Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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von Sicherheitsstromversorgungsanlagen Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein. Bauprodukte für Sicherheitsstromversorgungsanlagen müssen den Produktanforderungen europäischer Normen oder, sofern nur nationale technische Regeln wie DIN- oder DIN-VDE-Normen zur Verfügung stehen, diesen technischen Regeln entsprechen. Stromerzeugungsaggregate mit Hubkolben-Verbrennungsmotoren, die den Anforderungen der Normenreihe DIN 6280 genügen und zentrale Stromversorgungssysteme, die den Anforderungen von DIN EN 50171 (VDE 0558-508):2022-10 genügen, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen. Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen. 5.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsstromversorgungsanlagen Sicherheitsstromversorgungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0100 (mit Ausnahme der Normenteile 801 ff), bei Anlagen mit einer Nennspannung über 1000 V unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0101 erfolgt, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind. Sicherheitsstromversorgungsanlagen sind so aufzubauen, dass bei Überlast oder Kurzschluss nur der davon betroffene Abschnitt ausschaltet, während die restliche Anlage in Funktion bleibt (Selektivität). Der Nachweis der selektiven Fehlerabschaltung kann durch geeignete Ingenieurmethoden (Rechenverfahren) erbracht werden. Die Stromquelle ist so zu bemessen, dass sie die Energieversorgung der sicherheitstechnischen Anlagen für den erforderlichen Zeitraum aufrechterhält. Bei der Bemessung der Stromquelle sind insbesondere ihre Leistungs- fähigkeit und das Anlaufverhalten sowie die Nichtlinearität der Verbraucher zu berücksichtigen. Eine separate Einspeisung aus dem Versorgungsnetz nach DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560):2022-10, Abschnitt 6.1 "Stromquellen für Sicherheitszwecke", letzter Spiegelstrich erfüllt nicht die bauaufsichtlichen Anforderungen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage. Alle notwendigen Angaben zur Planung, Bemessung und Ausführung sind in den Bauvorlagen, soweit erforderlich im Brandschutznachweis, darzustellen. 6 Lüftungsanlagen 6.1 Zweck der Anlage Lüftungsanlagen dienen der Be- oder Entlüftung von Räumen. Die Anlagen können natürliche oder maschinelle Lüftungsanlagen sein. Zu den maschinellen Anlagen gehören auch raumlufttechnischen Anlagen, Klimaanlagen und Warmluftheizungen. Lüftungsanlagen dienen der Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die ausreichende und wirksame Lüftung von Räumen. Seite 301 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA 6.2 Planung, Bemessung und Ausführung Lüftungsanlagen sind so zu planen, zu bemessen und auszuführen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die in der MVV TB unter den lfd. Nrn. A 2.2.1.11 und A 3.2.6 genannten technischen Regeln sind zu beachten. Zur Konkretisierung bauaufsichtlicher Anforderungen können auch allgemein anerkannte Regeln der Technik dienen, die nicht bauaufsichtlich eingeführt sind. Lüftungsanlagen sind so auszuführen, dass keine hygienischen Belastungen der Raumluft zu befürchten sind. Für eine ausreichende Belüftung von Aufenthaltsräumen ist eine maschinelle Lüftungsanlage erforderlich, wenn sie nicht durch natürliche Lüftung sichergestellt werden kann. Werden Überströmöffnungen in raumabschließenden Wänden aus lüftungstechnischen Gründen vorgesehen, sind die Regelungen zu Überströmöffnungen gemäß MVV TB, Abschnitt A 2.1.3.3.1 zu beachten. Bei Brandschutzklappen muss nach erstmaligem Einbau das ordnungsgemäße Schließen geprüft werden, um Beschädigungen im Rahmen des Einbaus auszuschließen. Alle notwendigen Angaben zur Planung, Bemessung und Ausführung sind in den Bauvorlagen, soweit erforderlich im Brandschutznachweis, darzustellen. 