Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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REI 30 DIN 4102-4:2016-05 2 feuerhemmend und aus REI 30 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 3 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus REI 60 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 4 hochfeuerhemmend und aus REI 60 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 5 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile REI 90 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbar*) 6 feuerbeständig und aus REI 90 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 7 Feuerwiderstandsfähigkeit REI 120 DIN 4102-4:2016-05 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen A Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden. * Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1. ** Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.1 oder 1.2. *** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2. Bei Decken ist der Nachweis gemäß Tabelle 4.2.3, Spalte 2, auch für Brandeinwirkung von der Oberseite (Brand von oben nach unten) entsprechend der Anforderung in A 2.1.8 zu führen. Die Anforderung der Tabelle 4.2.3, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, es sei denn, Teil A 2.1.3.3.1 lässt für anschließende Bauteile einen anderen Anschluss zu. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen. Für Decken aus Beton, Stahlbeton, Spannbeton oder Verbunddecken nach den Eurocodes DIN EN 1992-1-1:2011-01 bzw. DIN EN 1994-1-1:2010-12, die hinsichtlich der Tragfähigkeit im Brandfall (Kriterium R) bemessen wurden, gilt neben der Tabelle 4.1.1 Folgendes: ◼ Für die Decken ist der Nachweis des Raumabschlusses (Kriterien E und I) für die jeweils in Tabelle 4.1.1, Spalte 2, angegebene Dauer auf Grundlage der in A 1.2 angegebenen Bestimmungen zu erbringen. ◼ Bei Decken ist der vorher genannte Nachweis auch für Brandeinwirkung von der Oberseite (Brand von oben nach unten) entsprechend der Anforderung in A 2.1.8 zu führen. 4.2.4 Tragende Bauteile, raumabschließende Decken, Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden, Trennwänden, Wänden notwendiger Treppenräume und Fluren, Wände von offenen Gängen, Außenwände, selbstständige Unterdecken, Dächer, Treppen, Systemböden Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 sind für raumabschließende und/oder tragende Teile baulicher Anlagen nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO1 oder Nachweise zur Anwendbarkeit von Bauarten gemäß § 16a MBO1 die mindestens erforderlichen Klassen nach Abschnitt 4.2, Tabelle 4.2.4, einzuhalten. Seite 183 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Tabelle 4.2.4: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-2:1977-09 Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Klassen Kurzbezeichnung nach DIN 4102-2:1977-09 nach DIN 4102-2:1977-09 1 2 3 1 aus nichtbrennbaren* Baustoffen 2 aus schwerentflammbaren* Baustoffen 3 aus schwerentflammbaren* Baustoffen Keine Angabe der Klasse erforderlich. Es gilt Tabelle 1.1. nicht brennend abfallend oder abtropfend 4 aus normalentflammbaren* Baustoffen 5 feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30-B1 6 feuerhemmend und aus Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus F 30-A1 nichtbrennbaren* Baustoffen nichtbrennbaren Baustoffen 7 hochfeuerhemmend und aus Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus F 60-A2,3 nichtbrennbaren* Baustoffen nichtbrennbaren Baustoffen 8 hochfeuerhemmend und in den Feuerwiderstandsklasse F 60 und in F 60-AB2,3 wesentlichen Teilen aus den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen** nichtbrennbaren Baustoffen 9 Wand anstelle einer Brandwand Wand anstelle einer Brandwand - hochfeuerhemmend und aus hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch nichtbrennbaren Baustoffen auch unter unter zusätzlicher mechanischer zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher Beanspruchung standsicher 10 Wand anstelle einer Brandwand Wand anstelle einer Brandwand - hochfeuerhemmend und in den hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren** Baustoffen auch nichtbrennbaren Baustoffen auch unter unter zusätzlicher mechanischer zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher Beanspruchung standsicher 11 hochfeuerhemmend (tragende Teile hochfeuerhemmend (tragende Teile - brennbar, mit Dämmstoffen brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar* und nichtbrennbar und brandschutztechnisch wirksamer brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach der nichtbrennbaren Baustoffen) nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 2.2.1.4 12 Wand anstelle einer Brandwand Wand anstelle einer Brandwand - hochfeuerhemmend gemäß A 2.1.3.1, hochfeuerhemmend gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe b mit einer Buchstabe b mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* und nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach nichtbrennbaren Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 13 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe e Bauteile gemäß A 2.1.3.1. Buchstabe e - mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. von 60 Min. (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit