Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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) anzugeben. Anlage C 2.4/1 Die technischen Regeln gelten nur für die den nachstehenden Stahlsorten zugeordneten Werkstoffnummern: S 235 1.0037, 1.0036, 1.0038, 1.0114, 1.0116, 1.0117, 1.0120, 1.0121, 1.0122, 1.0115, 1.0118, 1.0119 S 275 1.0044, 1.0143, 1.0144, 1.0145, 1.0128, 1.0140, 1.0141, 1.0142 S 355 1.0045, 1.0553, 1.0570, 1.0577, 1.0595, 1.0596, 1.0551, 1.0554, 1.0569, 1.0579, 1.0593, 1.0594 Seite 117 von 354 Anlagen | Teil Anlage C 2.4/2 Als wesentliches Merkmal sind im Ü-Zeichen die Werkstoffnummer oder der Kurzname anzugeben. Wird in Technischen Baubestimmungen eine Prüfbescheinigung nach EN 10204:20041 verlangt, ist diese Prüfbescheinigung dem Lieferschein als Anlage beizufügen und mit dem Ü-Zeichen zu versehen. Sie genügt als Angabe der wesentlichen Merkmale nach der Ü-Zeichen-Verordnung. Werden Metallbauprodukte über den Handel an den Verwender geliefert und die gelieferten Bauprodukte beim Händler geteilt, so sind die Teile durch Umstempelung, Farbauftrag, Klebezettel oder Anhängeschilder unverwechselbar zu kennzeichnen. Alle Teilungen sind zu dokumentieren. Bei Metallbauprodukten, die wiederholt verwendet werden, gilt dies entsprechend. _________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10204:2005-01. Anlage C 2.4/3 Bei planmäßigen Abweichungen von den Nennmaßen der Metallprofile ist im Ü-Zeichen als technische Regel die Profilnorm mit dem Zusatz „Sonderprofil“ anzugeben. Die in den Profilnormen angegebenen Grenzabmaße und Formtoleranzen bleiben hiervon unberührt. Die Einhaltung der Grenzabmaße und Formtoleranzen ist in die werkseigene Produktionskontrolle einzubeziehen. Anlage C 2.4/4 Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorten mit den Werkstoffnummern: 1.0254, 1.0256, 1.0421. Anlage C 2.4/5 Die technischen Regeln gelten für die Stahlsorten nach DIN EN 10250-2:1999-12 mit den Werkstoffnummern: 1.0038, 1.0116, 1.0570 und nach EN 10222-4:20171 mit den Werkstoffnummern: 1.0565 und 1.0571. ___________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10222-4:2017-06. Anlage C 2.4/6 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.4/7 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.4/8 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.4/9 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Seite 118 von 354 Anlagen | Teil Anlage C 2.4/10 Prüfungsumfang und -art bei Nieten im Rahmen der Fremdüberwachung Zeitpunkt Prüfungsart Prüfungsumfang Erstprüfung verschärfte Prüfung übliche und besondere Eigenschaften Fremdüberwachung im 1. Jahr normale Prüfung übliche Eigenschaften Fremdüberwachung ab 2. Jahr reduzierte Prüfung übliche Eigenschaften Im Rahmen der Fremdüberwachung werden im Abstand von 6 Monaten Proben so entnommen, dass wechsel- weise alle Produktarten geprüft werden. Übliche Eigenschaften Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfanges reduziert normal verschärft L P Pr L P Pr L P Pr Maße alle 1x3x1 2x3x1 4x3x1 Scherversuch alle 1x3x1 2x3x1 4x3x1 Härteprüfung alle 1x3x3 2x3x3 4x3x3 Kopfschlagzähigkeit alle 1x3x1 2x3x1 4x3x1 Besondere Eigenschaften Merkmal Charakter des Prüfumfangs verschärft L P Pr Schichtdicke 1 x 3 x 3 Zugversuch 1 x 3 x 1 Kerbschlagarbeit 1 x 3 x 1 L = Los P = Probe Pr = Prüfung Anlage C 2.4/11 Prüfungsumfang und -art bei Schrauben und Muttern im Rahmen der Fremdüberwachung Zeitpunkt Prüfungsart Prüfungsumfang Erstprüfung verschärfte Prüfung übliche und besondere Eigenschaften Fremdüberwachung im 1. Jahr normale Prüfung übliche Eigenschaften Fremdüberwachung ab 2. Jahr reduzierte Prüfung übliche Eigenschaften Im Rahmen der Fremdüberwachung werden im Abstand von 6 Monaten Proben so entnommen, dass wechsel- weise alle Produktarten geprüft werden. Seite 119 von 354 Anlagen | Teil Übliche Eigenschaften Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfanges