Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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im Übrigen: E–d2 5 hochfeuerhemmend und aus EI 60 A2–s1, d0** nichtbrennbaren* Baustoffen 6 hochfeuerhemmend und in den EI 60 wesentliche Teile: wesentlichen Teilen aus A2–s1, d0**, nichtbrennbaren* Baustoffen im Übrigen: E–d2 (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar)2,4 7 hochfeuerhemmend und aus EI 60-M A2–s1, d0** nichtbrennbaren* Baustoffen, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher 8 hochfeuerhemmend gemäß EI 60- Dämmstoffe und A 2.1.3.1, Buchstabe b mit einer und brandschutztechnisch wirksame Feuerwiderstandsfähigkeit von brandschutztechnisch Bekleidung: 60 Min. wirksame Bekleidung: A2–s1, d0**, (aus brennbaren Baustoffen, tch = 60 Minuten4 im Übrigen: E–d2 Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen)2 nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 Seite 194 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistungen Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten 1 2 3 9 Wand anstelle einer Brandwand EI 60-M Dämmstoffe, hochfeuerhemmend gemäß A und brandschutztechnisch wirksame 2.1.3.1, Buchstabe b auch unter brandschutztechnisch Bekleidung: zusätzlicher mechanischer wirksame Bekleidung: A2–s1, d0**, Beanspruchung standsicher mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit tch = 60 Minuten4 im Übrigen: E–d2 von 60 Min. (aus brennbaren Baustoffen, mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 10 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, EI 60 Dämmstoffe, Buchstabe e mit einer und Brandschutzbekleidung: Feuerwiderstandsfähigkeit von Brandschutzbekleidung: A2–s1, d0**; 60 Min. tch = 30 Minuten4 im Übrigen: E–d2 (aus brennbaren Baustoffen, mit reduzierter Brandschutzbekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.3 a) der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 11 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, EI 60 Dämmstoffe, Buchstabe d mit einer Brandschutzbekleidung: Brandschutzbekleidung: Feuerwiderstandsfähigkeit von tch = 60 Minuten4 A2–s1, d0**; 60 Min. im Übrigen: E–d2 (aus brennbaren Baustoffen, mit Brandschutzbekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 12 Wand anstelle einer Brandwand EI 60-M Brandschutzbekleidung: Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Brandschutzbekleidung: A2–s1, d0**, Buchstabe d auch unter tch = 60 Minuten4 im Übrigen: E–d2 zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher, mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. (aus brennbaren Baustoffen, mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2, der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 Seite 195 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistungen Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten 1 2 3 13 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, EI 60 Brandschutzbekleidung A2–s1, Buchstabe d mit einer Brandschutzbekleidung: d0**; Feuerwiderstandsfähigkeit von im Übrigen: E–d2 60 Min. tch = 30 Minuten4 (aus brennbaren Baustoffen mit reduzierter Brandschutzbekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.3 b der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 14 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, EI 60 bzw. EI 90 E–d2 Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. oder 90 Min. (aus brennbaren Baustoffen, mit reduzierter Brandschutzbekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.3 c der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 15 feuerbeständig und aus EI 90 A2–s1, d0** nichtbrennbaren* Baustoffen 16 feuerbeständig (tragende und EI 90 A2–s1, d0**, aussteifende Teile nicht im Übrigen E–d2 brennbar*)2,4 17 Brandwand EI 90-M A2–s1, d0** feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher 18 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, EI 90 Brandschutzbekleidung: Buchstabe e mit einer und A2–s1, d0**; Feuerwiderstandsfähigkeit von Brandschutzbekleidung: im Übrigen: E–d2 90 Min. tch = 90 Minuten4 (aus brennbaren Baustoffen, mit Brandschutzbekleidung von 90 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 19 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, EI 90 Brandschutzbekleidung: Buchstabe d mit einer und A2–s1, d0**; Feuerwiderstandsfähigkeit von Brandschutzbekleidung: im Übrigen: E–d2 90 Min. tch = 90 Minuten4 (aus brennbaren Baustoffen, mit Brandschutzbekleidung von 90 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 