Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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e 4, 6.1, 6.2.1 und 6.2.5 zum Lagern und Abfüllen von Gärsubstraten und Gärresten aus landwirtschaftlicher Herkunft sowie Jauche, Gülle und Silagesickersäften, mit einem Gemischanteil mit maximal jeweils 10 Vol.-% Silagesickersäften C 2.15.28 Fugenbleche zur Abdichtung in DIN 11622-2:2015-09, ÜZ Ortbetondichtkonstruktionen in Anlagen Abschnitt 6.4.1 zum Lagern und Abfüllen von Gärsubstraten und Gärresten aus landwirtschaftlicher Herkunft sowie Jauche, Gülle und Silagesickersäften C 2.15.29 Beton für Fahrsilos (einschließlich DIN 11622-5:2015-09, ÜZ zugehöriger Abfüllflächen) in Anlagen Abschnitt 4, Absätze 2 und 3 zum Lagern von Gärsubstraten aus landwirtschaftlicher Herkunft und Gärfutter sowie zur Ableitung entstehender Silagesickersäfte C 2.15.30 Stahlbeton- und Spannbetonfertigteile DIN 11622-5:2015-09, ÜZ als Teil von Fahrsilos (einschließlich Abschnitt 4, Absätze 2 und 3 zugehöriger Abfüllflächen) in Anlagen zum Lagern von Gärsubstraten aus landwirtschaftlicher Herkunft und Gärfutter sowie zur Ableitung entstehender Silagesickersäfte C 2.15.31 Liegende zylindrische ein- und Anlage C 2.15/17 ÜZ doppelwandige Behälter (Tanks) aus Zusätzlich gilt Anlage C 2.15/3 Stahl zur oberirdischen Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, außer flüssige Brennstoffe zur energetischen Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude C 2.15.32 Liegende zylindrische ein- und DIN EN 12285-1:2018-12 ÜZ doppelwandige Behälter (Tanks) aus Zusätzlich gilt: Stahl für die unterirdische Lagerung Anlage C 2.15/3 und C 2.15/18 wassergefährdender Flüssigkeiten 9 Ausgenommen sind Leckdetektoren für Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind. Seite 110 von 354 Teil Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe Überein- stimmungs- bestätigung 1 2 3 4 C 2.16 Gerüstbauteile10 C 2.16.1 Baustützen aus Stahl mit DIN EN 1065:1998-12 ÜZ Ausziehvorrichtung mit rechnerisch Zusätzlich gilt: ermittelter Tragfähigkeit Anlage C 2.16/1 C 2.16.2 Systemunabhängige Stahlrohre für die DIN EN 39:2001-11 ÜHP Verwendung in Trag- und Zusätzlich gilt: Arbeitsgerüsten Anlage C 2.16/2 C 2.16.3 Leichte Gerüstspindeln DIN 4425:2024-02 ÜHP Zusätzlich gilt: Anlage C 2.16/2 C 2.16.4 Kupplungen DIN EN 74-1:2022-09 ÜZ Zusätzlich gilt: Anlagen C 2.16/2 und C 2.16/4 C 2.16.5 "Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen zur Verwendung bei Traggerüsten“ gestrichen in der MVV TB 2020/1 C 2.16.6 Gerüstbretter und -bohlen aus Holz zur DIN 4420-1:2004-03 ÜH Verwendung in Schutzgerüsten Zusätzlich gilt: Anlage C 2.16/2 C 2.16.7 Vorgefertigte Gerüstbauteile aus Stahl, DIN EN 12812:2008-12 ÜH Aluminium und Holz Zusätzlich gilt: Anlagen C 2.16/2 und C 2.16/6 C 2.16.8 „Warmgewalzte nahtlose Stahlrohre aus unlegierten Stählen für die Verwendung bei Traggerüsten“ gestrichen in der MVV TB 2020/1 C 2.16.9 Erzeugnisse aus Stahlguss zur DIN EN 10293:2015-04 ÜHP Verwendung bei Traggerüsten Zusätzlich gilt: Anlagen C 2.4/2, C 2.16/2 und C 2.16/8 C 2.16.10 