Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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chinellen Rauchabzugsanlagen sind maschinelle Rauchabzugsgeräte nach EN 12101-3:201548 zu verwenden. Für die Anwendung der maschinellen Rauchabzugsgeräte gibt es keine allgemein anerkannte Regel der Technik47, sodass gemäß § 16a MBO46 eine allgemeine Bauartgenehmigung notwendig ist. Für das Nachströmen der Zuluft dürfen Bauprodukte wie Fenster, Türen und Tore verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass während des gesamten Funktionszeitraumes von Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugs- geräten der erforderliche freie Querschnitt erhalten bleibt. Sofern in maschinellen Rauchabzugsanlagen Entrauchungsklappen auch von Hand gesteuert werden sollen, müssen diese für die manuelle Auslösung geeignet sein. Entrauchungsklappen mit mechanischem Absperrelement nach EN 12101-8:201149 dürfen in maschinellen Rauchabzugsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die nach der in vorgenannter harmonisierter Norm vorgegebenen Feuerwiderstandprüfung bei beidseitiger Beflammung nachgewiesen wurde. Entrauchungsleitungen dürfen nicht selbst zur Ausbreitung von Feuer und Rauch in der baulichen Anlage beitragen. Sie müssen nichtbrennbar, temperaturbeständig und dicht sein. Ihre Formbeständigkeit (Querschnittserhalt) und die mechanische Festigkeit müssen gewährleisten, dass die vorgesehene Rauchmenge abgeführt werden kann. Entrauchungsleitungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass sie nicht durch Temperaturerhöhungen auf der Außenseite der Leitungen einen Beitrag zur Brandausbreitung leisten. 48 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-3:2015-12 49 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-8:2011-08 Seite 307 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA 7.5.2 Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen erforderliche Leistungen Bei Verwendung von Bauprodukten mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO46 oder Anwendung von Bauarten gemäß § 16a MBO46 sind die mindestens erforderlichen Klassen der Tabelle 1 zu entnehmen. Tabelle 1 Entrauchungsleitungen nach DIN V 18232-6:1997-10 i. V. m. DIN 4102-6:1977-09 Mindestens erforderliche Leistung Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse, Brandverhalten Kategorie und Druckstufe Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 feuerhemmend L 30, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3* hochfeuerhemmend L 60, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3* A2 feuerbeständig L 90, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3* * je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch Druckstufe 1 Bei Verwendung von Bauprodukten für maschinelle Rauchabzugsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, sind Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 2 i. V. m. Tabellen 3 und 4 erforderlich. Seite 308 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Erläuterung zu Tabelle 2 Nr. Spalte Produkt nach harmonisierter Norm 2 EN 12101-2:2003 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 2: Festlegungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte50 3 EN 12101-3: 2015 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 3: Bestimmungen für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsgeräte48 4 EN 12101-7:2011 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 7: Entrauchungskanalstücke51 5 EN 12101-8:2011 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 8: Entrauchungsklappen 49 6 EN 12101-10:2005/AC:2007 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 10: Energieversorgung52 Tabelle 2 Wesentliches Merkmal Produkt nach harmonisierter Norm 1 2 3 4 5 6 Nominale Auslösungsbedingungen/Empfindlichkeit X Funktionssicherheit (Re) K Windlast (WL) K Aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche# (Aa) L Leistung unter Brandbedingungen K Brandverhalten von Baustoffen K Betriebszuverlässigkeit Anwendungskategorien K* Motorleistung K Wirksamkeit der Abführung von Rauch/heißem Gas: (ähnlich Wirksamkeit Rauch- und X Wärmeableitung) Aufrechterhaltung des Gasvolumens und des Drucks während der L Prüfung der Ableitung von Rauch und heißem Gas Feuerbeständigkeit K Fähigkeit zum Öffnen unter Umgebungsbedingungen Öffnen unter Windlast K** innerhalb einer vorgegebenen Zeit Öffnen unter Schneelast K K** innerhalb einer vorgegebenen Zeit (SL) Öffnen bei niedriger Umgebungstemperatur K innerhalb einer vorgegebenen Zeit (T) Nennbedingungen der Aktivierung/Ansprechempfindlichkeit X