reduziert normal verschärft L P Pr L P Pr L P Pr Maße alle Produkte 1x3x1 2x3x1 4x3x1 Schrägzugversuch oder Zugversuch an der Schrauben 8.8 und 10.9 1x3x1 2x3x1 4x3x1 Ganzschraube Zugversuch an der abgedrehten Schrauben 4.6 und 5.6 1x3x1 2x3x1 4x3x1 Probe Prüfkraftversuch alle Muttern 1x3x1 2x3x1 4x3x1 Anziehversuch Garnituren 8.8 und 10.9 1x6x1 2 x 12 x 1 4 x 12 x 1 Härte HV 30 alle Produkte 1x1x3 2x2x3 4x2x3 Härte HV 0,3 Schrauben 8.8 und 10.9 1x1x3 2x2x3 4x2x3 Schliff (Randzustand) Schrauben 10.9 1x1x3 2x2x3 4x2x3 Schichtdicke alle Produkte 1x1x3 2x2x3 4x2x3 Besondere Eigenschaften Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfangs verschärft L P Pr Chemische Zusammensetzung Schrauben und Muttern 2x 2x 1 Anlassversuch Schrauben 8.8 und 10.9 4x 3x 1 Kerbschlagarbeit Schrauben 4x 3x 1 Rissanzeige Schrauben und Muttern 1*) x 100 x 1 +4 x 20 x 1 *) Prüfungsumfang bei einem beanstandeten Los bzw. beim Auftreten von Mängeln L = Los P = Probe Pr = Prüfung Anlage C 2.4/12 – gestrichen in der MVV TB 2020/1 – Anlage C 2.4/13 Für das Feuerverzinken tragender Stahlbauteile und Gussbauteile ist nur die Zinkbadklasse 1 gemäß Tabelle 8 nach DASt-Richtlinie 022:2016-06 zulässig. Es ist der vereinfachte Nachweis nach Abschnitt 4.2.2 der DASt- Richtlinie 022:2016-06 zu führen. Rechnerische Nachweise nach Anlage 4 dürfen nicht herangezogen werden. Anlage C 2.4/14 Zu DIN EN 1090-2 Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden: 1 Die Bestätigung der Übereinstimmung von Bauteilen aus Stahl, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:20111 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, muss mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer Erstprüfung nach Abschnitt 6.2 von EN 1090-1:2009+A1:20111 durch den Hersteller und einer werkseigenen Produktionskontrolle nach Abschnitt 6.3 von EN 1090-1:2009+A1:20111 erfolgen. 2 Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. 3 Die Herstellung von geschweißten Bauteilen aus Stahl, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:20111 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, darf nur durch solche Betriebe erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in der jeweiligen Ausführungsklasse (EXC) verfügen. Seite 120 von 354 Anlagen | Teil Als Eignungsnachweis gilt alternativ: ◼ ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach EN 1090-1:2009+A1:20111, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend EN 1090-1:2009+A1:20111 zertifiziert ist; ◼ ein auf Grundlage von DIN EN 1090-2:2018-09 in Verbindung mit EN 1090-1:2009+A1:20111, Tabelle B.1 durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat. Für die Zuordnung von Bauteilen in die Ausführungsklassen (EXC) gilt DIN EN 1993-1-1/NA:2018-12. ________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02. Anlage C 2.4/15 Zu DIN EN 1090-3 Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden: 1 Die Bestätigung der Übereinstimmung von Bauteilen aus Aluminium, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:20111 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, muss mit einer Übereinstimmungs- erklärung des Herstellers auf der Grundlage einer Erstprüfung nach Abschnitt 6.2 von EN 1090-1:2009+A1:20111 durch den Hersteller und einer werkseigenen Produktionskontrolle nach Abschnitt 6.3 von EN 1090-1:2009+A1:20111 erfolgen. 2 Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. 