Seite 196 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistungen Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten 1 2 3 20 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, EI 90 Brandschutzbekleidung: Brandschutzbekleidung: Buchstabe d mit einer Feuer- tch = 30 Minuten4 A2–s1, d0**; widerstandsfähigkeit von 90 Min. (aus brennbaren Baustoffen, mit im Übrigen: E–d2 reduzierter Brandschutzbekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.3 b der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 21 Feuerwiderstandsfähigkeit EI 120 A2–s1, d0** 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen 1 gemäß § 35, Abs. 5; § 36, Abs. 6 und § 39 Abs. 2 MBO i. V. m. A 2.1.12 und A 2.1.13 2 Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit. 3 Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2–s1,d0** gemäß Tabelle 1.2. 4 Die Schutzzeit tch gilt als erfüllt, wenn eine Brandschutzbekleidung mit K2-Klassifizierung nach DIN EN 13501-2:2023-12 mit gleicher Minutenanzahl verwendet wird. * Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1. 1. ** Hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten gilt Tabelle 1.2. Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3. Die Anforderung der Tabelle 4.3.2, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen. Hinsichtlich des Brandverhaltens der Bauprodukte gilt Tabelle 1.2. 4.3.3 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für nichttragende Außenwände (mit Raumabschluss) und mindestens erforderliche Leistungen Tabelle 4.3.3: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistungen Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten 1 2 3 1 aus nichtbrennbaren* - A2–s1, d0** Baustoffen 2 aus schwerentflammbaren* - C–s2, d2** Baustoffen 3 aus schwerentflammbaren* - C–s2, d0** Baustoffen nicht brennend abfallend oder abtropfend 4 aus normalentflammbaren* - E–d2 Baustoffen 5 feuerhemmend von innen nach außen: E–d2 EI 30 (i→o) und von außen nach innen: EI 30-ef (io) 6 feuerhemmend und aus von innen nach außen: A2–s1, d0** nichtbrennbaren* Baustoffen EI 30 (i→o) und von außen nach innen: EI 30-ef (io) Seite 197 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistungen Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten 1 2 3 7 feuerhemmend mit einseitiger EI 30 nichtbrennbare Bekleidung: Bekleidung aus A2–s1, d0**; nichtbrennbaren* Baustoffen im Übrigen: E–d2 gemäß § 36 Abs. 6 MBO1 i. V. m. A 2.1.12 8 feuerhemmend mit einseitiger von innen nach außen: nichtbrennbare* Bekleidung: Bekleidung aus EI 30 (i→o) und A2–s1, d0**; nichtbrennbaren* Baustoffen von außen nach innen: im Übrigen: E–d2 gemäß § 35 Abs. 5 und § 39 EI 30-ef (io) Abs. 2 MBO1 i. V. m. A 2.1.12 und A 2.1.13 9 feuerhemmend von innen nach außen: nichtbrennbare* Bekleidung: EI 30 (i→o) und A2–s1, d0**; außenseitig mit Bekleidung von außen nach innen: im Übrigen: E–d2 aus nichtbrennbaren* EI 30-ef (io) Baustoffen nach Abschnitt 7 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 10 feuerhemmend von innen nach außen: nichtbrennbare* Bekleidung: EI 30 (i→o) und A2–s1, d0**; außenseitig mit Bekleidung von außen nach innen: im Übrigen: E–d2 aus nichtbrennbaren* Baustoffen nach Abschnitt 7 EI 30-ef (io) der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4, und mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 MBO1 i. V. m. A 2.1.12 (offener Gang) 11 hochfeuerhemmend EI 60 Dämmstoffe und Bauteile gemäß A 2.1.3.1, und brandschutztechnisch wirksame Buchstabe b mit einer brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: Feuerwiderstandsfähigkeit Bekleidung: A2–s1, d0**, von 60 Min. tch = 60 Minuten2 im Übrigen: E–d2 (aus brennbaren Baustoffen, Dämmstoffe nicht brennbar*, mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 (z. B. § 30 (6) MBO1) 12 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, EI 60 Brandschutzbekleidung: Buchstabe d mit einer und A2–s1, d0**, Feuerwiderstandsfähigkeit Brandschutzbekleidung: im Übrigen: E–d2 von 60 Min. tch = 60 Minuten2 (aus brennbaren Baustoffen, mit Brandschutzbekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 (z. B. § 30 (6) MBO1) Seite 198 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistungen Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten 1 2 3 13 feuerbeständig (tragende und von innen nach außen: wesentliche Teile: aussteifende Teile EI 90 (i→o) und A2–s1, d0**, nichtbrennbar*)3,4 von außen nach innen: im Übrigen: E–d2 EI 90-ef (io) 14 feuerbeständig und aus von innen nach außen: A2–s1, d0** nichtbrennbaren* Baustoffen EI 90 (i→o) und von außen nach innen: EI 90-ef (io) 1 beidseitig zu bekleiden, wenn Treppenraumwand gleichzeitig Wand des offenen Ganges ist 2 Die Schutzzeit tch gilt als erfüllt, wenn eine Brandschutzbekleidung mit K2-Klassifizierung nach DIN EN 13501-2:2023-12 mit gleicher Minutenanzahl verwendet wird. 3 Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit. 4 Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2–s1, d0** gemäß Tabelle 1.2. * Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2. ** Hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten gilt Tabelle 1.2. Soweit erforderlich gilt Abschnitt 1.3. Die Anforderung der Tabelle 4.3.3, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen. Hinsichtlich des Brandverhaltens der Bauprodukte gilt Tabelle 1.2. Seite 199 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen 5 Abschlüsse 5.1 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse sowie dicht- und selbstschließende Abschlüsse Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.11, A 2.1.12 und A 2.1.13 bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO1 sind die mindestens erforderlichen Klassen und Bezeichnungen den Abschnitten 5.1.1 und 5.1.2 zu entnehmen. Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.6, A 2.1.7, A 2.1.8, A 2.1.11, A 2.1.12 und A 2.1.13 bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 5.1.4 zu entnehmen. ◼ Tore als Feuerschutzabschlüsse nach EN 16034:201425 in Verbindung mit EN 13241:2003+A2:201626 erfüllen nicht die Anforderungen hinsichtlich des elektromotorischen Öffnens und Schließens gemäß A 2.1.6. 5.1.1 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse im Inneren von baulichen Anlagen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO1, ausgenommen Förderanlagenabschlüsse Tabelle 5.1.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Klassen Bauaufsichtliche Anforderungen Mindestens erforderliche Klasse gemäß Verwendbarkeitsnachweis 1 2 1 feuerhemmend und T 30 selbstschließend dichtschließend 2 feuerhemmend und T 30-RS selbstschließend rauchdicht 3 hochfeuerhemmend und T 60 selbstschließend dichtschließend 4 hochfeuerhemmend und T 60-RS selbstschließend rauchdicht 5 feuerbeständig und T 90 selbstschließend dichtschließend 6 feuerbeständig und T 90-RS selbstschließend rauchdicht 7 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten und T 120 selbstschließend dichtschließend 8 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten und T 120-RS selbstschließend rauchdicht 9 rauchdicht und RS selbstschließend 5.1.2 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse in Außenwänden von baulichen Anlagen, ausgenommen Förderanlagenabschlüsse Es gelten die Anforderungen nach Tabelle 5.1.1. Für die Außenanwendung müssen zusätzlich das Differenzklima nach EN 14351-1:2006+A2:201622 und die Verformungsklassen nach EN 12219:199927 nachgewiesen sein. Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind mindestens die Klassen 2(d) und 2(e) erforderlich. 5.1.3 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Abschlüsse nach 5.1.1 Die Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen sind Bestandteil der Verwendbarkeitsnachweise nach § 17 MBO1. 25 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16034:2014-12. 26 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13241:2016-12. 27 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12219:2000-06. Seite 200 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen 5.1.4 Bauprodukte nach EAD Nr. 020029-00-1102 und EAD Nr. 020062-00-1102 sowie nach EN 16034:201425 in Verbindung mit EN 13241:2003+A2:201626 zur Verwendung im Inneren von baulichen Anlagen als Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse Tabelle 5.1.4: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen und weitere Merkmale Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistungen Weitere Merkmale Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit und Brandverhalten Rauchdichtigkeit für Bauprodukte als Abschlüsse1,2 1 2 3 1 feuerhemmend, EI2 30 dichtschließend Sa selbstschließend C Dauerfunktionsprüfung2 2 hochfeuerhemmend, EI2 60 dichtschließend Sa selbstschließend C Dauerfunktionsprüfung2 3 feuerbeständig, EI2 90 dichtschließend Sa selbstschließend C Dauerfunktionsprüfung2 4 feuerhemmend, EI2 30 rauchdicht S200 E – d2 selbstsc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.