6.3 Bauprodukte und Bauarten 6.3.1 Allgemeine Bestimmungen Bauprodukte und Bauarten für Lüftungsanlagen sind entsprechend den technischen und hygienischen Anforderungen auszuwählen und zu verwenden. Stehen für Komponenten einer Lüftungsanlage keine harmonisierten Normen zur Verfügung, dürfen auch Bauprodukte verwendet werden, die in Planungs- und Bemessungsnormen aufgeführt werden oder die aufgrund anderer Normen als Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen, in Verkehr gebracht werden. Für die brandschutztechnischen Eigenschaften sind insbesondere die Einbaulage, die erforderliche Temperatur- beständigkeit, die Feuerwiderstandsdauer, die Anforderungen an die Dichtheit, der erforderliche Volumenstrom, die Druckdifferenz, der Standort und die Umgebungstemperaturen zu berücksichtigen. Brandschutzklappen nach EN 15650:201045 mit mechanischem Absperrelement dürfen in Lüftungsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der in der v. g. harmonisierten Norm vorgegebenen Feuerwiderstandsprüfung nachgewiesen wurde. Die Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen darf maximal 72 °C betragen, in der Zuluft bei Warmluftlüftungs- anlagen 95 °C. Brandschutzklappen in Atmosphären, die planmäßig oder außerplanmäßig aufgrund chemischer Reaktionen eine schädigende und/oder korrosive Wirkung auf diese ausüben können, fallen nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:201045. Dazu gehören auch Atmosphären in Ab- oder Fortluftleitungen von gewerblichen Küchen. 6.3.2 Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen erforderliche Leistungen Bei Verwendung von Bauprodukten mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO46 oder bei Anwendung von Bauarten gemäß § 16a MBO46 sind die mindestens erforderlichen Klassen den Tabellen 1 bis 3 und 6 zu entnehmen. Bei Verwendung von Bauprodukten für Lüftungsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, sind Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 4 i. V. m. Tabelle 5 sowie Tabelle 7 erforderlich. 45 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09 46 nach Landesrecht Seite 302 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Tabelle 1 Brandschutzklappen in Unterdecken (nicht im Anwendungsbereich von EN 15650:2010 45) Mindestens erforderliche Leistung Bauaufsichtliche Feuerwiderstandsklasse Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 Anforderung nach DIN 4102-6:1977-09 und zusätzliche Bezeichnung gemäß Verwendbarkeitsnachweis Gehäuse, Übrige Komponenten Absperrelement feuerhemmend K 30 U hochfeuerhemmend K 60 U A2 B2 feuerbeständig K 90 U Tabelle 2 - Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen, die nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:201045 fallen, z. B. in Ab- oder Fortluftleitungen gewerblicher Küchen - Brandschutzventile, die nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:2010 45 fallen Mindestens erforderliche Leistung Bauaufsichtliche Feuerwiderstands- Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 Anforderung klasse nach DIN 4102-6:1977-09 Gehäuse, Übrige Komponenten Absperrelement feuerhemmend K 30 hochfeuerhemmend K 60 A2 B2 feuerbeständig K 90 Tabelle 3 Absperrvorrichtungen und Brandschutzsysteme in Lüftungsanlagen gemäß der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.11 genannten technischen Regel, Abschnitt 7.2 sowie Einzelentlüftungsgeräte mit integrierter brandschutztechnischer Ausstattung (Absperrvorrichtung) für Entlüftungsanlagen nach DIN 18017-3:2022-05 gem. lfd. Nr. B 3.2.1.34 Mindestens erforderliche Leistung Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und zusätzliche Bezeichnung gemäß Verwendbarkeitsnachweis feuerhemmend K30-18017, K30-18017 S hochfeuerhemmend K60-18017, K60-18017 S feuerbeständig