Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen – dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden. Die Einführung bezieht sich auf - Wohnungen, soweit sie nach § 50 Abs. 1 HBauO barrierefrei sein müssen, und - Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Abs. 4 HBauO stufenlos erreichbar sein müssen und - Heime, Wohnungen und gleichartige Einrichtungen, soweit sie nach § 50 Abs. 3 HBauO barrierefrei sein müssen. Heime für Kleinkinder sind davon ausgenommen. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten: 1 Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen. 2 Für Wohnungen nach § 50 Abs. 1 HBauO ist mindestens ein 8 Fenster eines 9 Aufenthaltsraums nach Abschnitt 5.3.2 Satz 2 auszuführen. 8 ein=Zahlwort 9 eines=Zahlwort 17 3 Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Abs. 4 HBauO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Flure, Abschnitt 4.3.2, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen. 4 Für die nutzbare Breite von Fluren nach Abschnitt 5.2 ist es ausreichend, wenn eine Bewegungsfläche von mindestens 1,20 m x 1,20 m vor den Innentüren der Wohnung (auch der Wohnungseingangstür) nachgewiesen wird und die nutzbare Breite im Übrigen mindestens 1,00 m beträgt. 5 Abweichend von 5.4 darf am Kopfende eines Bettes eine Möblierung in einer Tiefe von maximal 0,60 m angeordnet werden. 6 Bei Freisitzen nach Abschnitt 5.6 ist ein unterer Anschlag bis maximal 2 cm zulässig. Eine schwellenlose Ausführung ist immer anzustreben. Hinweis: Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. 18 In Teil B der Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen werden für das Bundesland Hamburg folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen: Kapitel B 4 • Anlage B 4.2/2 wird wie folgt geändert: Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Leichtflüssigkeit nicht in Boden und Gewässer austritt. Es gilt DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 1 ausgenommen Absatz 2 und 3, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 5 ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.7.2, Ziffer 5.8 und Ziffer 5.10, Abschnitt 9, Abschnitt 10, Abschnitt 11, Abschnitt 12, Anhang A und Anhang B. Ergänzend zu DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 10, Ziffer 10.1, sind im Rahmen der Bemessung von Schlammfängen die Volumina zusätzlicher Einbauten in Abzug zu bringen. Für die Verwendung der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt und bei denen das Abwasser nicht weitestgehend im Kreislauf geführt werden kann, sind Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten Klasse I nach DIN EN 858-1:2005-02, Abschnitt 4, mit Koaleszenzeinrichtung einzusetzen. • Anlage B 4.2/3 wird wie folgt geändert: Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Fett nicht in Boden und Gewässer austritt. Es gilt DIN 4040-100:2016-12, Abschnitt 1, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 4 ausgenommen Ziffer 4.2, Abschnitt 5 ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.6, Ziffer 5.7.2, Ziffer 5.8 und Ziffer 5.9, Abschnitt 8, Abschnitt 9, Abschnitt 10, Anhang A und Anhang B. Bei der Wahl der Nenngröße gelten zusätzlich zu DIN EN 1825-2:2002-05, Abschnitt 6, folgende Anforderungen: ▪ Im Rahmen der Bemessung von Schlammfängen sind die Volumina zusätzlicher Einbauten in Abzug zu bringen. In Verbindung mit DIN EN 1825-1:2004-12, Abschnitt 5.5.3, gilt: ▪ Die Mindestoberfläche des Fettabscheideraumes entspricht der Gesamtwasseroberfläche des Fettabscheiders abzüglich der Oberflächen des Zu- und Ablaufraumes und der Einbauten. Das Mindestvolumen des Fettabscheideraumes ist das erforderliche Füllvolumen des Fettabscheiders an Wasser und gespeichertem Fett, d. h. einschließlich Fettsammelraum, jedoch ohne Zu- und Ablaufraum. Für den rechnerischen Nachweis des Mindestvolumens des Fettsammelraumes ist von einer Dichte der abgeschiedenen Fettstoffe von 1,0 g/cm3 auszugehen. 