Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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elöst werden, sind dafür Schalter zu verwenden, die zwischen 1,2 m und 1,6 m über dem Boden anzuordnen sind. Die Schalter sind mit einem gut lesbaren Schild "Druckbelüftungsanlage" zu kennzeichnen. Die Beschilderung darf auf dem Schalter oder dem Gehäuse erfolgen oder muss in unmittelbarer Nähe dauerhaft befestigt erfolgen. Die Farbe der Schalter darf nicht rot sein. Notwendige Abströmöffnungen dürfen nur selbsttätig angesteuert werden. Die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage muss sich innerhalb 120 Sekunden nach dem Auslösen eingestellt haben. Bei einer Ansteuerung oder Auslösung über ein programmierbares System ist dessen Programmierstand ebenfalls zu dokumentieren. 8.4 Bauprodukte und Bauarten von Druckbelüftungsanlagen Druckbelüftungsanlagen bestehen aus Bauprodukten und Bauteilen (z. B. Ventilator, Abströmelemente), die für die Funktion der Druckbelüftungsanlage erforderlich sind. Türen und Fenster können für die Abströmung genutzt werden. Bauprodukte für Druckbelüftungsanlagen sind entsprechend der Einbaulage, der erforderlichen Temperatur- beständigkeit, des erforderlichen Volumenstroms, der Druckdifferenz und des Standortes hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u. a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden. Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Abschnitt 6, Tabellen 4, 5 und 7 sowie Abschnitt 7, Tabellen 2 bis 5 erforderlich. Im Übrigen gilt Abschnitt 6, Tabelle 6. Zuluftventilatoren dürfen mit Frequenzumrichtern betrieben werden. Reparaturschalter an Ventilatoren müssen überwacht oder gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein. Der durch die Druckbelüftungsanlage im Treppenraum erzeugte Schalldruckpegel soll ab einem Abstand zum Luftaustritt von 5 m nicht mehr als 85 dB(A) betragen. Für Feuerwehraufzüge ist ein durch die Druckbelüftungsanlage erzeugter Schalldruckpegel von maximal 80 dB(A) in 0,5 m Entfernung vom Mikrofon im Fahrkorb, in der Feuerwehr-Zugangsebene und am Tableau für Notfälle und Prüfungen zulässig. Als Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und notwendigem Flur oder Nutzungseinheit darf eine Brandschutzklappe ohne Leitungsanschluss nach EN 15650:201045 verwendet werden, die Klassifizierung EI 90 (ve io) S nach DIN EN 13501-3:2010-02 ist ausreichend. Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in Druckbelüftungsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der Feuerwiderstandprüfung gemäß DIN EN 1366-2:1999-10 nachgewiesen wurde. Die Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen darf maximal 72 °C betragen. 9 CO-Warnanlagen 9.1 Zweck der Anlage CO-Warnanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie dienen der Warnung von Personen, sobald gefahrdrohende Mengen von Kohlenmonoxid (CO) in Garagen erreicht sind. 9.2 Bauprodukte von CO-Warnanlagen Die zum Einsatz kommenden Bauprodukte müssen für die Messung, Auswertung und Warnung geeignet sein. Zur CO-Warnanlage gehören alle Bauprodukte (wie Ansaugstellen, Messstellen, Leitungen, Übertragungs- einrichtungen, Ersatzstromversorgung, Steuereinheit, optische und akustische Signalgeber etc.), die zur Aufrecht- erhaltung der Funktion der CO-Warnanlage erforderlich sind. Bauprodukte für CO-Warnanlagen müssen den Produktanforderungen europäischer Normen oder, sofern nur nationale technische Regeln wie DIN- oder DIN-VDE-Normen zur Verfügung stehen, diesen technischen Regeln entsprechen. Seite 314 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA 9.3 Planung, Bemessung und Ausführung von CO-Warnanlagen CO-Warnanlagen müssen so geplant, bemessen und ausgeführt sein, dass der CO-Gehalt in allen Garagen- bereichen zuverlässig erfasst wird und eine Alarmierung bei Überschreitung des CO-Gehalts in der Luft von 250 ppm erfolgt. