Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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rmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen. Die für die Bemessung erforderlichen Produktleistungen (charakteristische Werte der Tragfähigkeit, Achs- und Randabstände, Montagekennwerte) sind den entsprechenden ETAs zu entnehmen. Ändern angreifende Querlasten mehrfach ihr Vorzeichen, sind diese gegebenenfalls als ermüdungsrelevante Beanspruchung zu betrachten. Veränderliche Querlasten mit wechselnden Vorzeichen, die sich aus Windlasten oder Temperaturänderung ergeben, werden im Regelfall nicht als Ermüdungsbeanspruchungen, sondern als quasi- statische Lasten betrachtet. Weitere Hinweise sind in DAfStb Heft 615, Kommentar zu DIN EN 1992-4, Abschnitt 8.1 (2) enthalten. Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in den Beton gilt unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETA als erbracht. Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen. 4 Ausführung Hinweise zur Ausführung sind im DIBt-Papier „Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen, Oktober 2010" (www.dibt.de) enthalten. Seite 168 von 354 Anhang 3 Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln Stand: April 2024 INHALT 1 ANWENDUNGSBEREICH 2 PLANUNG 3 BEMESSUNG 4 AUSFÜHRUNG Seite 169 von 354 Anhang 3 Verankerungen in Mauerwerk 1 Anwendungsbereich Diese technische Regel gilt für Verankerungen in Mauerwerk, die mit Befestigungsmitteln ausgeführt werden, die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) nach folgenden technischen Spezifikationen haben: ◼ EAD 330076 „Metall-Injektionsdübel zur Verankerung in Mauerwerk“ ◼ EAD 330284 „Kunststoffdübel für redundante nichttragende Systeme in Beton und Mauerwerk“ 2 Planung 2.1 Allgemeines Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen. Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen ETA zu beachten. Insbesondere sind dies: ◼ Unterscheidung der Verankerungsgründe ◼ Festigkeitsklasse des Verankerungsgrundes ◼ Ausführungsart der Stoß- und Lagerfugen ◼ minimale Bauteildicke ◼ minimale Achs- und Randabstände ◼ Grenzwerte für Umgebungs- und Bauteiltemperaturen ◼ Bohrverfahren. Die charakteristischen Tragfähigkeiten in der ETA gelten nur für die Steine, die in der ETA angegeben sind. Für Mauerwerk aus anderen, vergleichbaren Steinen darf die charakteristische Tragfähigkeit durch Baustellenversuche nach folgenden Regeln ermittelt werden: ◼ Injektionsankersysteme "Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Injektionsankersysteme im Mauerwerk mit ETA nach EAD 330076-00-0604 bzw. nach ETAG 029, Stand: September 2019“ ◼ Kunststoffdübel: "Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Kunststoffdübel in Beton und Mauerwerk mit ETA nach EAD 330284-00-0604 bzw. nach ETAG 020, Stand: September 2019" 2.2 Verankerungen von redundanten, nichttragenden (non-structural) Systemen Es gelten folgende Anwendungsgrenzen für redundante, nichttragende (non-structural) Systeme: Kunststoffdübel: n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 4,5 kN oder n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 3,0 kN. n1 = Anzahl von Befestigungsstellen n2 = Anzahl von Dübeln je Befestigungsstelle n3 = Bemessungswert der Einwirkungen NEd (kN) einer Befestigungsstelle 3 Bemessung Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen. Abhängig von der Art des Befestigungsmittels sind für die Bemessung der Verankerungen folgende Bemessungs- methoden anzuwenden: ◼ Bemessungsverfahren für Metall-Injektionsanker zur Verankerung in Mauerwerk, August 2019 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 054 vom April 2016) (www.dibt.de) oder ◼ Bemessungsverfahren für Kunststoffdübel zur Verankerung in Beton und Mauerwerk, August 2019 (Deutsches Anwendungsdokument zu EOTA TR 064 vom Mai 2018) (www.dibt.de). Seite 170 von 354 Anhang 3 Verankerungen in Mauerwerk Die für die Bemessung erforderlichen Produktleistungen (charakteristische Werte der Tragfähigkeit, Achs- und Randabstände, Montagekennwerte) sind den entsprechenden ETAs zu entnehmen. Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in das Mauerwerk gilt unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETA als erbracht. Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen. 4 Ausführung Hinweise zur Ausführung sind im DIBt-Papier „Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen, Oktober 2010" (www.dibt.de) enthalten. Seite 171 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten Stand: November 2024 Im Anhang 4 werden die hEN, EAD und ETAG berücksichtigt, die im Dezember 2021 vorlagen und bauordnungsrechtlich relevant sind. INHALT 1 TEILE VON BAULICHEN ANLAGEN, AN DIE ANFORDERUNGEN AN DAS BRANDVERHALTEN UND GLIMMVERHALTEN GESTELLT WERDEN 2 ELEKTRISCHE LEITUNGEN UND ELEKTRISCHE LEITUNGSANLAGEN 3 BEDACHUNGEN 4 BAUTEILE 5 ABSCHLÜSSE 6 VORKEHRUNGEN FÜR KABEL- UND/ODER ROHRLEITUNGSDURCHFÜHRUNGEN IN FEUERWIDERSTANDSFÄHIGEN BAUTEILEN 7 WÄRMEABZUGSGERÄTE NACH EN 12101-2:2003 FÜR DIE VERWENDUNG IN DÄCHERN IN LADENSTRAßEN NACH DER MUSTER-VERKAUFSSTÄTTENVERORDNUNG UND VERWENDUNGS- UND AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 8 INSTALLATIONSKANÄLE UND –SCHÄCHTE, EINSCHLIEßLICH DER ABSCHLÜSSE IHRER ÖFFNUNGEN 9 BRANDSCHUTZVERGLASUNGEN 10 SPEZIELLE BRANDSCHUTZPRODUKTE Seite 172 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen 1 Teile von baulichen Anlagen, an die Anforderungen an das Brandverhalten und Glimmverhalten gestellt werden Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Teilen baulicher Anlagen nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 sind die mindestens erforderlichen Baustoffklassen dem Abschnitt 1.1 zu entnehmen. Sofern in den nachfolgenden Abschnitten nichts anderes gefordert ist, gilt die Mindestanforderung "normalentflammbar" für das Brandverhalten der Baustoffe. Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei Verwendung von Teilen baulicher Anlagen, bei denen Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen verwendet werden, sind die mindestens erforderlichen Leistungen dem Abschnitt 1.2 zu entnehmen. 1.1 Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weiteren Merkmalen Tabelle 1.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 einschließlich Bodenbeläge und lineare Rohrdämmstoffe und weiteren Merkmalen Bauaufsichtliche Anforderungb Mindestens erforderliche Weitere Merkmale für die Baustoffklassen nach Verwendung DIN 4102-1:1998-05 1 2 3 1 nichtbrennbar1,2 A2 -- 2 schwerentflammbar2 B1 Baustoffe mit Ausnahme Bodenbeläge: begrenzte Rauchentwicklung (Ia ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden 3 schwerentflammbar2 B1 Kein brennendes Abfallen oder und nicht brennend abfallend oder Abtropfen abtropfend begrenzte Rauchentwicklung (Ia ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden 4 schwerentflammbar2 B1 geringe Rauchentwicklung und geringe Rauchentwicklung (Ia ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden 5 schwerentflammbar2 B1 Kein brennendes Abfallen oder und nicht brennend abfallend oder Abtropfen abtropfend sowie geringe geringe Rauchentwicklung Rauchentwicklung (Ia ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden 6 normalentflammbar B2 Kein brennendes Abfallen oder nicht brennend abfallend oder Abtropfen abtropfend 7 normalentflammbar B2 -- 1 soweit erforderlich zusätzlich -- Angabe: Schmelzpunkt von Schmelzpunkt > 1000 °C mindestens 1000 °C nach DIN 4102-17:2017-12 2 soweit erforderlich zusätzlich -- Angabe: Rohdichte Rohdichte a Der Integralwert I der Rauchentwicklung ist durch Bestimmung des Flächeninhalts mittels Rechteckmethode unter der Kurve der Lichtschwächung über die Zeit zu ermitteln, die bei der Prüfung nach DIN 4102-15: 1990-05 während der Beflammungsdauer mittels der Lichtmessstrecke nach DIN 50055:1989-03 mit einer Abtastrate von mindestens einem Messwert je 3 Sekunden aufgezeichnet wird. b Soweit für die bauliche Anlage ein Bestandteil verwendet werden soll, der nicht mindestens der Anforderung „normalentflammbar“ entspricht (leichtentflammbar), ist § 26 Abs. 1 Satz 2 MBO1 einzuhalten. 