Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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A 2.2.1.1/1 2007 – (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009) A 2.2.1.2 Bauprodukte und Bauaufsichtliche Anforderungen, Bauarten Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: 2024-11 (s. Anhang 4) A 2.2.1.3 Klassifizierte Baustoffe DIN 4102-4:2016-05 Anlage und Bauteile, A 2.2.1.3/1 Ausführungsregeln Hochfeuerhemmende Muster-Richtlinie über A 2.2.1.4 Anlage Bauteile in Holzbauweise brandschutztechnische und Anforderungen an Bauteile und A 2.2.1.4/1 feuerwiderstandsfähige Außenwand-bekleidungen in Bauteile in Holzbauweise – Massivholzbauweise, M-HolzBauRL: 2024-09 Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen A 2.2.1.5 „WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren“ gestrichen in der MVV TB 2025/1 A 2.2.1.6 Hinterlüftete Hinterlüftete Außenwandbekleidungen Außenwandbekleidungen: 2021-10 (s. Anhang 6) A 2.2.1.7 „Feststellanlagen“ gestrichen in der MVV TB 2019/1 A 2.2.1.8 Leitungsanlagen Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie – MLAR): Fassung 10.02.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der 2 - Hamburg regelt Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, Brennstoffversorgung in der Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 13.06.2025 - Hamburg regelt Anforderungen an den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen in der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) vom 13.06.2025 9 Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.20203 A 2.2.1.9 Systemböden Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR): 2005-09 Muster einer Verordnung über den A 2.2.1.10 Elektrische Betriebsräume Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (M-EltBauVO): 2009-01 zuletzt geändert durch den Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom am 28.01.2016 und 27.09.2017 A 2.2.1.11 Lüftungsanlagen Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR): Fassung 29.09.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.20203 Muster-Feuerungsverordnung A 2.2.1.12 Feuerungsanlagen, (MFeuV) Stand: 2007-09, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, und zuletzt geändert durch Beschluss Energiebereitstellung der Fachkommission Bauaufsicht vom 28.11.2023 A. 2.2.1.13 „Löschwasser-Rückhalteanlagen“ gestrichen in der MVV TB 2019/1 A 2.2.1.13 Löschwasser- Richtlinie zur Bemessung von Rückhalteanlagen4 Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL): 1992-08 A 2.2.1.14 Lagerung von Muster-Richtlinie über den Sekundärstoffen aus Brandschutz bei der Lagerung von Kunststoff Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststofflagerrichtlinie – MKLR): 1996-06 A 2.2.1.15 Industriebau Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie – MIndBauRL): 2019-05 3 Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten 4 In einem Brandschutzkonzept sind alle erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beschreiben, die die Entstehung eines Brandes und seine Ausbreitung verhindern. Sie sind im Brandschutznachweis darzustellen. Zudem sind beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die wasserrechtlichen Vorgaben, insbesondere § 20 AwSV i.V.m. den Anforderungen der TRwS 779 (2023), Nr. 5.3 Brandschutz und 5.4 Löschwasserrückhaltung zu berücksichtigen 10 A 2.2.1.16 Technische Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung Gebäudeausrüstung (TR TGA): 2024-115 (s. Anhang 14) A 2.2.1.17 Normalentflammbare Verwendung von Verglasungen normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden ausgenommen Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen und Fassaden: 2022-07 (s. Anhang 18) 5 Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten. 11 A 2.2.2 Garagen und Sonderbauten6 Muster einer Verordnung über A 2.2.2.1 Garagen Anlage A den Bau und Betrieb von Garagen 2.2.2.1/1 und Stellplätzen (Muster- Garagen-und- Stellplatzverordnung M-GarVO): 2022-07: Muster-Verordnung über den Bau A 2.2.2.2 Beherbergungsstätten und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster- Beherbergungsstättenverordnung – MbeVO), Fassung Dezember 2000 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Mai 2014) Musterverordnung über den Bau A 2.2.2.3 Verkaufsstätten und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster- Verkaufsstättenverordnung – MVKVO), Fassung September 1995 (zuletzt geändert durch den Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014) Musterverordnung über den