Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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L L Ressourcen - Ökologische Nachhaltigkeit 1 Wasserwärmeleistung – Leistungsangabe dann erforderlich, wenn die Feuerstätte über einen Wasserwärmetauscher verfügt; 2 sofern der Hersteller einen Betrieb in Teillast für die Feuerstätte vorsieht, ist die Leistungsangabe dieser Wärmeleistung erforderlich, das gilt für die Fälle mit/ohne Wasserwärmetauscher gleichermaßen; X: muss erfüllt werden K: Angabe in Form von Geräteklasse erforderlich L: Leistungsangabe als Wert erforderlich -: Wesentliches Merkmal für das Bauprodukt im Anhang ZA nicht enthalten oder im Anhang ZA enthalten, aber bauaufsichtlich nicht erforderlich Bei der Verwendung der Feuerstätten nach Bauproduktenverordnung, ausgenommen Saunaöfen nach EN 15821:20107, ist zu beachten, dass ◼ bei Feuerstätten nach der Normreihe DIN EN 16510-2-x, die raumluftunabhängig betrieben werden sollen, diese dem Typ CA nach DIN EN 16510-1:2023-02 entsprechen müssen und die ermittelte Leckage nach Abschnitt 5.9.2 der vorgenannten Norm 3m3/h nicht überschritten werden darf. Der Nachweis des Feuerstättentyps und die Gesamtdichtigkeit sind durch einen Typprüfbericht einer notifizierten Prüfstelle zu dokumentieren. Mehrere raumluftunabhängige Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Luft-Abgas- Schornstein angeschlossen werden, wenn sie innerhalb derselben Nutzungseinheit (d. h. im selben Wirkungsbereich der Lüftungsanlage angeordnet sind [Mehrfachbelegung]). ◼ der mit der CE-Kennzeichnung angegebene Abstand zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen eingehalten wird, wobei die angrenzenden Bauteile einen Wärmedurchlasswiderstand gemäß harmonisierter Norm von R ≤ 1,2 m²K/W bei Feuerstätten für feste Brennstoffe und von R ≤ 0,127 m²K/W bei Feuerstätten für flüssige Brennstoffe aufweisen, sofern in den Leistungserklärungen nicht andere Angaben zum Wärmedurchlass- widerstand der angrenzenden Bauteile gemacht werden. Bei größeren Wärmedurchlasswiderständen sind ggf. zusätzliche Maßnahmen erforderlich, z. B. gemäß DIN 18896:2014-02, Abschnitt 4.4.1, Seite 287 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA ◼ bei Kamineinsätzen in Feuerstätten die Bestimmungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden, ◼ bei der Verwendung von Speicherfeuerstätten 1. die Nennwärmeleistung (kW) der Feuerstätte anhand der Gesamtwärmeleistung [kJ] und der Zeit, bis die durchschnittliche Oberflächentemperatur 25 % des maximalen Wertes aufweist, angegeben ist und 2 mineralische Strukturen der Feuerstätte, die mit Feuer oder Abgas in Kontakt kommen, die folgenden Eigenschaften gemäß Tabelle 2 aufweisen: Tabelle 2: Materialien Rohdichte [kg/dm³] Standardschamotte 1,75 bis 2,2 Schwerschamotte 2,3 bis 4,0 Vermiculite 0,6 bis 1,5 Speckstein1 2,8 bis 3,2 Feuerfester Beton 1,9 bis 2,8 1 nicht für den Feuerraum oder die Dauerhaftigkeitsanforderungen nach einschlägigen Normen wie folgt nachgewiesen sind: a. Feuerfestigkeit (Kegelfallpunkt als Feuerfestigkeitszahl) > 15, b. Temperaturwechselbeständigkeit ≥ 25 Zyklen, c. thermische Längenausdehnung ≤ 1,5 %, d. bleibende Längenänderung nach Temperatureinwirkung < 1,5 %. 1.7.3 Feuerstätten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund anderer Harmonisierungsvorschriften als der Bauproduktenverordnung tragen Bei der Verwendung von Feuerstätten, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen, gilt Folgendes: Für die Errichtung und den Betrieb von Feuerstätten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe mit CE- Kennzeichnung, die nicht aufgrund der Bauproduktenverordnung erfolgt, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannteMuster-Feuerungsverordnung zu beachten. Das schließt auch die Abgasanlage ein. 1.7.4 