Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

Quellenkennung: department-190622. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mit dem DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit Registriernummer ist zur Erfüllung der Anforderungen der in Spalte 3 genannten technischen Regeln und zur Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungs- zeichen nach den Bauordnungen der Länder nicht erforderlich. Anlage C 2.14/2 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.14/3 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.14/4 Die Bestätigung der Übereinstimmung der Dichtungen muss für das Herstellwerk mit einem Übereinstimmungs- zertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle nach DIN EN 14241-1:2013-11, Abschnitt 8.4, und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Bauprodukts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen. Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Bauprodukts eine hierfür anerkannte Zertifizierungs- stelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. In dem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Bauprodukts entsprechend Abschnitt 6 der Seite 126 von 354 Anlagen | Teil Norm durchzuführen. Außerdem sind Proben für Stichprobenprüfungen zu entnehmen und an mindestens fünf Proben die Werkstoffkennwerte gemäß Abschnitt 8.3, Tabelle 8, der Norm zu prüfen. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungsstelle. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Anlage C 2.14/5 Die raumluftunabhängigen Feuerstätten müssen dem Typ CA gemäß Tabelle 1 von DIN EN 16510-1:2018-11 entsprechen. Dabei darf die ermittelte Leckage den Wert von 2 m³/h nicht überschreiten. Im Rahmen der einmal im Jahr stattfindenden Fremdüberwachung ist auch der Leckageprüfstand des Feuerstättenherstellers hinsichtlich seiner Eignung zu beurteilen. Anlage C 2.15/1 Einwirkungen aus Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt. Anlage C 2.15/2 – gestrichen in der MVV TB 2020/1 – Anlage C 2.15/3 Die Blechdicken (Nettowanddicken) sind erforderlichenfalls um Korrosionszuschläge zu erhöhen, die in Abhängigkeit von der geplanten Lebensdauer, der konkreten Lagerflüssigkeit und der zugehörigen Abtragsrate, den zu erwartenden Materialabbau infolge Korrosion berücksichtigen. Dabei darf auf die vorgenannten Korrosionszuschläge nur verzichtet werden, wenn für die konkrete Flüssigkeit-Werkstoff-Kombination unter Be- rücksichtigung der geplanten Lebensdauer und der geplanten Betriebsbedingungen kein Korrosionsabtrag erwartet wird. Dies ist für jeden konkreten Anwendungsfall durch ein Gutachten einer unabhängigen Materialprüfanstalt nachzuweisen. An Blechen von statisch relevanten Bauteilen, die von der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührt sind, muss die Einhaltung der Nennblechdicken in regelmäßigen Abständen durch Blechdickenmessungen geprüft werden. Ist die Nennblechdicke erreicht, sind die Bauprodukte außer Betrieb zu nehmen. Besonderheiten, wie z. B. erhöhter korrosiver Angriff bei Lagerung von hygroskopischen Medien und gleichzeitiger Belüftung im sog. Dampfraum über dem Flüssigkeitsspiegel, Wasseransammlungen am Boden bei Medien mit Dichten < 1,0 kg/l, die sich nicht mit Wasser mischen, sind gesondert zu berücksichtigen. Die Außenkorrosion der Bauprodukte und deren Auflagerkonstruktionen durch korrosiven Angriff aufgrund der Umgebungsbedingungen am Aufstellungsort ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. ein Beschichtungssystem mit einer auf die geplante Lebensdauer abgestimmten Wirkungsdauer des Schutzes) auszuschließen. Der Hersteller muss die für die ordnungsgemäße Herstellung des Bauproduktes erforderlichen Verfahren nachweislich beherrschen. Der Nachweis ist durch ein Schweißzertifikat für die Ausführungsklasse EXC 2 oder höher nach DIN EN 1090-2:2018-09 für Bauprodukte aus Stahl bzw. nach DIN EN 1090-3:2019-07 für Bauprodukte aus Aluminium zu führen. Abweichend von DIN EN 1090-2:2018-09, Tabelle 