1 nach Landesrecht Seite 173 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Für Bauprodukte – ausgenommen Bodenbeläge – werden bei den Prüfungen nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.1 und 6.2, Ergebnisse über das brennende Abtropfen oder das Abfallen brennender Probenteile bzw. nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.1, Werte über die Rauchentwicklung festgestellt. Diese Ergebnisse und die Werte sind – ausgenommen für Bodenbeläge – vom Hersteller anzugeben. 1.2 Mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten nach harmonisierten technischen Spezifikationen Für die Verwendung in baulichen Anlagen können Bauprodukte, einschließlich deren Bestandteile, nach harmoni- sierten technischen Spezifikationen verwendet werden. Die mindestens erforderlichen Leistungen sind der Tabelle 1.2 zu entnehmen. Für die Verwendung dieser Bauprodukte bei horizontalem Einbau ist zusätzlich 1.4 zu beachten. Tabelle 1.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten und weiteren Merkmalen Mindestens erforderliche Leistungen1 Bauprodukte, ausgenommen lineare Rohrdämmstoffe weitere Merkmale Bauaufsichtliche und lineare (ausgenommen Anforderung Bodenbeläge Rohrdämmstoffe Bodenbeläge Bodenbeläge) 1 2 3 4 5 1 nichtbrennbar Angabe: Glimmverhalten A2–s1, d0* A2L–s1, d0 A2fl–s1 gemäß 1.3 und soweit erforderlich Rohdichte 2 nicht brennbar und Angabe: zusätzlich Schmelzpunkt von Schmelzpunkt mindestens 1000 °C A2–s1, d0* A2L–s1, d0 A2fl–s1 > 1000 °C und Glimmverhalten gemäß 1.3 und soweit erforderlich Rohdichte 3 schwerentflammbar Angabe: und nicht brennend Glimmverhalten abfallend oder gemäß 1.3 und soweit C–s1, d0** CL–s1, d0 - abtropfend, sowie erforderlich Rohdichte geringe Rauchentwicklung 4 schwerentflammbar und nicht brennend C–s2, d0 CL–s2, d0 - abfallend oder abtropfend 5 schwerentflammbar und geringe C–s1, d2** CL–s1, d2 Cfl – s1 Rauchentwicklung 6 schwerentflammbar C–s2, d2 CL–s2, d2 Cfl – s1 7 normalentflammbar und nicht brennend E EL - abfallend oder abtropfend 8 normalentflammbar E–d2 EL–d2 Efl 1 Klassen gemäß delegierter Verordnung 2016/364 (EU) – umgesetzt durch Klassifizierung gemäß DIN EN 13501-1:2019-05 oder Kommissionsentscheidungen für Klassifizierungen ohne weitere Prüfung. 600 s ≤ 35 m²; diese Angabe ist nicht erforderlich bei Bauprodukten, * Bei Prüfung gemäß EN 13823:2023 TSP deren Brandverhalten nach CWFT-Entscheidungen 2003/43/EG vom 17.01.2003 (Abl. L13/35), 2003/593/EG vom 07.08. 2003 (Abl. L201/35), 2006/673/EG vom 05.10.2006 (Abl. L276/77) und 2010/83/EU vom 09.02.2010 (Abl. L38/13) sowie delegierte Verordnung (EU) 2017/1228 vom 20.03.2017 (Abl. L177/4) der Europäischen Kommission ohne Prüfung in die Klasse A2–s1, d0 eingestuft ist. 600 s ≤ 35 m²; diese Angabe ist nicht erforderlich bei Bauprodukten, ** Bei Prüfung gemäß EN 13823:2023 TSP deren Brandverhalten nach CWFT-Entscheidungen 2003/43/EG vom 17.01.2003 (Abl. L13/35) und 2007/348/EG vom 15.05.2007 (Abl. L131/21) der Europäischen Kommission ohne Prüfung in die Klasse B-s1, d0 eingestuft ist. Seite 174 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen Erläuterungen zu Tabelle 1.2: Herleitung des Kurzzeichens Kriterium Anwendungsbereich s (Smoke) Rauchentwicklung Anforderungen an die Rauchentwicklung - s1: geringe Rauchentwicklung - s2: begrenzte Rauchentwicklung d (Droplets) brennendes Anforderungen an das brennende Abtropfen/Abfallen Abtropfen/Abfallen - d0: kein brennendes Abtropfen/Abfallen - d1, d2: brennendes Abtropfen/Abfallen ….fl (Floorings) Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge …L (Linear Pipe Thermal Brandverhaltensklasse für lineare Produkte zur Insulation Products) Wärmedämmung von Rohren 1.3 Mindestens erforderliche Leistungen zum Glimmverhalten Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen in A 2.1.2 bei schwerentflammbaren oder nichtbrennbaren Teilen baulicher Anlagen, bei denen Bauprodukte nach folgenden harmonisierten Normen (EN 438-7:20052, EN 13162:2012+A1:20153, EN 13168:2012+A1:20154, EN 13170:2012+A1:20155, EN 13171:2012+A1:20156, EN 13950:20147, EN 13964:20148, EN 13986:2004+A1:20159, EN 14064-1:201010, EN 14190:201411, EN 14303:2009+A1:201312, EN 15037-4:2010+A1:201313, EN 15498:200814) verwendet werden sollen, sind gemäß Tabelle 1.2 Angaben zum Glimmverhalten erforderlich. Zur Bestimmung des Glimmverhaltens liegt ein europäisches Prüfverfahren DIN EN 16733:2016-07 vor; die notwendige Angabe lautet: "Die Prüfung wurde bestanden: das Produkt zeigt keine Neigung zum kontinuierlichen Schwelen.". 