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Anlagen, die weitere Funktionen übernehmen, muss der Anlagenteil für die CO-Warnung autark betrieben und geprüft werden können. Die CO-Messstellen sind auf einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden zu positionieren und so anzuordnen, dass auch Bereiche zuverlässig erfasst werden, für die erhöhte CO-Konzentrationen zu erwarten sind. CO-Warnanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben. Die Signalisierung muss so lange aktiviert sein, wie die CO-Konzentration den zulässigen Grenzwert übersteigt. Alle notwendigen Angaben zur Planung, Bemessung und Ausführung sind in den Bauvorlagen, soweit erforderlich im Brandschutznachweis, darzustellen. 10 Feuerlöschanlagen 10.1 Zweck der Anlage Selbsttätige Feuerlöschanlagen erkennen frühzeitig ein Brandereignis und dienen i.d.R. dem Ein- dämmen/Begrenzen des Brandherdes oder der direkten Löschung des Brandereignisses. Manuelle, nicht- selbsttätige Anlagen wie Hydrantenanlagen mit nassen oder trockenen Löschwasserleitungen unterstützen wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr. Beide Anlagenarten dienen vorrangig der Rettung von Mensch und Tier, können aber auch bei der Minderung von Brand-, Sach- und Umweltschäden effizient sein. Zu den Feuerlöschanlagen gehören alle Arten von ortsfesten, nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen sowie die ortsfesten, selbsttätigen Feuerlöschanlagen. Als Löschmittel kann Wasser oder auch jedes andere Löschmittel verwendet werden, soweit mit diesen Löschmitteln die Brandausbreitung kontrolliert oder der Brand gelöscht werden kann. Die nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen bestehen aus einem Leitungsnetz (dazu gehören trockene und nasse Steigleitungen) und haben Entnahmestellen, Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) oder Außenhydranten. Die selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind ortsfeste Löschanlagen. Als Löschmittel wird Wasser, z.B. in Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebellöschanlagen, verwendet. Es dürfen auch Anlagen für andere Löschmittel errichtet werden. Dies können z.B. Anlagen mit Schaum, CO2, Stickstoff, Inertgasen, halogenierten Kohlenwasserstoffen oder Pulverlöschmitteln sein sowie Wasserlöschanlagen mit Zumischung schaumbildender Mittel. 10.2 Bauprodukte von Feuerlöschanlagen In Feuerlöschanlagen dürfen nur Bauprodukte (Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vorgesehen und betrieben werden, die für den Betrieb der Anlagen erforderlich und geeignet sind. Andere Bauprodukte, z.B. Sicherungseinrichtungen für Trinkwasser, dürfen die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage nicht beeinträchtigen. Ebenso dürfen durch sie die Feuerlöschanlagen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen können oder mit dem Trinkwassernetz verbunden sind, müssen für diese Verwendung geeignet sein. Als Bauprodukte für Sprinkler- und Sprühwasserlöschanlagen dürfen die Bauprodukte der Normenreihe DIN EN 12259, für Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln die Bauprodukte der Normenreihe DIN EN 12094 verwendet werden. Stehen für Komponenten einer Feuerlöschanlage keine harmonisierten Normen zur Verfügung, dürfen auch Bauprodukte verwendet werden, die in den in Abschnitt 10.4 genannten Planungs- und Bemessungs- normen aufgeführt werden oder die aufgrund anderer Normen als Bauprodukte, die keines Verwendbarkeits- nachweises bedürfen, in Verkehr gebracht werden können. Für andere Löschanlagen, auch mit anderen Löschmitteln, z.B. Schaumlöschmitteln, sind die in den Planungs- und Bemessungsnormen für diese Anlagen genannten Bauprodukte zu verwenden. Wandhydranten gemäß EN 671-1:201253 und EN 671-2:201254, Überflurhydranten gemäß EN 14384:200555 und 56 Unterflurhydranten gemäß EN 14339:2005 dürfen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen verwendet werden. 