Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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erbindung mit DIN EN 1366-6:2005-02, jeweils unter einer Mindestlast von 1,5 kN/m² im Brandfall, nur auf die Tragkonstruktion (Tragplatten und Ständer). Ist deren Tragfähigkeit über mindestens 30 Minuten gegeben, kann die Bewertung "Doppelboden mit feuerhemmender Tragkonstruktion bei Brandbeanspruchung von unten" erfolgen; sie ist sowohl auf dem Deckblatt als auch im Anwendungsbereich des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses anzugeben. Es erfolgt keine Klassifizierung. Seite 148 von 354 Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen D1 Allgemeines D2 Liste nach § 85a Abs. 4 MBO1 D3 Technische Dokumentation nach § 85a Abs. 2 Nr. 6 MBO1 ________ 1 nach Landesrecht Seite 149 von 354 Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen D1 Allgemeines Gemäß § 17 Abs. 3 MBO1 enthält die Verwaltungsvorschrift eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen (§ 85a Abs. 4 MBO1). Diese Liste soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung dienen. Einerseits werden in diese Liste Bauprodukte aufgenommen, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar gibt und an die die Bauordnung auch Anforderungen nach § 3 MBO1 stellt, aber dennoch auf Verwendbarkeits- nachweise verzichtet wird (ehemals „sonstige Bauprodukte“). Eine Verwendbarkeit der Bauprodukte i.S.d. § 16b MBO1 muss damit materiell zwar vorliegen, jedoch ist diese nach Bauordnungsrecht nicht nachzuweisen. Hierunter fallen insbesondere Bauprodukte, die durch andere Zertifizierungs- und Zulassungssysteme abgedeckt werden (z.B. DVGW und VDE). Andererseits werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 MBO1 nicht von Bedeutung sind. Für diese Bauprodukte wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung kenntlich gemacht. D2 Liste nach § 85a Abs. 4 MBO1 D 2.1 Beispiele für Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt ◼ Absperrarmaturen in Anlagen zur Wasserver- und -entsorgung ◼ Absperranlagen in Anlagen zur Gasversorgung ◼ Strömungswächter ◼ Sicherheitseinrichtungen der Gas-Installation ◼ Sicherheits-Gasschlauchleitungen für den Anschluss von Haushalts-Gasgeräten ◼ Mehrschichtverbundrohre für die Gas-Inneninstallation ◼ Flüssiggasdruckregelgeräte ◼ Trinkwassererwärmer und Speicher-Trinkwassererwärmer ◼ Warmwasser-Flächenheizungen und Heizkörperanbindungen ◼ Kunststoff-Rohrleitungssysteme für Warmwasser-Fußbodenheizung ◼ Wärmeübertragungsanlagen ◼ Sanitärausstattungsgegenstände ◼ Schächte für Brunnen und Sickeranlagen ◼ Sickerrohre für Deponien ◼ Blitzschutzanlagen ◼ Elektroinstallationen wie Leitungen, Schalter, Steckdosen u. Ä. zur Allgemeinstromversorgung unter Normalbedingungen von baulichen Anlagen ◼ Telekommunikation-, Fernseh- und Radioinstallationen ___________________ 1 nach Landesrecht Seite 150 von 354 Teil D 2.2 Produkte, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt Diese Liste gilt nur für solche Bauprodukte und Verwendungen, für die nach bauaufsichtlichen Vorschriften nur die Anforderung normalentflammbar vorausgesetzt wird und an die keine weitergehenden Brandschutzanforderungen und keine Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz gestellt werden. D 2.2.1 Bauprodukte für den Rohbau D 2.2.1.1 Kellerlichtschächte mit Lichtschachtöffnungen bis 1,50 m (lichtes Maß parallel zur Kellerwand) x 1,0 m (lichtes Maß normal zur Kellerwand) D 2.2.1.2 Dränelemente D 2.2.1.3 Außenwandausfachungen einschließlich ihrer Befestigungen mit einem Unterstützungsabstand von ≤ 1,0 m, wenn sie nicht für die Standsicherheit einer baulichen Anlage oder deren Teilen dienen D 2.2.1.4 Mauerwerksbewehrung, die nicht für die Standsicherheit des Mauerwerks erforderlich ist D 2.2.1.5 Hilfsstoffe für Bauwerks- und Dachabdichtungen wie z. B. Grundierungen, Deckaufstrichmittel, Trennlagen, Schutzlagen, Fugenverfüllungen sowie Hilfsstoffe für An- und Abschlüsse D 2.2.1.6 Abdichtungen