Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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den vorläufigen Maßnahmen und ◼ etwa halbjährliche Messungen unter jeweils gleichen Bedingungen bis zur endgültigen Sanierung. Für die Durchführung der Messungen und deren Bewertung gilt Abschnitt 5. 4.3 Endgültige Maßnahmen (Sanierungsverfahren) 4.3.1 Übersicht Es werden folgende Verfahren für eine dauerhafte Sanierung unterschieden: ◼ Entfernen (Methode 1), ◼ Räumliche Trennung (Methode 3). Hinweis: Beschichten (Methode 2) ist nicht anzuwenden. 4.3.2 Entfernen (Methode 1) Bei dieser Methode sind ◼ absaugfähige Asbestprodukte (z. B. Spritzasbest) in der Regel in nassem Zustand vom Untergrund abzulösen und direkt in einen staubdichten Behälter abzusaugen, ◼ nicht absaugfähige Asbestprodukte (z. B. Platten) in der Regel in nassem Zustand möglichst zerstörungsfrei auszubauen und in staubdichte Behälter zu verpacken. 4.3.3 Beschichten (Methode 2) Diese Methode ist nicht anzuwenden. Seite 335 von 354 Anhang 16 Asbest-Richtlinie 4.3.4 Räumliche Trennung (Methode 3) Bei dieser Methode wird mit Hilfe zusätzlicher Bauteile eine staubdichte Trennung zwischen Asbestprodukt und Raum geschaffen. Dabei ist insbesondere auch darauf zu achten, dass Anschlüsse und Fugen dauerhaft staubdicht bleiben. 4.4 Schutzmaßnahmen während der Sanierung 4.4.1 Grundsätze 1. Die Maßnahmen dienen sowohl dem Schutz von Personen innerhalb als auch außerhalb des Bereichs, in dem die Sanierungsarbeiten durchgeführt werden (Arbeitsbereich)1. 2. Aus dem Arbeitsbereich dürfen keine Asbestfasern in Räume gelangen, die nicht zum Arbeitsbereich gehören. 3. Luft aus dem Arbeitsbereich darf an die Außenluft nur kontrolliert und über mechanische Lüftungsanlagen abgegeben werden2. 4.4.2 Maßnahmen zum Schutz von Personen außerhalb des Arbeitsbereiches Die folgenden Maßnahmen zum Schutz von Personen außerhalb des Arbeitsbereiches erfüllen die Grundsätze nach Abschnitt 4.4.1: 1. Der Arbeitsbereich ist möglichst klein zu halten. 2. Falls das gewählte Sanierungsverfahren eine Faserfreisetzung nicht mit Sicherheit ausschließt, muss – außer bei Arbeiten mit geringer Exposition nach TRGS 519 (Ausgabe Januar 2014) Nr. 2.8 unter Beachtung von TRGS 519 Nr. 14.4 bei Anwendung geprüfter Arbeitsverfahren gemäß TRGS 519, Änderungen von 2019, Nr. 15.1. Absatz 7– der Arbeitsbereich staubdicht abgeschottet sein. 3. Kann die Abschottung nicht staubdicht ausgeführt werden, muss der Arbeitsbereich während der Sanierungsarbeiten ständig unter ausreichend wirksamen Unterdruck gehalten werden. Der Unterdruck ist nachzuweisen. 4. Soweit der Arbeitsbereich abgeschottet sein muss, sind Verbindungen zum Arbeitsbereich durch Schleusen herzustellen. Auf Schleusen kann nur unter den in TRGS 519 (Ausgabe Januar 2014) Nr. 14.4, Abs. 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen verzichtet werden. 5. Erfolgt die Sanierung durch Absaugen des Asbests (siehe Abschnitt 4.3.2), muss das gesamte Saugsystem von der Absaugstelle über den Behälter und die Filter bis hin zur Pumpe während der Saugarbeiten unter Unterdruck stehen. Die dabei abgesaugte Luft muss über geeignete Filter ins Freie abgeführt werden. - 4.5 Abschließende Arbeiten Nach Beendigung der Sanierungsverfahren nach Abschnitt 4.3 sind folgende abschließende Arbeiten in der angegebenen Reihenfolge erforderlich: 1. Bei Sanierungsverfahren mit abgeschottetem Arbeitsbereich ◼ Reinigen aller Oberflächen im abgeschotteten Bereich (z. B. durch Absaugen); ◼ Visuelle Kontrolle, dass keine sichtbaren Asbestfasern mehr vorhanden sind; ◼ Binden der nicht mehr sichtbaren Restfasern auf allen schwer zu reinigenden Oberflächen im abgeschotteten Bereich; ◼ Messen der Asbestfaserkonzentration nach Abschnitt 5 – ausgenommen die Nutzungssimulation – vor Abbau der Abschottung, sofern eine solche Messung in TRGS 519 bestimmt ist; ◼ Abbau der Abschottung; 1 Für den Schutz von Personen innerhalb des Arbeitsbereiches gelten die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen. 2 Zum Schutz der Außenluft gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) und die Bestimmungen auf Grund dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Seite 336 von 354 Anhang 16 Asbest-Richtlinie ◼ Nachreinigung; ◼ Erfolgskontrolle nach Abschnitt 5. 