Feuerstätten ohne CE-Kennzeichnung Für die Errichtung und den Betrieb von vor Ort errichteten Feuerstätten für feste Brennstoffe mit handwerklich hergestellten Brennräumen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten Muster-Feuerungsverordnung zu beachten. Nachfolgend genannte Dämmstoffe dürfen unter Beachtung der Ausführungsbestimmungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik für vor Ort errichtete Feuerstätten verwendet werden: ◼ Wärmedämmstoffe für die technische Gebäudeausrüstung und für betriebstechnische Anlagen in der Industrie – werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) – nach DIN EN 14303:2016-08; ◼ Wärmedämmstoffe für die technische Gebäudeausrüstung und für betriebstechnische Anlagen in der Industrie – werkmäßig hergestellte Produkte aus Calciumsilikat (CS) – nach DIN EN 14306:2016-03; ◼ Wärmedämmstoffe für die Haustechnik und für betriebstechnische Anlagen – werkmäßig hergestellte Produkte aus Blähperlit (EP) und expandiertem Vermiculit (EV) nach DIN EN 15501:2016-03. 1.8 Anforderungen an die Errichtung und die sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen Abgasanlagen sollen die Abgase von Feuerstätten sicher ins Freie abführen. Abgasanlagen, wie Abgasleitungen, Schornsteine, Luft-Abgas-Systeme, Luft-Abgas-Schornsteine und Verbindungsstücke, können entweder aus einzelnen Bauteilen (Montageabgasanlage) oder aus Bausätzen (Systemabgasanlage) nach Maßgabe dieses Abschnittes errichtet werden. Für die Errichtung und den Betrieb von Abgasanlagen ist die in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannte Muster-Feuerungsverordnung zu beachten. Im Übrigen gelten die bauaufsichtlichen Anforderungen für die Planung und Ausführung von Abgasanlagen zur Abführung von Abgasen von Feuerstätten, die mit festen, flüssigen oder Seite 288 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sowie für die Abführung von Abgasen von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren als erfüllt, wenn die Regeln von DIN 18160-1:2023-02 sowie die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen eingehalten sind. Bauteile von Abgasanlagen müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens mindestens normalentflammbar sein. Der in der Kennzeichnung von Bauprodukten für Abgasanlagen angegebene Abstand zu brennbaren Baustoffen gilt nur für angrenzende Wände, die einen Wärmedurchlasswiderstand von R ≤ 2,7 m2K/W aufweisen, und für zu durchdringende Decken und Dächer, die einen Wärmedurchlasswiderstand von R ≤ 5,4 m2K/W aufweisen. Die Verwendung von Abgasanlagen in Gebäuden mit Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen aus oder mit brennbaren Baustoffen, die höhere Wärmedurchlasswiderstände aufweisen, ist nur zulässig, wenn dies in harmonisierten Spezifikationen erfasst ist oder dafür eine Bauartgenehmigung erteilt wurde. Sofern Abgasanlagen Geschosse überbrücken, müssen sie so ausgeführt sein, dass bei einem Zimmerbrand, bei dem eine Brandeinwirkung von außen auf die Oberflächen der Abgasanlage erfolgt, eine Brandausbreitung über einen bestimmten Zeitraum verhindert wird. Solche Abgasanlagen müssen daher einen hinreichend langen Feuerwiderstand aufweisen. Dieser kann aufgrund der für die Errichtung von Abgasanlagen verwendeten Materialien und Konstruktion oder zusammen mit einem Schacht erreicht werden. Für Anwendungen, bei denen Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage zur Vermeidung der Brandübertragung von Geschoss zu Geschoss gestellt werden, ist der Feuerwiderstand einschließlich einer thermischen Vorbehandlung, entsprechend einer thermischen Belastung durch den Heizbetrieb unter Berücksichtigung von DIN 18160-60:2014-02 oder von DIN EN 1366-13:2019-09 nachzuweisen. Zum Nachweis des Feuerwiderstandes entsprechend DIN EN 1366-13:2019-09 ist der senkrechte