19 Die Teile C sowie D der Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen werden für das Bundesland Hamburg ohne inhaltliche Änderungen übernommen. 20 In den Anhängen der Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen werden für das Bundesland Hamburg folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen: Anhang 14 Abschnitt 8.2 „Planung, Bemessung und Ausführung“ wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert: Druckbelüftungsanlagen müssen einen kontinuierlichen Luftvolumenstrom über den Luftweg Außenluftansaugung, ggf. Überströmöffnungen, sowie Abströmöffnungen gewährleisten. Druckbelüftungsanlagen für Sicherheitstreppenräume müssen so bemessen und beschaffen sein, dass der Luftvolumenstrom • bei geöffneten Türen vom Treppenraum zu dem vom Brand betroffenen Geschoss mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens 2,0 m/s – bezogen auf den freien Türquerschnitt – entgegen der Fluchtrichtung strömt, • im gesamten Querschnitt der Türen in die gleiche Richtung strömt und • im Brandgeschoss in geeigneter Weise abgeführt wird. Abweichend davon muss der Luftvolumenstrom durch die geöffnete Tür des Vorraumes eines Feuerwehraufzugs mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens 0,75 m/s strömen. Der Betrieb der Druckbelüftungsanlage darf nicht dazu führen, dass sich Türen in Rettungswegen wegen zu hoher Druckdifferenzen nicht mehr öffnen lassen. Die maximale Türöffnungskraft darf 100 N betragen. Sie darf bei Türen von Vorräumen auch dann nicht überschritten werden, wenn eine der beiden Türen geöffnet ist. Nach Öffnen und Schließen von Türen zum Sicherheitstreppenraum oder Vorräumen muss sich innerhalb von 3 Sekunden der Sollzustand wieder eingestellt haben. Die Anforderungen an die Durchströmgeschwindigkeiten durch die offenen Vorraumtüren und an die Türöffnungskräfte an geschlossenen Vorraumtüren gelten auch für vorhersehbare ungünstige Wetterbedingungen. Die Abschaltung der Druckbelüftungsanlagen durch Rauchauslöseeinrichtungen ist nicht zulässig. Ist nur ein innenliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen. Die Forderung nach Redundanz betrifft die für die Wirksamkeit der Anlage wichtigen Komponenten, insbesondere die Ventilatoren und die Steuereinrichtungen. Die für die Re- dundanz erforderlichen Geräte zur Druckerzeugung müssen für den erforderlichen Volumenstrom, der zur Erzeugung des Überdruckes benötigt wird, ausgelegt sein, um so bei Ausfall des in Betrieb befindlichen Gerätes die Funktion sicherzustellen. Alternativ kann auf Ersatzgeräte verzichtet werden, wenn die wiederkehrenden Prüfungen gemäß der Prüfverordnung (PVO) jährlich durchgeführt werden. Bei einer so kurzen Überwachungsfrist kann davon ausgegangen werden, dass Defekte der Geräte rechtzeitig festgestellt werden, und somit die Funktion sichergestellt ist. 21 Schaltgerätekombinationen, Steuereinheiten, Regeleinheiten und Ventilatoren der Druckbelüftungsanlage müssen so aufgestellt werden, dass die Druckbelüftungsanlage ausreichend lange wirksam ist. Außenluftansaugung Die für eine Druckbelüftungsanlage erforderliche Außenluftansaugung muss so angeordnet sein, dass kein Rauch angesaugt werden kann und sie von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen sowie Außenwandbekleidungen mindestens 2,5 m entfernt ist. Die für eine Druckbelüftungsanlage erforderliche Außenluftansaugung muss so angeordnet sein, dass ventilatorgestützt rauchfreie Außenluft in die zu schützenden Rettungswege geführt wird. Dabei ist zu gewährleisten, dass kein Rauch angesaugt werden kann. Dies gilt als erfüllt, wenn die Außenluftansaugung von öffenbaren Fenstern, Türen und Toren sowie anderen Außenwandöffnungen oder von Außenwänden und Außenwandbekleidungen mit brennbaren Baustoffen mindestens 2,5 m entfernt ist. Eine Außenluftansaugung ist nicht über Dach anzuordnen. Von nicht-öffenbaren Festverglasungen (mindestens Verbundsicherheitsglas) kann der Mindestabstand von 2,5 m unterschritten werden, wenn hierzu im Brandschutzkonzept eine entsprechende Bewertung erfolgt. Bestehen in