Industriell gefertigte Schalungsträger aus DIN EN 13377:2002-11 ÜZ Holz in Verbindung mit DIN 20000-2:2013-12 C 2.16.11 Fußplatten und Zentrierbolzen DIN EN 74-3:2007-07 und ÜH DIN EN 74-3/Berichtigung 1:2007-10 Zusätzlich gilt: Anlage C 2.16/2 C 2.16.12 Spezialkupplungen DIN EN 74-2:2022-09 ÜZ Zusätzlich gilt: Anlagen C 2.16/2 und C 2.16/10 C 2.16.13 Baustützen aus Aluminium mit DIN EN 16031:2012-09 ÜZ Ausziehvorrichtung Zusätzlich gilt: Anlage C 2.16/10 C 2.16.14 Tragwerke aus Vollholz aus Nadelholz DIN 1052:2008-12 und ÜZ, mit Nagelplattenverbindungen DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05 gilt auch für Nichtserien- fertigung C 2.16.15 Vorgefertigte Gerüstbauteile aus Stahl, DIN EN 12811-1:2004-03 ÜZ Aluminium und Holz, mit Ausnahme von Zusätzlich gilt: Grundbauteilen, Durchstiegstafeln und Anlage C 2.16/11 Belägen von Konsolen und Durchgangsrahmen C 2.16.16 "Gussstücke aus unlegiertem und niedriglegiertem Gusseisen mit Kugelgraphit zur Verwendung bei Traggerüsten“ gestrichen in der MVV TB 2020/1 C 2.16.17 "Tempergussstücke zur Verwendung bei Traggerüsten“ gestrichen in der MVV TB 2020/1 10 Dieses Kapitel gilt nicht im Freistaat Bayern Seite 111 von 354 Anlagen | Teil Anlage C 2.1/1 Der Hersteller hat der Zertifizierungsstelle die Art und den prozentualen Anteil der (Zement-) Zusätze nach DIN 1164-11:2024-04, Abschnitt 5 anzugeben. Anlage C 2.1/2 Beton für tausalzbeanspruchte Kappen an Brücken darf in der Expositionsklasse XD3 abweichend von DIN 1045- 2:2023-08, Anhang F, Tabelle F.1 mit einem höchstzulässigen w/z-Wert von 0,50 hergestellt werden. Abweichend von DIN 1045-2:2023-08, Anhang F, Tabelle F.1 und Tabelle F.2 beträgt in den Expositionsklassen XD3 und XF4 die Mindestdruckfestigkeitsklasse des Luftporenbetons C25/30 nach 28 Tagen. Für Bauteile von Straßenbrücken, Tunneln und Trögen beträgt in den Expositionsklassen XD2, XS2, XF2, XF3 oder XA2 abweichend von DIN 1045-2:2023-08, Anhang F, Tabelle F.1 und Tabelle F.2 die Mindestdruck- festigkeitsklasse des Betons C30/37 nach 28 Tagen. Anlage C 2.1/3 1 Zu DIN 1045-2:2023-08 1.1 Inhalt, Tabellen, Tabelle F.3 "DIN 1164-11:2023-02" wird durch "DIN 1164-11:2024-04" ersetzt. 1.2 Abschnitt 2 "DIN 1164-11:2023-02" wird durch "DIN 1164-11:2024-04" ersetzt. 1.3 Abschnitt 5.1.2 Absatz (4) wird durch folgenden Absatz ersetzt: "(4) Anforderungen an Zemente sind im Anhang O (normativ) angegeben." 1.4 Abschnitt 5.1.5 Absatz (3) wird durch folgenden Absatz ersetzt: "(3) Anforderungen an Zusatzmittel sind im Anhang O (normativ) angegeben." 1.5 Abschnitt 5.1.6 Absatz (9) wird durch folgenden Absatz ersetzt: "(9) Anforderungen an Zusatzstoffe sind im Anhang O (normativ) angegeben." 1.6 Abschnitt 5.1.7 Absatz (2) wird durch folgenden Absatz ersetzt: "(2) Anforderungen an Fasern sind im Anhang O (normativ) angegeben." 1.7 Abschnitt 5.2.3.4 Absatz (4) wird durch folgenden Satz ergänzt: „… werden. Die Verwendung von rezyklierten Gesteinskörnungen in den Expositionsklassen XA2, XA3 und XM sowie für Spannbeton und Leichtbeton ist nicht zulässig.