Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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2 13 14 15 16 17 Prüfung der X Gebrauchstauglichkeit Prüfung der Funktion X Abhängigkeit von der Länge der optischen X Messstrecke Streulicht X Sprachalarmzustand X Manuelle Auslösung des X Sprachalarms Notfallmikrofon X Signal Rauschabstand X Frequenzgang der SAZ X ohne Mikrofon Frequenzgang der SAZ X mit Mikrofon Signalisierungsbereich X Veränderung der X Lichtabstrahlung Kleinste u. größte effektive X Lichtstärke Lichtfarbe X Zeitliches Lichtmuster und X Blinkfrequenz Toleranz zur Fehlausrichtung des X Strahls Synchronisation X Frequenzganggrenzen X Nenn-Impedanz X Horizontaler und vertikaler X Abstrahlwinkel Maximaler X Schalldruckpegel Ansprechverzögerung Empfang u. Verarbeitung X X von Brandmeldungen Ausgang zur Weiterleitung X des Brandmeldezustandes Abhängigkeit des Brandmeldezustandes von X mehr als einem Alarmsignal Schnelle Änderungen der X Lichtdämpfung Verzögerung beim Übergang in den X Sprachalarmzustand Ausgang zu Alarmierungs- X einrichtungen Seite 294 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Wesentliches Produkt nach harmonisierter Norm Merkmal 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 Notfallmikrofon X Betriebszuverlässigkeit Allgemeine Anforderungen X X X X X X Allgemeine Anforderungen X X für Anzeigen Betriebsbereitschafts- X X zustand Brandmeldezustand X Störungsmeldezustand X X Abschaltzustand X Anforderungen an die X X X Ausführung Zusätzliche Anforderungen an die Ausführung von X softwaregesteuerten Brandmelderzentralen Kennzeichnung X X X X Funktionen X X Werkstoffe, Ausführung X und Herstellung Dokumentation X X X X X Lebensdauer X Aufbau X Kennzeichnung und Daten X X X X Lebensdauerprüfung X Individuelle Alarmanzeige X X X X X Anschluss von X X X X X Hilfsvorrichtungen Überwachung X X X X abnehmbarer Melder2 Herstellerabgleiche X X X X X Einstellung des Ansprech- X2 X X X X verhaltens vor Ort Zusätzliche Anforderungen für X X X X X softwaregesteuerte Melder2 Schutz gegen das Eindringen von X X Fremdkörpern Rückstelleinrichtung X Prüfeinrichtung X Form, Maße und Farben X Symbole und Beschriftung X Umweltkategorie X Seite 295 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Wesentliches Produkt nach harmonisierter Norm Merkmal 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 Zusätzliche Anforderungen an X softwaregesteuerte Handfeuermelder2 Prüfung der Prüfeinrichtung X (in Betrieb) Prüfung der Zuverlässigkeit X (Dauerprüfung) Sprachalarmzustand X Manuelle Auslösung des X Sprachalarms Schnittstelle zu externen X Steuereinrichtungen Zusätzliche Anforderungen an die X Ausführung von softwaregesteuerten SAZ Mechanische Festigkeit X der Rohrleitung Hardware-Komponenten und zusätzliche X Sensoreinheiten in der Ansaugeinrichtung Luftstromüberwachung X Stromversorgung X Funktionsdauer X Vorkehrungen für X Außenleiter Entflammbarkeit von X Werkstoffen Zugang X Anforderungen an X softwaregesteuerte Geräte Dauerhaftigkeit X Konstruktion X Nenn-Rauschleistung X (Dauerhaftigkeit) Gehäuseschutz X Immunität gegen X Streckendämpfung Identifikation des HF-angebundenen X Bestandteils Leistungseigenschaften X des Empfängers Immunität gegen X Störeinflüsse Verlust der X Kommunikation Seite 296 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Wesentliches Produkt nach harmonisierter Norm Merkmal 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 Antenne X Energieversorgungs- X X einrichtung Anforderungen an die X Umweltprüfungen Prüfung der Immunität X gegen Streckendämpfung Prüfung zur Identifizierung der HF-angebundenen X Bestandteile Prüfung der Leistungseigenschaften X des Empfängers Prüfung der Kompatibilität mit anderen Nutzern des X Frequenzbandes Prüfung zur Erkennung bei Verlust der X Kommunikation auf einer Verbindung Prüfung der Antenne X2 Prüfplan für die Prüfung X der Bestandteile Überprüfung der Lebensdauer der X autonomen Energiequelle Prüfung der Störungsmeldung für den X2 Zustand schwache Energieversorgung Prüfung der X2 Polaritätsumkehr Prüfung der X Wiederholbarkeit Seite 297 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Wesentliches Produkt nach harmonisierter