53 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-1:2012-07 54 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-2:2012-07 55 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14384:2005-10 + DIN EN 14384 Berichtigung 1:2007-07 56 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14339:2005-10 + DIN EN 14339 Berichtigung 1:2007-07 Seite 315 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA 10.3 Erforderliche Leistungen von Bauprodukten für Feuerlöschanlagen Bauprodukte müssen ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sein sowie eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions-, Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingungsfestigkeit aufweisen. Die Bauprodukte müssen für die Anwendung hydraulisch geeignet und ausreichend druckfest sowie für den Betrieb dauerhaft leichtgängig zu bedienen und zu betreiben sein. Die Auswahl der Produkte unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung muss auf Grundlage der Informationen zu den Wesentlichen Merkmalen und Eigenschaften erfolgen. Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß nachstehenden Tabellen 1 bis 3 erforderlich. Erläuterung zu Tabelle 1 Nr. Produkt nach harmonisierter Norm Spalte 2 EN 12259-1:1999 + A1:2001 + A2:2004 + A3:2006 Teil 1: Sprinkler57 3 EN 12259-2:1999 + A1:2001 + AC:2002 + A2:2005 Teil 2: Nassalarmventile mit Zubehör58 4 EN 12259-3:2000 + A1:2001 + A2:2005: Trockenalarmventile mit Zubehör59 5 EN 12259-4:2000 + A1:2001 Teil 4: Wassergetriebene Alarmglocken60 6 EN 12259-5:2002 Teil 5: Strömungsmelder61 Tabelle 1 Wesentliches Merkmal Bauprodukte für Ortsfeste Löschanlagen – Bauteile für Sprinkler- und Sprühwasseranlagen nach harmonisierter Norm 1 2 3 4 5 6 Nenn-Auslösebedingungen X Löschmittelverteilung X Ansprechverzögerung (Ansprechzeit) X X X X X Zuverlässigkeit X Dauerhaftigkeit - Wärmebeständigkeit, X - Temperaturschockbeständigkeit Korrosionsbeständigkeit X Betriebszuverlässigkeit X X X X Leistungsfähigkeit im Brandfall X X X Ansprechverzögerung - Dauerhaftigkeit X X X Betriebszuverlässigkeit – Dauerhaftigkeit - Alterung nichtmetallischer Bauteile und X X X - Brandbeanspruchung Nennansprechbedingungen X Stabilität der Betriebszuverlässigkeit - Korrosionsbeständigkeit X - Festigkeit nichtmetallischer Bauteile X: muss erfüllt werden 57 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-1:2006-03 + DIN EN 12259-1 Berichtigung 1:2007-01 58 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-2:2001-08 + DIN EN 12259-2/A2:2006-02 59 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-3:2001-08 + DIN EN 12259-3 Berichtigung 1:2008-06 60 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-4:2001-08 61 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-5:2002-12 Seite 316 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Erläuterung zu Tabelle 2 Nr. Produkt nach harmonisierter Norm Spalte EN 671-1:2012 Ortsfeste Löschanlagen – Wandhydranten – 2 Teil 1: Schlauchhaspeln mit formstabilem Schlauch53 EN 671-2:2012 Ortsfeste Löschanlagen – Wandhydranten – 3 Teil 2: Wandhydranten mit Flachschlauch54 Tabelle 2 Wesentliches Merkmal Bauprodukte für Ortsfeste Löschanlagen – Wandhydranten – nach harmonisierter