2. Bei Sanierungsverfahren ohne abgeschotteten Arbeitsbereich ◼ Reinigung mit anschließendem Luftwechsel gemäß TRGS 519. 3. Asbestprodukte, die nach Methode 3 (siehe Abschnitt 4.3) saniert wurden, sind nach Bild 1 zu kennzeichnen: Bild 1. Kennzeichnung 4.6 Abfallentsorgung Die Entsorgung regelt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Seite 337 von 354 Anhang 16 Asbest-Richtlinie 5. Erfolgskontrolle der Sanierung 5.1 Allgemeines Der Erfolg der Sanierung nach Abschnitt 4.3 und die Wirksamkeit vorläufiger Maßnahmen nach Abschnitt 4.2 sind durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft nach Richtlinie VDI 3492 (Ausgabe Juni 2013) zu belegen. Von jeder Messung sind die ausgewerteten Proben und die zugehörigen Protokolle mindestens 6 Monate von den Messinstituten aufzubewahren. 5.2 Messstrategie für die Erfolgskontrolle von Sanierungsmaßnahmen 5.2.1 Messung Die Messungen zur Erfolgskontrolle der Sanierung sind nach Beendigung der Sanierungsarbeiten – einschließlich der Maßnahmen nach Abschnitt 4.5 –, jedoch vor der erneuten Nutzung der Räume durchzuführen. Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3. durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren, die nach dieser Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsbereiches bedürfen. 5.2.2 Messort Messungen des Asbestfasergehaltes in der Raumluft des sanierten Raumes sind dort durchzuführen, wo sich die Personen bei typischer Raumnutzung vorwiegend aufhalten oder wo eine hohe Asbestfaserkonzentration vermutet wird. 5.2.3 Messbedingungen, Nutzungssimulation Da die Messungen vor einer erneuten Nutzung erfolgen müssen, muss die Simulation des Normalbetriebes gem. Richtlinie VDI 3492 vorgenommen werden. 5.3 Beurteilung der raumlufthygienischen Situation 5.3.1 Erfolgskontrolle von Sanierungen Bei der Erfolgskontrolle von Sanierungen ist nachzuweisen, dass die beiden folgenden Bedingungen eingehalten sind: 1. Die Asbestfaserkonzentration mit Faserlängen L ≥ 5 µm, Faserdurchmessern D < 3 µm und einem Verhältnis von Faserlänge zu Faserdurchmesser L:D > 3:1 wird aus der auf dem Filter beobachteten Faseranzahl berechnet. Jeder Messwert muss weniger als 500 F/m³ betragen. 2. Die Obergrenze des aus der Anzahl der Asbestfasern mit einer Faserlänge L ≥ 5 µm, einem Faserdurchmesser D < 3 µm und einem Verhältnis von Faserlänge zu Faserdurchmesser L:D > 3:1 nach der Poisson-Verteilung berechneten 95%-Vertrauensbereichs der Asbestfaserkonzentration muss unterhalb von 1000 F/m³ liegen. 5.3.2 Erfolgskontrolle vorläufiger Maßnahmen Bei Erfolgskontrolle vorläufiger Maßnahmen nach Abschnitt 4.2.4 und bei eventuellen Nachweisen zum Schutz Dritter während der Sanierung ist nachzuweisen, dass die Asbestfaserkonzentration mit Faserlängen L ≥ 5 µm, Faserdurchmessern D < 3 µm und einem Verhältnis von Faserlänge zu Faserdurchmesser L:D > 3:1 höchstens einen Messwert von 1000 F/m³ erreicht. 