Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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eren. In § 85a Abs. 2 MBO1 werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf: ◼ die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile, ◼ Merkmale und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, ◼ Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes, das nicht das CE-Zeichen nach Bauproduktenverordnung trägt, ◼ zulässige und unzulässige besondere Verwendungszwecke für Bauprodukte, ◼ Festlegungen von Klassen und Stufen, die Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke aufweisen sollen, ◼ Voraussetzungen für die Abgabe der Übereinstimmungserklärung für nicht harmonisierte Produkte, ◼ Angaben zu nicht harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen sowie ◼ Art, Inhalt und Form der technischen Dokumentation. Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen Baubestimmungen sind. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden die Technischen Baubestimmungen als Muster-Verwaltungsvorschrift bekannt. Für eine unmittelbare Geltung in dem jeweiligen Land ist die öffentliche Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift erforderlich. Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 2 Struktur und Gliederung der MVV TB 2.1 Die Technischen Baubestimmungen sind in vier Teile gegliedert: A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind. Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen für Bauwerke gem. Anhang I der EU-BauPVO wie folgt: A 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, A 2 - Brandschutz, A 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, A 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung, A 5 - Schallschutz und A 6 - Wärmeschutz. 1 nach Landesrecht 2 jeweils immer in der Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27.09.2024 Seite 7 von 354 Vorbemerkungen B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen 2.2 Wesentliche Inhalte der Kapitel in Teil A sind: Kapitel A 1 – Mechanische Festigkeit und Standsicherheit – beinhaltet die Eurocodes zu den Grundlagen für die Tragwerksplanung, zu den Einwirkungen auf Bauwerke sowie zur Bemessung. Aus deren Anwendung ergibt sich, welche Merkmale und konkreten Leistungen die verwendeten Produkte am Bauwerk zur Erfüllung der bauwerksbezogenen Anforderungen ausweisen müssen. Kapitel A 2 – Brandschutz – konkretisiert die in der Musterbauordnung und in den Muster-Sonderbauverordnungen und -vorschriften enthaltenen brandschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen insbesondere im Hinblick auf das Brandverhalten und den Feuerwiderstand. In Kapitel A 3 – Hygiene, Gesundheit- und Umweltschutz – sind die Anforderungen an bauliche Anlagen in Form der technischen Regeln "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (ABG) sowie "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer" (ABuG) konkretisiert. Kapitel A 4 – Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung – konkretisiert die in der MBO1 geregelten Anforder- ungen an die Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit baulicher Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen. Kapitel A 5 – Schallschutz – enthält technische Regeln zur Erfüllung der schallschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Teile. In Kapitel A 6 – Wärmeschutz – werden die Anforderungen an eine den klimatischen Verhältnissen entsprechende Nutzung einer baulichen Anlage und ihrer Teile mittels technischer Regeln konkretisiert. 2.3 Teil B betrifft Sonderkonstruktionen und besondere Bauteile, die einerseits den Anforderungen von Teil A nicht eindeutig zugeordnet werden können und andererseits teilweise einen anderen Rechtshintergrund haben. Teil B enthält dabei Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen beachtet werden müssen. Die hier für bestimmte Sonder- konstruktionen und Bauteile aufgeführten technischen Regeln dienen der Konkretisierung mehrerer Grund- anforderungen und sind materialübergreifend. Kapitel B 2 beinhaltet technische Regeln für Sonderkonstruktionen und Bauteile im Hinblick auf deren Planung, Bemessung und Ausführung. Kapitel B 3 bezieht sich auf technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften (z.B. Maschinen- richtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Druckgeräterichtlinie) unterliegen, aber hinsichtlich eines bestimmten Verwendungszwecks Grundanforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der BauPVO an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen. Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden Wesentlichen Merkmale ein Verwendbarkeits- nachweis erforderlich, sofern nicht festgelegt wurde, dass eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden Wesentlichen Merkmalen nach § 22 MBO1 aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend ist. Kapitel B 4 beinhaltet Technische Anforderungen für Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 85 Abs. 4a MBO1 eine Rechtsverordnung erlassen wurde. Dabei handelt es sich um Technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an den Einbau, Betrieb und die Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung. 2.4 Teil C – Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten – bestimmt die Angaben zu nicht nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen sowie die Anforderungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22 MBO1. Seite 8 von 354 Vorbemerkungen Teil C gilt daher nicht für Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm oder eine Europäische Technische Bewertung (ETA) im Geltungsbereich der EU-BauPVO vorliegt. In Kapitel C 2 sind die technischen Regeln sowie die Anforderungen an die Übereinstimmungsbestätigung für nicht harmonisierte Bauprodukte bestimmt. Kapitel C 3 führt Bauprodukte auf, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. An dieser Stelle sind auch die jeweils anerkannten Prüfverfahren und die Art der erforderlichen Übereinstimmungs- bestätigung aufgeführt. In Kapitel C 4 sind die Bauarten ausgewiesen, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) bedürfen. Auch hier sind die anerkannten Prüfverfahren jeweils aufgelistet. Sofern von der maßgebenden technischen Regel abgewichen wird, ist für Bauprodukte eine allgemeine bau- aufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall und für Bauarten eine allgemeine oder vorhaben- bezogene Bauartgenehmigung erforderlich. Bei Bauprodukten und Bauarten, die (nur) eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen, wird das Vorliegen einer maßgebenden Prüfnorm zwingend vorausgesetzt. Dabei können auch weitere technische Bestimmungen, die für die Erteilung des abP erforderlich sind, angegeben werden. Dazu gehören z.B. ergänzende Angaben zu Prüfumfang, Prüfaufbau, Prüfhäufigkeit. 2.5 Teil D enthält die nach § 17 Absatz 3 MBO1 vorgesehene Liste von Bauprodukten, welche keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Hierunter fallen Bauprodukte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, jedoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird sowie Bauprodukte, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die bauordnungsrechtlich von untergeordneter Bedeutung sind. Die Liste hat klarstellenden Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Kapitel D 3 wird ein Weg aufgezeigt, wie mit lückenhaften und unvollständigen harmonisierten Spezifikationen umgegangen werden kann. Für den Vollzug sind die Länder zuständig. Seite 9 von 354 Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind A1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit A2 Brandschutz A3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz A4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung A5 Schallschutz A6 Wärmeschutz Seite 10 von 354 Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind A1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit A 1.1 Allgemeines Gemäß § 3 und § 12 Absatz 1 MBO1 muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus dürfen die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keine Beschädigungen anderer Teile des Bauwerks oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion zur Folge haben. Zur Erfüllung dieser Anforderungen an bauliche Anlagen sind die technischen Regeln nach Abschnitt A 1.2 zu beachten. A 1.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 85a Abs. 2 MBO1 ________ 1 nach Landesrecht Seite 11 von 354 Teil Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben Bemessung und Ausführung gem. § 85a Abs. 2 gem. § 85a Abs. 2 MBO1 MBO1 1 2 3 4 A 1.2.1 Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke A 1.2.1.1 Grundlagen der Tragwerksplanung DIN EN 1990:2010-12 Anlage A 1.2.1/1 DIN EN 1990/NA:2010-12 A 1.2.1.2 Einwirkungen auf Tragwerke Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten DIN EN 1991-1-1:2010-12 Anlage A 1.2.1/2 im Hochbau DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 DIN EN 1991-1-1/NA/A1:2015-05 Brandeinwirkungen auf Tragwerke DIN EN 1991-1-2:2010-12 Anlage A 1.2.1/3 DIN EN 1991-1-2 Ber. 1:2013-08 DIN EN 1991-1-2/NA:2015-09 Schneelasten DIN EN 1991-1-3:2010-12 Anlage A 1.2.1/4 DIN EN 1991-1-3/A1:2015-12 DIN EN 1991-1-3/NA:2019-04 Windlasten DIN EN 1991-1-4:2010-12 Anlage A 1.2.1/5 DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 Außergewöhnliche Einwirkungen DIN EN 1991-1-7:2010-12 Anlage A 1.2.1/6 DIN EN 1991-1-7/NA:2019-09 Einwirkungen infolge von Kranen und DIN EN 1991-3:2010-12 Maschinen DIN EN 1991-3 Ber. 1:2013-08 DIN EN 1991-3/NA:2010-12 Einwirkungen auf Silos und DIN EN 1991-4:2010-12 Anlage A 1.2.1/7 Flüssigkeitsbehälter DIN EN 1991-4 Ber. 1:2013-08 DIN EN 1991-4/NA:2010-12 DIN FB 140:2005-01 