von Fassaden zum Schutz gegen Wind und Schlagregen D 2.2.1.7 Hydrophobiermittel gegen kapillare(n) Aufnahme und Transport von Wasser mit Ausnahme solcher, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind D 2.2.1.8 Bauprodukte zur Trockenlegung von feuchten Mauern, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten D 2.2.1.9 Schalungsplatten und Schalungstafeln sowie Schalungskörper als verlorene Schalung D 2.2.1.10 Elastische Lager zur Auflagerung von Treppen D 2.2.1.11 Wand- und Dachbauteile, einschließlich der Befestigungen, für eingeschossige bauliche Anlagen mit einem umbauten Raum ≤ 30 m3 D 2.2.1.12 Mehrlagige Trennschichten (z. B. "Gleitfolien") zur Ermöglichung von Relativverschiebungen zwischen Bauteilen für Verwendungen, bei denen der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Funktion des Bauprodukts keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Tragwerks oder auf die Dichtheit des Tragwerks bezüglich der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten hat D 2.2.1.13 Bauprodukte, die für zusätzliche Dichtungsmaßnahmen bei Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand verwendet werden, z.B. Betonitmatten, Frischbetonverbundbahnen D 2.2.1.14 Spaltenböden aus Kunststoff mit einem lichten Abstand zur tragenden Bodenplatte oder tragenden Decke von ≤ 0,5 m D 2.2.1.15 Produkte zur Abdichtung von Fugen, Stößen und Anschlüssen von Dampfsperrbahnen und anderen Luftdichtheitsschichten (z.B. Dichtbänder, Klebebänder) D 2.2.1.16 Trennlagen zwischen schwimmendem Estrich und Trittschalldämmschichten sowie Trennlagen zwischen Bauteilen und Bauteilen zur akustischen Entkopplung D 2.2.1.17 Zwischenlagen mit bis zu 10 mm Dícke (Nennmaß) zwischen zwei Bauwerksteilen, die keine Auswirkung auf die Standsicherheit des Bauwerkes sowie der anliegenden Bauteile haben D 2.2.1.18 Kleber und Dichtmassen zur Befestigung und zum Schutz von Wärmedämmplatten bei außen liegender Wärmedämmung im Erdreich (Perimeterdämmung) und Außendämmung von Dächern D 2.2.2 Bauprodukte für den Ausbau D 2.2.2.1 Fassadenelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Außenwandbekleidungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden - mit kleinformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,4 m² Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht - mit brettformatigen Fassadenelementen mit ≤ 0,3 m Breite und Unterstützungsabständen durch die Unterkonstruktion von ≤ 0,85 m D 2.2.2.2 Dachelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Dacheindeckungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden - mit kleinformatigen Elementen mit ≤ 0,4 m² Fläche und ≤ 5 kg Eigengewicht - mit anderen Elementen mit einem Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion von ≤ 1,0 m, außer aus Glas D 2.2.2.3 Innentüren einschließlich Zubehör ________ 1 nach Landesrecht Seite 151 von 354 Teil D 2.2.2.4 Nichttragende und nichtaussteifende Einfassungen von Fenster- und Türöffnungen, Fensterbänke und ihre Befestigungen D 2.2.2.5 Doppelböden und Hohlböden mit einem lichten Abstand zur tragenden Decke von ≤ 0,5 m D 2.2.2.6 Außenwandbeschichtungen mit einer Dicke bis 2 cm D 2.2.2.7 "Bodenbeläge, die nicht für die Verwendung in Aufenthaltsräumen vorgesehen sind" gestrichen in der MVV TB 2019/1 D 2.2.2.8 Ausfachungen für Umwehrungen einschließlich Befestigungen: - plattenförmige Ausfachungen mit Unterstützungsabständen ≤ 1,0 m, mit Ausnahme von solchen aus Glas - unterhalb eines tragenden Handlaufs oder Brüstungsriegels angebrachte ausfachende Spannseilsysteme mit Spannweiten ≤ 2,0 m D 2.2.2.9 Randdämmstreifen für Estriche D 2.2.2.10 Träger und Schürzen für Bade- und Duschwannen D 2.2.2.11 Abdichtungsstoffe ◼ auf Bodenplatten mit Wassereinwirkungen der Klasse W1-E nach DIN 18533-1 ◼ an spritzwasserbelasteten Wandsockeln ◼ auf Wand- und Bodenflächen mit Wassereinwirkungen der Klasse W0-I und W1-I nach DIN 18534-1 ◼ für Balkone, Loggien und Laubengänge. D 2.2.2.12 Ringdichtungen