“ 1.8 Anhang F, Tabelle F.3 "DIN 1164-11:2023-02" wird durch "DIN 1164-11:2024-04" ersetzt. 1.9 Abschnitt 5.2.5.1 Absatz (8) wird durch folgenden Absatz ersetzt: "(8) Anforderungen an Zusatzstoffe sind im Anhang O (normativ) angegeben." 1.10 Abschnitt 5.5.4 Absatz (1) wird durch folgenden Absatz ersetzt: "(1) Beton mit einer Zusammensetzung aus Gesteinskörnung nach 5.1.3, Zement nach 5.1.2, Zusatzmitteln nach 5.1.5, Zusatzstoffen nach 5.1.6, Fasern nach 5.1.7 oder anderen anorganischen Ausgangsstoffen nach 5.1.1 mit höchstens 1 % Massen- oder Volumenanteil (der höhere Wert ist maßgebend) an organischen Bestandteilen darf gemäß Entscheidung 96/603/EC (geändert durch die Entscheidung 2000/605/EC und 2003/424/EC) für das Brandverhalten in die Klasse A16 eingestuft werden, ohne dass eine Prüfung erforderlich ist." Zur Klasse A1 ist die folgende Fußnote 6 zu berücksichtigen: "6 ʺkein Beitrag zum Brandʺ gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2016/364." Seite 112 von 354 Anlagen | Teil 1.11 Anhang O, Tabelle O.1 In Tabelle O.1 wird die Angabe zu "Zement mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt nach DIN 1164-10:2013-03" durch folgende Angabe ersetzt: "Zement mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt nach DIN 1164-10:2023-02" 2 Zur Alkali-Richtlinie – AlkR – (2013-10) Abschnitt 7.1.1: Es ist zu ergänzen: „Für Zement mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt (NA-Zement) ist die Übereinstimmung mit DIN 1164-10:2023-02 vom Hersteller zu erklären.“ Anlage C 2.1/4 Bei Anwendung der technischen Regeln gilt Folgendes: 1 Die Spannglieder dürfen mit einem Einpressmörtel bestehend aus Portlandzement CEM I nach EN 197-1:20111 oder nach DIN 1164-10:2023-02, Wasser und einer Einpresshilfe nach EN 934-4:20092 verpresst werden. Die Verwendung von Einpresshilfen muss DIN V 20000-101:2002-11 entsprechen. Das Korrosions- verhalten darf alternativ zu DIN V 20000-101:2002-11, Abschnitt 7, auch nach DIN EN 934-1:2008-04 nachgewiesen sein. Die Verwendung anderer Einpressmörtel bedarf eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeits- nachweises. 2 Zu DIN EN 445:1996-07 2.1 Abschnitt 2: Es ist mit letztem Ausgabedatum zu zitieren „DIN EN 196-1:2016-11“. 2.2 Abschnitt 3.2.2.3: Der letzte Satz „Es sind zwei … durchzuführen.“ Ist durch folgende Sätze zu ersetzen: „Es sind drei Prüfungen durchzuführen; die erste Prüfung ist unmittelbar nach dem Mischen des Einpressmörtels und die verbleibenden zwei Prüfungen 30 min nach dem Mischen des Einpressmörtels durchzuführen. Während der Durchführung der Prüfungen ist der Einpressmörtel in Bewegung zu halten.“ 2.3 Abschnitt 3.4.2.3: Statt „(siehe 3.4)“ ist „(siehe 3.3.3)“ zu schreiben. 2.4 Abschnitt 3.4.3: Statt „Gefäßverfahren“ ist „Dosenverfahren“ zu schreiben. Entsprechend sind in den Unterabschnitten bei „Behältern“ immer „Dosen“ gemeint. In den Unterabschnitten ist statt „Messschieber“ immer „Tiefenmesser“ zu schreiben. 