Norm 1 2 3 Verteilung des Löschmittels mit: Schlauchinnendurchmesser X X Mindestdurchflussmenge X X Wirksame Wurfweite X X Sprühstrahlbetrieb X X Funktionssicherheit/Betriebszuverlässigkeit Haspel – Konstruktion X Haspel – Drehen X Haspel – Ausschwenken X Haspel – Beständigkeit gegen Stoß X Haspel – Beständigkeit gegen Belastung X Schlauch – Allgemeines X X Absperrbares Strahlrohr – Allgemeines X X Absperrbares Strahlrohr – Beständigkeit gegen Stoß X X Absperrbares Strahlrohr – Drehmoment für die Bedienung X X Absperrventil am Wasseranschluss X Absperrventil am Wasseranschluss – Allgemeines X Absperrventil am Wasseranschluss – Handbetätigtes X Absperrventil Absperrventil am Wasseranschluss – Automatisches X Absperrventil Hydraulische Eigenschaften – Festigkeit bei innerer X Druckbeanspruchung Hydraulische Eigenschaften – Druckfestigkeit X Hydraulische Eigenschaften – Beständigkeit gegen X Innendruck Hydraulische Eigenschaften – Sicherheit der Kupplungen X Abrollbarkeit des Schlauches Haspel – Abrollkraft X Haspel – dynamisches Abbremsen X Schlauch – maximale Länge X Schlauchhaltevorrichtung, Typ 1 X Schlauchhaltevorrichtung, Typ 1 und Typ 3 X Dauerhaftigkeit der Funktionssicherheit/Betriebszuverlässigkeit Beständigkeit gegen Korrosion beschichteter Teile X X Korrosionsbeständigkeit von wasserbeaufschlagten Teilen X X Alterungsprüfung für Kunststoffteile X X X: muss erfüllt werden Seite 317 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Erläuterung zu Tabelle 3 Nr. Produkt nach harmonisierter Norm Spalte 2 EN 12094-1:2003 Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für automatische elektrische Steuer- und Verzögerungseinrichtungen62 3 EN 12094-2:2003 Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren für nichtelektrische automatische Steuer- und Verzögerungseinrichtungen63 4 EN 12094-3:2003 Teil 3: Anforderungen und Prüfverfahren für Handauslöseeinrichtungen und Stopptaster64 5 EN 12094-4:2004 Teil 4: Anforderungen und Prüfverfahren für Behälterventilbaugruppen und zugehörige Auslöseeinrichtungen65 6 EN 12094-5:2006 Teil 5: Anforderungen und Prüfverfahren für Hoch- und Niederdruck- Bereichsventile und zugehörige Auslöseeinrichtungen66 7 EN 12094-6:2006 Teil 6: Anforderungen und Prüfverfahren für nicht-elektrische Blockiereinrichtungen67 8 EN 12094-7:2000 + A1:2005 Teil 7: Anforderungen und Prüfverfahren für Düsen für CO2-Anlagen68 9 EN 12094-8:2006 Teil 8: Anforderungen und Prüfverfahren für Verbindungen69 10 EN 12094-9:2003 Teil 9: Anforderungen und Prüfverfahren für spezielle Branderkennungselemente70 11 EN 12094-10:2003 Teil 10: Anforderungen und Prüfverfahren für Druckmessgeräte und Druckschalter71 12 EN 12094-11:2003 Teil 11: Anforderungen und Prüfverfahren für mechanische Wägeeinrichtungen72 13 EN 12094-12:2003 Teil 12: Anforderungen und Prüfverfahren für pneumatische Alarmgeräte 73 14 EN 12094-13:2001/AC:2002 Teil 13: Anforderungen und Prüfverfahren für Rückflussverhinderer und Rückschlagventile74 62 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-1:2003-07 + DIN EN 12094-1 Berichtigung 1:2006-09 63 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-2:2003-09 64 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-3:2003-07 65 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-4:2004-10 66 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-5:2006-07 67 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-6:2006-07 68 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-7:2005-04 69 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-8:2006-07 70 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-9:2003-07 71 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-10:2003-09 