Bau A 2.2.2.4 Versammlungsstätten und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster- Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO), Fassung Juni 2005 (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014) Muster-Richtlinie über A 2.2.2.5 Schulen bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen: 2009- 6 Hamburg regelt - Garagen in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Gar VO) vom 03.06.2025 - Beherbergungsstätten in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (BeVO) vom 05.08.2003, zuletzt geändert am 03.06.2025 - Verkaufsstätten in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (VkVO) vom 03.06.2025 - Versammlungsstätten in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) vom 03.06.2025, zuletzt geändert 29.08.2025 Außerdem gibt es in Hamburg Hinweise zu den Themen: - Schulen in dem Bauprüfdienst 6-2011 „Anforderungen an den Bau und Betrieb von Schulen“ - Besondere Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung in dem Bauprüfdienst 2018-1 „Besondere Wohnformen für pflegebedürftige und behinderte Menschen“ - Hochhäuser in dem Bauprüfdienst 1-2008 „Anforderungen an den Bau und Betrieb von Hochhäusern“ - Kindertageseinrichtungen in dem Bauprüfdienst 2018-5 „Brandschutztechnische Anforderungen an Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ 12 Wohnformen für Menschen Muster-Richtlinie über A 2.2.2.6 mit Pflegebedürftigkeit oder bauaufsichtliche Anforderungen mit Behinderung an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung: 2012-05 Muster-Richtlinie über den Bau A 2.2.2.7 Hochhäuser und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie – MHHR), Fassung April 2008, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Februar 2012 A 2.2.2.8 Industriebau Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster- Industriebaurichtlinie – MIndBauRL): 2019-05 Anlage A 2.2.1.4/1 Abschnitt 6.3 wird wie folgt gefasst: „Wirksame Löscharbeiten für die Feuerwehr: Jede Gebäudeseite mit einer Außenwandbekleidung aus Holz oder Holzwerkstoffen muss für wirksame Löscharbeiten erreicht werden können. Bei nicht vom öffentlichen Grund zugänglichen Fassaden (z.B. Innenhoffassaden) ist mindestens ein Zu- oder Durchgang nach § 5 HBauO auszubilden, um deren Erreichbarkeit für die Feuerwehr sicherzustellen. Zudem sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle vor den Fassaden Freiflächen anzuordnen, die den Einsatz der erforderlichen Löschgeräte ermöglichen.“ Die Anlage A 2.2.2.1/1 (robuste Tragkonstruktionen) wird gestrichen. Bei der Anwendung. des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der unter lfd. Nr. A 2.2.2.1 genannten Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (M-GarVO) ist zu beachten: ▪ Decken der Garagengeschosse sind zusätzlich so auszubilden, dass eine Brandausbreitung durch Flüssigkeitsbrände wirksam verhindert wird. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn: - Deckenränder, Decken- und Anschlussfugen sowie verbleibende Hohlräume von Durchdringungen nicht brennbar und flüssigkeitsdicht, z.B. mit Zementmörtel oder Beton, verschlossen werden oder mit umlaufenden und öffnungslosen Aufkantungen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Aufkantungshöhe von mind. 30 mm ausgeführt werden, - Rinnen und Bodeneinläufe in Decken, mit Ausnahme von Dichtungen- und Dichtungsmittel, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und - Rohrleitungen, die durch Decken der Garagengeschosse durchgeführt werden, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Dichtungs- und Verbindungsmittel sowie Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke sind aus brennbaren Baustoffen zulässig. 13 Bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der unter lfd. Nr. A 2.2.2.1 genannten M- GarVO ist zu beachten: ▪ Zur Behinderung der Brandausbreitung sind bei Stellplätzen von weniger als 2,50 m Breite mindestens 0,20 m breite Trennstreifen anzuordnen. ▪ Abweichend von § 9 Abs. 2 M-GarVO sind zur Verringerung von Brandlasten und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten räumliche Abgrenzungen nicht zulässig. Dies gilt nicht für Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge nach M-GarVO und Bereiche zum Abstellen von notwendigen Betriebsmitteln (z.B. Kehrmaschinen); Abgrenzungen dürfen nur aus nichtbrennbaren Gitterwänden bestehen. ▪ Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 M-GarVO dürfen keine brennbaren Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen abgestellt werden. ▪ Die