5.4 Anforderungen an die Messinstitute Messungen nach Abschnitt 5.2 dürfen nur von Instituten durchgeführt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Messung nach Richtlinie VDI 3492 (Ausgabe Juni 2013) gewährleisten. Die Messungen sind gem. Richtlinie VDI 3492, Anhang B, zu protokollieren. Seite 338 von 354 Anhang 16 Asbest-Richtlinie Anhang 1 Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung Formblatt Asbestprodukte – Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung Gebäude: ....................................................................................................................... Bewer- Bewer- Gruppe Raum: ............................................................................................................................ tung*) tungs- Zeile Produkt: .......................................................................................................................... zahl I Art der Asbestverwendung 1 Spritzasbest ................................................................................................................... ○ 20 2 Asbesthaltiger Putz ......................................................................................................... ○ 10 3 Leichte asbesthaltige Platten .......................................................................................... ○ 5, 10 oder 15 4 Sonstige asbesthaltige Produkte .................................................................................... ○ 5, 10,15 oder 20 II Asbestart 5 Amphibol-Asbest ............................................................................................................ ○ 2 6 Sonstige Asbeste ........................................................................................................... ○ 0 III Struktur der Oberfläche des Asbestprodukts 7 Aufgelockerte Faserstruktur ............................................................................................ ○ 10 8 Feste Faserstruktur ohne oder mit nicht ausreichend dichter Oberflächenbeschichtung . ○ 4 9 Beschichtete, dichte Oberfläche ..................................................................................... ○ 0 IV Oberflächenzustand des Asbestprodukts 10 Starke Beschädigung ..................................................................................................... ○ 6 11 Leichte Beschädigung .................................................................................................... ○ 3 12 Keine Beschädigung ....................................................................................................... ○ 0 V Beeinträchtigung des Asbestprodukts von außen 13 Produkt ist durch direkte Zugänglichkeit (Fußboden bis Greifhöhe) Beschädigungen ausgesetzt ...................................................................................................................... ○ 10 14 Am Produkt werden gelegentlich Arbeiten durchgeführt .................................................. ○ 10 15 Produkt ist mechanischen Einwirkungen ausgesetzt ....................................................... ○ 10 16 Produkt ist Erschütterungen ausgesetzt .......................................................................... ○ 10 17 Produkt ist starken klimatischen Wechselbeanspruchungen ausgesetzt ......................... ○ 10 18 Produkt liegt im Bereich stärkerer Luftbewegungen ........................................................ ○ 10 19 Im Raum mit dem asbesthaltigen Produkt sind starke Luftbewegungen vorhanden ........ ○ 7 20 Am Produkt kann bei unsachgemäßem Betrieb Abrieb auftreten .................................... ○ 3 21 Das Produkt ist von außen nicht beeinträchtigt ............................................................... ○ 0 VI Raumnutzung 22 Regelmäßig von Kindern, Jugendlichen und Sportlern benutzter Raum .......................... ○ 25 23 Dauernd oder häufig von sonstigen Personen benutzter Raum ...................................... ○ 20 24 Zeitweise benutzter Raum .............................................................................................. ○ 15 25 Nur selten benutzter Raum ............................................................................................. ○ 8 VII Lage des Produkts 26 Unmittelbar im Raum ....................................................................................................... ○ 