für Rohrdurchführungen und Abdichtungen von Schalungsspannstellen bei erdberührten Außenbauteilen, an die hinsichtlich des Brandschutzes keine Anforderungen gestellt werden D 2.2.2.13 Schneefangvorrichtungen, die nicht Lasten nach DIN EN 1991-1-3:2010, Abschnitt 6.4 sowie DIN EN 1991-1-3/NA:2010, NCI zu 6.4 (1) aufnehmen D 2.2.2.14 Bauprodukte aus mineralischen Baustoffen sowie Polymerbeton für die Bekleidung von Wänden in Innenräumen D 2.2.2.15 Keile und Klötze zum Justieren von Bauteilen, die nicht als Lager im Sinne von DIN EN 1337-1 verwendet werden D 2.2.2.16 Elastische Dehnungselemente für metallische Bauteile im Dach- und Wandbereich D 2.2.2.17 Haftbrücken für Gipsputzsysteme D 2.2.2.18 Aussteifungen von Fassadenelementen für Außenwandbekleidungen, wenn diese Aussteifungen nicht für deren Standsicherheit erforderlich sind D 2.2.2.19 Mobile Trennwände D 2.2.2.20 Luftdurchlässige Gewebe (Eigenlast ≤ 1,0 kg/m2) einschließlich der Befestigung, angeordnet auf einer für sich standsicheren Unterkonstruktion zur Anordnung als Windnetze an Hallen, als Bedachung an eingeschossigen Gebäuden und baulichen Anlagen oder zum Anbringen an der Außenseite. Die Unterkonstruktion muss in der Lage sein, die unter der Annahme eines luftundurchlässigen Gewebes ausgeübten Lasten sicher abzutragen. D 2.2.2.21 Befestigungsmittel von an Wänden angebrachten Dämmprodukten im Innenbereich, ausgenommen Klebstoffe auf Kunstharzbasis D 2.2.2.22 Kleber und/oder Dübel (Verankerungsmittel) von an Decken angebrachten Dämmstoffen im Innenbereich, wenn das Gesamtgewicht aus Wärmedämmung und Beschichtung 15 kg/m2 nicht übersteigt; ausgenommen ist die Verwendung von Klebstoffen auf Kunstharzbasis im Innenbereich D 2.2.2.23 "Einschubtreppen mit Abschluss der Öffnung" gestrichen in der MVV TB 2019/1 D 2.2.2.24 Produkte zur Schallabsorption, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden D 2.2.2.25 Zubehörteile für Putz- bzw. Fliesenarbeiten, wie z.B. An- und Abschlussschienen, Träger und Verstärkungen D 2.2.3 Bauprodukte der Haustechnik D 2.2.3.1 Flammenkatalysatoren D 2.2.3.2 „Öl-Nassbrenner“ gestrichen in der MVV TB 2020/1 D 2.2.3.3 Lüftungsleitungen einschließlich Zubehör Seite 152 von 354 Teil D 2.2.3.4 Vorgefertigte Installationsschächte und -kanäle einschließlich ihrer Revisionsöffnungen D 2.2.3.5 Ummantelungen und Verkleidungen von Abgasanlagen zum Freien einschließlich zugehöriger Unterkonstruktionen sowie Abdeckplatten und Fugendichtungen für Mündungen von Abgasanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen nach DIN 4102-4:2016-05, Abschnitt 4 D 2.2.3.6 Nicht abgasberührte untergeordnete Zubehörteile von Abgasanlagen (Bauteile für Kondensatableitung oder Hinterlüftung, Abstandshalter, Wandbefestigungen u. ä.) D 2.2.3.7 Befestigungsmittel für Rohrummantelungen D 2.2.3.8 Latent-Wärmespeicherelemente aus gekapseltem Calcium-Chlorid (CaCl2 x 6 H2O) für Fußbodenheizungen, soweit die Kapselung baustoffmäßig für den Verwendungszweck geeignet ist D 2.2.3.9 Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung in notwendigen Treppenräumen, die nicht zur Rauchfreihaltung, sondern der Entrauchung nach Evakuierung dienen, sowie deren Vorrichtung zum Öffnen D 2.2.3.10 Heiz- und Kühlflächen an Decken und Wänden D 2.2.3.11 Heizkörperabdeckungen D 2.2.3.12 Bauteile, außerhalb von Gebäuden, für die Be- und Entlüftung der Gebäude- und Grundstücksentwässerung (ausgenommen Belüftungsventile nach DIN EN 12380) D 2.2.3.13 Tageslichtführungssysteme mit Querschnittsflächen ≤ 0,4 m2 D 2.2.3.14 Wasserlose Urinale D 2.2.4 Bauprodukte für Deponien D 2.2.4.1 Entwässerungsrohre für Deponieabdichtungen D 2.2.4.2 Dränelemente für Deponieabdichtungen D 2.2.4.3 Dichtungselemente für Deponieabdichtungen D 2.2.4.4 Schutzschichten für Deponie-Dichtungselemente D 2.2.5 Bauprodukte für die Instandsetzung D 2.2.5.1 Bauprodukte zur Instandsetzung von Bauwerksabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten D 2.2.5.2 Bauprodukte zur