72 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-11:2003-07 73 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-12:2003-07 74 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-13:2001-06 + Berichtigung 1 zu DIN EN 12094-13:2002-06 Seite 318 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Tabelle 3 Wesentliches Bauprodukt für Gaslöschanlagen nach harmonisierter Norm Merkmal 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Ansprechverzögerung X X X X X (Ansprechzeit) Betriebssicherheit X Betriebszuverlässigkeit X X X X X X X X X Stabilität der Betriebs- zuverlässigkeit X X X gegenüber Korrosion Stabilität der Betriebs- zuverlässigkeit; X X Schwingen Dauerhaftigkeit der Betriebszuverlässigkeit X X gegen Korrosion Dauerhaftigkeit der X X X X Betriebszuverlässigkeit Leistungsfähigkeit im X X X X X Brandfall Dauerhaftigkeit X X Löschmittelverteilung X X X Nenn- Auslösebedingungen/- X empfindlichkeit Nennansprechbedin- gungen Ansprech- X empfindlichkeit – Druckschalter Nennansprechbedin- gungen Ansprech- X empfindlichkeit – Druckmessgeräte Betriebszuverlässigkeit X – Druckschalter Betriebszuverlässigkeit X – Druckmessgeräte Stabilität der Betriebszuverlässigkeit X von Druckmessgeräten gegen Korrosion Stabilität der Betriebszuverlässigkeit X von Druckschaltern gegen Korrosion X: muss erfüllt werden Seite 319 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA 10.4 Planung und Bemessung selbsttätiger und nicht selbsttätiger Feuerlöschanlagen 10.4.1 Allgemeine Anforderungen Feuerlöschanlagen sind in Abhängigkeit von der raumbildenden Struktur der baulichen Anlage sowie vorhandener Baustoffe und Brandgüter, deren Verteilung und Anordnung im Raum, deren Abbrandverhalten und hinsichtlich der Branderkennungs- und Auslöseeinrichtungen, der geeigneten Löschmittel, Löschmittelmengen und notwendiger Wirkbereiche für die Löschmittel entsprechend dem für den Einzelfall festgelegten Regelwerk zu planen und zu errichten. Soweit erforderlich, sind Pumpenanlagen zur Druckerhöhung zu errichten. Selbsttätige (automatische) Feuerlöschanlagen, Anlagen mit Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) und Anlagen mit trockenen Löschwasserleitungen müssen in den Teilen der baulichen Anlage angeordnet werden, in denen dies bauaufsichtlich verlangt wird. Die Einhaltung von Anforderungen an die Qualifikation (Kompetenz, Ausbildung und Zertifizierung) als Planer und Errichter in Normen ist für die Erreichung der bauaufsichtlichen Schutzziele nicht verbindlich. Die Regelungen der Planungs- und Bemessungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser bauaufsichtlichen technischen Regel. Die Verpflichtungen zur Instandhaltung gemäß § 3 MBO46 bleiben unberührt. Feuerlöschanlagen müssen, sofern sie bauordnungsrechtlich gefordert werden, auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben. Alle notwendigen Angaben zur Planung, Bemessung und Ausführung sind in den Bauvorlagen, soweit erforderlich im Brandschutznachweis, darzustellen. 10.4.2 Selbsttätige Feuerlöschanlagen Planung, Einbau und Bemessung von Sprinkleranlagen als selbsttätige Feuerlöschanlage sollen nach der Regelung von DIN EN 12845:2020-11 (Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen – Automatische Sprinkleranlagen, Planung, Installation und Instandhaltung) erfolgen. Wenn Sprinkleranlagen abweichend nach einem anderen technischen Regelwerk ausgelegt werden soll (z.B. CEA 4001, FM Global Data Sheets, VdS CEA 4001), muss dies im Brandschutznachweis dargestellt werden. Wenn eine Sprinkleranlage nicht angewendet werden kann oder soll, is

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.