25 27 Im Lüftungssystem (Auskleidung oder Ummantelung undichter Kanäle) für den Raum ... ○ 25 28 Hinter einer abgehängten undichten Decke oder Bekleidung .......................................... ○ 25 29 Hinter einer abgehängten Decke oder Bekleidung, hinter staubdichter Unterfangung oder Beschichtung außerhalb dichter Lüftungskanäle .............................. ○ 0 30 Summe der Bewertungspunkte 31 Sanierung unverzüglich erforderlich (Dringlichkeitsstufe I) ○ ≥ 80 32 Neubewertung mittelfristig erforderlich (Dringlichkeitsstufe II) ○ 70-79 33 Neubewertung langfristig erforderlich (Dringlichkeitsstufe III) ○ < 70 *) Zutreffendes bitte ankreuzen. Wurden innerhalb einer Gruppe mehrere Bewertungen angekreuzt, darf bei der Summenbildung (Zeile 30) nur eine - die höchste - Bewertungszahl berücksichtigt werden. Erläuterung zur Anwendung des Formblatts Das Formblatt „Asbestprodukte – Bewertung der Dringlichkeit einer Sanierung“ soll als Checkliste zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit dieser Produkte dienen. Seite 339 von 354 Anhang 16 Asbest-Richtlinie In den Tabellen-Legenden sind sieben Gruppen mit Bewertungskriterien (I bis VII) aufgeführt. Die zutreffenden Bewertungen sind in der vorletzten Spalte durch Ankreuzen vorzunehmen. Diese haben Bewertungszahlen zwischen 0 und 25 (letzte Spalte). Wurden innerhalb einer Gruppe mehrere Bewertungen angekreuzt, darf bei der Summenbildung (Zeile 30) nur eine – die höchste – Bewertungszahl berücksichtigt werden. Diese sieben Bewertungszahlen werden in Zeile 30 summiert und ergeben nach Einordnung die Dringlichkeit der Sanierung (Zeilen 31 bis 33). I Art der Asbestverwendung (Zeilen 1 bis 4) Spritzasbest ist ein weißgraues, graues oder graublaues, in der Regel weiches, mit dem Finger eindrückbares Material. Die Oberfläche ist zumeist genarbt, auch wenn sie mit einer Zementschlemme oder mit einem Farbanstrich geschützt ist. Asbesthaltiger Putz und leichte asbesthaltige Platten sind meist weißgrau, jedoch auch grau bis graubraun. Das Material ist relativ weich und brüchig und lässt sich mit dem Fingernagel an der Oberfläche leicht ankratzen. Sonstige asbesthaltige Produkte wie Pappe, Schnüre oder auch Schaumstoffe sind in der Regel ebenfalls weißgrau bis grau und weisen eine geringe Festigkeit auf. Bei sämtlichen asbesthaltigen Produkten sind an den Bruchstellen sehr feine, abstehende Fasern zu erkennen. Eine definitive Aussage, ob das Produkt Asbest enthält, ist selbst für den Fachmann nicht immer einfach. Bevor eine Sanierung in Angriff genommen wird, sollte daher das als asbesthaltig vermutete Produkt einer Materialanalyse unterzogen werden. In Gruppe I, Zeile 3 – Leichte asbesthaltige Platten –, sind Platten, bei denen Faserfreisetzungen aufgrund von Pumpeffekten oder Schwingungen nicht auftreten können, mit 5 Punkten zu bewerten. Dies gilt in der Regel für kleinformatige Platten (Platten mit Plattengrößen unter 0,4 m²) und für großformatige Platten, die ausreichend biegesteif über engrastrige Unterkonstruktionen oder unmittelbar an massiven Bauteilen befestigt sind. Großformatige Platten, bei denen Faserfreisetzungen aufgrund von Pumpeffekten oder Schwingungen möglich sind**), sind je nach deren Intensität mit 10 oder 15 Punkten zu bewerten. In Gruppe I, Zeile 4 – Sonstige asbesthaltige Produkte –, ist in der Regel von folgenden Bewertungszahlen auszugehen: Bewertungszahl a) Asbestkitt, Asbestschaumstoff, Asbestspachtelmasse 5 b) Asbestpappe 10 c) Asbestgewebematte, Asbestschnur 15 d) Ungebundene Asbeststopfmassen 20 II Asbestart (Zeilen 5 und 6) Amphibol-Asbeste weisen ein ungünstigeres Verstaubungsverhalten auf als Chrysotil. Das Vorhandensein von Amphibol-Asbesten ist nur mittels Materialanalyse feststellbar. III Struktur der Oberfläche des Asbestprodukts (Zeilen 7 bis 9) Eine aufgelockerte Faserstruktur kann in der Regel bei