1.4 Verwendung von Baustoffen bei horizontalem Einbau unterhalb von Decken Abweichend von den Angaben in der Tabelle 1.2 dürfen Bauprodukte ausschließlich aus Polystyrol-Hartschaum (EPS, XPS) nach harmonisierten Produktspezifikationen sowie Verbundbauprodukte mit Polystyrol-Hartschaum- dämmstoffschichten nach harmonisierten Produktspezifikationen nicht horizontal eingebaut werden, wenn für diese Bauprodukte bei der vorgesehenen Verwendung die bauaufsichtliche Anforderung "schwerentflammbar" besteht. 2 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 438-7:2005-04. 3 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13162:2015-04. 4 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13168:2015-04. 5 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13170:2015-04. 6 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13171:2015-04. 7 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13950:2014-09. 8 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13964:2014-08. 9 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13986:2015-06. 10 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14064-1:2010-06. 11 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14190:2014-09. 12 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14303:2013-04. 13 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15037-4:2013-08. 14 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15498:2008-08. Seite 175 von 354 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen 2 Elektrische Leitungen und elektrische Leitungsanlagen 2.1 Elektrische Leitungen 2.1.1 Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weiteren Merkmalen Zum Nachweis des Brandverhaltens für elektrische Leitungen nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO1 können die Zuordnung der Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 zu den Anforderungen nach A 2.1.2 und weitere Merkmale der Tabelle 2.1.1 entnommen werden. Tabelle 2.1.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung von Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weiteren Merkmalen Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Weitere Merkmale für die Baustoffklassen nach Verwendung DIN 4102-1:1998-05 1 2 3 1 nichtbrennbar A2 2 schwerentflammbar B1 begrenzte Rauchentwicklung (Ia ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden 3 schwerentflammbar und mit B1 geringe Rauchentwicklung geringer Rauchentwicklung (Ia ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) bestanden 4 normalentflammbar B2 -- a Der Integralwert I der Rauchentwicklung ist durch Bestimmung des Flächeninhalts mittels Rechteckmethode unter der Kurve der Lichtschwächung über die Zeit zu ermitteln, die bei der Prüfung nach DIN 4102-15: 1990-05 während der Beflammungsdauer mittels der Lichtmessstrecke nach DIN 50055:1989-03 mit einer Abtastrate von mindestens einem Messwert je 3 Sekunden aufgezeichnet wird. Für Bauprodukte werden bei den Prüfungen nach DIN 4102-15:1990-05 Abschnitt 4.4 Werte über die Rauch- entwicklung festgestellt. Diese Werte sind vom Hersteller anzugeben. 2.1.2 Mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten Für die Verwendung in baulichen Anlagen sind für Kabel und Leitungen nach Abschnitt 4.1 der EN 50575:2014+A1:201615 die mindestens erforderlichen Leistungen der Tabelle 2.1.2 zu entnehmen. Tabelle 2.1.2: Bauaufsichtliche Anforderungen und mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen 1 2 1 nichtbrennbar Aca 2 schwerentflammbar B1ca–s2 3 schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung B1ca–s1 4 normalentflammbar Eca Erläuterung zur Tabelle 2.1.2: …ca(cable) Brandverhaltensklasse von Kabeln 2.2 Elektrische Kabelanlagen Zur Erfüllung der Bauwerksanfo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.