2.5 Abschnitt 3.4.3.2: Unter a) sind im ersten Absatz die ersten beiden Sätze durch folgende Fassung zu ersetzen: „Die erste Messung ist unmittelbar nach dem Füllen der Dosen mit Einpressmörtel durchzuführen, indem der Abstand zwischen der Oberfläche des Einpressmörtels und dem oberen Rand der Dose mit der Abdeckplatte auf der Dose an mindestens sechs Stellen mit dem Tiefenmesser oder mit anderen Messvorrichtungen abzulesen ist. Die Markierung auf der Abdeckplatte muss mit der Markierung am Rand der Dose übereinstimmen (Referenzpunkt).“ Unter a) ist der zweite Absatz durch die folgende Fassung zu ersetzen: „Bei der zweiten Messung wird der Abstand zwischen der festen Oberfläche des Einpressmörtels und dem oberen Rand des Behälters an denselben sechs Messstellen der ersten Messung und mit demselben Messverfahren gemessen.“ Unter a) ist am Ende „(siehe 3.6)“ zu streichen. 2.6 Abschnitt 3.5.1.2: „b)…“ ist durch folgende Fassung zu ersetzen: „b) Einrichtungen für die Lagerung gemäß Abschnitt 4.1 von DIN EN 196-1:2016-11“. 2.7 Abschnitt 3.5.1.3.1: Der dritte Absatz ist am Ende zu ergänzen: „Dann sind die Proben mit einer Glasplatte abzudecken.“ Seite 113 von 354 Anlagen | Teil 3 Zu DIN EN 446:1996-07 3.1 Abschnitt 0: Statt „Anforderungen an den Einpressmörtel“ ist „Anforderungen an das Einpressen mit Einpressmörtel“ und statt „Eurocode 2“ ist „DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03“ zu schreiben. 3.2 Abschnitt 3: Die in den Unterabschnitten 3.2 und 3.3 angegebenen Definitionen der Einpressvorgänge sind durch die folgende Fassung zu ersetzen: „3.2 Nachpressen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpressmörtel in den Spann- kanälen zu ersetzen, bevor der ursprüngliche Einpressmörtel erhärtet ist. 3.3 Nachverfüllen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpressmörtel in den Spann- kanälen zu ersetzen, nachdem der ursprüngliche Einpressmörtel erhärtet ist.“ 3.3 Abschnitt 4: Zu Abschnitt 4 ist klarzustellen: „Die Vorprüfung nach DIN EN 446:1996-07, Abschnitt 4, gilt für die Stoffe nach DIN EN 447:1996-07, Abschnitt 4, bauaufsichtlich als erfüllt, wenn die Stoffe den in Kapitel C 2 angegebenen technischen Regeln entsprechen oder bei wesentlichen Abweichungen der geforderte Verwendbarkeitsnachweis vorliegt und für sie der Übereinstimmungsnachweis geführt wurde.“ 3.4 Abschnitt 7.3: Statt „Verpress- und Nachverpressverfahren“ ist zu schreiben „Verfahren beim Einpressen und Nachpressen“. 3.5 Abschnitt 7.6: Es ist zu streichen: „ohne Abbindeverzögerer“. 3.6 Abschnitt 7.8: Statt „Nacheinspritzen“ und „Nacheinpressen“ ist in der Überschrift und im Text „Nachpressen“ zu schreiben. 3.7 Abschnitt 7.9: Statt „Nachpressen“ ist in der Überschrift und im Text „Nachverfüllen“ und statt „bilden“ ist im ersten Satz des Textes „gebildet haben“ zu schreiben. 3.8 Abschnitt 8.1: Nach dem ersten Spiegelstrich ist „Abnehmer“ durch „Auftraggeber“ zu ersetzen und nach dem zweiten Spiegelstrich ist der zweite Satz durch folgende Fassung zu ersetzen: „Die zuständige Stelle darf zusätzliche Überprüfungen fordern.“ 3.9 Abschnitt 8.4: Im Text nach „Wasserabsonderung:“ ist ergänzt zu schreiben: „…Fließvermögen des Einpressmörtels dort den Anforderungen…“. Statt „Einpressung“ ist „Auftrag zum Einpressen“ zu schreiben. Seite 114 von 354 Anlagen | Teil 4 Zu DIN EN 447:1996-07 4.1 Abschnitt 0: Im zweiten Absatz ist vor den Spiegelstrichen „vor allem“ zu streichen. 