanden Prüfung bestanden Prüfung bestanden 11 Temperatur- Beurteilungskategorie 2: Änderung der Zugfestigkeit Änderung der beständigkeit Haftzugfestigkeit und Dehnung: Biegesteifigkeit: ≤ 20% ≥ 0,5 MPa ≤ 20% Zusätzlicher Nachweis bei Haftzugfestigkeit: rissgefährdeten ≥ 0,3 MPa Unterlagen: Rissüberbrückung ≥ 0,4 mm oder bei Unterlagen mit Fugen: Nachweis der Fugenüberbrückungs- fähigkeit 12 Wasserbeständigkeit Haftzugfestigkeit: Haftzugfestigkeit: nachgewiesen, wenn ≥ 0,5 MPa ≥ 0,3 MPa Anforderungen gemäß Zeile 10 und Zeile 6 erfüllt sind 13 Alkalibeständigkeit Haftzugfestigkeit: Änderung der Zugfestigkeit Haftzugfestigkeit: ≥ 0,5 MPa und Dehnung: ≤ 20% nach ≥ 0,3 MPa Lagerung bei 50 °C über 16 Wochen 14 Reparierbarkeit Haftzugfestigkeit: Reparierbar Reparierbar ≥ 0,5 MPa 15 Dicke der ≥ 2,0 mm bei ≥ 0,20 mm mit Nutzschicht ≥ 5 mm Dichtungsschicht mineralischen Dichtschlämmen ≥ 1,0 mm bei ≥ 0,70 mm ohne Reaktionsharzsystemen Nutzschicht ≥ 0,5 mm bei Dispersionen 16 Verarbeitbarkeit Verarbeitbar verarbeitbar Nachweis nicht vorgesehen Polymerdispersionen dürfen nur auf Wandflächen eingesetzt werden. Anstrichsysteme als Abdichtungen, die nach EAD 030352-00-0503 (Anstrichsysteme für Wände ohne Nutzschicht) beurteilt worden sind, dürfen nicht in den Wassereinwirkungsklassen W2-I und W3-I angewendet werden. Abdichtungssysteme nach EAD 030400-00-0605, für die der Anwendungsbereich B in der ETA ausgewiesen ist, dürfen auch als Behälterabdichtung im Sinne der DIN 18535 bis zu einer Wassertiefe von 10 m angewendet werden. Seite 330 von 354 Anhang 15 Produkte für die Abdichtung von Bauwerken 2.7 Abdichtungen von Fugen 2.7.1 Beschichtete Fugenbleche Dieser Abschnitt gilt für die Fugenabdichtung unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach EAD 320002-00-0605, -01-0605 und -02-0605. Der mit der ETA nachgewiesene Anwendungsbereich und der ausgewiesene zulässige Wasserdruck sind zu beachten. Lfd. Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistung Nr. 1 Brandverhalten mindestens Klasse E 2 Wasserdichtheit im eingebauten Zustand Anwendungsbereich a), b) oder c) und zulässiger Wasserdruck 3 Haftzugfestigkeit im Anlieferungszustand Wert 4 Haftzugfestigkeit nach Wärmealterung Abweichung zu 3 < 20% 5 Dauerhaftigkeit wenn erforderlich < 3% 2.7.2 Quellfugenbänder Dieser Abschnitt gilt für die Fugenabdichtung unter Verwendung von Produkten mit einer Leistungserklärung auf der Grundlage einer ETA nach EAD 320008-00-0605 und -01-0605. Lfd. Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistung Nr. 1 Brandverhalten mindestens Klasse E 2 Wasserdichtheit im eingebauten Zustand zulässiger Wasserdruck 3 Quellverhalten in verschiedenen Masseaufnahme zeitlich begrenzt (Zeitangabe); keine Flüssigkeiten zum Zeitpunkt der Anlieferung Zersetzung des Materials oder Ablösungen 4 Wiederholbarkeit des Quellvorgangs Zeitangabe zum Quellvorgang 5 Quelldruck > 0,5 N/mm² Seite 331 von 354 Anhang 16 Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie) Stand: November 2020 INHALT 1 GELTUNGSBEREICH 2 MITGELTENDE REGELUNGEN 3 BEWERTUNG 4 SANIERUNG 5 ERFOLGSKONTROLLE DER SANIERUNG ANHANG 1 BEWERTUNG DER DRINGLICHKEIT EINER SANIERUNG; FORMBLATT UND ERLÄUTERUNGEN ZUR ANWENDUNG DES FORMBLATTES Seite 332 von 354 Anhang 16 Asbest-Richtlinie 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden. Schwach gebundene Asbestprodukte im Sinne dieser Richtlinie sind Asbestprodukte mit einer Rohdichte unter 1000 kg/m³. Die in der ehemaligen DDR hergestellten und in Gebäuden der ehemaligen DDR verwendeten asbesthaltigen Plattenarten ◼ Anorganische Brandschutzplatte nach TGL 22973 (Handelsbezeichnung Baufatherm) ◼ Leichtbauplatte Sokalit nach TGL 24452 ◼ Anorganische Feuerschutzplatte (Neptunit) nach TGL 29312 und TGL 37478 sind unabhängig von ihrer Rohdichte schwach gebundene Asbestprodukte im Sinne dieser Richtlinie. 2 Mitgeltende Regelungen Bei der Durchführung der Maßnahmen sind auch die geltenden Regelungen des Arbeitsschutz-, des Immissions- schutz- und des Abfallrechts zu beachten. 