14 bzw. DIN EN 1090-3:2019-07, Tabelle 7 muss das für die Koordinierung der Herstellungsprozesse des Bauproduktes verantwortliche Schweiß- aufsichtspersonal mindestens über spezielle technische Kenntnisse nach DIN EN ISO 14731:2006-12 verfügen. Für die zur Herstellung des Bauproduktes verwendeten Konstruktionsmaterialien ist die vollständige Rückverfolg- barkeit sicherzustellen. Die Schweißverfahren sind nach DIN EN ISO 15614-1:2017-12 zu qualifizieren. Die Prüfung von Schweißern hat auf Grundlage der DIN EN ISO 9606-1:2017-12 zu erfolgen. Seite 127 von 354 Anlagen | Teil Anlage C 2.15/4 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.15/5 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.15/6 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.15/7 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.15/8 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.15/9 Der Nachweis der Übereinstimmung mit dieser technischen Regel entfällt, wenn Rohre oder Schläuche sowie zugehörige Formstücke, Dichtmittel und Armaturen die Anforderungen der Druckgeräte-Richtlinie (DGRL) erfüllen und deshalb das CE-Zeichen tragen. Anlage C 2.15/10 Zu TRbF 50 (2002-06), Anhang A Nr. 3.21 (5) von Anhang A entfällt. Anlage C 2.15/11 1 Die DAfStb-Richtlinie „Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BumwS)“:2011-03 regelt nicht, wie Bauteile transportiert, zwischengelagert oder montiert werden müssen, damit sie für die anschließende Nutzung als Teil der Dichtfläche geeignet sind. 2 Die Bestimmungen der technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS): ◼ DWA-A 786 „Ausführung von Dichtflächen“ und ◼ DWA-A 781 bis 784 für Tankstellen für die Betankung von Kraft-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sind zu berücksichtigen. 3 Die DAfStb-Richtlinie „Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BumwS)“:2011-03 gilt nicht für die Verwendung in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Anlage C 2.15/12 Für einbetonierte Fugenbleche gelten zusätzlich die Bestimmungen der DafStb-Richtlinie „Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“:2011-03, Anhang B: Erläuterungen zu Abschnitt 7.3.3. Seite 128 von 354 Anlagen | Teil Anlage C 2.15/13 - gestrichen in der MVV TB 2024/1 - Anlage C 2.15/14 - gestrichen in der MVV TB 2024/1 - Anlage C 2.15/15 1 Anforderungen an das Bauprodukt Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160-2:2016-12 in Verbindung mit EN 13160-1:2016-12 auszubilden. Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von -20 °C bis +60 °C betriebsfähig sein. 2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt EN13160-2, Anhang ZA, Tabelle ZA.1 und Tabelle ZA.3. Bei der Erstprüfung sind auch die Anweisungen nach EN 13160-2, Abschnitt 7, zu prüfen. Die anderen Abschnitte des Anhangs ZA gelten nicht. 3 Festlegungen für die Kennzeichnung Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Kapitel C 2, Anlage C 2.15.15, anzugeben. 4 Festlegungen für den Einbau Die Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse I dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden: ◼ doppelwandige Behälter, ◼ doppelwandige Rohrleitungen, ◼ einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung, ◼ einwandige Rohre mit Leckschutzauskleidung, ◼ einwandige Behälter mit Leckschutzummantelung, ◼ einwandige Rohre mit Leckschutzummantelung. Anlage C 2.15/16 1 Anforderungen an das Bauprodukt Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160-3:2016-12 in Verbindung mit EN 13160-1:2016-12 auszubilden. Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von -20 °C bis +60 °C betriebsfähig sein. 2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt EN13160-3, Anhang ZA, Tabelle ZA.1 und Tabelle ZA.3. Bei der Erstprüfung sind auch die Anweisungen nach EN 13160-3, Abschnitt 7, zu prüfen. Die anderen Abschnitte des Anhangs ZA gelten nicht. Seite 129 von 354 Anlagen | Teil 3 Festlegungen für die Kennzeichnung Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Kapitel C 2, Anlage C 2.15.16, anzugeben. 