3 Die Herstellung von geschweißten Bauteilen aus Aluminium, die nicht von EN 1090-1:2009+A1:20111 erfasst sind, die aber Nutzlasten abzutragen haben, darf nur durch solche Betriebe erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in der jeweiligen Ausführungsklasse (EXC) verfügen. Als Eignungsnachweis gilt alternativ: ◼ ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach EN 1090-1:2009+A1:20111, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend EN 1090-1:2009+A1:20111 zertifiziert ist; ◼ ein auf Grundlage von DIN EN 1090-3:2019-07 in Verbindung mit EN 1090-1:2009+A1:20111, Tabelle B.1 durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat. Für die Zuordnung von Bauteilen in die Ausführungsklassen (EXC) gilt DIN EN 1999-1-1/NA:2021-03. ________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02. Anlage C 2.6/1 Bei Verwendung von Fahrschachttüren nach DIN 18090:1997-01 DIN 18091:1993-07 DIN 18092:1992-04 gilt Anhang 4 Nr. 5.3. Anlage C 2.6/2 Türschließer nach DIN 18263-1:2015-04 dürfen nur als Ersatzteile verwendet werden. Sie sind nur für Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse geeignet, sofern diese einflügelige Drehflügeltüren sind. Seite 121 von 354 Anlagen | Teil Anlage C 2.6/3 1 Allgemeines Folgendes gilt für Innentüren, an die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes gestellt werden. Innentüren bestehen jeweils mindestens aus den Komponenten Türflügel und Zarge sowie den Baubeschlägen. Innentüren müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen. 2 Bewertetes Schalldämm-Maß Sollen je nach Verwendungszweck schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so ist das bewertete Schalldämm-Maß Rw nach Abschnitt 5.6 der DIN EN 14351-2:2019-01 zu bestimmen. 3 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen Im Ü-Zeichen einer Innentür, die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entspricht, ist das bewertete Schalldämm- Maß Rw anzugeben sowie die Kombinationen von Türblättern mit Türzargen, für welche dieses gilt. Anlage C 2.6/4 - gestrichen in der MVV TB 2025/1 - Anlage C 2.7/1 Für Führungslager und Festhaltekonstruktionen gilt EN 1337-8:20071. Für die Gleitpaarung Stahl/Stahl bei Führungslagern und Festhaltekonstruktionen kann der entsprechende Abschnitt von DIN 4141-13:2010-07 angewendet werden. ________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1337-8:2008-01. Anlage C 2.8/1 Begehbare Kunststoffgitterroste nach DIN 24537-3:2007-08 bedürfen als Verwendbarkeitsnachweis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sofern die Fallhöhe mehr als 0,5 m beträgt oder die Stützweiten der Roste mehr als 0,5 m betragen. Anlage C 2.9/1 Zu DIN 18148:2000-10 Zu Abschnitt 1: Hohlwandplatten aus Leichtbeton dürfen nur für die Herstellung von leichten Trennwänden nach DIN 4103-1:2015-06 verwendet werden. Anlage C 2.9/2 Zu DIN 18162:2000-10 Zu Abschnitt 1: Unbewehrte Wandbauplatten aus Leichtbeton dürfen nur für die Herstellung von leichten Trennwänden nach DIN 4103-1:2015-06 verwendet werden. Seite 122 von 354 Anlagen | Teil Anlage C 2.9/3 Das Brandverhalten von nichtbrennbaren und schwerentflammbaren werksmäßig im Nassverfahren hergestellten Mineralplatten ist nach lfd. Nr. C 3.9 bzw. C 3.11 nachzuweisen. Bei Produkten, die in die Klasse TVOC 3 nach Tabelle 3 und/oder FH Klasse 3 nach Tabelle 4 eingestuft sind und daher nicht in Innenräumen verwendet werden dürfen, ist im Ü-Zeichen anzugeben: „Das Produkt darf nicht in Innenräumen verwendet werden.“ Anlage C 2.9/4 Abweichend von DIN EN 16354:2019-01, Abs. 4.4.15 sind Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Innenraumluft auf Grundlage von DIN EN 16516:2020-10 zu ermitteln. Die Beladung der Prüfkammer für die Verlegeunterlagen muss 0,4 m²/m³ betragen. Die Prüfung soll mit offenen Kanten erfolgen. Die Anforderungen der ABG, Anhang 8 der MVV TB sind einzuhalten. Hinsichtlich der Prüfkörperherstellung für die Emissionsmessung können die Verlegeunterlagen in zu prüfende Gruppen unterteilt werden. Dabei sind folgende Parameter zu berücksichtigen: ◼ jede Verlegeunterlage mit einer anderen Rezeptur und / oder Kaschierung ist einzeln zu prüfen, ◼ die jeweils dickste Variante bzw. das höchste Flächengewicht sind zu berücksichtigen. Abweichend von DIN EN 16354:2019-01, Abs. 4.4.11 ist das Brandverhalten der Verlegeunterlage zur Verwendung unter Laminatböden nach DIN 4102-1:1998-05, Abs. 6.2 zu ermitteln und