Instandsetzung von Dachabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile D 2.2.6 Andere Bauprodukte D 2.2.6.1 Bauteile für Wasserbecken mit Inhalten ≤ 100 m3 D 2.2.6.2 Drucklose Behälter bis 50 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe zur Lagerung von Regen- und Trinkwasser D 2.2.6.3 Muster- und Rastergeber und Abstandhalter für Pflasterungen D 2.2.6.4 Stützelemente zur Verwendung bei Geländesprüngen bis zu 1,0 m Höhe D 2.2.6.5 Bauteile aus Kunststoffen für Wasserrutschen bis zu 2,0 m Höhe D 2.2.6.6 Starre und flexible Schüttgutsilos bis 3 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe (Oberkante des Silos über Gelände) D 2.2.6.7 Nichtbegehbare Abdeckungen für Behälter, unter denen sich keine Verkehrsflächen befinden und die nicht der Standsicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen dienen. Die Abdeckungen dürfen einem maximalen Innendruck von 50 mbar ausgesetzt sein. D 2.2.6.8 Bauprodukte für gebäudeunabhängige Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich mit einer Höhe bis zu 3 m D 2.2.6.9 Schwimmdächer und Ringspaltabdichtungssysteme von Schwimmdächern bei Flachbodentankbauwerken Seite 153 von 354 Teil D3 Technische Dokumentation nach § 85a Abs. 2 Nr. 6 MBO1 In Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE-Kennzeichnung zugrunde- liegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1 BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck erforderlich sein, in der Technischen Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Zum Beispiel kann es insbesondere sinnvoll sein, eine entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierte Stelle einzuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt oder eine entsprechend Art. 43 BauPVO qualifizierte Stelle, sofern lediglich eine unabhängige Drittprüfung anhand einer anwendbaren technischen Regel durchgeführt werden soll. ________ 1 nach Landesrecht Seite 154 von 354 Anhänge Anhang 1 Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von 156 zu Lfd. Nr. A 1.2.3.7 nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben; Stand: April 2024 Anhang 2 Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von 166 zu Lfd. Nr. A 1.2.3.8 Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln; Stand: April 2024 Anhang 3 Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von 169 zu Lfd. Nr. A 1.2.6.3 Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln; Stand: April 2024 Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung 172 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.2 von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten; Stand: November 2024 Anhang 5 WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren; Stand: Juni 2016 213 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.5 Anhang 6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen; Stand: Mai 2024 214 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.6 Anhang 7 Anforderungen an Feststellanlagen; Stand: Juli 2017 218 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 Anhang 8 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des 219 zu Lfd. Nr. A 3.2.1 Gesundheitsschutzes (ABG); Stand: Januar 2024 Anhang 9 Textile Bodenbeläge; Stand: August 2020 234 zu Lfd. Nr. A 3.2.2 Anhang 10 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf 241 zu Lfd. Nr. A 3.2.3 Boden und Gewässer (ABuG); Stand: März 2024 Anhang 11 Außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) mit Putzschicht mit 261 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.5 ETA; Stand: November 2024 Anhang 12 Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/- 268 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.6 systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden; Stand: Mai 2024 Anhang 13 Richtlinie über Rollladenkästen (RokR); Stand: September 2022 278 zu Lfd. Nr. C 2.8.1 Anhang 14 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA; 281 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.16 