K90-18017, K90-18017 S Seite 303 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Tabelle 4 Wesentliches Merkmal Brandschutzklappen nach EN 15650:201045 Nennbedingungen der Aktivierung/ X Ansprechempfindlichkeit Ansprechverzögerung/Ansprechzeit X Betriebssicherheit (Zyklen) 50 ⧫ Feuerwiderstandsfähigkeit - Raumabschluss K - Wärmedämmung K - Rauchleckage K - Mechanische Festigkeit (bzgl. E) X - Beibehaltung des Querschnitts (bzgl. E) X Dauerhaftigkeit - der Ansprechverzögerung X - der Betriebssicherheit L X muss erfüllt werden K Angabe der Klasse erforderlich L Leistungsangabe als Wert erforderlich (Bei Brandschutzklappen, die nur über temperaturempfindliche Messfühler (ohne Motor) verfügen, ist die Dauerhaftigkeit mit den 50 Zyklen der Betriebssicherheit nachgewiesen). ⧫ s. Tabelle 5 Tabelle 5 Brandschutzklappen nach EN 15650:201045 Mindestens erforderliche Leistung Bauaufsichtliche Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten Anforderung Gehäuse, übrige Absperrelement Komponenten feuerhemmend EI 30 (veho io) S hochfeuerhemmend EI 60 (veho io) S feuerbeständig EI 90 (veho io) S A2-s1, d0 E-d2 Feuerwiderstandsfähigkeit EI 120 (veho io) S 120 Minuten Tabelle 6 Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen Mindestens erforderliche Leistung Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse Baustoffklasse nach nach DIN 4102-6:1977-09 und DIN 4102-1:1998-05 ggf. DIN V 4102-21:2002-08 feuerhemmend L 30 A2 hochfeuerhemmend L 60 feuerbeständig L 90 A2 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten L 120 Für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen, siehe auch Abschnitte C 3.1 und C 4.4 der MVV TB. Für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen darf die innere Schale (entspricht der luftführenden Leitung) gemäß A 2.2.1.11, Abschnitt 3.2.1 Satz 1, Nr. 3 aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; Satz 3 der Techn. Regel nach A 2.2.1.11, Abschnitt 3.2.1 bleibt unberührt. Seite 304 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Tabelle 7 Bausätze für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen nach EAD Mindestens erforderliche Leistung Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten1 feuerhemmend EI 30 (veho io) S A2–s1, d0 hochfeuerhemmend EI 60 (veho io) S A2–s1, d0 feuerbeständig EI 90 (veho io) S A2–s1, d0 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten EI 120 (veho io) S A2–s1, d0 1 innerhalb und außerhalb Für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen darf die innere Schale (entspricht der luftführenden Leitung) gemäß A 2.2.1.11, Abschnitt 3.2.1 Satz 1, Nr. 3 aus schwerentflammbaren Baustoffen (C-s2, d2) bestehen; Satz 3 der Techn. Regel nach A 2.2.1.11, Abschnitt 3.2.1 bleibt unberührt. 6.3.3 Besondere Bestimmungen für die Verwendung und Ausführung 6.3.3.1 Bausätze für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen nach : EAD Für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Lüftungsleitungen aufgrund eines EAD, bestehend aus Brandschutzplatten, Dichtungsmitteln, Verbindungsmitteln und Befestigungsmitteln, hat der Hersteller gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende Einbauanleitung bereitzustellen. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten: ◼ Beschreibung der zulässigen, vierseitigen Leitungskonstruktionen aus Leitungsformstücken (Werkstoffe, Abmessungen, ggf. Aussteifungen, Leitungsführung (vertikal/horizontal/schräg), zugehörige Formteile, max. Geschosshöhe und Lastabtragung bei vertikalen Leitungen, Abhängungen, Befestigungen), ◼ zulässiger Betriebsdruckbereich, ◼ Art und Mindestdicke der Bauteile (Wand/Decke), die von den Leitungen durchdrungen werden dürfen, ◼ Grundsätze für die Herstellung der Leitungsformstücke aus den Brandschutzplatten und den Verbindungs- und Dichtungsmitteln (z. B. Kleber, Klammern, Schrauben, ggf. Aussteifung incl. Befestigung) mit Angaben zur Fügetechnik, ◼ Grundsätze für das Zusammenfügen der Formstücke zu Leitungen und deren Einbau mit Angaben zu den zu verwendenden Bauprodukten (z. B. Abhängungen, Traversen, ggf. Bekleidung der Abhängungen/Traversen, Kompensatoren, zulässige Befestigungsmittel), zur Fügetechnik, zu notwendigen Abständen und zu ggf. zulässigen nachträglichen Beschichtungen, ◼ Ausführung und Abdichtung der Bauteildurchdringung sowie der Revisionsöffnungsverschlüsse, ◼ Hinweise zur Bemessung und Ausführung der Befestigung, ◼ Verarbeitungshinweise (z. B. zu zulässigen Werkzeugen, zur Reihenfolge der Arbeitsgänge bei der Formstückherstellung und deren Zusammenfügen zur Leitung), ◼ ggf. Hinweise zum Transport und zur Lagerung der Brandschutzplatten, ◼ Hinweise zur Instandhaltung. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten. Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung die Lüftungsleitungsstücke in die Lüftungsanlage einzubauen, dem Bauherrn die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 i. V. m. Satz 2 dieses Abschnittes nicht vor, gibt es für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Lüftungsleitungen aufgrund eines EAD keine allgemein anerkannte Regel der Technik47, sodass gemäß § 16a MBO46 eine allgemeine Bauartengenehmigung notwendig ist. 6.3.3.2 Bausätze mit Brandschutzklappen nach EAD Die Leistungen für die Brandschutzklappe sind gemäß Tabelle 5 anzugeben; für die übrigen anzugebenden Leistungen gilt Anhang 4. Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Bausatzes muss mindestens der der integrierten Brandschutzklappe entsprechen. 47 Anwendung von § 16a MBO Seite 305 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA 7 Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte 7.1 Zweck der Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte dienen dazu, Rauch abzuleiten, um dadurch gleichzeitig wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr zu unterstützen. Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind nach Maßgabe von Sonderbauverordnungen und Sonderbau- richtlinien erforderlich. Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind auch erforderlich, wenn diese im bau- aufsichtlichen Verfahren gefordert werden. Müssen mehrere Geräte zur Rauchableitung zusammenwirken, um die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, bilden diese Einrichtungen eine Rauchabzugsanlage. Verschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung, z.B. im Treppenraum oder Aufzugsschacht, sind keine Rauchabzugsanlagen im hier geforderten Sinne. 7.2 Planung, Bemessung und Ausführung Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind so zu planen, zu bemessen und auszuführen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen aufgrund der Sonderbauverordnungen, Sonderbaurichtlinien und Brandschutz- nachweise erfüllt werden. Rauchabzugsanlagen, die entsprechend der einschlägigen Regelungen der Normenreihe DIN 18232 sowie nach dieser technischen Regel errichtet werden, erfüllen auch die bauaufsichtlichen Anforderungen, soweit nicht ab- weichende Anforderungen im Einzelfall gestellt sind. Die Regelungen zu normativen Vorgaben an die Qualifikation und Eignung von Dienstleistern, die solche Anlagen planen, bemessen, ausführen und instandhalten, sind nicht Bestandteil dieser Technischen Regel und stellen insofern keine bauaufsichtliche Anforderung dar. Die Bemessung von Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten darf nach Ingenieurmethoden des Brandschutzes und der Standsicherheit erfolgen. Die Eingabeparameter für die Bemessung und Auswahl der Bauprodukte sind in den Bauvorlagen zu dokumentieren. Bei der Bemessung der Rauchabzugsanlagen und der Rauchabzugsgeräte sind auch die Randbedingungen zu berücksichtigen, die den Betrieb