Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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) mit SR Fläche des Rollladenkastens in m². Bei der Berechnung der Luftschalldämmung kann das angegebene bewertete Schalldämm-Maß Rw direkt in Gleichung 37 der DIN 4109-2:2018-01, Abschnitt 4.4.2 eingesetzt werden. 4 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen Im Ü-Zeichen eines Rollladenkastens, der den Anforderungen der Abschnitte 1 und 2 entspricht, ist als wesentliches Merkmal der Wärmedurchgangskoeffizient Usb, bei Rollladenkästen mit schalldämmenden Eigenschaften nach Abschnitt 3 zusätzlich das bewertete Schalldämm-Maß „RW = ...“ anzugeben. Zu den im Ü-Zeichen anzugebenden wesentlichen Merkmalen gehört auch die Angabe, für welche Kombination von Rollladenkasten mit Rollladenkastendeckel diese wesentlichen Merkmale gelten. Für Rollladenkästen mit statisch tragender Funktion im Bauwerk sind die Regelungen zur Kennzeichnung gemäß der in Bezug genommenen technischen Regel zusätzlich zu beachten. Seite 280 von 354 Anhang 14 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Bitte beachten Stand: November 2024 Sie das Hamburger Deckblatt. INHALT 1 FEUERUNGSANLAGEN 2 BRANDMELDEANLAGEN 3 ALARMIERUNGSANLAGEN 4 SICHERHEITSBELEUCHTUNGSANLAGEN 5 SICHERHEITSSTROMVERSORGUNGSANLAGEN 6 LÜFTUNGSANLAGEN 7 RAUCHABZUGSANLAGEN UND RAUCHABSZUGSGERÄTE 8 DRUCKBELÜFTUNGSANLAGEN 9 CO-WARNANLAGEN 10 FEUERLÖSCHANLAGEN Seite 281 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA 1 Feuerungsanlagen 1.1 Zweck der Anlage Feuerungsanlagen bestehen aus ortsfest installierten Feuerstätten und Abgasanlagen. Feuerstätten erzeugen Wärme durch die Verbrennung flüssiger, gasförmiger oder fester Brennstoffe. Als ortsfest installiert gelten auch Anlagen und Einrichtungen, die über flexible Leitungen an ortsfest installierte Brennstoffversorgungsleitungen angeschlossen sind. Sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung sind ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheiz- kraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter. 1.2 Betriebs- und Brandsicherheit Für die Betriebs- und Brandsicherheit müssen Feuerungsanlagen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Verwendung geeigneter Bauprodukte ausgeführt sein. Dabei sind die Anforderungen der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel u. a. an die Verbrennungsluftversorgung, die Aufstellung von Feuerstätten, die Abstände zu brennbaren Baustoffen, die Abgas- abführung und den Feuerwiderstand zwischen Geschossen einzuhalten. Elektrisch versorgte Teile, wie z. B. Motoren, Fühler und Schalter, müssen entsprechend bemessen, isoliert und geschützt sein; dies gilt auch für Einflüsse aufgrund Feuchtigkeit und Kälte- bzw. Wärmebelastungen. Anlagenteile, die zur Förderung der Brennstoffe dienen, sind so auszuführen, dass Brennstoffe sich in diesen Anlagenteilen sowie in den davor befindlichen Brennstofflagern nicht selbst entzünden können. 1.3 Aufstellen von Feuerstätten Konkretisierende Regelungen an die Beschaffenheit und zulässige Nutzung von Aufstellräumen für Feuerstätten sind in der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel getroffen. Heizräume sind entsprechend der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel erforderlich, wenn feste Brennstoffe verwendet und Leistungsgrenzen überschritten werden. 1.4 Brandausbreitung und sichere Abgasabführung Zur Verhinderung der Brandausbreitung und für die ordnungsgemäße Abführung der Abgase über Abgasanlagen sind die Bestimmungen der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel einzuhalten. 1.5 Brennstoffversorgung und -lagerung Die Vorschriften der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel sind für alle Brennstoffe einzuhalten. Die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Versorgung und den Anschluss der Feuerstätten für die Brennstoffe Gas und Flüssiggas gelten als erfüllt, wenn das technische Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) oder des Deutschen Verbandes Flüssiggas e. V. (DVFG) für die Bauweise der Brennstoffversorgungsanlage beachtet ist. 1.6 Grundlegende Anforderungen 1.6.1 Grundlegende Anforderungen an Feuerungsanlagen Der Nachweis, dass die Abgase von Feuerstätten bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen gefahrfrei ins Freie abgeleitet werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftritt, ist auf Grundlage von DIN EN 13384-1:2019-09 bzw. DIN EN 13384-2:2019-09 zu führen. Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten ist unter Berücksichtigung der Gebäudedichtheit und unter Beachtung der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel sicherzustellen. Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunst- abzugshauben oder Abluft-Wäschetrocknern nicht beeinträchtigt werden. Raumluftunabhängigen Feuerstätten ist die erforderliche Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt vom Freien oder über einen Luftschacht z.B. eines Luft-Abgas-Systems und einer Anschlussleitung direkt zuzuführen, sie darf nicht den Aufstellräumen der Feuerstätten entnommen werden. Der Nachweis der ausreichenden Verbrennungs- luftversorgung für den Betrieb von raumluftunabhängigen Feuerstätten ist nach DIN EN 13384-1:2019-09 bzw. DIN EN 13384-2:2019-09 zu führen. Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe mit Raumluft absaugenden Anlagen nur aufgestellt werden, wenn durch die zuluftseitige Seite 282 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Bemessung sichergestellt ist, dass durch Betrieb der Raumluft absaugenden Anlagen im Aufstellraum, in der Wohnung oder einer vergleichbaren Nutzungseinheit kein größerer Unterdruck als 8 Pa gegenüber dem Freien auftreten kann. Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen selbsttätig dicht schließende Türen aufweisen oder es muss während des Betriebes durch andere Maßnahmen sichergestellt sein, dass keine Verbrennungsgase in gefahrdrohender Menge austreten. Aufgrund ihrer Betriebsweise dürfen raumluftunabhängige Feuerstätten auch in Nutzungseinheiten aufgestellt werden, die dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet sind, sowie in Nutzungs- einheiten, die mit mechanischen Be- oder Entlüftungsanlagen ausgerüstet sind. Für die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten können sich zusätzlich Anforderungen aus anderen Bereichen, wie dem Immissionsschutzrecht, dem Gebäudeenergiegesetz und der Kehr- und Überprüfungsordnung ergeben. 1.6.2 Grundlegende Anforderungen an eigenständige Sicherheitseinrichtungen Zur Gewährleistung des gefahrlosen gemeinsamen Betriebes von Lüftungsanlagen, einschließlich Raumluft absaugenden Anlagen, wie Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrocknern und raumluftabhängigen Feuerstätten dürfen eigenständige Sicherheitseinrichtungen verwendet werden, die die Entstehung eines gefährlichen Unterdrucks im Aufstellraum der Feuerstätte in allen Betriebszuständen der Feuerstätte verhindern. Sicherheitseinrichtungen zur Differenzdruckmessung müssen so ausgeführt sein, dass der Unterdruck im Aufstellraum 4 Pa oder weniger gegenüber der Außenatmosphäre beträgt; bei Feuerstätten für feste Brennstoffe kann die Ausführung auch so erfolgen, dass der Unterdruck im Verbindungsstück 4 Pa oder mehr gegenüber dem Aufstellraum beträgt. Sicherheitseinrichtungen mit Verwendung eines Abgastemperaturfühlers müssen so ausgeführt werden, dass dieser bei einer max. Abgastemperatur von 50 °C (Festbrennstofffeuerstätte) die Differenzdruckmessung, die Positionsüberwachung oder andere Überwachungsmethoden auslöst. Eigenständig wirkende Sicherheitseinrichtungen dürfen nur in einer Nutzungseinheit verwendet werden, wobei diese den Aufstellraum der raumluftabhängigen Feuerstätte und die dazu im Raumluftverbund stehenden Räume überwachen kann. Dabei ist zu beachten, dass die raumluftabhängige Feuerstätte nicht an eine mehrfach belegte Abgasanlage anzuschließen ist. Es ist eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten. Der unbefugte Zugriff auf sicherheitsrelevante Funktionen ist zu verhindern. Die Verwendung einer Sicherheitseinrichtung ersetzt nicht die fachgerechte Bemessung und Ausführung der raum- lufttechnischen und der feuerungstechnischen Anlage hinsichtlich der notwendigen Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung im Raumluftverbund. Die Installation von eigenständigen Sicherheitseinrichtungen darf nur von Personen ausgeführt werden, die über hinreichende Fachkunde verfügen. Wird eine Sicherheitseinrichtung installiert, ist der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom Betreiber darüber zu informieren. 