Prüfaufbau mit einem Prüfkörper "B" zu verwenden. Abweichend von DIN EN 1366-13:2019-09 sind Prüfungsergebnisse mit Innenrohren aus nichtrostendem Stahl nur auf Innenrohre aus nicht brennbaren Werkstoffen übertragbar. Ausgeführte Abgasanlagen müssen dauerhaft und gut sichtbar je nach Anwendungsbereich gekennzeichnet werden. Die Feuerwiderstandsklasse ist anzugeben. Die bauaufsichtlich erforderlichen Angaben zur Feuerwiderstandsklasse der Abgasanlagen sind Tabelle 3 zu entnehmen. Tabelle 3 Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN 18160-60 für Abgasanlagen Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklassen feuerhemmend LA30* Feuerwiderstandsdauer ≥ 30 Min feuerbeständig LA90* Feuerwiderstandsdauer ≥ 90 Min * Der angegebene Feuerwiderstand muss entsprechend der gewählten Temperaturklasse (z. B. T400) mit thermischer Vorbehandlung geprüft worden sein. Bei der Verwendung von Außenschalen von Abgasanlagen nach DIN 18160-1:2023-02, die als Montage- schornsteine ausgeführt werden und an die Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden, ist dieser nach DIN 18160-60:2014-02 oder nach DIN EN 1366-13:2019-09 über einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeits- nachweis nachzuweisen. Der Nachweis kann für die Außenschale allein oder für mehrschalige Konstruktionen gemeinsam erbracht werden. Für freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von > 3 m über der obersten wirksamen Abstützung sind die Bestimmungen in Abschnitt A 1.2.8.1 der MVV TB zu beachten. Zur Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Abgasanlagen sind für die zu verwendenden Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 4 erforderlich. Seite 289 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Erläuterung zu Tabelle 4 Nr. Produkt nach harmonisierter technischer Spezifikation Spalte 2 EN 1457-1:2012 Keramikinnenrohre für Abgasanlagen für Trockenbetrieb14 3 EN 1457-2:2012 Keramikinnenrohre für Abgasanlagen für Nassbetrieb15 4 EN 1806:2006 Keramik-Formblöcke für Abgasanlagen16 5 EN 1856-1:2009 Bauteile und Abschnitte von System-Abgasanlagen mit Metallinnenrohren17 6 EN 1856-2:2009 Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall für Abgasanlagen18 7 EN 1857:2010 Betoninnenrohre für Abgasanlagen19 8 EN 1858:2008+A1:2001 Betonformblöcke für Abgasanlagen20 9 EN 12446:2011 Abgasanlagen - Bauteile - Außenschalen aus Beton21 EN 13063-1:2005+A1:2007 Rußbrandbeständige Systemabgasanlagen mit Keramik- 10 Innenrohren22 11 EN 13063-2:2005+A1:2007 Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren23 12 EN 13063-3:2007 Luft-Abgassysteme mit Keramik-Innenrohren24 13 EN 13069:2005 Keramik-Außenschalen für Systemabgasanlagen25 14 EN 14471:2013+A1:2015 Systemabgasanlagen mit Kunststoffinnenrohren26 EN 14989-1:2007 Aufsätze für raumluftunabhängige Abgasanlagen von Gasgeräten des 15 Typs C627 16 EN 14989-2:2007 Abgas- und Luftleitungen für raumluftunabhängige Feuerstätten28 17 EAD (Europäische Bewertungsdokument) Tabelle 4 Wesentliches Merkmal Produkt nach harmonisierter technischer Spezifikation 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 Temperaturklasse K K K K K K K K K K K K K K K K* Druckklasse K K K K K K K - K K K - K K K K* Kondensatbeständigkeitsklasse K K K K K K K - K K K - K K K K* Korrosionsbeständigkeitsklasse K K K K K K K - K K K - K K K K* Rußbrandbeständigkeitsklasse K K K K K K K K K K K K K K K K* Angabe des Abstandes zu - - L L L - L L L L L - L L L L* brennbaren Baustoffen Druckklasse sofern - - - - - - - K - - - K - - - K* nicht oben enthalten (für LAS) Brandverhalten - - - - - K K K - - - - K - - K* Wärmedurchlasswiderstand L L L L L L L L L L L L L L L L* Strömungswiderstand L L L L L L L - L L L - L L L L* 14 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1457-1:2012-04 15 