Betriebssicherheit K X Feuerwiderstandsfähigkeit⧫, ⧫⧫ Raumabschluss K K Wärmedämmung K*** K*** Rauchdichtheit K K Mechanische Formstabilität (unter E) X X Aufrechterhaltung des Querschnitts (unter E) X X Ansprechverzögerung/Ansprechzeit X X* X, K X Leistungs-Parameter unter Brandbedingungen X Beständigkeit der Betriebszuverlässigkeit K Dauerhaftigkeit der Ansprechverzögerung X der Betriebssicherheit X X: muss erfüllt werden X*: muss erfüllt sein, wenn K** erforderlich ist L: Leistungsangabe als Wert erforderlich K: Angabe der Klasse erforderlich; K*: Angabe der Anwendungskategorien erforderlich K**: Angabe der Klasse erforderlich abhängig von der Verwendung K***: Angabe nur für Entrauchungsleitungen oder Entrauchungsklappen für Mehrfachabschnitte #: Angabe nicht erforderlich bei Verwendung in Druckbelüftungsanlagen nach Abschnitt 8 ⧫: - für Entrauchungsleitungen aus Entrauchungskanalstücken nach EN 12101-7:2011 siehe Tabelle 3 ⧫⧫: - für Entrauchungsklappen nach EN 12101-8:2011 siehe Tabelle 4 Seite 309 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Tabelle 3 - Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EN 12101-7:201151 - Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EAD Mindestens erforderliche Leistung Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten feuerhemmend EI 30 (ve – ho) S XX1 multi A2-s1, d0 hochfeuerhemmend EI 60 (ve – ho) S XX1 multi feuerbeständig EI 90 (ve – ho) S XX1 multi Feuerwiderstandsfähigkeit EI 120 (ve – ho) S XX1 multi 120 Minuten 1 je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch 500 Pa Tabelle 4 Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsklappen nach EN 12101-8:201149 Mindestens erforderliche Leistung Bauaufsichtliche Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten Anforderung Klappenblatt, übrige Gehäuse Komponenten feuerhemmend EI 30 (ve1-ho2 , io) S XX3 Cxx4 MA/AA5 multi hochfeuerhemmend EI 60 (ve1-ho2, io) S XX3 Cxx4 MA/AA5 multi A2-s1, d0 E-d2 feuerbeständig EI 90 (ve1-ho2, io) S XX3 Cxx4 MA/AA5 multi Feuerwiderstandsfähigkeit EI 120 (ve1-ho2, io) S XX3 Cxx4 120 Minuten MA/AA5 multi 1 je nach vorgesehener Verwendung: vew, vedw, ved (ved nur in Verbindung mit vew) 2 je nach vorgesehener Verwendung: how, hodw, hod (hod nur in Verbindung mit how) 3 je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch 500 Pa 4 je nach vorgesehener Verwendung: C300 oder C10000 5 je nach Verwendung (sh. Abschnitt 7.5.1 und/oder Abschnitt 8.2) Wenn Bauprodukte gemäß Tabelle 2, Spalte 2 in baulichen Anlagen nach den in der MVV TB unter den lfd. Nrn. A 2.2.2.3, A 2.2.2.4 und A 2.2.1.15 genannten technischen Regeln verwendet werden sollen, sind zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen die Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen je nach Verwendungszweck und unter Berücksichtigung von Abschnitt 7.2 festzulegen. Es sind mindestens Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen gemäß Tabelle 5 erforderlich. 50 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09 51 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-7:2011-08 52 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-10:2006-01 + DIN EN 12101-10 Berichtigung 1:2009-07 Seite 310 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Tabelle 5 Mindestens erforderliche Leistungen für Rauchabzugsgeräte zur Verwendung in notwendigen Treppenräumen von Verkaufs- und Versammlungsstätten sowie in Rauchabzugsanlagen EN 12101-2:200350 4.1 - Nominale muss erfüllt werden, wobei neben der Möglichkeit der Auslösebedingungen/Empfindlichkeit manuellen Ansteuerbarkeit mindestens eines der automatischen Auslöseelemente nach Abschnitt 4.1.1 b oder c vorhanden sein muss 6 - Aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche Angabe (m²) 7.1.1 - Funktionssicherheit Re 50 7.1.2 – Ansprechverzögerung (Ansprechzeit) ≤ 60 s 7.1.3 - Funktionssicherheit ja, wenn zusätzlich Lüftungsfunktion 7.2.1.1 - Öffnung unter Umweltbedingungen - SL 500 Schneelast, ausgenommen Einbauneigungen ≥ 60° 7.3.1 - Öffnung unter Umweltbedingungen - niedrige T (-05) Umgebungstemperatur 7.4.1 – Funktionssicherheit - Windlast WL 1500 7.5.1 – Klassifizierung Wärmebeständigkeit B 300 7.5.2 - Leistungsverhalten Brandverhalten der E–d2 Baustoffe Stehen für Komponenten einer Rauchabzugsanlage keine harmonisierten Normen zur Verfügung, dürfen auch Bauprodukte verwendet werden, die in den in Abschnitt 7.2 genannten Planungs- und Bemessungsnormen aufgeführt werden oder die aufgrund anderer Normen als Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen, in Verkehr gebracht werden können. 