4.2 Tabelle 1: Die Tabelle 1 ist durch folgende Fassung zu ersetzen: Prüfverfahren nach Unmittelbar nach dem 30 Minuten nach dem an der DIN EN 445:2008-01 Mischen Mischen1) oder nach Austrittsöffnung Zeit (in s) dem Einpressen des Hüllrohrs Zeit (in s) Zeit (in s) Eintauchversuch  30  80 (200)2)  30 Trichterverfahren  25 (50)2)  25 (50)2)  10 1) Die Mischzeit ist zu messen, wenn sich alle erforderlichen Stoffmengen im Mischer befinden. 2) Für Einpressmörtel, die in gewissen Mischern mit hoher Rührwerksgeschwindigkeit vorbereitet werden, dürfen die oben in Tabelle 1 angegebenen Grenzen bis 200 s beim Eintauchversuch und bis 50 s beim Trichterverfahren erhöht werden. Der Mischer und diese Grenzwerte müssen mit der zuständigen Behörde vereinbart werden. 4.3 Abschnitt 4.2: In der Anmerkung 2 ist statt „Hochofenschlacke“ „Hüttensand“ zu schreiben. 4.4 Abschnitt 4.4: Abweichend von Abschnitt 4.4 dürfen nur für Einpressmörtel zugelassene Zusatzmittel (Einpresshilfen) verwendet werden. 4.5 Abschnitt 5.2: Im zweiten Satz ist statt „den Abschnitten 3.2 und 3.3“ zu schreiben „Abschnitt 3.2“. Die Prüfung des Fließvermögens darf abweichend von Abschnitt 5.2 für Einpressmörtel mit Einpresshilfen nur mit dem Eintauchversuch nach Abschnitt 3.2.1 der DIN EN 445:2008-01 durchgeführt werden, da die Grenzwerte nach Tabelle 1 für den Auslauftrichter für diesen Einpressmörtel nicht gelten. Werden bei der Eignungsprüfung eines Einpressmörtels mit Einpresshilfen die Grenzwerte für den Auslauftrichter mit dem Eintauchversuch kalibriert, darf auch nach Abschnitt 3.2.2 der DIN EN 445:2008-01 mit dem Trichterverfahren gemessen werden. Die ermittelten Grenzwerte sind anstelle der in Tabelle 1 für das Trichterverfahren angegebenen Werte einzuhalten. 4.6 Abschnitt 5.3: Es ist auf „Abschnitt 3.3“ statt auf „Abschnitt 3.4“ zu verweisen. 4.7 Abschnitt 5.4: Es ist auf „Abschnitt 3.4“ statt auf „Abschnitt 3.5 oder 3.6“ zu verweisen. Der letzte Satz ist ergänzt zu schreiben: „Einpressmörtel mit Treibmitteln dürfen in der Eignungsprüfung keine Volumenverringerung aufweisen.“ 4.8 Abschnitt 5.5: Abweichend von Abschnitt 5.5 darf die Druckfestigkeit von Einpressmörtel mit Einpresshilfen nur an den in Tabelle 2 angegebenen Zylindern geprüft werden. 4.9 Tabelle 2: In Tabelle 2 sind die Verweise wie folgt zu ändern: Auf „Abschnitt 3.5.1“ statt auf „Abschnitt 3.7“, auf „Abschnitt 3.5.2“ statt auf „Abschnitt 3.8“ und in der Fußnote 1) auf „Abschnitt 3.5.2“ statt auf „Abschnitt 3.6“. 4.10 Abschnitt 6: Abweichend von Abschnitt 6 wird die Mischzeit auf 4 min begrenzt. __________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11. 