zu klassifizieren. Die Prüfung im Brennkasten ist mit Flächen- und Kantenbeflammung durchzuführen. Die Konditionierung der Probekörper und die Auswahl einer, entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck, repräsentativen Trägerplatte, hat nach DIN EN 13238:2010-06 zu erfolgen. Werden die Verlegeunterlagen in der Endanwendung mit dem Untergrund verklebt, so ist die Verklebung bei der Prüfung zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Prüfung ist nur für den in der Prüfung verwendeten Kleber (Auftragsmenge ≤ der geprüften) in Verbindung mit der Verlegeunterlage gültig. Die nachstehend aufgeführten Produktparameter können das Brandverhalten von Verlegeunterlagen beeinflussen und sind bei der Auswahl der zu prüfenden Probekörper zu berücksichtigen: Tabelle 1: Produktparameter, die das Brandverhalten beeinflussen, und Prüffestlegungen Parameter Prüffestlegungen Zusammensetzung Jede Verlegeunterlage, die sich hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung unterscheidet, ist separat zu prüfen. Dicke Wird eine Verlegeunterlage mit einer Reihe unterschiedlicher Nenndicken hergestellt, ist dies bei der Prüfung zu berücksichtigen. Es ist mindestens die geringste und die größte Dicke (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen. Flächenbezogene Wird eine Verlegeunterlage mit einer Reihe unterschiedlicher Nennmassen je Masse oder Dichte Flächeneinheit oder Dichten hergestellt, ist dies bei der Prüfung zu berücksichtigen. Es ist mindestens die geringste und die größte Masse je Flächeneinheit oder Dichte (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen. Seite 123 von 354 Anlagen | Teil Parameter Prüffestlegungen Kaschierung Jede Kaschierung, z.B. Folien, Fleece usw., die sich hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung, Dicke und flächenbezogenen Masse oder Dichte unterscheidet, ist bei den Prüfungen zu berücksichtigen. Es ist jede Kaschierung (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen. Oberflächenstruktur Wird eine Verlegeunterlage mit einer Reihe unterschiedlicher Oberflächenstrukturen, z.B. Noppen, Perforationen usw. hergestellt, ist dies bei den Prüfungen zu berücksichtigen. Es ist jede Oberflächenstruktur (mit jeweils 2 Probekörpern) zu prüfen; für die ungünstigsten Bedingungen ist eine vollständige Prüfreihe durchzuführen. Die Klassifizierung bestimmt sich aus den ungünstigsten Bedingungen. Anlage C 2.9/5 1) Abweichend von DIN EN 17009:2019, Abschnitt 5.2.2 sind die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Innenraumluft auf Grundlage der DIN EN 16516:2020-10 zu ermitteln. Die Beladung der Prüfkammer muss 0,4 m2/m3 betragen. Bei der Durchführung der Prüfung ist Folgendes zu beachten: Es ist zu unterscheiden zwischen Bodenbelägen mit werkseitig aufgebrachter Oberflächenbehandlung und Bodenbelägen, die nach Einbau oberflächenbehandelt werden und somit erst dann gebrauchsfertig sind. Nach der Fertigstellung des Prüfstücks mit werkseitig aufgebrachter Oberflächenbehandlung wird dieses sofort in die Emissionsprüfkammer überführt. Bodenbeläge, die erst vor Ort oberflächenbehandelt werden, werden im Labor entsprechend dem Technischen Merkblatt des Oberflächenbeschichtungsmittels versiegelt. Die Prüfkörper sind auf dem Boden liegend zu prüfen. Dabei sind die Seitenkanten vollständig mit Aluminium- Klebeband abzukleben. Alternativ können auch mechanische (starre) Rücken- und Kantenabdichtungen (z.B. Seal Box nach JIS A 1901) verwendet werden. Die Probenrückseite ist mit Aluminium-Klebeband zu fixieren. Die Prüfkammergröße ist auf Grund der Heterogenität der Produkte in ausreichender Größe zu wählen. Das Mindestprüfkammervolumen muss 0,225 m³ betragen. Hinsichtlich der Prüfkörperherstellung für die Emissionsmessung dürfen Bodenbeläge aus lignifizierten Materialien, die kein Holz sind, nicht in Gruppen unterteilt werden. Folgende Parameter sind zu berücksichtigen: ◼ jeder