1.7 Anforderungen an die Verwendung von Feuerstätten 1.7.1 Grundlegende Anforderungen Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn nach Maßgabe dieser technischen Regel Feuerstätten verwendet werden 1. mit CE-Kennzeichnung nach der a) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) (betrifft Häusliche Feuerstätten für feste und für flüssige Brennstoffe) insbesondere unter Beachtung von Abschnitt 1.9 dieser technischen Regel, b) Verordnung (EU) 2016/426 (Gasgeräteverordnung) (betrifft Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe), c) Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), ab dem 14. Januar 2027: Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung) (betrifft z. B. Feuerstätten für flüssige und für feste Brennstoffe mit motorischem Antrieb), d) Richtlinie 2014/35/EG (Niederspannungsrichtlinie) (betrifft Z.B. Feuerstätten für flüssige und für feste Brennstoffe mit Verbrennungsluftsteuerungen oder Konvektionsluftgebläse) oder e) Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräterichtlinie) (betrifft Baugruppen zur Erzeugung von Warmwasser) oder 2. ohne CE-Kennzeichnung, wenn es sich um a) Feuerstätten für feste Brennstoffe ohne motorschen Antrieb, ausgenommen häusliche Feuerstätten, b) Feuerstätten, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet sind, oder Seite 283 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA c) Feuerstätten mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis handelt. 1.7.2 Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe, die die CE-Kennzeichnung nach harmonisierten technischen Spezifikationen auf Grundlage der Bauproduktenverordnung tragen Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1a erforderlich Erläuterung zu Tabelle 1a Nr. Produkt nach harmonisierter Norm Spalte 2 EN 13240:2001, EN 13240:2001/A2:2004 und EN 13240:2001/AC:2006 und EN 13240:2001/A2:2004/AC:2007 Raumheizer für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen1 3 EN 13229:2001, EN 13229:2001/A1:2003, EN 13229:2001/AC:2006 und EN 13229:2001/A2:2004/AC:2007 Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen2 4 EN 12815:2001, EN 12815:2001/A1:2004 und EN 12815:2001/AC:2006 und EN 12815:2001/A1:2004/AC:2007 - Herde für feste Brennstoffe – Anforderungen und Prüfungen3 5 EN 12809:2001, EN 12809:2001/A1:2004, EN 12809:2001/AC:2006/AC:2007 + EN 12809:2001/A1:2004/AC:2007 Heizkessel für feste Brennstoffe Nennwärmeleistung bis 50 kW - Anforderungen und Prüfungen4 6 EN 15250:2007 Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren5 7 EN 14785:2006 Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets - Anforderungen und Prüfverfahren6 8 EN 15821:2010 Mehrfach befeuerbare Saunaöfen zur Verfeuerung von naturbelassenem Scheitholz – Anforderungen und Prüfverfahren7 9 EN 1:1998 und EN 1:1998/A1:2007 Heizöfen für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss8 Tabelle 1a Wesentliches Merkmal Produkt nach harmonisierter Norm 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Brandsicherheit Abstände zu brennbaren Materialien L L L L L L L L Brandgefahr durch Herausfallen von brennendem Brennstoff X X X X X X X - Emissionen von Verbrennungsprodukten (bei Nennwärmeleistung und wenn angegeben bei Teillast und Schwachlast) CO L L L L L L L K* Freisetzung X X X X X X X X von gefährlichen Stoffen Oberflächentemperatur X X X X X X X X Elektrische Sicherheit X X X X X X X X Reinigbarkeit - - - - - - - - 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13240:2005-10 + DIN EN 13240 Berichtigung 1 2008-06 2 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13229:2005-10 + DIN EN 13229 Berichtigung 1:2008-06 3 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12815:2005-09 + DIN EN 12815 Berichtigung 1:2008-06 4 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12809:2005-08 + DIN EN 12809 Berichtigung 1:2008-06 5 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15250:2007-06 + DIN EN 15250 Berichtigung 1:2015-05 6 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14785:2006-09 + DIN EN 14785 Berichtigung 1:2007-10 7 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15821:2011-01 8 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1:2007-12 Seite 284 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Wesentliches Merkmal Produkt nach harmonisierter Norm 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Maximaler Betriebsdruck (nur zutreffend, wenn Feuerstätte mit wasserführenden L L L L L L L - Bauteilen ausgestattet ist) Mechanische Festigkeit (zum Tragen eines Schornsteins) - - - - - - - - Wärmeabgabe/ Wirkungsgrad Nenn-Raumwärmeleistung L L L L L L L L Nenn-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend)1 L L L L L L L - Teillast-Raumwärmeleistung (wenn vom L L L L L L L L Hersteller angegeben)2 Teillast-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend1 L L L L L L L - und wenn angegeben2) Schwachlast-Raumwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben2) L L L L L L L - Schwachlast-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend1 und wenn vom