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1457-2:2012-04 16 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1806:2006-10 17 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-1:2009-09 18 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-2:2009-09 19 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1857:2010-08 20 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1858:2011-09 21 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12446:2011-09 22 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-1:2007-10 23 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-2:2005-12 24 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-3:2007-10 25 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13069:2005-12 26 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14471:2015-03 27 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14989-1:2007-05 28 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14989-2:2008-03 Seite 290 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Frost-Tau-Wechselbeständigkeit X X X X X X X X X X X X X X X X* Mechanischer Widerstand und L L L L L L L L L L L L L X L L* Stabilität Feuerwiderstand K* X muss erfüllt werden K Angabe der Klasse erforderlich L Leistungsangabe als Wert erforderlich - Wesentliches Merkmal für das Bauprodukt im Anhang ZA nicht enthalten oder im Anhang ZA enthalten, aber bauaufsichtlich nicht erforderlich * je nach Produkt und Anwendungsbereich ist das Wesentliche Merkmal anzugeben 1.9 Einbau und Betrieb von Produkten Eine detaillierte Montage- und Betriebsanleitung des Herstellers oder seines Vertreters müssen in deutscher Sprache zur Verfügung stehen und beachtet werden. In der Betriebsanleitung sind ausführlich die notwendigen Angaben für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion darzustellen. 2 Brandmeldeanlagen 2.1 Zweck der Anlage Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen zum direkten Hilferuf (Handauslösung) bei Brandgefahren dienen. Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen Brände zu einem frühen Zeitpunkt erkennen und melden. Die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten. Brandmeldeanlagen sind technisch geeignet, die vom Brand bedrohten Personen zu warnen und über das Brandereignis in Kenntnis zu setzen. Rauchwarnmelder oder vernetzte Rauchwarnmelder bilden keine Brandmeldeanlagen. Aufgaben von Brandmeldeanlagen können nicht von Brandwarnanlagen übernommen werden. Anders als Brandwarnanlagen sind Brandmeldeanlagen technisch geeignet, andere Anlagen anzusteuern, insbesondere Brandfallsteuerungen zu aktivieren. 2.2 Bauprodukte von Brandmeldeanlagen Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Brandmeldeanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein und unter Verwendung von Bauprodukten der Normenreihe DIN EN 54 errichtet sein. Dazu müssen sie im Brandfall ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sein, eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions- und Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingfestigkeit aufweisen. Stehen für Komponenten einer Brandmeldeanlage keine harmonisierten Normen zur Verfügung, dürfen auch Bauprodukte verwendet werden, die in DIN 14675-1:2020-01 oder DIN VDE 0833-2:2017-10 aufgeführt sind oder die aufgrund anderer Normen als Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen, in Verkehr gebracht werden. Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der MVV TB, unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der MVV TB, unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen. Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 erforderlich. Seite 291 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Erläuterung zu Tabelle 1 Nr. Produkt nach harmonisierter Norm Spalte 2 EN 54-2:1997 + EN 54-2:1997/A1 2006 Brandmelderzentralen29 3 EN 54-3:2001 + A1:2002 + A2:2006 Feueralarmeinrichtungen - Akustischer Signalgeber 30 EN 54-4:1997 + EN 54-4:1997/AC:1999 + EN 54-4:1997/A1:2002 + EN 54-4:1997/A2:2006 4 Energieversorgungseinrichtungen31 5 EN 54-5:2017 +A1:2018 Wärmemelder - Punktförmige Melder32 EN 54-7:2018 Rauchmelder - Punktförmige Rauchmelder nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder 6 Ionisationsprinzip33 7 EN 54-10:2002 + EN 54-10/A1:2005 Flammenmelder – Punktförmige Melder34 8 EN 54-11:2001 + EN-54-11/A1:2005 Handfeuermelder35 9 EN 54-12:2015 Rauchmelder – Linienförmiger Melder nach dem Durchlichtprinzip36 10 EN 54-16:2008 Sprachalarmzentralen37 11 EN 54-17:2005 + EN 54-17:2005/AC:2007 Kurzschlussisolatoren38 12 EN 54-18:2005 + EN 54-18:2005/AC:2007 Eingangs-/Ausgangsgeräte39 13 EN 54-20:2006 + EN 54-20:2006/AC:2008 Ansaugrauchmelder40 14 EN 54-21:2006 Übertragungseinrichtungen für Brand- und Störungsmeldungen41 15 EN 54-23:2010 Feueralarmeinrichtungen - Optische Signalgeber42 16 EN 54-24:2008 Komponenten für Sprachalarmierungssysteme - Lautsprecher43 17 EN 54-25:2008 + EN 54-25:2008/AC:2012 Bestandteile, die Hochfrequenz-Verbindungen nutzen44 29 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-2:1997-12 i. V. m. DIN EN 54-2/A1:2007-01 30 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-3:2006-08 31 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-4:1997-12 i. V. m. DIN EN 54-4/A1:2003-03 + DIN EN 54-4/A2:2007-01 32 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-5:2018-10 33 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-7:2018-10 34 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-10:2002-05 + DIN EN 54-10/A1:2006-03 35 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-11:2001-10 + DIN EN-54-11/A1:2006-03 36 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-12:2015-10 i. V. m. DIN EN 54-12 Berichtigung 1:2018-08 37 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-16:2008-06 38 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-17:2006-03 39 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-18:2006-03 + DIN EN 54-18 Berichtigung 1:2007-05 40 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-20:2009-02 41 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-21:2006-08 42 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-23:2010-06 43 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-24:2008-06 44 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-25:2009-02 + DIN EN 54-25 Berichtigung 1:2012-09 Seite 292 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Tabelle 1 Wesentliches Produkt nach harmonisierter Norm Merkmal 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 Leistungsfähigkeit im Brandfall Allgemeine Anforderungen X X X X Allgemeine Anforderungen X X für Anzeigen Brandmeldezustand X Funktionen X X Werkstoffe, Ausführung X X und Herstellung Schallpegel X Frequenz u. Schallform X Exemplarstreuung X X X X X X X X Funktionsprüfung X X Lage der wärmeempfindlichen X Elemente Richtungsabhängigkeit X X X Statische X Ansprechtemperatur Ansprechzeiten bei typischer X Anwendungstemperatur Ansprechzeiten bei 25 °C X Ansprechzeiten bei hoher X Umgebungstemperatur Zusätzliche Prüfung für Melder mit Kategorie X Index S1 Zusätzliche Prüfung für Melder mit Kategorie X Index R1 Ansprechen bei sich langsam entwickelnden X X Bränden Wiederholbarkeit/ X X X X Wiederholpräzision Luftbewegung X Blendung X Brandempfindlichkeit X X X X Einteilung in Klassen X Blendprüfung (in Betrieb) X Alarmzustand X Anzeigen für den X Alarmzustand Sicherheitsaspekte X Schutz gegen unbeabsichtigte X Auslösung Seite 293 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Wesentliches Produkt nach harmonisierter Norm Merkmal 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.