Spritzasbest und Asbestschnur angenommen werden. Eine feste Faserstruktur ist bei asbesthaltigem Putz, asbesthaltigem Schaumstoff und bei Spritzasbest mit zusätzlichem geschlossenem Deckanstrich gegeben. Bei asbesthaltigen Platten ist zwar in der Regel auch eine feste Faserstruktur anzunehmen, im Einzelfall kann aber auch eine aufgelockerte Faserstruktur vorliegen, z. B. bei Ausblühungen. Eine Kunststoffummantelung, ein Gipsmantel oder dergleichen kann als beschichtete, dichte Oberfläche gelten, wenn die Ummantelung keine Beschädigungen oder undichten Stellen aufweist. **) Nach derzeitigem Kenntnisstand gilt dies für Platten, die Amphibol-Asbeste enthalten. Seite 340 von 354 Anhang 16 Asbest-Richtlinie IV Oberflächenzustand des Asbestprodukts (Zeilen 10 bis 12) Der Grad der Beschädigungen ist entsprechend den drei genannten Abstufungen einzuordnen. V Beeinträchtigung des Asbestprodukts von außen (Zeilen 12 bis 21) Eine Beeinträchtigung ist beispielsweise gegeben, ◼ wenn das Produkt direkt zugänglich ist und dadurch sehr leicht beschädigt wird, ◼ wenn bei Abschottungen Kabel nachgezogen werden, ◼ wenn an oder unter beschichteten Decken Leitungen befestigt, Dekorationen aufgehängt, abgehängte Decken geöffnet werden, ◼ wenn Blechverkleidungen am Produkt scheuern, ◼ wenn ein bewegliches Produkt Abrieb ausgesetzt ist, ◼ wenn ummantelte Lüftungskanäle Erschütterungen ausgesetzt sind, z. B. auch durch Ein- und Ausschalten der Lüftungsanlage, ◼ wenn beschichtete Decken, Wände oder Stützen Erschütterungen oder mechanischen Einwirkungen, z. B. durch Ballwurf, ausgesetzt sind, ◼ wenn Beschichtungen von Dächern oder Wänden starken klimatischen Wechselbeanspruchungen ausgesetzt sind, z. B. Innenbeschichtung ohne äußere Wärmedämmung, ◼ wenn das Produkt von einer Lüftungsanlage direkt angeblasen wird, ◼ wenn in dem Raum mit dem Produkt starke Luftbewegungen vorhanden sind. Bei beweglichen Produkten, wie z. B. Wärmerückgewinnungsanlagen, kann bei unsachgemäßem Betrieb oder bei Störung Abrieb auftreten. VI Raumnutzung (Zeilen 22 bis 25) Schulen, Kindergärten, Sporthallen, Hallenbäder werden vorwiegend von Kindern, Jugendlichen und jüngeren Erwachsenen benutzt. Diese Altersgruppen sind wegen der langen Latenzzeit der asbestbedingten Krankheiten besonders gefährdet. Zu den dauernd oder häufig benutzten Räumen zählen alle Räume, die regelmäßig über einen Zeitraum von mehreren Stunden benutzt werden. Zeitweise benutzte Räume sind z.B. Technikräume, Lagerräume, Dachräume, Kellerräume, sonstige Nebenräume. Selten benutzte Räume sind Technikschächte, Kriechgänge usw. Die in der ehemaligen DDR hergestellten asbesthaltigen Platten wurden dort auch in Wohnungen verwendet; Räume von Wohnungen sind in Zeile 22 einzustufen. VII Lage des Produkts (Zeilen 26 bis 29) Als unmittelbar im Raum liegend sind alle Produkte einzustufen, die zwischen dem Rohfußboden und der untersten Decke (Zwischendecke) angeordnet sind. Ummantelungen oder Auskleidungen von Lüftungskanälen oder Lüftungsgeräten sind grundsätzlich für sämtliche von dieser Lüftungsanlage belüfteten Räume zu berücksichtigen. Bei UmmanteIungen kann bei nachgewiesener Dichtheit der Lüftungskanäle oder Lüftungsgeräte von einer Nichtbeeinträchtigung der belüfteten Räume ausgegangen werden. Abgehängte undichte Decken oder Bekleidungen sind sämtliche nicht luftdichte Konstruktionen oder Materialien. Seite 341 von 354 Anhang 17 Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR) Stand: September 2020 INHALT 1 REGELUNGSGEGENSTAND UND VERWENDUNGS- BZW. ANWENDUNGSBEREICH 2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUFFANGWANNE 3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUFSTELLUNG 4 BESTIMMUNGEN FÜR NUTZUNG, UNTERHALT, WARTUNG UND PRÜFUNG 5 AUFFANGWANNEN – WERKSTOFFE UND WERKSTOFFBESCHEINIGUNG

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.