A 1.2.1.3 Bauteile, die gegen Absturz sichern ETB-Richtlinie - Bauteile, die Anlage A 1.2.1/8 gegen Absturz sichern, Juni 1985 A 1.2.2 Bauliche Anlagen im Erd- und Grundbau A 1.2.1.4 A 1.2.2.1 Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik Bitte beachten Allgemeine Regeln DIN EN 1997-1:2009-09 Anlage A 1.2.2/1 DIN EN 1997-1/NA:2010-12 Sie das Hamburger Baugrund - Sicherheitsnachweise im DIN 1054:2021-04 Anlage A 1.2.2/1 Erdbau- und Grundbau Deckblatt. A 1.2.2.2 Ausführung von Bohrpfählen DIN EN 1536:2010-12 DIN SPEC 18140:2012-02 A 1.2.2.3 Ausführung von Verdrängungspfählen DIN EN 12699:2001-05 Anlage A 1.2.2/2 DIN EN 12699 Ber. 1:2010-11 DIN SPEC 18538:2012-02 A 1.2.2.4 Ausschachtungen, Gründungen und DIN 4123:2013-04 Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude A 1.2.2.5 Ausführung von Verpressankern DIN EN 1537:2014-07 Anlage A 1.2.2/3 DIN/TS 18537:2021-05 A 1.2.2.6 Ausführung von besonderen DIN EN 14199:2012-01 geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) DIN SPEC 18539:2012-02 - Pfähle mit kleinen Durchmessern (Mikropfähle) ________ 1 nach Landesrecht Seite 12 von 354 Teil Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben Bemessung und Ausführung gem. § 85a Abs. 2 gem. § 85a Abs. 2 MBO1 MBO1 1 2 3 4 A 1.2.2.7 Ausführung von besonderen DIN EN 12715:2021-01 Anlage A 1.2.2/4 geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) DIN/TS 18187:2022-04 – Injektionen, Düsenstrahlverfahren DIN EN 12716:2019-03 Bemessung von verfestigten DIN 4093:2015-11 Bodenkörpern - Hergestellt mit Düsenstrahl-, Deep-Mixing- oder Injektions-Verfahren A 1.2.3 Bauliche Anlagen im Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau A 1.2.3.1 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken Allgemeine Bemessungsregeln und DIN EN 1992-1-1:2011-01 Anlage A 1.2.3/1 Regeln für den Hochbau DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 Anlage A 1.2.3/2 DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 DIN 1045-1:2023-08 DIN 1045-1000:2023-08 Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1992-1-2:2010-12 Anlage A 1.2.3/1 DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12 Anlage A 1.2.3/3 DIN EN 1992-1-2/NA/A1:2015-09 DIN EN 1992-1-2/A1:2019-11 DIN EN 1992-1-2/NA/A2:2021-04 Beton, Stahlbeton und Spannbeton DIN 1045-2:2023-08 Anlage A 1.2.3/1 Anlage A 1.2.3/4 Ausführung von Tragwerken aus Beton DIN 1045-3:2023-08 Anlage A 1.2.3/1 Anlage A 1.2.3/4 Fertigteile DIN 1045-4:2023-08 Anlage A 1.2.3/1 Ziegeldecken DIN 1045-100:2017-09 A 1.2.3.2 Schutz und Instandsetzung von Technische Regel (DIBt) Anlage A 1.2.3/5 Betonbauteilen Instandhaltung von Betonbauwerken (TR Instandhaltung):2020-05 Teil 1 - Anwendungsbereich und Planung der Instandhaltung Teil 2 - Merkmale von Produkten oder Systemen für die Instandsetzung und Regelungen für deren Verwendung in Verbindung mit DAfStb-Richtlinie - Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen:2001-10 Ber. 1:2002-01 Ber. 3:2014-09 A 1.2.3.3 Spritzbeton DIN EN 14487-1:2006-03 DIN EN 14487-2:2007-01 DIN 18551:2014-08 A 1.2.3.4 Schweißen von Betonstahl DIN EN ISO 17660-1:2006-12 Anlage A 1.2.3/6 DIN EN ISO 17660-1 Ber. 1:2007-08 DIN EN ISO 17660-2:2006-12 DIN EN ISO 17660-2 Ber. 1:2007-08 A 1.2.3.5 Anwendung von vorgefertigten DIN 4223-101:2014-12 Anlage A 1.2.3/1 bewehrten Bauteilen aus DIN 4223-102:2014-12 Abschnitt 1, 2.2, dampfgehärtetem Porenbeton DIN 4223-103:2014-12 2.3, 4 ________ 1 nach Landesrecht Seite 13 von 354 Teil Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben Bemessung und Ausführung gem. § 85a Abs. 2 gem. § 85a Abs. 2 MBO1 MBO1 1 2 3 4 A 1.2.3.6 Anwendung von vorgefertigten Bauteilen DIN 4213:2015-10 Anlage A 1.2.3/1 aus haufwerksporigem Leichtbeton mit DIN 4213/A1:2022-08 Abschnitte 1, 2.2, statisch anrechenbarer oder nicht 2.3, 4 anrechenbarer Bewehrung in Bauwerken A 1.2.3.7 Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse Anforderungen an Planung, mit eingemörtelten Bewehrungsstäben Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben:2024-04 (s. Anhang 1) A 1.2.3.8 Verankerungen in Beton mit DIN EN 1992-4:2019-04 einbetonierten oder nachträglich DIN EN 1992-4/NA:2019-04 gesetzten Befestigungsmitteln und Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln:2024-04 (s. Anhang 2) A 1.2.4 Bauliche Anlagen im Metall- und Verbundbau A 1.2.4.1 Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Allgemeine Bemessungsregeln und DIN EN 1993-1-1:2010-12 Anlagen A 1.2.3/2 Regeln für den Hochbau DIN EN 1993-1-1/A1:2014-07 und A 1.2.4/1 DIN EN 1993-1-1/NA:2018-12 Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1993-1-2:2010-12 Anlagen A 1.2.3/3 DIN EN 1993-1-2/NA:2010-12 und A 1.2.4/9 Ergänzende Regeln für kaltgeformte DIN EN 1993-1-3:2010-12 Anlage A 1.2.4/2 Bauteile und Bleche DIN EN

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.