Hersteller L L L L L L L - angegeben2) Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung L L L L L L L K Wirkungsgrad bei Teillastwärmeleistung L L L L L L L - (wenn vom Hersteller angegeben2) Abgastemperatur bei Nennwärmeleistung L L L L L L L L und Teillastwärmeleistung (wenn angegeben) Dauerhaftigkeit - - - - - - - - 1 Wasserwärmeleistung – Leistungsangabe dann erforderlich, wenn die Feuerstätte über einen Wasserwärmeübertrager verfügt; 2 sofern der Hersteller einen Betrieb in Teillast oder Schwachlast für die Feuerstätte vorsieht, ist die Leistungsangabe dieser Wärmeleistung erforderlich, das gilt für die Fälle mit/ohne Wasserwärmeübertrager gleichermaßen; X: muss erfüllt werden K: Angabe der Klasse erforderlich K*: Die Klasse kann neben dem Wert für CO und der Angabe des Wirkungsgrades noch weitere Parameter beinhalten. L: Leistungsangabe als Wert erforderlich -: Wesentliches Merkmal für das Bauprodukt im Anhang ZA nicht enthalten oder im Anhang ZA enthalten, aber bauaufsichtlich nicht erforderlich Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind bei Verwendung von Bauprodukten nach der harmonisierten Normenreihe DIN EN 16510 Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1b erforderlich. Seite 285 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Erläuterung zu Tabelle 1b Nr. Produkt nach harmonisierter Norm Spalte 2 EN 16510-2-1:2022 Häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe - Raumheizer9 3 EN 16510-2-2:2022 Häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe - Kamineinsätze einschließlich offene Kamine10 4 EN 16510-2-3:2022 Häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe - Herde11 5 EN 16510-2-4:2022 Häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe - Heizkessel für feste Brennstoffe - Nennwärmeleistung bis 50 kW12 6 EN 16510-2-6:2022 Häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe - Mechanisch mit Holzpellets beschickte Raumheizer, Einsätze und Herde13 Tabelle 1b Wesentliches Merkmal Produkt nach harmonisierter Norm 1 2 3 4 5 6 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit L - - - L - Tragfähigkeit Brandschutz – Schutz brennbarer Werkstoffe Mindestabstände zu brennbaren Materialien (unter der Feuerstätte, am Fußboden nach vorne, zur Decke, zur Rückwand, zur L L L L L Seitenwand, zur Seitenwand im Strahlungsbereich und zu angrenzenden brennbaren Materialien) Materialtyp und Materialstärke der Wärmedämmung (sofern zutreffend) L L L L L Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - Emissionen von Verbrennungsprodukten (bei Nennwärmeleistung und wenn angegeben bei Teillast)2 Grenzwerte gemäß VO (EU) 2015/1185/EG (Ecodesign) CO X X X X X NOx X X X X X OGC X X X X X PM X X X X X Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung (bei Nennwärmeleistung und wenn angegeben bei Teillast)2 Temperatur am Abgasstutzen L L L L L Mindestförderdruck L L L L L Abgasmassenstrom L L L L L Daten zur Installation an einen Schornstein hinsichtlich der Brandsicherheit - T-Klasse des L L L L L Schornsteins 9 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16510-2-1:2023-02 10 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16510-2-2:2023-02 11 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16510-2-3:2023-02 12 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16510-2-4:2023-11 13 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16510-2-6:2023-02 Seite 286 von 354 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA Wesentliches Merkmal Produkt nach harmonisierter Norm 1 2 3 4 5 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz - Wärmeleistung und Energieeffizienz des Geräts (bei Nennwärmeleistung und wenn angegeben bei Teillast)2 Nenn-Raumwärmeleistung L L L L L Nenn-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend)1 L L L L L Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung L L L L L Teillast-Raumwärmeleistung (wenn vom L L L L L Hersteller angegeben)2 Teillast-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend1 L L L L L und wenn angegeben2) Wirkungsgrad bei Teillastwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben)2 L L L L L Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad bei Nennwärmeleistung L L L L L Energie-Effizienz (Index und Klasse) L+K L+K L+K L+K L+K Stromverbrauch bei Nennwärmeleistung, falls L L L L L vorhanden Stromverbrauch bei Teillast-Wärmeleistung, falls L L L L L vorhanden Leistungsaufnahme im Standby-Betrieb, falls L L L L L vorhanden Nachhaltige Nutzung der natürlichen L L L

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.