Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

Quellenkennung: department-190622. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Behördlich bereitgestellte PDF-Datei. Fassungs- und Geltungsangaben im Original maßgeblich; Abrufdatum ist kein Rechtsstand. Der Abgleich späterer Änderungen ist noch offen.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rderungen in A 2.1.15 und A 2.2.1.8 sind zum Nachweis des Funktionserhalts elektrischer Kabelanlagen unter Brandeinwirkung für Bauarten gemäß § 16a MBO1 die mindestens erforderlichen Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11 der Tabelle 2.2.1 zu entnehmen. 15 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 50575:2017-02. Seite 176 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Tabelle 2.2.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11 Mindestanforderungen an den Funktionserhalt Mindestens erforderliche in Minuten Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11 1 2 1 30 E 30 2 60 E 60 3 90 E 90 3 Bedachungen 3.1 Bedachungen mit Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-7:2018-11 Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.9 ist zum Nachweis der Eigenschaft einer Bedachung als Teil der baulichen Anlage bei einer Brandbeanspruchung von außen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) die mindestens erforderliche Klasse für eine als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme geltende Bedachung nach DIN 4102-7:2018-11 in Verbindung mit DIN SPEC 4102-23:2018-07 der Tabelle 3.1 zu entnehmen. Tabelle 3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung von Klassen nach DIN 4102-7:2018-11 Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach DIN 4102-7:2018-11 1 2 Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende strahlende Wärme (harte Bedachung) Wärme 3.2 Bedachungen mit Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme bei Verwendung von Bauprodukten nach europäischen harmonisierten Spezifikationen und mindestens erforderliche Leistungen Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.9 ist zum Nachweis einer harten Bedachung unter Verwendung von Bauprodukten (EN 492:2012+A2:201816, EN 494:2012+A1:201517, EN 534:2006+A1:201018, EN 1873:200519, EN 13707:2004+A2:200920, EN 13956:201221, EN 14351-1:2006+A2:201622, EN 14783:201323 und EN 14963:200624), die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, die mindestens erforderliche Leistung der Tabelle 3.2 zu entnehmen. Wenn im Rahmen der CE-Kennzeichnung die Klasse BROOF(t1), Beanspruchung durch Feuer von außen gemäß DIN EN 13501-5:2016-12, angegeben wird, gilt diese für die Bedachung nach A 2.1.9 nur, wenn die Ausführung der Bedachung den Ausführungen im zugehörigen Klassifizierungsdokument entspricht. Bei Dachdeckungsprodukten nach den oben genannten Produktnormen, die in der Entscheidung der Kommission 2000/553/EG, genannt sind und die die Eigenschaften in der Spalte „Besondere Voraussetzungen für die Konformitätsvermutung“ der „TABELLE“ in 2000/553/EG erfüllen, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Anforderung „BROOF(t1)“ ohne weitere Prüfung erfüllen, wenn die Ausführung der Dachdeckung mit diesen Produkten den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. 16 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 492:2018-07 17 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 494:2015-12. 18 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 534:2010-07. 19 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1873:2006-03. 20 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13707:2009-10. 21 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13956:2013-03. 22 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14351-1:2016-12. 23 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14783:2013-07. 24 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14963:2006-12. Seite 177 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Tabelle 3.2: Bauaufsichtliche Anforderung und mindestens erforderliche Leistung Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistung 1 2 Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und BROOF(t1) strahlende Wärme (harte Bedachung) 4 Bauteile 4.1 Tragende Bauteile Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 bei Planung, Bemessung und Ausführung von tragenden Teilen baulicher Anlagen sind bei Ermittlung der Standsicherheit im Brandfall nach Eurocode die Tabellen 4.1.1 und 4.1.2 einzuhalten. Die Anforderungen in den Tabellen sind nur erfüllt, wenn die Bemessung der Bauteile nach den Technischen Bau- bestimmungen des Teiles A, Kapitel A 1, lfd. Nr. A 1.2 erfolgt ist. Für Bauteile nach nationalen technischen Regeln werden in den nachfolgenden Tabellen nur die bauordnungs- rechtlichen Mindestanforderungen aufgelistet. Tabelle 4.1.1A: Bauaufsichtliche Anforderungen an tragende Bauteile, Bemessung nach Eurocode und zusätzliche Anwendungsregeln Bauaufsichtliche Anforderung Ermittelte Dauer der Zusätzlich zum Eurocode zu Standsicherheit im beachtende Anwendungsregel Brandfall in Min. gem. für Bauarten unter Eurocode1,** bei Verwendung bestimmter Einwirkung ETK nach Baustoffe*** DIN EN 19911,** 1 2 3 1 aus nichtbrennbaren* Baustoffen nicht erforderlich DIN 4102-4:2016-05 2 aus normalentflammbaren* nicht erforderlich DIN 4102-4:2016-05 