Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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A2–s1, d0**; im Übrigen: E–d2 6 feuerhemmend und aus R 30 REI 30 A2–s1, d0** nichtbrennbaren* Baustoffen 7 hochfeuerhemmend und aus R 60 REI 60 A2–s1, d0** nichtbrennbaren* Baustoffen 8 Wand anstelle einer - REI 60-M A2–s1, d0** Brandwand hochfeuerhemmend (aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mech- anischer Beanspruchung standsicher) Seite 188 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistungen Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten ohne mit Raumabschluss Raumabschluss1 1 2 3 4 9 hochfeuerhemmend und in R 60 REI 602 wesentliche Teile: den wesentlichen Teilen aus A2–s1, d0** nichtbrennbaren* Baustoffen (tragende und aussteifende im Übrigen: E–d2 Teile nichtbrennbar)2,4 10 Wand anstelle einer - REI 60-M wesentliche Teile: Brandwand A2–s1, d0** hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus im Übrigen: E–d2 nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher 11 Hochfeuerhemmend gemäß R 60 REI 60 Dämmstoffe, A 2.1.3.1, Buchstabe b mit und und brandschutz- einer brandschutztechnisch brandschutztechnisch technisch wirksame Feuerwiderstandsfähigkeit von wirksame Bekleidung: wirksame Bekleidung: Bekleidung: 60 Min. tch = 60 Minuten3 tch = 60 Minuten3 A2–s1, d0**; (tragende Teile brennbar, im Übrigen: E–d2 Dämmstoffe nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 12 Wand anstelle einer - REI 60-M Dämmstoffe, Brandwandhochfeuer- brandschutz- und technisch wirksame hemmend gemäß A 2.1.3.1, brandschutztechnisch Buchstabe b auch unter Bekleidung: wirksame Bekleidung: A 2–S1, d0** zusätzlicher mechanischer tch = 60 Minuten3 Beanspruchung standsicher, im Übrigen: E–d2 mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 13 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, R 60 REI 60 Dämmstoffe, Buchstabe e mit einer und und Brandschutz- Feuerwiderstandsfähigkeit von Brandschutz- Brandschutz- bekleidung: 60 Min. bekleidung: bekleidung: A2–s1, d0** (tragende Teile brennbar, tch = 30 Minuten3 tch = 30 Minuten3 im Übrigen: E–d2 Dämmstoffe nichtbrennbar* mit reduzierter Brandschutzbekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.3 a bzw. 4.3 e der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 Seite 189 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistungen Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten ohne mit Raumabschluss Raumabschluss1 1 2 3 4 14 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, R 60 REI 60 Dämmstoffe, Buchstabe d mit einer und und Brandschutz- Feuerwiderstandsfähigkeit von Brandschutz- Brandschutz- bekleidung: 60 Min. bekleidung: bekleidung: A2–s1, d0** (tragende Teile brennbar, mit tch = 60 Minuten3 tch = 60 Minuten3 im Übrigen: E–d2 Brandschutzbekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 15 Wand anstelle einer - REI 60-M Brandschutz- Brandwand und Brandschutz- bekleidung: bekleidung: A2–s1, d0**; Bauteile gemäß A 2.1.3.1, tch = 60 Minuten3 Buchstabe d auch unter im Übrigen: E–d2 zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher, mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. (aus brennbaren Baustoffen, mit Brandschutzbekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 16 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, R 60 REI 60 Brandschutz- Buchstabe d mit einer Feuer- und Brandschutz- Brandschutz- bekleidung: widerstandsfähigkeit von bekleidung: bekleidung: A2–s1, d0**; 60 Min. im Übrigen: E–d2 tch = 30 Minuten3 tch = 30 Minuten3 (tragende Teile brennbar mit reduzierter Brandschutzbekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.3 b bzw. 4.3 e der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 17 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, R 60 bzw. R 90 REI 60 bzw. REI 90 E–d2 Buchstabe d mit einer Feuer- widerstandsfähigkeit von 60 Min. bzw. 90 Min. (tragende Teile brennbar und mit reduzierter Brandschutzbekleidung) nach Abschnitt 4.3 c der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 Seite 190 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistungen Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten ohne mit Raumabschluss Raumabschluss1 1 2 3 4 18 