Anforderungen an eine robuste Tragkonstruktion gilt als erfüllt für Verbundtragwerke aus nichtbrennbaren Baustoffen, die statisch konstruktiv so bemessen werden, dass bei Versagen von Bauteilen bei lokal begrenzten Bränden nicht ein plötzlicher Einsturz des Haupttragwerkes außerhalb des betroffenen Brandbereichs angenommen werden muss. Dies gilt in der Regel als erfüllt, soweit - Stützen mindestens feuerhemmend und zusätzlich bei entsprechender Geschosszahl über mindestens drei Geschosse durchlaufend ausgeführt sind; von der Anforderung feuerhemmend ausgenommen sind Stützen an offenen Außenwänden und außenliegenden Rampen (Außenstützen), - -mechanische Verbindungen zwischen Trägern und Stützen die Feuerwiderstandsdauer der Stützen aufweisen und - Decken und Träger mit einer mechanischen Verbindung miteinander verbunden sind (z.B. Durchlaufdecken, Additivdecken oder Verbunddecken). 14 Kapitel A3 In der Tabelle A 3.2 werden die Zeilen A 3.2.4 und A 3.2.7 gestrichen: Lfd. Nr. Anforderungen an Technische Regeln / Weitere Maßgaben Planung Bemessung Ausgabe gemäß und Ausführung § 85a Abs. 2 HBauO gem. § 85a Abs. 2 HBauO 1 2 3 4 A 3.2.4 Bewertung und Richtlinie für die Anlage A 3.2/1 Sanierung PCB- Bewertung und belasteter Baustoffe Sanierung PCB- und Bauteile in belasteter Baustoffe Gebäuden und Bauteile in Gebäuden (PCB- Rcihtlinie), Fassung September 1994, Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 5.4 und 6 A 3.2.7 Bewertung und Richtlinie für die Sanierung Bewertung und Pentachlorphenol Sanierung (PCP)-belasteter Pentachlorphenol Baustoffe und (PCP)-belasteter Bauteile in Baustoffe und Gebäuden Bauteile in Gebäuden (PCP- Richtlinie), Fassung Oktober 1996, Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6.1 und 6.2 Die Anlage A 3.2/1 wird gestrichen. 15 Kapitel A4 • Anlage A 4.2/2 zu DIN 18040-1 wird wie folgt geändert7: Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Abs. 2 MBO1 barrierefrei sein müssen. Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes: 1 Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen. 2 Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden. 3 Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn sichergestellt ist, dass auf kurzem Wege barrierefreie Toilettenräume bedarfsgerecht in ausreichender Anzahl vorhanden sind. 4 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen. 5 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 MVStättV1 erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden. 6 Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung. Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Abs. 2 HBauO barrierefrei sein müssen. Tagesstätten für Kleinkinder sind davon ausgenommen. Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes: 1 Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen. 2 Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden. 3 Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden. 4 Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung. 5 Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6 festgelegte Achsmaß der Greifhöhe für Türdrücker ist grundsätzlich nur bei Türen zu den barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. Die Greifhöhe aller anderen Türen kann in Abhängigkeit von der Nutzung und mit Blick auf den Nutzerkreis des öffentlich zugänglichen Bereichs zwischen 85 cm und 105 cm festgelegt werden. Hinweis: Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. 7 Hinweis: Hamburg konkretisiert die Anforderungen an bauordnungsrechtliche erforderliche Stellplätze sowie Stellplätze für Menschen mit Behinderungen in dem Bauprüfdienst 2022-02 „Mobilitätsnachweis“ 16 • Anlage A 4.2/3 zu DIN 18040-2 wird wie folgt geändert: Die Einführung bezieht sich auf: - Wohnungen, soweit sie nach § 50 Abs. 1 MBO1 barrierefrei sein müssen, und - Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Abs. 4 Satz 3 MBO1 stufenlos erreichbar sein müssen. - Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach § 11 MBeVO1 barrierefrei sein müssen. Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten: 1 Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen. 2 Für Wohnungen nach § 50 Abs. 1 MBO1 genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht. 3 Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Abs. 4 MBO1 genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen. 4 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“. 5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“. Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.