7.5.3 Besondere Bestimmungen für die Verwendung und Ausführung Bausätze für feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EAD Für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Entrauchungsleitungen aufgrund eines EAD, bestehend aus Brandschutzplatten, Dichtungsmitteln, Verbindungsmitteln und Befestigungsmitteln, hat der Hersteller gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende Einbauanleitung bereitzustellen. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: ◼ Beschreibung der zulässigen, vierseitigen Leitungskonstruktionen aus Leitungsformstücken (Werkstoffe, Abmessungen, ggf. Aussteifungen, Leitungsführung [vertikal/horizontal/schräg], zugehörige Formteile, max. Geschosshöhe und Angaben zur Lastabtragung bei vertikalen Leitungen, Revisionsöffnungen, Abhängungen, Befestigungen), ◼ zulässiger Betriebsdruckbereich, ◼ Art und Mindestdicke der Bauteile (Wand/Decke), die von den Leitungen durchdrungen werden dürfen, ◼ Grundsätze für die Herstellung der Leitungsformstücke aus den Brandschutzplatten und den Verbindungs- und Dichtungsmitteln (z. B. Kleber, Klammern, Schrauben, ggf. Aussteifung incl. Befestigung) mit Angabe der Fügetechnik, ◼ Grundsätze für das Zusammenfügen der Formstücke zu Leitungen und deren Einbau mit Angaben zu den zu verwendenden Bauprodukten (z. B. Abhängungen, Traversen, ggf. Bekleidung der Abhängungen/Traversen, Kompensatoren, zulässige Befestigungsmittel), zur Fügetechnik, zu notwendigen Abständen und zu ggf. zulässigen nachträglichen Beschichtungen, ◼ Ausführung und Abdichtung der Bauteildurchdringung sowie der Revisionsöffnungsverschlüsse, ◼ Hinweise zur Bemessung und Ausführung der Befestigung, ◼ Verarbeitungshinweise (z. B. zu zulässigen Werkzeugen, zur Reihenfolge der Arbeitsgänge bei der Formstückherstellung und deren Zusammenfügen zur Leitung), ◼ ggf. Hinweise zum Transport und zur Lagerung der Brandschutzplatten, ◼ Hinweise zur Instandhaltung. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 i. V. m. Satz 2 dieses Abschnittes nicht vor, gibt es für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106 keine allgemein anerkannte Regel der Technik47, sodass gemäß § 16a MBO46 eine allgemeine Bauartgenehmigung notwendig ist. Seite 311 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA 8 Druckbelüftungsanlagen 8.1 Zweck der Anlagen Druckbelüftungsanlagen dienen dazu, bauaufsichtlich besonders zu schützende Rettungswege sowie Aufzugsschächte von Feuerwehraufzügen von Rauch frei zu halten, damit Personen sich retten können und wirksame Löscharbeiten unterstützt werden. Der Eintritt von Rauch in innenliegende Sicherheitstreppenräume und in Feuerwehraufzugsschächte sowie deren jeweilige Vorräume ist durch Druckbelüftungsanlagen zu verhindern. Darüber hinaus können Druckbelüftungs- anlagen nach Maßgabe eines Brandschutznachweises oder Brandschutzkonzeptes in bestimmten einzelnen Rettungswegen erforderlich sein. 8.2 Planung, Bemessung und Ausführung Anhang 14, Druckbelüftungsanlagen müssen einen kontinuierlichen Luftvolumenstrom über den Luftweg Außenluftansaugung, Abschnitt ggf. Überströmöffnungen, sowie Abströmöffnungen gewährleisten. 8.2 Bitte Druckbelüftungsanlagen für Sicherheitstreppenräume müssen so bemessen und beschaffen sein, dass der Luftvolumenstrom beachten ■ bei geöffneten Türen vom Treppenraum zu dem vom Brand betroffenen Geschoss mit einer mittleren Sie das Geschwindigkeit von mindestens 2,0 m/s – bezogen auf den freien Türquerschnitt entgegen der Hamburger Fluchtrichtung strömt, Deckblatt. ■ im gesamten Querschnitt der Türen in die gleiche Richtung strömt und ■ im Brandgeschoss in geeigneter Weise abgeführt wird. Abweichend davon muss der Luftvolumenstrom durch die geöffnete Tür des Vorraumes eines Feuerwehraufzugs mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens 0,75 m/s strömen. Der Betrieb der Druckbelüftungsanlage darf nicht dazu führen, dass sich Türen in Rettungswegen wegen zu hoher Druckdifferenzen nicht mehr öffnen lassen. Die maximale Türöffnungskraft darf 100 N betragen. Sie darf bei Türen von Vorräumen auch dann nicht überschritten werden, wenn eine der beiden Türen geöffnet ist. Nach Öffnen und Schließen von Türen zum Sicherheitstreppenraum oder Vorräumen muss sich innerhalb von 3 Sekunden der Sollzustand wieder eingestellt haben. Die Anforderungen an die Durchströmgeschwindigkeiten durch die offenen Vorraumtüren und an die Türöffnungskräfte an geschlossenen Vorraumtüren gelten auch für vorhersehbare ungünstige Wetterbedingungen. Die Abschaltung der Druckbelüftungsanlagen durch Rauchauslöseeinrichtungen ist nicht zulässig. Ist