Norm Merkmal 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 Dauerhaftigkeit der Betriebszuverlässigkeit, Feuchtebeständigkeit, Korrosionsbeständig- keit, Schock- u. Schwingfestigkeit, Temperaturbeständig- keit Kälte in Betrieb X X X X X X X X X X X X X X X X Vibration, sinusförmig X X (in Betrieb) Vibration, sinusförmig X X (Dauerprüfung) EMV Störfestigkeit X X2 X X X X X2 X X X X X X X (in Betrieb) Schwankungen der Versorgungsspannung X X X (in Betrieb) Feuchte Wärme, konstant X X X X X X X X2 (in Betrieb) Feuchte Wärme, konstant X X X X X X X X X X X X X X X (Dauerprüfung) Schlag (in Betrieb) X X X X X X X X X X X X X X Trockene Wärme X X X X X X X X X X X2 (in Betrieb) Trockene Wärme X1 X1 X1 X1 X2 (Dauerprüfung) Feuchte Wärme, zyklisch X X X X X X X X X2 (in Betrieb) Feuchte Wärme, zyklisch X1 X1 X X1 X1 (Dauerprüfung) Schwefeldioxid-Korrosion X X X X X X X X X X X X2 (Dauerprüfung) Stoß (in Betrieb) X X X X X X X X X X2 Schwingen, sinusförmig X X X X X X X X X X X X X (in Betrieb) Schwingen, sinusförmig X X X X X X X X X X X X X X (Dauerprüfung) Schutz durch Gehäuse X X1 X Schwankungen der X X X X X X X X Versorgungsparameter Schocken (in Betrieb) X Ausgangsleistung X Übertragungsleistung Allgemeine Anforderungen X Anforderungen an X Funktionen X: muss erfüllt werden 1: sofern das Merkmal aufgrund der Anwendung benötigt wird 2: sofern das Merkmal auf das Bauprodukt anwendbar ist Seite 298 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA 2.3 Planung, Bemessung und Ausführung von Brandmeldeanlagen Brandmeldeanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung von DIN 14675-1:2020-01 in Verbindung mit DIN VDE 0833-1:2014-10 und -2:2017-10 erfolgt, erfüllen die bauaufsicht- lichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind. Brandmeldeanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben. Die Regelungen von Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser technischen Regel. Alle notwendigen Angaben zur Planung, Bemessung und Ausführung sind in den Bauvorlagen, soweit erforderlich im Brandschutznachweis, darzustellen. Zu dieser Darstellung gehört beispielsweise auch die Information, ob und welche anderen sicherheits- beziehungsweise gebäudetechnischen Anlagen und Einrichtungen die Brandmeldeanlage ansteuern soll. 3 Alarmierungsanlagen 3.1 Zweck der Anlage Alarmierungsanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen im Gefahrenfall mittels Verbreitung eines Notsignals und/oder einer Sprachanweisung alarmieren und veranlassen, den Gefahrenbereich zu verlassen. Eine Alarmierungsanlage muss mindestens aus einer Zentrale, einer Energieversorgung, Auslöse- oder Steuereinrichtungen, Signalgebern und dem verbindenden Übertragungsweg bestehen. Bei Sprachalarmierung muss diese mindestens in deutscher Sprache und ausreichend verständlich erfolgen. Zu Alarmierungsanlagen zählen insbesondere elektroakustische Alarmierungsanlagen zur Erteilung von An- weisungen, wie Sprachalarmierungsanlagen oder Notfallwarnsysteme. Alarmierungsanlagen können auch als Brandmeldeanlagen mit Alarmierungsfunktion ausgeführt werden. Aufgaben von Alarmierungsanlagen können nicht von Brandwarnanlagen übernommen werden. 3.2 Bauprodukte von Alarmierungsanlagen Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Alarmierungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig und mit Bauprodukten errichtet sein, die ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sind und eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions- und Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingfestigkeit aufweisen. Sofern Bauprodukte nach DIN EN 54 Teile 3, 4, 16, 17, 23 und 24 für Brandmeldeanlagen zur Errichtung von Alarmierungsanlagen verwendet werden, müssen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 des Abschnitts 2.2 Brandmeldeanlagen dieser technischen Regel festgestellt und angegeben werden. Stehen für Komponenten einer Alarmierungsanlage keine harmonisierten Normen zur Verfügung, dürfen auch Bauprodukte verwendet werden, die in den im Abschnitt 3.3 genannten Planungs- und Bemessungsnormen aufgeführt werden oder die aufgrund anderer Normen als Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen, in Verkehr gebracht werden. Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen. 3.3 Planung, Bemessung und Ausführung von Alarmierungsanlagen Alarmierungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normen ◼ DIN 14675-1:2020-01 in Verbindung mit DIN VDE 0833-1:2014-10 und DIN VDE 0833-2:2017-10, ◼ DIN 14675-1:2020-01 in Verbindung mit DIN VDE 0833-1:2014-10, DIN VDE 0833-2:2017-10 und DIN VDE 0833-4:2014-10 oder ◼ DIN EN 50849 (DIN VDE 0828-1):2017-11 Seite 299 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA erfolgt, erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weiter- gehende Anforderungen gestellt sind oder sich weitergehende Anforderungen aus Gründen der Barrierefreiheit nach der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 4.2.2.1 genannten technischen Regel ergeben. Die Regelungen von Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser technischen Regel. Bei Alarmierungsanlagen mit akustischen Signalgebern muss die Abschaltung der Signale auch in unmittelbarer Nähe der Erstanlaufstelle für die Feuerwehr oder die hilfeleistende Stelle möglich sein. Eine Alarmierungsanlage mit Sprachalarmierung erfordert eine Sprachalarmzentrale. Die Sprachalarmzentrale kann eine gesonderte Einheit oder mit der Brandmelderzentrale physikalisch kombiniert sein. Brandmelderzentrale und Sprachalarmzentrale dürfen sich einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Komponenten am gleichen Aufstellort befinden. Alarmierungsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben. Alle notwendigen Angaben zur Planung, Bemessung und Ausführung sind in den Bauvorlagen, soweit erforderlich im Brandschutznachweis, darzustellen. 4 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen 4.1 Zweck der Anlage Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind elektrische Anlagen einschließlich der zugehörigen Leitungsanlagen mit einer Stromversorgung und mehr als einer Leuchte, die Räume, Rettungswege oder Sicherheitszeichen auch bei Ausfall der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung so lange beleuchten, dass Personen das sichere Verlassen der Räume oder des Gebäudes und sofern bauaufsichtlich verlangt bis hin zu öffentlichen Verkehrs- flächen ermöglicht ist und ggf. auch Arbeitsvorgänge sicher abgeschlossen werden können. 4.2 Bauprodukte von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Sicherheitsbeleuchtungsanlagen dauerhaft betriebs- zuverlässig sein. Bauprodukte für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen müssen den Produktanforderungen europäischer Normen oder, sofern nur nationale technische Regeln wie DIN- oder DIN-VDE-Normen zur Verfügung stehen, diesen technischen Regeln entsprechen. Notleuchten, die der Norm DIN EN 60598-2-22: (VDE 0711-2-22):2020-12 oder der Norm DIN EN IEC 60598-2-22 (VDE 0711-2-22):2023-07 entsprechen, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen. Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen. 4.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0100 (mit Ausnahme der Normenteile 801 ff), DIN VDE V 0108-100-1:2018-12 und DIN EN 1838:2019-11 sowie unter Beachtung des Abschnitts 5 Sicherheitsstromversorgungsanlagen dieser technischen Regel erfolgt, erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind. Alle notwendigen Angaben zur Planung, Bemessung und Ausführung sind in den Bauvorlagen, soweit erforderlich im Brandschutznachweis, darzustellen. Seite 300 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA 5 Sicherheitsstromversorgungsanlagen 5.1 Zweck der Anlage Sicherheitsstromversorgungsanlagen sind elektrische Anlagen, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen für einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten. Sicherheits- stromversorgungsanlagen umfassen die Stromquelle (Spannungserzeugung oder Energiespeicherung), die erforderlichen Schalt- und Hilfseinrichtungen sowie die zugehörigen Leitungsanlagen bis zu den Anschlüssen der zu versorgenden sicherheitstechnischen Anlagen. Netzersatzanlagen, die aus betriebstechnischen Gründen erforderlich sind, gelten nicht als Sicherheitsstrom- versorgungsanlagen im bauaufsichtlichen Sinne. 5.2 Bauprodukte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.