beeinflussen können, wie Schneelasten und Anströmbedingungen, insbesondere aufgrund von Dachaufbauten, wie PV-Anlagen. Bei Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten muss die für die Entrauchung notwendige Zuluft nachgeführt werden können. Bei maschinellen Rauchabzugsanlagen müssen mit ihrem Anlaufen selbsttätig die Zuluftanlagen in Betrieb gehen bzw. die erforderlichen Zuluftöffnungen öffnen. Soweit manuelle Zuluftöffnungen zulässig sind, müssen diese leicht zugänglich sein und leicht geöffnet werden können und geöffnet bleiben. Zu keiner Zeit dürfen die Türöffnungskräfte bei Türen in Rettungswegen infolge des Betriebs der Rauchabzugs- anlage größer 100 N sein. Für die Verwendung von Rauchabzugsgeräten in der Bedachung von Dächern ist A 2.1.9 hinsichtlich der Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistung nach Abschnitt 7.5.2 von DIN EN 12101-2:2003-09 nicht mit mindestens A2–s1, d0 erklärt ist; anderenfalls ist der Nachweis gemäß MVV TB, A 2.1.9 für eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2) oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach § 32 Abs. 2 MBO46 einzuhalten. Alle notwendigen Angaben zur Planung, Bemessung und Ausführung sind in den Bauvorlagen, soweit erforderlich im Brandschutznachweis, darzustellen. 7.3 Auslösung – manuell/selbsttätig Für die selbsttätige Auslösung maschineller Rauchabzugsanlagen sind Brandmelder zu verwenden, die die zu erwartenden Brandkenngrößen detektieren. Brandmelder nach der Normenreihe DIN EN 54 sind hierfür verwendbar. Natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte müssen selbsttätig und von Hand ausgelöst werden können. Seite 306 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Schalter oder manuelle Einrichtungen zur Auslösung von Rauchabzugsanlagen sind an einer jederzeit zugänglichen Stelle in einer Höhe zwischen 1,2 m und 1,6 m über dem Boden anzuordnen. Die Schalter oder manuellen Auslöseeinrichtungen sind mit einem gut lesbaren Schild „Rauchabzug“ zu kennzeichnen. Die Beschilderung darf auf dem Schalter oder dem Gehäuse erfolgen oder muss in unmittelbarer Nähe dauerhaft befestigt erfolgen. Die Farbe der Schalter oder manuellen Auslöseeinrichtungen darf nicht rot sein. 7.4 Zuluftöffnungen Öffnungen, die dem Nachströmen der für die Entrauchung notwendigen Zuluft dienen, sind mit einem gut lesbaren Schild „Zuluftöffnung für Rauchabzugsanlage“ zu kennzeichnen. 7.5 Bauprodukte und Bauarten 7.5.1 Allgemeine Bestimmungen Rauchabzugsanlagen bestehen mindestens aus den Bedien- und Auslöseeinrichtungen sowie den jeweiligen Rauchabzugsgeräten. Maschinelle Rauchabzugsanlagen können zusätzlich aus den Entrauchungsleitungen einschließlich notwendiger Entrauchungsklappen bestehen. Bauprodukte für Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind entsprechend der Einbaulage, der erforderlichen Temperaturbeständigkeit, des erforderlichen Volumenstroms, der Druckdifferenz, der erforderlichen aerodynamisch wirksamen oder geometrischen Öffnungsfläche und des Standortes hinsichtlich des Funktions- erhalts und der Einwirkungen u. a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden. Die detaillierte Einbauanleitung und die Gebrauchsanleitung des Herstellers müssen von diesem für jeden Einbauort in deutscher Sprache schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Der Hersteller hat in der Gebrauchsanleitung ausführlich die für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Bauprodukte notwendigen Angaben darzustellen. Für Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen muss die Einbauanleitung den Angaben der Klassifizierungsberichte entsprechen. Die Einbau- und Gebrauchsanleitungen des Herstellers für die zu verwendenden Bauprodukte sind zu beachten und dem Bauherrn zu übergeben. In mas

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.