nur ein innenliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen. Schaltgerätekombinationen, Steuereinheiten, Regeleinheiten und Ventilatoren der Druckbelüftungsanlage müssen so aufgestellt werden, dass die Druckbelüftungsanlage ausreichend lang wirksam ist. Außenluftansaugung Die für eine Druckbelüftungsanlage erforderliche Außenluftansaugung muss so angeordnet sein, dass kein Rauch angesaugt werden kann und sie von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen sowie Außenwandbekleidungen mindestens 2,5 m entfernt ist. Außen- und Zuluftleitungen Diese Leitungen sind hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit und des Brandverhaltens entsprechend den brand- schutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen auszubilden. Brandschutzklappen und Rauchschutz- klappen dürfen in diesen Leitungen nicht verwendet werden. Bei Verwendung von Klappen in der Außenluft- oder Zuluftleitung müssen die Antriebe über eine sichere Energieversorgung angeschlossen werden oder über eine solche verfügen. Seite 312 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Abluft- und Entrauchungsleitungen Diese Leitungen sind hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit und des Brandverhaltens entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Entrauchungsanlagen auszubilden. Entrauchungsklappen und -ventilatoren dürfen in diesen Leitungen verwendet werden. Überströmöffnungen Vorräume von Sicherheitstreppenräumen müssen auch bei geschlossenen Türen mit Luft durchspült werden können. Dies kann durch Überströmöffnungen realisiert werden. An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und Treppenraum werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine Klappe aus, die bei Luftströmung in Richtung Treppen- raum schließt. An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und Feuerwehraufzugsschacht werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine motorisch oder über andere Einrichtungen angetriebene Klappe aus. In der Wand zwischen Vorraum und notwendigem Flur oder Nutzungseinheit muss der Verschluss der Über- strömöffnung die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Wand aufweisen. Die Ansteuerung der Verschlüsse darf nicht über eine Rauchauslöseeinrichtung erfolgen. Klappen, die motorisch oder über andere Einrichtungen offengehalten oder angetrieben werden, müssen an eine sichere Energie- versorgung angeschlossen werden. Abströmöffnungen Mündungen und Abströmöffnungen sind so anzuordnen, dass die Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage auch bei vorhersehbaren ungünstigen Wetterbedingungen gewährleistet ist. Als Abströmöffnungen können im vom Brand betroffenen Geschoss Fenster in der Fassade verwendet werden. Diese sind je Abströmbereich an gegenüberliegenden Fassaden anzuordnen. Wenn die Abströmung über einen Schacht erfolgt, sind in die Schachtwandung Entrauchungsklappen zu integrieren. Fortluftöffnungen (Mündungen) von Leitungen, aus denen Brandgase ins Freie gelangen können, müssen entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen angeordnet oder ausgebildet sein (sh. MVV TB Abschnitt A 2.2, lfd. Nr. A 2.2.1.11, Abschnitt 5.1.2 Nr. 1). Brandschutzklappen dürfen nicht verwendet werden. Energieversorgung Bauaufsichtlich geforderte Druckbelüftungsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben; dies gilt als erfüllt bei Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage. Notwendige Angaben im Brandschutzkonzept Alle notwendigen Angaben zur Planung, Bemessung und Ausführung sind in den Bauvorlagen, soweit erforderlich im Brandschutznachweis, darzustellen, insbesondere wenn und wie die Ansteuerung oder Auslösung über ein programmierbares System erfolgen soll. 8.3 Auslösung Anhang 14, Die Druckbelüftungsanlagen müssen im Brandfall selbsttätig ausgelöst werden. Abschnitt Soweit selbsttätige Brandmeldeanlagen erforderlich oder vorhanden sind, müssen diese die Druckbelüftungs- anlagen auslösen. 8.3 Bitte Wenn keine Brandmeldeanlage vorhanden ist, muss die Auslösung mindestens durch geeignete Auslöse- beachten einrichtungen, die über im Bereich des Zugangs zum Sicherheitstreppenraum (ausgenommen Vorräume) und zum Sie das Feuerwehraufzugsvorraum sowie im Bereich der notwendigen Abströmöffnungen positionierte Rauchmelder Hamburger angesteuert werden, erfolgen. Rauchmelder nach der Normenreihe DIN EN 54 sind für die Detektion geeignet. Deckblatt. Seite 313 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Sollen Druckbelüftungsanlagen auch von Hand ausg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.