reduzierter nichtbrennbar* mit reduzierter Brandschutzbekleidung von 30 Min. Brandschutzbekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.3 a bzw. 4.3 e der nach Abschnitt 4.3 a bzw. 4.3 e der technischen Regel gemäß lfd. Nr. technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 A 2.2.1.4 Seite 184 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Klassen Kurzbezeichnung nach DIN 4102-2:1977-09 nach DIN 4102-2:1977-09 1 2 3 14 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. von 60 Min. (tragende Teile brennbar, mit (tragende Teile brennbar, mit Brandschutzbekleidung von 60 Min. Brandschutzbekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 15 Wand anstelle einer Brandwand Wand anstelle einer Brandwand - Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d auch unter zusätzlicher mechanischer auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher mit einer Beanspruchung standsicher mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. (aus brennbaren Baustoffen mit (aus brennbaren Baustoffen mit Brandschutzbekleidung von 60 Min. Brandschutzbekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 16 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d - mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. von 60 Min. (tragende Teile brennbar, mit (tragende Teile brennbar, mit reduzierter Brandschutzbekleidung von reduzierter Brandschutzbekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.3 b bzw. Baustoffen) nach Abschnitt 4.3 b bzw. 4.3 e der technischen Regel gemäß lfd. 4.3 e der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 Nr. A 2.2.1.4 17 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. bzw. 90 Min. von 60 Min. bzw. 90 Min. (tragende Teile brennbar, und mit (tragende Teile brennbar, und mit reduzierter Brandschutzbekleidung) reduzierter Brandschutzbekleidung) nach Abschnitt 4.3 c der technischen nach Abschnitt 4.3 c der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 18 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d - mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. bzw. 90 Min. von 60 Min. bzw. 90 Min. (tragende Teile brennbar mit (tragende Teile brennbar mit reduzierter Brandschutzbekleidung und reduzierter raumseitiger mit einseitiger Bekleidung aus Brandschutzbekleidung und mit nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß einseitiger Bekleidung aus § 36 Abs. 6 MBO1 i. V. m. A 2.1.12) nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß nach Abschnitt 4.3 c der technischen § 36 Abs. 6 MBO1 i. V. m. A 2.1.12) Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 nach Abschnitt 4.3 c der technischen (z. B. Wände notwendiger Flure) Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 (z. B. Wände notwendiger Flure) 19 feuerbeständig und aus Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus F 90-A4,5 nichtbrennbaren* Baustoffen nichtbrennbaren Baustoffen 20 feuerbeständig (tragende und Feuerwiderstandsklasse F 90 und in F 90-AB4,5 aussteifende Teile nicht brennbar*)** den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen 21 Brandwand (auch unter zusätzlicher Brandwand - mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) 22 Wand in der Bauart von Brandwänden Wand in der Bauart von Brandwänden - (auch unter zusätzlicher mechanischer (auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) aus nichtbrennbaren* Baustoffen) Seite 185 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Klassen Kurzbezeichnung nach DIN 4102-2:1977-09 nach DIN 4102-2:1977-09 1 2 3 23 Gebäudeabschlusswände, die jeweils Gebäudeabschlusswände, die jeweils F 30-B (von innen) von innen nach außen die von innen nach außen die Feuerwider- und F90-B (von Feuerwiderstandsfähigkeit der standsfähigkeit der tragenden und aus- außen) tragenden und aussteifenden Teile des steifenden Teile des Gebäudes, Gebäudes, mindestens jedoch mindestens jedoch feuerhemmende feuerhemmende Bauteile, und von Bauteile, und von außen nach innen außen nach innen die die Feuerwiderstandsfähigkeit Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben feuerbeständiger Bauteile haben 24 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe e Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe e - mit einer Feuerwiderstandfähigkeit von mit einer Feuerwiderstandfähigkeit von 90 Min. 90 Min. (aus brennbaren Baustoffen, mit (aus brennbaren Baustoffen, mit Brandschutzbekleidung von 90 Min. Brandschutzbekleidung von 90 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 25 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d - mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. von 90 Min. (tragende Teile brennbar, mit (tragende Teile brennbar, mit Brandschutzbekleidung von 90 Min. Brandschutzbekleidung von 90 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 der technischen nach Abschnitt 4.2 der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 26 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d - mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. von 90 Min. (tragende Teile brennbar, mit (tragende Teile brennbar, mit reduzierter Brandschutzbekleidung von reduzierter Brandschutzbekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) Baustoffen) nach Abschnitt 4.3 b bzw. 4.3 e der nach