4 Festlegungen für den Einbau 1 Die Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse II dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden: ◼ doppelwandige, drucklose, oberirdische Behälter, ◼ einwandige, drucklose, oberirdische Behälter mit Leckschutzauskleidung, ◼ einwandige, drucklose, oberirdische Behälter mit Leckschutzummantelung. 2 Das Volumen des Überwachungsraumes der Anlage darf max. 1 m 3 betragen. Anlage C 2.15/17 1 Anforderung an das Bauprodukt Die Behälter sind nach EN 12285-2:20051 in Tankklasse B oder Tankklasse C auszubilden. Die Höhe n1 des Sattelfußes darf 500 mm nicht übersteigen. 2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung Die werkseigene Produktionskontrolle ist entsprechend DIN EN 1090-2:2018-09 bei Zugrundelegung der Anforderungen der Ausführungsklasse EXC 2 durchzuführen. Abweichend von EN 12285-2:20051, Abschnitt 5 ist die Dichtheitsprüfung des Innenbehälters als Stückprüfung wie folgt durchzuführen: Nach Beendigung aller Schweißarbeiten ist die Druck- bzw. Dichtheitsprüfung des Behälters durchzuführen. Die Prüfung erfolgt mit Wasser. Als Prüfdruck wird die mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters, mindestens jedoch 2 bar angesetzt. Nach der Beruhigungsphase ist der Druck mindestens eine halbe Stunde zu halten. Der Behälter muss diesem Prüfdruck standhalten, ohne messbare Formänderungen zu erfahren und ohne undicht zu werden (kein Druckabfall ab der Beruhigungsphase). Bei Mehrkammerbehältern muss jede Kammer zusätzlich dem Prüfüberdruck standhalten, der dem jeweils zulässigen Betriebsüberdruck zugeordnet ist (mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters). 3 Festlegungen für die Kennzeichnung Bei der Kennzeichnung der Bauprodukte sind mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, die Herstellungsnummer, die zur Herstellung verwendeten Werkstoffe, der Nenninhalt des Behälters bei zulässiger Füllhöhe, der zulässige Füllungsgrad oder die zulässige Füllhöhe (entsprechend dem zulässigen Füllungsgrad) und die Leistungsfähigkeit des Produkts (maximal zulässige Mediendichte, Nennblechdicken, Korrosionszuschläge soweit erforderlich, Druck- und Temperaturbereiche) anzugeben. 4 Festlegungen für den Einbau In Überschwemmungsgebieten sind die Tanks so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden können. Sie dürfen nicht in Erdbebengebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN 4149:2005-04) aufgestellt werden. ________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12285-2:2005-05. Seite 130 von 354 Anlagen | Teil Anlage C 2.15/18 1 Die Norm DIN EN 12285-1 ist auch anzuwenden auf Behälter zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten, die für das Heizen und Kühlen von Gebäuden vorgesehen sind. In Überschwemmungs- gebieten sind die Tanks so aufzustellen, dass sie von der Flut nicht erreicht werden können. Sie dürfen nicht in Erdbebengebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN 4149) aufgestellt werden. 2 Anforderungen an das Bauprodukt Die Behälter sind nach DIN EN 12285-1:2018-12 in Tankklasse B oder Tankklasse C auszubilden. Die Schweißnähte müssen beidseitig durchgehend geschweißt sein. Als Versteifungsringe sind mindestens Stahlprofile T 80 nach DIN EN 10055 bzw. Flachstäbe mit einer Erzeugnisbreite von mindestens 100 mm x 30 mm nach DIN EN 10058 zu verwenden. Der Verzicht auf Versteifungsringe durch Anwendung der Formel (3) aus Abschnitt 4.5.3 der Norm ist nicht zulässig. Die Möglichkeit der Anfertigung von Berechnungen nach Abschnitt 1 Satz 3 zum Nachweis der Standsicherheit bei Einwirkung von Verkehrslasten und/oder Erdüberdeckungshöhen > 1.5 m gilt nicht. 