begründeten Einzelfällen bauliche Randbedingungen, die eine Einhaltung des Mindestabstandes von 2,5 m technisch nicht zulassen, so ist eine bodennahe/erdgleiche Außenluftansaugung unter Verwendung von Kanalrauchmeldern (redundante Ausführung mit dreimaligem Ansaugversuch) zulässig, sofern diese abweichende Ausführung von der VV TB Hamburg im Sinne des § 85a HBauO im Brandschutznachweis als gleichwertig bewertet wird. Im Einzelfall ist es bei besonderen Gebäudegeometrien (Rauch kann sich bspw. durch Vor- und Rücksprünge im Bereich der Außenluftansaugung sammeln), bei Kellerfenstern ohne Festverglasung oder Keller- und Gebäudeöffnungen auf dem Höhenniveau der Außenluftansaugung erforderlich, den Abstand der Außenluftansaugung auf > 2,5 m zu erhöhen und/oder durch andere bauliche Maßnahmen der Gefahr einer Kontamination der Außenluftansaugung entgegenzuwirken. Dies gilt als erfüllt, wenn: - seitlich der Außenluftansaugung ein Abstand von 10 m zu Kelleröffnungen eingehalten wird oder - die Außenluftansaugung mind. 5 m von der Fassade abgerückt angeordnet und dieser Abstand umlaufend horizontal zu den Kelleröffnungen eingehalten wird. Außen- und Zuluftleitungen Diese Leitungen sind hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit und des Brandverhaltens entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen auszubilden. Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen dürfen in diesen Leitungen nicht verwendet werden. Bei Verwendung von Klappen in der Außenluft- oder Zuluftleitung müssen die Antriebe an über eine eine sichere Energieversorgung angeschlossen werden oder über eine solche verfügen. Abluft- und Entrauchungsleitungen Diese Leitungen sind hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit und des Brandverhaltens entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Entrauchungsanlage auszubilden. Entrauchungsklappen und Ventilatoren dürfen in diesen Leitungen verwendet werden. 22 Überströmöffnungen Vorräume von Sicherheitstreppenräumen müssen auch bei geschlossenen Türen mit Luft durchspült werden können. Dies kann durch Überströmöffnungen realisiert werden. An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und Treppenraum werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine Klappe aus, die bei Luftströmung in Richtung Treppenraum schließt. An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und Feuerwehraufzugsschacht werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine motorisch oder über andere Einrichtungen angetriebene Klappe aus. In der Wand zwischen Vorraum und notwendigem Flur oder Nutzungseinheit muss der Verschluss der Überströmöffnung die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Wand aufweisen. Die Ansteuerung der Verschlüsse darf nicht über eine Rauchauslöseeinrichtung erfolgen. Klappen, die motorisch oder über anderen Einrichtungen offengehalten oder angetrieben werden, müssen an eine sichere Energieversorgung angeschlossen werden oder über eine solche verfügen. Abströmöffnungen Mündungen und Abströmöffnungen sind so anzuordnen, dass die Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage auch bei vorhersehbaren ungünstigen Wetterbedingungen gewährleistet ist. Als Abströmöffnungen können im vom Brand betroffenen Geschoss Fenster in der Fassade verwendet werden. Diese sind je Abströmbereich an gegenüberliegenden Fassaden anzuordnen. Wenn die Abströmung über einen Schacht erfolgt, sind in die Schachtwandung Entrauchungsklappen zu integrieren. Fortluftöffnungen (Mündungen) von Leitungen, aus denen Brandgase ins Freie gelangen können, müssen entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen angeordnet oder ausgebildet sein (s. MVV TB Abschnitt 2.2, lfd. Nr. A 2.2.1.11, Abschnitt 5.1.2 Nr.1). Brandschutzklappen dürfen verwendet werden. Energieversorgung Bauaufsichtlich geforderte Druckbelüftungsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lange mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben; dies gilt als erfüllt bei Anschluss an einen Sicherheitsstromversorgungsanlage. Notwendige Angaben im Brandschutzkonzept Alle notwendigen Angaben zur Planung, Bemessung und Ausführung sind in den Bauvorlagen, soweit erforderlich im Brandschutznachweis, darzustellen, insbesondere wenn und wie die Ansteuerung oder Auslösung über ein programmierbares System erfolgen soll. Alle notwendigen Angaben sind unter Berücksichtigung des „Merkblattes für die Aufstellung von Bauantragsunterlagen für Druckbelüftungsanlagen“ in der jeweils gültigen Fassung im Brandschutznachweis darzustellen. 