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, - REI 60 bzw. oder REI nichtbrennbare* Buchstabe d, mit einer 90 Bekleidung: Feuerwiderstandsfähigkeit von A2–s1, d0**; 60 Min. bzw. 90 Min. im Übrigen: E–d2 (tragende Teile brennbar, mit reduzierter, raumseitiger Brandschutzbekleidung und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 MBO1 i. V. m. A 2.1.12) nach Abschnitt 4.3 c der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 (z. B. Wände notwendiger Flure) 19 feuerbeständig und aus R 90 REI 90 A2–s1, d0** nichtbrennbaren* Baustoffen 20 feuerbeständig (tragende und R 90 REI 902 A2–s1, d0**; aussteifende Teile nicht im Übrigen E–d2 brennbar*)4 21 Brandwand*** - REI 90-M A2–s1, d0** 22 Wand in der Bauart von - REI 90-M A2–s1, d0** Brandwänden (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) 23 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, R 90 REI 90 Brandschutz- Buchstabe e mit einer und und bekleidung: Feuerwiderstandsfähigkeit von Brandschutz- Brandschutz- A2–s1, d0**; 90 Min. bekleidung: bekleidung: im Übrigen: E–d2 (aus brennbaren Baustoffen, tch = 90 Minuten tch = 90 Minuten mit Brandschutzbekleidung von 90 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 24 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, - REI 90 Dämmstoffe, Buchstabe e mit einer und Brandschutz- Brandschutz- Feuerwiderstandsfähigkeit von bekleidung: bekleidung: 90 Min. tch = 90 Minuten A2–s1, d0**; (tragende Teile brennbar, (raumseitig) im Übrigen: E–d2 Dämmstoffe nichtbrennbar*, tch = 30 Minuten3 mit raumseitiger (außenseitig) Brandschutzbekleidung von 90 Min. und außenseitig reduzierter Brandschutzbekleidung von 30 Min., aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 i. V. m. 4.3 e der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 Seite 191 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistungen Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten ohne mit Raumabschluss Raumabschluss1 1 2 3 4 25 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, R 90 REI 90 Brandschutz- Buchstabe d mit einer und und bekleidung: Feuerwiderstandsfähigkeit von Brandschutz- Brandschutz- A2–s1, d0**; 90 Min. bekleidung: bekleidung: im Übrigen: E–d2 (tragende Teile brennbar, mit tch = 90 Minuten tch = 90 Minuten Brandschutzbekleidung von 90 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 26 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, R 90 REI 90 Brandschutz- Buchstabe d mit einer und und bekleidung: Feuerwiderstandsfähigkeit von Brandschutz- Brandschutz- A2–s1, d0**; 90 Min. bekleidung: bekleidung: im Übrigen: E–d2 (tragende Teile brennbar, mit tch = 30 Minuten3 tch = 30 Minuten3 reduzierter Brandschutzbekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.3 b bzw. 4.3 e der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 27 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, - REI 90 Brandschutz- Buchstabe d mit einer Feuer- und Brandschutz- bekleidung, widerstandsfähigkeit von 90 bekleidung: nichtbrennbare* Min. tch = 30 Minuten3 Bekleidung: (tragende Teile brennbar mit A2–s1, d0**; raumseitig reduzierter im Übrigen: E–d2 Brandschutzbekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrenn- baren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 MBO1 i. V. m. A 2.1.12) nach Abschnitt 4.3 b der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 (z. B. Wände notwendiger Flure) 28 Feuerwiderstandsfähigkeit R 120 REI 120 A2–s1, d0** 120 Min. und aus nichtbrenn- baren* Baustoffen 29 Feuerwiderstandsfähigkeit - REI 120-M4 A2–s1, d0** 120 Min. und aus nichtbrenn- baren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher 1 Für die mit reaktiven Brandschutzsystemen beschichteten Stahlbauteile ist die Angabe IncSlow gemäß DIN EN 13501-2:2023-12 in der Leistungserklärung zusätzlich zu nennen. 2 gemäß § 35, Abs. 5; § 36, Abs. 6 und § 39 Abs. 2 MBO i. V. m. A 2.1.12 3 Die Schutzzeit tch gilt als erfüllt, wenn eine Brandschutzbekleidung mit K2-Klassifizierung nach DIN EN 13501-2:2023-12 mit gleicher Minutenzahl verwendet wird. 4 Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2–s1, d0** gemäß Tabelle 1.2 * Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1. ** Hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten gilt Tabelle 1.2. Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3. *** Die Brandwand muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Seite 192 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Die Anforderung der Tabelle 4.3.1.1, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Hinsichtlich des Brandverhaltens der Bauprodukte gilt Tabelle 1.2. Liegen die Voraussetzungen nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 gemäß der Tabelle 4.3.1.1, Fußnote 3, nicht vor, ist in Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von o. g. Bauprodukten ein Nachweis gemäß § 16a MBO1 erforderlich. 4.3.1.2 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach DIN EN 13964:2014-08 für raumabschließende Bauteile als nichttragende Unterdecken mit einer Brandbeanspruchung nur von unten oder von unten nach oben sowie von oben nach unten und mindestens erforderliche Leistungen Tabelle 4.3.1.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistungen Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit der Unterdecke Brandverhalten der Unterdecke mit einer Brand- mit einer Brand- beanspruchung nur beanspruchung von von unten unten nach oben und von oben nach unten 1 2 3 4 1 aus nichtbrennbaren* - - A2–s1, d0** Baustoffen 2 aus schwerentflammbaren* - - C–S2, d0** Baustoffen, nicht brennend abfallend oder abtropfend 3 feuerhemmend von unten nach oben von unten nach oben E–d2 EI 30 (ab) und von oben nach unten EI 30 (ab) 4 feuerhemmend und aus von unten nach oben von unten nach oben A2–s1, d0** nichtbrennbaren* Baustoffen EI 30 (ab) und von oben nach unten EI 30 (ab) 5 hochfeuerhemmend und aus von unten nach oben von unten nach oben A2–s1, d0** nichtbrennbaren*Baustoffen EI 60 (ab) und von oben nach unten EI 60 (ab) 6 feuerbeständig und aus von unten nach oben von unten nach oben A2–s1, d0** nichtbrennbaren* Baustoffen EI 90 (ab) und von oben nach unten EI 90 (ab) * Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1. ** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2. 4.3.1.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Bauprodukte nach Tabelle 4.3.1.2 1. Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die gemäß der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten. Diese Bauteile müssen so bemessen sein, dass sie den Einwirkungen aus der Benutzung des Bauproduktes und den Einwirkungen aus dem Bauprodukt im Brandfall widerstehen. Die Anforderungen an der Tabelle 4.3.1.2 ist nur erfüllt, wenn anschließende, raumabschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. 2. Die Anforderungen der Tabelle 4.3.1.2 an Unterdecken mit einer Brandbeanspruchung nur von unten werden nur erfüllt, wenn die Decke, an die diese Unterdecke angebaut wird, die Anforderungen bei Brandeinwirkung von der Oberseite (Brand von oben nach unten) entsprechend der Anforderung in lfd. Nr. A 2.1.8 erfüllt. 3. Die Verwendung von Unterdecken ist nur zulässig, wenn die Art der Befestigung an vertikalen und/oder horizontalen Bauteilen im Klassifizierungsbericht ausgewiesen ist und diese aus der Einbauanleitung des Herstellers ersichtlich ist. Seite 193 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen 4. Die Verwendung von Unterdecken mit Einbauten (wie Leuchten, Lautsprechern, Lüftungsbauteilen etc.) ist nur zulässig, wenn dies im Klassifizierungsbericht ausgewiesen ist und die Einbauart aus der Einbauanleitung des Herstellers ersichtlich ist. 5. Die Verwendung von Unterdecken mit Revisionsöffnungen ist nur zulässig, wenn dies im Klassifizierungsbericht ausgewiesen ist und die Einbauart für die Revisionsöffnung aus der Einbauanleitung des Herstellers ersichtlich ist. 4.3.2 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für nichttragende Wände, nichttragende Trennwände oder Wände notwendiger Flure, Wände offener Gänge und mindestens erforderliche Leistungen Tabelle 4.3.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistungen Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten 1 2 3 1 aus normalentflammbaren - E–d2 Baustoffen 2 feuerhemmend EI 30 E–d2 3 feuerhemmend und aus EI 30 A2–s1, d0** nichtbrennbaren* Baustoffen 4 feuerhemmend mit einseitiger1 EI 30 nichtbrennbare* Bekleidung: Bekleidung aus A2–s1, d0**; nichtbrennbaren* Baustoffen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.