3 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung Die werkseigene Produktionskontrolle ist entsprechend DIN EN 1090-2 bei Zugrundelegung der Anforderungen der Ausführungsklasse EXC 2 durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung des Innenbehälters ist als Stückprüfung wie folgt durchzuführen: Nach Beendigung aller Schweißarbeiten ist die Druck- bzw. Dichtheitsprüfung des Behälters durchzuführen. Die Prüfung erfolgt mit Wasser. Als Prüfdruck wird die mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters, mindestens jedoch 2 bar angesetzt. Nach der Beruhigungsphase ist der Druck mindestens eine halbe Stunde zu halten. Der Behälter muss diesem Prüfdruck standhalten, ohne messbare Formänderungen zu erfahren und ohne undicht zu werden (kein Druckabfall ab der Beruhigungsphase). Bei Mehrkammerbehältern muss jede Kammer zusätzlich dem Prüfüberdruck standhalten, der dem jeweils zulässigen Betriebsüberdruck zugeordnet ist (mit einer Sicherheit von 1,3 erhöhte Summe aus dem maximal zulässigen Betriebsüberdruck und dem im Betrieb zu erwartenden hydrostatischen Druck der Lagerflüssigkeit mit der maximal zulässigen Dichte bezogen auf den tiefsten Punkt des Behälters). Die Dichtheit des Überwachungsraumes von doppelwandigen Behältern ist mit einem auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdruck von 0,6 bar zu prüfen. 4 Festlegungen für die Kennzeichnung Bei der Kennzeichnung der Bauprodukte sind mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, die Herstellungsnummer, die zur Herstellung verwendeten Werkstoffe, der Nenninhalt des Behälters bei zulässiger Füllhöhe, der zulässige Füllungsgrad oder die zulässige Füllhöhe (entsprechend dem zulässigen Füllungsgrad) und die Leistungsfähigkeit des Produkts (maximal zulässige Mediendichte, Nennblechdicken, Korrosionszuschläge soweit erforderlich, Druck- und Temperaturbereiche) anzugeben. Anlage C 2.15/19 Abweichend von Abschnitt 4.12.2 der Norm DIN EN 12514:2022-01 darf die Leckrate für die innere Dichtheit von Sicherheitseinrichtungen gegen Aushebern die Leckrate A nach EN 12266-2:2012 nicht überschreiten. Anlage C 2.16/1 Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Fremdüberwachung gelten die Regelungen des Anhangs E der Norm für Überwachungsstufe M. Abweichend von Tabelle E.1 sind die Eigenschaften der verwendeten Werkstoffe und Komponenten durch Werkszeugnis 2.2 und die Eigenschaften der Rohre mit erhöhter Streckgrenze durch Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204:2005-01 zu belegen. Der rechnerische Nachweis der Tragfähigkeit von Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung ist im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens zu prüfen. Die Prüfung kann durch die Zertifizierungsstelle selbst oder durch eine von ihr eingeschaltete dritte Stelle vorgenommen werden. Wenn nach Abschnitt 9.4.2 von DIN EN 1065:1998-12 gezeigt werden kann, dass die charakteristische Tragfähigkeit für die Verstelleinrichtung mindestens 44,0 kN (Klasse A) bzw. 59,5 kN (Klassen B bis E) beträgt, darf Seite 131 von 354 Anlagen | Teil eine größere charakteristische Tragfähigkeit gegenüber der nominellen charakteristischen Tragfähigkeit nach Abschnitt 8 der Norm ausgenutzt werden, sofern diese rechnerisch für die Gesamtstütze nach Abschnitt 9.2 der Norm nachgewiesen wurde. Dabei ist der Ansatz größerer charakteristischer Tragfähigkeiten der Baustützen nach DIN EN 1065:1998-12 als 44,0 kN (Klasse A) bzw. 59,5 kN (Klassen B bis E) nicht zulässig. Anlage C 2.16/2 Bei Gerüstbauteilen sind das Ü-Zeichen und zusätzlich als wesentliches Merkmal die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung, der Hersteller sowie die Werkstoffklasse dauerhaft auf dem Gerüstbauteil anzubringen. Sofern in den technischen Regeln für diese Gerüstbauteile eine Kennzeichnung gefordert wird, die zusätzliche Merkmale enthält, so sind diese außerdem zu berücksichtigen. Anlage C 2.16/3 – gestrichen in der MVV TB 2020/1 – Anlage C 2.16/4 Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs B der Norm für die Überwachungs- stufe M. Anlage C 2.16/5 – gestrichen in der MVV TB 2020/1 – Anlage C 2.16/6 Für die Herstellung gelten DIN EN 17293:2020-07 sowie für das Schweißen von Stahl- und Aluminiumbauteilen