Baustoffen 3 feuerhemmend ≥ 30 DIN 4102-4:2016-05 4 feuerhemmend und aus ≥ 302 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 5 hochfeuerhemmend ≥ 603 A 2.2.1.4 (tragende Teile brennbar, mit Dämmstoffen nichtbrennbar* und brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung von 60 Min. aus nichtbrennbaren* Baustoffen) nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 6 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, ≥ 603,** A 2.2.1.4 Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 7 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, ≥ 603,** A 2.2.1.4 Buchstabe e mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 60 Min. nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 8 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus ≥ 602 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 9 hochfeuerhemmend und aus ≥ 602 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 10 feuerbeständig (tragende und ≥ 902 DIN 4102-4:2016-05 aussteifende Teile nichtbrennbar*) 11 feuerbeständig und aus ≥ 902 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen Seite 178 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Bauaufsichtliche Anforderung Ermittelte Dauer der Zusätzlich zum Eurocode zu Standsicherheit im beachtende Anwendungsregel Brandfall in Min. gem. für Bauarten unter Eurocode1,** bei Verwendung bestimmter Einwirkung ETK nach Baustoffe*** DIN EN 19911,** 1 2 3 12 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, ≥ 903,4,** A 2.2.1.4 Buchstabe d mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 13 Bauteile gemäß A 2.1.3.1, ≥ 903,4,** A 2.2.1.4 Buchstabe e mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Min. nach der technischen Regel gemäß lfd. Nr. A 2.2.1.4 14 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. ≥ 1202 - und aus nichtbrennbaren* Baustoffen A. Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden. 1 DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1993-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1995-1-2:2010-12, DIN EN 1999-1-2:2010-12, DIN EN 1996-1-2:2011-04, DIN EN 1991-1-2:2010-12, Abschnitt 3.2.1 2 Für DIN EN 1995 nicht zutreffend, da Anforderungen zum Brandverhalten der tragenden Teile nicht eingehalten. 3 Für DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1993-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1999-1-2:2010- 12, DIN EN 1996-1-2:2011-04 nicht zutreffend 4 Im Zusammenhang mit DIN EN 1995-1-2:2010-12 Abschnitt 6 wird auf die Möglichkeit der DIN EN 1995-1- 1/NA:2010-12, NCI NA.12 ("Zimmermannsmäßige Verbindungen") hingewiesen. * Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1. ** Die Bemessung nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. *** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2. Die Anforderung der Tabelle 4.1.1, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn aussteifende Bauteile mit ihren Verbindungen mindestens die gleiche ermittelte Dauer der Standsicherheit im Brandfall aufweisen. Seite 179 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Tabelle 4.1.2A: Bauaufsichtliche Anforderungen an tragende Bauteile und Zuordnung von Klassen (Tabellenwerte) nach Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06 und zusätzliche Anwendungsregeln Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode** Zusätzlich zum Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12, einzuhaltende Abschnitt 5 Anwendungsregel für DIN EN 1994-1-2:2010-12, Bauarten unter Abschnitt 4.2 Verwendung bestimmter DIN EN 1996-1-2/NA: Baustoffe*** 2013-06, zu Anhang B 1 2 3 1 aus nichtbrennbaren* Baustoffen nicht erforderlich DIN 4102-4:2016-05 2 feuerhemmend R 30 DIN 4102-4:2016-05 3 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* R 30 DIN 4102-4:2016-05 Baustoffen 4 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* R 60 DIN 4102-4:2016-05 Baustoffen 5 hochfeuerhemmend und aus R 60 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 6 feuerbeständig (tragende und R 90 DIN 4102-4:2016-05 aussteifende Teile nichtbrennbar*) 7 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* R 90 DIN 4102-4:2016-05 Baustoffen 8 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und R 120 DIN 4102-4:2016-05 aus nichtbrennbaren* Baustoffen A Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden. * Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1. ** Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.1 oder 1.2. *** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2 Die Anforderungen der Tabellen 4.1.1, Spalte 1 und 4.1.2, Spalte 1 sind nur erfüllt, wenn die diese Teile tragenden oder aussteifenden Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. 