Abschnitt 4.3 b bzw. 4.3 e der technischen Regel gemäß lfd. Nr. technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 A 2.2.1.4 27 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandfähigkeit von mit einer Feuerwiderstandfähigkeit von 90 Min. 90 Min. (tragende Teile brennbar mit (tragende Teile brennbar mit raumseitig reduzierter raumseitig reduzierter Brandschutzbekleidung von 30 Min. Brandschutzbekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen und aus nichtbrennbaren* Baustoffen und mit einseitiger Bekleidung aus mit einseitiger Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß nichtbrennbaren* Baustoffen gemäß § 36 Abs. 6 MBO1 i. V. m. A 2.1.12) § 36 Abs. 6 MBO1 i. V. m. A 2.1.12) nach Abschnitt 4.3 b der technischen nach Abschnitt 4.3 b der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 (z. B. Wände notwendiger Flure) (z. B. Wände notwendiger Flure) 28 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe e Bauteile gemäß A 2.1.3.1, Buchstabe e mit einer Feuerwiderstandfähigkeit von mit einer Feuerwiderstandfähigkeit von 90 Min. 90 Min. (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar*, mit raumseitiger nichtbrennbar*, mit raumseitiger Brandschutzbekleidung von 90 Min. Brandschutzbekleidung von 90 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen und aus nichtbrennbaren* Baustoffen und außenseitig reduzierter außenseitig reduzierter Brandschutzbekleidung von 30 Min. Brandschutzbekleidung von 30 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach Abschnitt 4.2 i. V. m. 4.3 e der nach Abschnitt 4.2 i. V. m. 4.3 e der technischen Regel gemäß lfd. Nr. technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 A 2.2.1.4 Seite 186 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Klassen Kurzbezeichnung nach DIN 4102-2:1977-09 nach DIN 4102-2:1977-09 1 2 3 29 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. Feuerwiderstandsklasse F 120 und aus F 120-A und aus nichtbrennbaren* Baustoffen nichtbrennbaren Baustoffen 30 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. Brandwand mit einer höheren - und aus nichtbrennbaren* Baustoffen Feuerwiderstandsdauer von 120 min auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher 1 Bei nichttragenden Außenwänden auch W 30 zulässig. 2 Der Nachweis und die Zuordnung erfolgen nach Tabelle 4.3.1.1 3 Bei nichttragenden Außenwänden auch W 60 zulässig. 4 Bei nichttragenden Außenwänden auch W 90 zulässig. 5 Tragende Bauteile müssen nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.2.6, unter entsprechender Last geprüft sein. * Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1. ** In Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen. Die Anforderung der Tabelle 4.2.4, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, es sei denn, Teil A 2.1.3.3.1 lässt für anschließende Bauteile einen anderen Anschluss zu. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den ggf. erforderlichen Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen. Seite 187 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen 4.3 Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für tragende und/oder raumabschließende Bauteile Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für tragende und/oder raumabschließende Teile baulicher Anlagen sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 4.3 zu entnehmen. Die Anforderungen in den Tabellen sind nur erfüllt, wenn die erforderlichen Leistungen auf Grundlage von Bemessung oder soweit erforderlich einer Prüflastermittlung bei Brandprüfungen nach den Technischen Baubestimmungen des Teiles A, Kapitel A 1, lfd. Nr. A 1.2, erfolgt sind. Entsprechend A 2.1.3.3.1 ist bei Anforderungen zum Raumabschluss der Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit für jede der möglichen Richtungen der Brandeinwirkung zu führen (z. B. sowohl von innen nach außen als auch von außen nach innen sowie sowohl von oben nach unten als auch von unten nach oben). In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von o. g. Bauprodukten ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO1 erforderlich. Dies gilt nicht für Bauprodukte zur Verwendung im Geltungsbereich der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4. Für Bauteile nach harmonisierten technischen Spezifikationen werden in den nachfolgenden Tabellen nur die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen aufgelistet. 4.3.1.1 Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten bei Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten technischen Spezifikationen für tragende sowie tragende und raumabschließende Bauteile und mindestens erforderliche Leistungen ausgenommen Bauprodukte nach 4.3.1.2 Tabelle 4.3.1.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen Bauaufsichtliche Mindestens erforderliche Leistungen Anforderung Feuerwiderstandsfähigkeit Brandverhalten ohne mit Raumabschluss Raumabschluss1 1 2 3 4 1 aus nichtbrennbaren* - - A2–s1, d0** Baustoffen 2 aus schwerentflammbaren* - - C–s2, d2** Baustoffen 3 aus normalentflammbaren* - - E–d2 Baustoffen 4 feuerhemmend R 30 REI 30 E–d2 5 feuerhemmend mit einseitiger2 - REI 30 nichtbrennbare* Bekleidung aus nichtbrenn- Bekleidung: baren* Baustoffen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.