23 Sicherheitstreppenraum in Wohngebäuden Bei Wohngebäuden, die keine Sonderbauten sind, darf der Sicherheitstreppenraum ohne Vorraum ausgebildet werden.10 Abschnitt 8.3 „Auslösung“, Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: Wenn keine Brandmeldeanlage vorhanden ist, muss die Auslösung mindestens durch geeignete Auslöseeinrichtungen, die über im Bereich des Zugangs zum Sicherheitstreppenraum (ausgenommen Vorräume) und zum Feuerwehraufzugsvorraum sowie im Bereich der notwendigen Abströmöffnungen positionierte Rauchmelder angesteuert werden, erfolgen. Rauchmelder nach der Normenreihe DIN EN 54 sind für die Detektion geeignet. Druckbelüftungsanlagen in Wohngebäuden Druckbelüftungsanlagen in Wohngebäuden, die keine Sonderbauten sind, müssen selbsttätig in Betrieb gesetzt werden können. 11 Abschnitt 8.3 „Auslösung“, Absatz 7 „Energieversorgung“ wird wie folgt ergänzt: Bauaufsichtlich geforderte Druckbelüftungsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben; dies gilt als erfüllt bei Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage. Druckbelüftungsanlagen in Wohngebäuden, die keine Sonderbauten sind, bedürfen keiner Sicherheitsstromversorgung bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung. Bei der Stromversorgung für die Druckbelüftungsanlage ist die Installation einer Leitungsanlage mit Funktionserhalt nach MLAR angemessen, um im Brandfall den Weiterbetrieb der sicherheitstechnischen Anlagen im Sicherheitstreppenraum zu gewährleisten. Die Stromversorgung kann dann unmittelbar hinter dem Hauptzähler und vor der Niederspannungshauptverteilung (NSHV) parallel abgegriffen werden. Hinweis: Weitere Informationen sind im Bauprüfdienst 2021-1 „Sicherheitstreppenraum in 10 Wohngebäuden“ zu finden. 11 Hinweis: Weitere Informationen sind im Bauprüfdienst 2021-1 „Sicherheitstreppenraum in Wohngebäuden“ zu finden. 24 Ausgabe 3 | 20. Mai 2025 Veröffentlichung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2025/1 (MVV TB 2025/1) mit Druckfehlerberichtigungen vom 29. Juli 2025 und 22. Oktober 2025 Amtliche Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) Impressum Herausgeber: Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) vertreten durch den Präsidenten Dipl.-Ing. Gerhard Breitschaft Kolonnenstraße 30 B 10829 Berlin Telefon: +49 30 787 30 – 0 E-Mail: dibt@dibt.de www.dibt.de Redaktionsleitung: Dr.-Ing. Doris Kirchner Erscheinungshinweis: Die Amtlichen Mitteilungen, herausgegeben durch das DIBt, erscheinen unregelmäßig. Sie werden im Internet unter www.dibt.de veröffentlicht und sind kostenfrei verfügbar. DIBt Amtliche Mitteilungen I Ausgabe 3 I 20. Mai 2025 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MV V TB) Ausgabe 2025/1 Impressum: Herausgeber Deutsches Institut für Bautechnik vertreten durch den Präsidenten Gerhard Breitschaft Kolonnenstr. 30 B 10829 Berlin DEUTSCHLAND Telefon +49 (0)30/ 78730 0 Telefax +49 (0)30/ 78730 320 E-Mail: dibt@dibt.de www.dibt.de © Layout: Deutsches Institut für Bautechnik Erscheinungshinweis: Diese Publikation wird im Internet unter www.dibt.de veröffentlicht und ist kostenfrei verfügbar. Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen 7 Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind A1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 11 A2 Brandschutz 38 A3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 60 A4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung 62 A5 Schallschutz 65 A6 Wärmeschutz 68 Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind B1 Allgemeines 73 B2 Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile 73 gem. § 85a Abs. 2 MBO1 B3 Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und 84 Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen B4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften 91 unterliegen, für die nach § 85 Abs. 4 a MBO1 eine Rechtsverordnung erlassen wurde Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten C1 Allgemeines 95 C2 Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für 97 Bauprodukte nach § 22 MBO1 C3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen 134 Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 1 Satz 2 MBO1 bedürfen C4 Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen 140 Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 MBO1 bedürfen Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen D1 Allgemeines 150 D2 Liste nach § 85a Abs. 4 MBO1 150 D3 Technische Dokumentation nach § 85a Abs. 2 Nr. 6 MBO1 154 ________ 1 nach Landesrecht Seite 5 von 354 Anhänge Anhang 1 Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von 156 zu Lfd. Nr. A 1.2.3.7 nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben; Stand: April 2024 Anhang 2 Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von 166 zu Lfd. Nr. A 1.2.3.8 Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln; Stand: April 2024 Anhang 3 Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von 169 zu Lfd. Nr. A 1.2.6.3 Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln; Stand: April 2024 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung 172 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.2 von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten; Stand: November 2024 Anhang 5 WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren; Stand: Juni 2016 213 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.5 Anhang 6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen; Stand: Mai 2024 214 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.6 Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen; Stand: Juli 2017 218 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des 219 zu Lfd. Nr. A 3.2.1 Gesundheitsschutzes (ABG); Stand: Januar 2024 Anhang 9 Textile Bodenbeläge; Stand: August 2020 234 zu Lfd. Nr. A 3.2.2 Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf 241 zu Lfd. Nr. A 3.2.3 Boden und Gewässer (ABuG); Stand: März 2024 Anhang 11 Außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) mit Putzschicht mit 261 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.5 ETA; Stand: November 2024 Anhang 12 Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/- 268 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.6 systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden; Stand: Mai 2024 Anhang 13 Richtlinie über Rollladenkästen (RokR); Stand: September 2022 278 zu Lfd. Nr. C 2.8.1 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA; 281 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.16 Stand: November 2024 Anhang 15 Produkte für die Abdichtung von Bauwerken – Mindestens erforderliche 322 zu Lfd. Nr. B 2.2.5 Leistungen; Stand: November 2019 Anhang 16 Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener 332 zu Lfd. Nr. A 3.2.5 Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie); Stand: November 2020 Anhang 17 Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem 342 zu Lfd. Nr. C 2.15.12 Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR); Stand: September 2020 Anhang 18 Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden, 349 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.17 ausgenommen Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen und Fassaden; Stand: Juli 2022 Seite 6 von 354 Vorbemerkungen 1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben Die Musterbauordnung (MBO)1,2 enthält in § 85a Abs. 1 die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.