3 Bewertung 3.1 Sanierungsbedürftigkeit (1) Von schwach gebundenen Asbestprodukten in Gebäuden können durch Alterung und äußere Einwirkungen, wie z.B. Luftbewegungen, Erschütterungen, Temperaturänderungen und mechanische Beschädi- gungen, Asbestfasern in die Raumluft freigesetzt werden. (2) Die Faserabgabe in die Raumluft vergrößert sich mit der Verschlechterung des baulichen Zustandes der Produkte. Auch derzeit noch intakte Produkte verschlechtern sich erfahrungsgemäß im Laufe der Zeit. (3) Asbestfasern können eingeatmet werden und beim Menschen schwere Erkrankungen auslösen. Da eine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration (Schwellenwert) für Asbest nicht angegeben werden kann, muss aus Gründen des Gesundheitsschutzes entsprechend der Sanierungsdringlichkeit die Faserabgabe in die Raumluft unterbunden und dadurch die Asbestfaserkonzentration minimiert werden. (4) Das Gesundheitsrisiko steigt insbesondere mit der Höhe der Asbestfaserkonzentration im Raum, mit der Dauer der Einwirkung auf die Nutzer und mit der Lebenserwartung. Diese Einflussgrößen liegen der Bewertung nach Abschnitt 3.2 zugrunde. 3.2 Dringlichkeit einer Sanierung Die Dringlichkeit der Sanierung ist mit Hilfe des Formblattes nach Anhang 1 auf Grund folgender Kriterien zu bewerten. ◼ Art der Asbestverwendung, ◼ Asbestart, ◼ Struktur der Oberfläche des Asbestprodukts, ◼ Oberflächenzustand des Asbestprodukts, ◼ Beeinträchtigung des Asbestprodukts von außen, ◼ Raumnutzung, ◼ Lage des Produkts. Den Kriterien sind Bewertungspunkte zugeordnet, aus deren Summe sich die Dringlichkeit der Sanierung wie folgt ergibt: (1) Dringlichkeitsstufe I (≥ 80 Punkte): Sanierung unverzüglich erforderlich. Verwendungen mit dieser Bewertung sind zur Gefahrenabwehr unverzüglich nach Abschnitt 4 zu sanieren. Falls die endgültige Sanierung nach Abschnitt 4.3 nicht sofort möglich ist, müssen unverzüglich vorläufige Maßnahmen nach Abschnitt 4.2 zur Minderung der Asbestfaserkonzentration im Raum ergriffen werden, wenn er weiter genutzt werden soll. Mit der endgültigen Sanierung nach Abschnitt 4.3 muss jedoch nach spätestens drei Jahren begonnen werden. Seite 333 von 354 Anhang 16 Asbest-Richtlinie (2) Dringlichkeitsstufe II (70–79 Punkte): Neubewertung mittelfristig erforderlich. Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens zwei Jahren erneut zu bewerten. Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I oder III, so ist entsprechend der Regelungen zu diesen Dringlichkeitsstufen zu verfahren. (3) Dringlichkeitsstufe III (< 70 Punkte): Neubewertung langfristig erforderlich. Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens fünf Jahren erneut zu bewerten. Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I oder II, so ist entsprechend den Regelungen zu diesen Dringlichkeitsstufen zu verfahren. Gebäude, die aufgrund einer früheren Fassung der Asbest-Richtlinie schon bewertet wurden, müssen erst bei der Neubewertung gem. Abschnitt 3.2, Nr. 2 bzw. 3 erneut bewertet werden. (4) Individuelle Bewertung: Folgende Verwendungen lassen sich mit Hilfe des Formblattes nicht beurteilen; sie sind einer individuellen Bewertung zu unterziehen: ◼ asbesthaltige Brandschutzklappen; ◼ asbesthaltige Brandschutztüren, bei denen die Asbestprodukte vom Blechkörper – mit Ausnahme notwendiger Öffnungen zum Öffnen und Schließen – dicht eingeschlossen sind; ◼ asbesthaltige Dichtungen zwischen Flanschen in technischen Anlagen. Dabei ist die Nutzungsdauer gemäß REACH Verordnung Nr. 1907/2006 Anhang XVII, Eintrag Nr. 6 zu beachten. Vorbehaltlich konkretisierender Festlegungen zum EU-Recht kann allgemein davon ausgegangen werden, dass das Ende der Nutzungsdauer erreicht ist, wenn insbesondere ◼ das Bauteil nicht mehr entsprechend seiner beim - vor der Geltung des Asbestverwendungsverbots nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, ab 1.11.1993) - erfolgten Einbau vorgesehenen Bestimmung verwendet wird bzw. werden soll oder ◼ von dem Bauteil in seinem aktuellen Ist-Zustand in der vorhandenen Einbausituation Gefahren ausgehen, beispielsweise durch verschleißbedingte Faserfreisetzung, Durchbruchgefahr bei Dächern, Bruch- und Absturzgefahr bei Wand-, Dach- oder Deckenteilen (nicht abschließende Aufzählung). Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen und an die Verwendung von Bauprodukten einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer sowie hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Instandhaltung, sind zu berücksichtigen. 4 Sanierung 4.1 Grundsätze Für die Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte gelten folgende Grundsätze: 1. Sanierungsmaßnahmen müssen als in sich geschlossenes Konzept vom Beginn der Arbeiten bis zur Entsorgung der Abfälle entsprechend den geltenden Regelungen geplant werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Sanierung der Asbestprodukte notwendige bauphysikalische Eigenschaften der Bauteile – z. B. das Brandverhalten und die Feuerwiderstandsdauer – beeinträchtigt werden können. 2. Es sind nur Firmen zu beauftragen, die mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sind und über die erforderlichen Geräte und Ausrüstungen verfügen. 3. Schutzmaßnahmen während der Sanierung (siehe Abschnitt 4.4) sind stets erforderlich. 4.2 Vorläufige Maßnahmen 4.2.1 Allgemeines Können Asbestprodukte mit der Bewertung „Dringlichkeitsstufe I“ (nach Abschnitt 3.2 Nr. 1) nicht sofort saniert werden und soll der Raum trotzdem weiterhin genutzt werden, so muss durch geeignete Maßnahmen das potentielle Risiko der erhöhten Faserfreisetzung soweit minimiert werden, dass eine weitere Nutzung des Raumes ohne konkrete Gesundheitsgefährdung möglich ist. Vorläufige Maßnahmen können betrieblicher und baulicher Art sein. Seite 334 von 354 Anhang 16 Asbest-Richtlinie Vorläufige Maßnahmen sind nur zulässig, wenn eine unkontrollierbare stoßweise Faserabgabe in die Raumluft während und nach Einleitung solcher Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. Vorläufige Maßnahmen sind fachkundig und sorgfältig auf die baulichen, betrieblichen und nutzungsbedingten Besonderheiten abgestimmt zu planen, auszuführen und bis zur endgültigen Sanierung voll funktionstüchtig zu halten. Die Einhaltung und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen sind regelmäßig zu kontrollieren. Sofern bei Wartungs- oder Reparaturarbeiten bzw. bei baulichen Maßnahmen Einwirkungen auf schwach- gebundene Asbestprodukte nicht ausgeschlossen werden können, sind bei diesen Arbeiten Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4.4 und sinngemäß Maßnahmen nach Abschnitt 4.5 erforderlich. 4.2.2 Betriebliche Maßnahmen Betriebliche Maßnahmen können sein: ◼ Vermeidung von Einwirkungen auf das Asbestprodukt, die Fasern freisetzen, z. B. durch Wartungs-, Reinigungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Erschütterungen oder stärkere Luftbewegungen. Sind Arbeiten, die zu Faserfreisetzungen führen können, unvermeidlich, so muss sichergestellt sein, dass Fasern nicht in die Raumluft gelangen können. ◼ Änderung der Raumnutzung, z. B. Reduzierung der Nutzungsdauer. ◼ Regelmäßige Nassreinigung von Räumen, Einrichtungen und Ausstattungen. ◼ Außerbetriebnahme oder angepasster Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen, z. B. durch Reduzierung der Luftgeschwindigkeit, Erhöhung der relativen Raumluftfeuchte oder Verbesserung ihrer Abscheideleistung. 4.2.3 Bauliche Maßnahmen Bauliche Maßnahmen können sein: ◼ Beschichten des Asbestproduktes (nur bei Platten), ◼ staubdichte Trennung des Asbestproduktes vom Raum, ◼ Ausbessern von Beschädigungen des Asbestproduktes, ◼ Schließen von Fugen asbesthaltiger Bauteile. Sind bei diesen Arbeiten Faserfreisetzungen unvermeidlich, so muss sichergestellt sein, dass Fasern nicht in die Raumluft gelangen können. 4.2.4 Erfolgskontrolle der vorläufigen Maßnahmen Der Erfolg der vorläufigen Maßnahmen ist durch Messungen nachzuweisen: ◼ eine Messung unmittelbar nach

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.