die Anlagen A 1.2.4/5 und A 1.2.4/6. Anlage C 2.16/7 – gestrichen in der MVV TB 2020/1 – Anlage C 2.16/8 Die technischen Regeln gelten für die Gusswerkstoffe mit den Werkstoffnummern: 1.0420, 1.0446. Anlage C 2.16/9 – gestrichen in der MVV TB 2024/1 – Anlage C 2.16/10 Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs A der Norm für die Überwachungs- stufe M. Seite 132 von 354 Anlagen | Teil Anlage C 2.16/11 Für die Herstellung gelten DIN EN 17293:2020-07 sowie für das Schweißen von Stahl- und Aluminiumbauteilen die Anlagen A 1.2.4/5 und A 1.2.4/6 zu beachten. Als Grundbauteile gelten Bauteile gemäß Anhang A, Absatz A.1, von DIN EN 12810-1:2004-03. Die Gerüstbauteile sind nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder zu kennzeichnen. Zusätzlich sind die Gerüstbauteile leicht erkennbar und dauerhaft mit: ◼ dem Großbuchstaben „Ü“, ◼ dem Kennzeichen des jeweiligen Herstellers, ◼ der Kennzeichnung „EN 12811“, ◼ den letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Herstellung (ggf. codiert) und ◼ einer Kennzeichnung für die Zuordnung des Gerüstbauteils zu der Aufbau- und Verwendungsanleitung1 zu kennzeichnen. Die Herstellung der Gerüstbauteile darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktions- kontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig überprüft wird, mindestens alle fünf Jahre. Für Gerüstbauteile eines Herstellers, die einer Produktgruppe zugeordnet werden können, für die für diesen Hersteller eine Erstprüfung für mindestens ein Gerüstbauteil dieser Produktgruppe durch eine anerkannte Stelle durchgeführt wurde, darf der Hersteller die Erstprüfung selbst durchführen. Geschweißte Gerüstbauteile aus Stahl oder Aluminium dürfen nur durch solche Betriebe hergestellt werden, die über ein Schweißzertifikat nach EN 1090-1:2009+A1:20112 für den Anwendungsbereich verfügen, das mindestens für die Ausführungsklasse EXC 2 gilt. ________ 1 Die Aufbau- und Verwendungsanleitung hat den in der "Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811-1", siehe DIBt-Mitteilung Heft 2/2006, gestellten Anforderungen zu entsprechen. 2 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02. Anlage C 2.16/12 – gestrichen in der MVV TB 2020/1 – Anlage C 2.16/13 – gestrichen in der MVV TB 2020/1 – Seite 133 von 354 Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten C3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 1 Satz 2 MBO1 bedürfen Lfd. Nr. Bauprodukt anerkanntes Prüfverfahren nach Überein- stimmungs- bestätigung 1 2 3 4 C 3.1 Vorgefertigte Lüftungsleitungen, an die Je nach Bauprodukt gilt: ÜH Anforderungen an die Feuerwiderstands- für die Feuerwiderstandsdauer: dauer und/oder den Schallschutz gestellt DIN 4102-6:1977-09 und – sofern werden1 zutreffend – in Verbindung mit DIN V 4102-21:2002-08 oder DIN EN 1363-1:2020-05, DIN EN 1366-1:2020-11 und – sofern zutreffend – in Verbindung mit DIN V 4102-21:2002-08 und Anlage C 3/1 für den Schallschutz: DIN EN ISO 10140-1, -2, -4, -5:2021-09, DIN EN ISO 717-1:2021-05 C 3.2 Baustoffe, an die nur Anforderungen an DIN 4102-1:1998-05 ÜH das Brandverhalten gestellt werden und in Verbindung mit - die nichtbrennbar sein müssen, DIN 4102-16:2015-09 ohne brennbare Bestandteile, - die normalentflammbar sein müssen Ausgenommen sind Baustoffe des Abschnitts D 2.2 C 3.3 Baustoffe, an die nur Anforderungen an DIN EN ISO 11925-2:2020-07 ÜH das Brandverhalten gestellt werden und in Verbindung mit Anlage C 3/7 die normalentflammbar sein müssen. Ausgenommen sind Baustoffe des Abschnitts D 2.2 C 3.4 Baustoffe, an die nur Anforderungen an DIN 4102-1:1998-05 ÜZ das Brandverhalten gestellt werden und in Verbindung mit - die nichtbrennbar sein müssen, mit DIN 4102-16:2015-09 brennbaren Bestandteilen, - die schwerentflammbar sein müssen, ausgenommen Bodenbeläge C 3.5 Bodenbeläge, die schwerentflammbar DIN 4102-1:1998-05 ÜZ sein müssen, die nicht für die DIN EN ISO 11925-2:2020-07 und Verwendung i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.