4.2 Raumabschließende Bauteile Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.3 bei Planung, Bemessung und Ausführung von raum- abschließenden und ggf. tragenden Teilen baulicher Anlagen sind für die Bemessung der Feuerwiderstands- fähigkeit nach Eurocode die Tabellen 4.2.1 bis 4.2.3 einzuhalten. Die Anforderungen in den Tabellen 4.2.1 bis 4.2.3 sind nur erfüllt, wenn die Bemessung der Bauteile nach den Technischen Baubestimmungen des Teiles A, Kapitel A 1, lfd. Nr. A 1.2 erfolgt ist. Für Bauteile nach nationalen technischen Regeln werden in den nachfolgenden Tabellen nur die bauordnungs- rechtlichen Mindestanforderungen aufgelistet. Seite 180 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen 4.2.1 Nichttragende raumabschließende Wände Tabelle 4.2.1A: Bauaufsichtliche Anforderungen an nichttragende raumabschließende Wände und Zuordnung von KIassen (Tabellenwert) nach Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12 und DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06 und zusätzliche Anwendungsregeln Bauaufsichtliche Klassen nach Eurocode** Zusätzlich zum Eurocode Anforderung DIN EN 1992-1-2:2010-12, einzuhaltende Abschnitt 5 Anwendungsregel für DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06, zu Bauarten unter Verwendung Anhang B bestimmter Baustoffe*** 1 2 3 1 feuerhemmend EI 30 DIN 4102-4:2016-05 2 feuerhemmend und aus EI 30 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 3 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus EI 60 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 4 hochfeuerhemmend und aus EI 60 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 5 feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile EI 90 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbar*) 6 feuerbeständig und aus EI 90 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 7 Brandwand (feuerbeständig EI 90-M DIN 4102-4:2016-05 und aus nichtbrennbaren* Baustoffen, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) 8 Wand anstelle einer EI 60-M DIN 4102-4:2016-05 Brandwand (hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) 9 Feuerwiderstandsfähigkeit EI 120 DIN 4102-4:2016-05 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen A Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden. * Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1. ** Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.1 oder 1.2. *** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2. Die Anforderung der Tabelle 4.2.1, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, es sei denn, Teil A 2.1.3.3.1 lässt für anschließende Bauteile einen anderen Anschluss zu. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen. Seite 181 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen 4.2.2 Tragende raumabschließende Wände Tabelle 4.2.2A: Bauaufsichtliche Anforderungen an tragende raumabschließende Wände und Zuordnung von Klassen (Tabellenwerte) nach Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12 und DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06 und zusätzliche Anwendungsregeln Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode** Zusätzlich zum Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12, einzuhaltende Abschnitt 5 Anwendungsregel DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06, zu für Bauarten unter Anhang B bei einseitiger Verwendung bestimmter Brandbeanspruchung Baustoffe*** 1 2 3 1 feuerhemmend REI 30 DIN 4102-4:2016-05 2 feuerhemmend und aus REI 30 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 3 hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus REI 60 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 4 hochfeuerhemmend und aus REI 60 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 5 feuerbeständig (tragende und REI 90 DIN 4102-4:2016-05 aussteifende Teile nichtbrennbar*) 6 feuerbeständig und aus REI 90 DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen 7 Brandwand (feuerbeständig und REI 90 und Kriterium M DIN 4102-4:2016-05 aus nichtbrennbaren* Baustoffen) REI-M 90 DIN 4102-4:2016-05 8 Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend und aus REI 60 und Kriterium M DIN 4102-4:2016-05 nichtbrennbaren* Baustoffen, auch unter zusätzlicher mechanischer REI-M 60 DIN 4102-4:2016-05 Beanspruchung standsicher) 9 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. REI 120 DIN 4102-4:2016-05 und aus nichtbrennbaren* Baustoffen 10 Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. REI 120 und Kriterium M DIN 4102-4:2016-05 und aus nichtbrennbaren* Baustoffen (auch unter zusätzlicher REI-M 120 DIN 4102-4:2016-05 mechanischer Beanspruchung standsicher) * A Tabelle enthält nur bauaufsichtliche Anforderungen an Bauteile, die auch durch die Eurocodes abgebildet werden. * * Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1. ** ** Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.1 oder 1.2. *** *** Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.1 oder Tabelle 1.2. Die Anforderung der Tabelle 4.2.2, Spalte 1, ist nur erfüllt, wenn anschließende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, es sei denn, Teil A 2.1.3.3.1 lässt für anschließende Bauteile einen anderen Anschluss zu. Die Übergänge zu diesen Bauteilen dürfen den Raumabschluss nach lfd. Nr. A 2.1.3.3 nicht beeinträchtigen. Seite 182 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen 4.2.3 Tragende raumabschließende Decken Tabelle 4.2.3A: Bauaufsichtliche Anforderungen an tragende raumabschließende Decken und Zuordnung von Klassen (Tabellenwerte) nach Eurocode und zusätzliche Anwendungsregeln Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode** Zusätzlich zum Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12, einzuhaltende Anwendung- Abschnitt 5 oder DIN EN 1994- sregel für Bauarten unter 1-2:2010-12, Abschnitt 4.3 Verwendung bestimmter Baustoffe*** 1 2 3 1 feuerhemmend

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.