Bodenbelag mit einer anderen Rezeptur/Schichtaufbau ist einzeln zu prüfen, ◼ die jeweils dickste Variante bzw. das höchste Flächengewicht sind zu berücksichtigen, ◼ sofern Oberflächenbeschichtungen eingesetzt werden, ist sowohl mit als auch ohne Oberflächenbeschichtung zu prüfen, ◼ unterschiedliche Herstellungsverfahren sind zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass eine repräsentative Probe geprüft wird. Aufgrund der Heterogenität sind daher ggf. mehrere Prüfungen erforderlich. Vorkonditionierung: Entfällt bei Bodenbelägen mit werkseitig aufgebrachter Oberflächenbehandlung. Nach der Fertigstellung des Prüfstücks wird dieses sofort in die Emissionsprüfkammer überführt. Bodenbeläge, die nach Einbau oberflächenbehandelt werden, trocknen nach dem letzten Auftrag der Beschichtung 72 Stunden in einer Prüfkammer unter Prüfkammerbedingungen nach DIN EN 16516 oder in einer Lagerungsvorrichtung, in der die entsprechenden Prüfkammerbedingungen eingestellt werden können. Die „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes“ (ABG) sind einzuhalten. 2) Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle sind regelmäßige Prüfungen von Proben, die im Werk entnommen wurden, nach Anlage C 2.9.5 1) durchzuführen. Die regelmäßigen Prüfungen erfolgen mindestens alle 5 Jahre. 3) Im Rahmen der Erstprüfung durch eine anerkannte Stelle (ÜHP) sind die Prüfungen nach Anlage C 2.9.5 1) durchzuführen. Seite 124 von 354 Anlagen | Teil 4) Der Abschnitt 6.2 gemäß DIN EN 17009:2019 ist für Prüfungen gemäß C 2.9.5 1), 2) und 3) nicht anzuwenden. 5) Der Bodenbelag muss normalentflammbar sein. Die Erfüllung weitergehender Anforderungen an das Brand- verhalten ist im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises nachzuweisen. Anlage C 2.10/1 Zu DIN 7865-1 und DIN 7865-2 DIN 7865-2:2015-02 gilt mit Ausnahme von Abschnitt 8.1 Absatz 2 und 4, Abschnitt 8.3 und Anhang A. Die Baustoffklasse ist im Rahmen der Produktkennzeichnung anzugeben. Anlage C 2.12/1 Die Rohre und Formstücke dürfen nur verklebt werden, wenn der Klebstoff EN 14680:20061 entspricht oder für nicht vom Geltungsbereich der o. g. harmonisierten Spezifikation erfasste Klebstoffe ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis oder eine europäische technische Bewertung erteilt ist. ________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14680:2006-12. Anlage C 2.12/2 Die Verwendung von Abwasserrohren und Formstücken mit einer geringeren Nenn-Ringsteifigkeit als SN 4 (geprüft nach DIN EN ISO 9969:2016-06) bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Anlage C 2.12/3 Zu DIN 588-1:1996-11 Zu Abschnitt 4.1 Allgemeine Werkstoffzusammensetzung Die technische Regel gilt nur für die unter Typ NT (asbestfreie Technologie) aufgeführten Produkte. Anlage C 2.12/4 Für mehrschichtige Abwasserrohre und Formstücke mit mineralischem Füllstoffanteil ist der Nachweis der Verwendbarkeit durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erforderlich. Anlage C 2.12/5 Es dürfen nur natürliche mineralische Zuschläge und Füllstoffe gemäß EN 12620:2002+A1:20081 zugegeben werden. Die Verwendung anderer natürlicher mineralischer Zuschläge und Füllstoffe bedarf der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. ________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12620:2008-07. Seite 125 von 354 Anlagen | Teil Anlage C 2.12/6 Für die abschließende Feststellung der Verwendbarkeit der aus Halbzeugen auf der Baustelle hergestellten Bauprodukte zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich. Anlage C 2.13/1 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.13/2 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.13/3 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.13/4 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.13/5 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.14/1 Eine Kennzeichnung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.