Stand: November 2024 Anhang 15 Produkte für die Abdichtung von Bauwerken – Mindestens erforderliche 322 zu Lfd. Nr. B 2.2.5 Leistungen; Stand: November 2019 Anhang 16 Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener 332 zu Lfd. Nr. A 3.2.5 Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie); Stand: November 2020 Anhang 17 Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem 342 zu Lfd. Nr. C 2.15.12 Auffangvolumen bis 1000 Liter (StawaR); Stand: September 2020 Anhang 18 Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden, 349 zu Lfd. Nr. A 2.2.1.17 ausgenommen Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen und Fassaden; Stand: Juli 2022 Seite 155 von 354 Anhang 1 Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben Stand: April 2024 INHALT 1 ANWENDUNGSBEREICH 2 PLANUNG 3 BEMESSUNG 4 AUSFÜHRUNG 5 ANFORDERUNGEN AN DEN BETRIEB 6 EIGNUNGSNACHWEIS 7 SCHULUNG UND PRÜFUNG DES BAUSTELLENFACHPERSONALS ANLAGE 1 ANWENDUNGSBEREICHE ANLAGE 2 ALLGEMEINE KONSTRUKTIONSREGELN Seite 156 von 354 Anhang 1 Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse 1 Anwendungsbereich Diese technische Regel gilt für Bewehrungsstäbe aus Stahl nach DIN 488 oder mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, die mit Injektionssystemen mit Europäischer Technischer Bewertung (ETA) auf Grundlage von EAD 330087 „Systeme für nachträglich eingemörtelte Bewehrungsanschlüsse“ eingemörtelt werden. Die möglichen Anwendungsbereiche sind in Anlage 1, Bild 1 bis Bild 5 dargestellt. 2 Planung Die Bewehrungsanschlüsse sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Beachtung der nachfolgenden Punkte sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen. ◼ Bewehrungsanschlüsse dürfen nur für die Übertragung von Zugkräften in Richtung der Stabachse verwendet werden. ◼ Die Lage der einbetonierten Bewehrung ist auf Grundlage der Planungsunterlagen und ggf. durch Bewehrungssuchgeräte festzustellen und auf der Betonoberfläche zu kennzeichnen. ◼ Die Betonfestigkeitsklasse des Verankerungsgrundes ist auf Grundlage der Planungsunterlagen und ggf. durch Bohrkernentnahme festzustellen. ◼ Die Übertragung von Querkräften zwischen vorhandenem und neuem Beton ist entsprechend DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 nachzuweisen. Die Betonierfugen sind mindestens derart aufzurauen, dass die Zuschlagstoffe herausragen. Anmerkung: In den Konstruktionszeichnungen sind Angaben zu machen, wie (z.B. nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12) aufgeraut werden muss. ◼ Bei einer karbonatisierten Oberfläche des bestehenden Betons ist die karbonatisierte Schicht vor dem Anschluss des neuen Stabes im Bereich des nachträglichen Bewehrungsanschlusses mit dem Durchmesser  + 6 cm zu entfernen. Die Tiefe des zu entfernenden Betons muss mindestens der Mindestbetondeckung für die entsprechenden Umweltbedingungen nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03, DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 entsprechen. Dies entfällt bei neuen, nicht karbonatisierten Bauteilen und bei Bauteilen in trockener Umgebung. ◼ Allgemeine Konstruktionsregeln nach Anlage 2 ◼ Minimale Betondeckung cmin nach Tabelle 1 und minimaler lichter Abstand a nach Tabelle 2 ◼ Bohrverfahren Tabelle 1: Mindestbetondeckung cmin [mm] in Abhängigkeit vom Bohrverfahren, Stabdurchmesser und von der Verwendung einer Bohrhilfe Bohrverfahren Stabdurchmesser Ohne Bohrhilfe Mit Bohrhilfe Hammerbohren  < 25 mm cmin = 30 mm + 0,06 v  2  cmin = 30 mm + 0,02 v  2  Hohlbohren Diamantbohren  ≥ 25 mm cmin = 40 mm + 0,06 v  2  cmin = 40 mm + 0,02 v  2  Pressluftbohren  < 25 mm cmin = 50 mm + 0,08 v cmin = 50 mm + 0,02 v  ≥ 25 mm cmin = 60 mm + 0,08 v  2  cmin = 60 mm + 0,02 v  2  Tabelle 2: Minimaler lichter Abstand a [mm] in Abhängigkeit von der Verwendung einer Bohrhilfe und vom Stabdurchmesser Ohne Bohrhilfe Mit Bohrhilfe a = 40 mm ≥ 4  a2 Seite 157 von 354 Anhang 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.