2 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-4:2009-09. Seite 115 von 354 Anlagen | Teil Anlage C 2.1/5 Tabelle 1: Verwendung von Zement nach EN 197-1:20111 Die Norm DIN 1164-1:1994-10 wurde durch die Europäische Norm EN 197-1:20111 sowie die Norm DIN 1164-10:2023-02 ersetzt. Soweit in den technischen Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Bezug auf DIN 1164 (frühere Ausgaben) genommen wird, sind Zemente nach EN 197-1:20111 nach folgender Tabelle verwendbar. Verwendungsbeschränkungen in den technischen Regeln bleiben unberührt. Lfd. Technische Regel Verwendbare Zemente (Zementart) nach EN 197-1:20111 N r . 1 2 3 4 1 DIN EN 447 1996-07 CEM I 2 DIN EN 588-1 1996-11 Entsprechend den Verwendungsregeln für die Expositionsklasse XF 1 in DIN 1045-2:2023-08 3 DIN 4166 1997-10 Alle 4 DIN 18148 2000-10 Alle 5 DIN 18162 2000-10 6 DIN EN 12763 2000-10 Wie lfd. Nr. 2 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11. Anlage C 2.1/6 Dem Beton dürfen Betonzusatzmittel nur zugegeben werden, wenn deren Verwendbarkeit gemäß EN 934-2:2009+A1:20121 oder durch eine Europäische Technische Zulassung/Bewertung nachgewiesen ist. ________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 934-2:2012-08. Anlage C 2.1/7 - gestrichen in der MVV TB 2024/1 – Anlage C 2.1/8 - gestrichen in der MVV TB 2024/1 – Anlage C 2.1/9 Bei Anwendung von DIN 1164-2:2023-02 gilt Folgendes: Abschnitt 4.2, 3. Absatz: Der letzte Satzteil: "…. sowie die Festigkeit nach DIN EN 196-1 mit einem von DIN EN 196-1 abweichenden Prüfkörperalter von 6h ± 15 min zu überprüfen" ist nicht anzuwenden. Die Festigkeit ist an nach DIN 1164-11:2023-02, Anhang A.3, hergestellten Probekörpern gemäß DIN EN 196-1 zu überprüfen. Abschnitt 5.2, 2. Absatz: Der letzte Satzteil: "…. sowie die Festigkeit nach DIN EN 196-1 mit einem von DIN EN 196-1 abweichenden Prüfkörperalter von 6h ± 15 min zu überprüfen" ist nicht anzuwenden. Die Festigkeit ist an nach DIN 1164-11:2023-02, Anhang A.3, hergestellten Probekörpern gemäß DIN EN 196-1 zu überprüfen. Anlage C 2.1/10 - gestrichen in der MVV TB 2025/1 - Seite 116 von 354 Anlagen | Teil Anlage C 2.2/1 – gestrichen in der MVV TB 2019/1 – Anlage C 2.3/1 Werden Bauprodukte über den Handel an den Verwender geliefert und die gelieferten Bauprodukte beim Händler geteilt, so sind die Teile durch Beipackzettel, Farbauftrag, Anhängeschilder o. ä. unverwechselbar zu kennzeichnen. Alle Teilungen sind zu dokumentieren. Anlage C 2.3/2 Sofern die Norm DIN 1052-10:2012-05 mehrere Metallsorten vorsieht, ist bei metallenen Verbindungsmitteln im Ü-Zeichen als für den Verwendungszweck wesentliches Merkmal auch die Legierung, die Werkstoffnummer, die Stahlgüte oder die Festigkeitsklasse anzugeben. Anlage C 2.3/3 Klebstoffe für tragende Holzbauteile müssen die Anforderungen des Klebstofftyps I nach DIN EN 301:2023-05 erfüllen und die Klassifizierungsbezeichnung "w" im Bezeichnungsschlüssel der Klebstoffe enthalten. Die maximale Wartezeit unter Referenzbedingungen (offene Antrockenzeit) darf alternativ zu DIN EN 301:2023-05, Abschnitt 6.3 b nach DIN 68141:2022-08, Abschnitt 4.2.1 bestimmt werden. Bei den Prüfungen gemäß den Normen DIN EN 302-1:2023-05, DIN EN 302-2:2023-05 und DIN EN 302-4 bis 302- 6:2023-05 müssen die verklebten Teile mindestens mit einem Pressdruck von 0,6 N/mm² hergestellt sein. Ausgenommen davon ist die Herstellung von verklebten Teilen mit dicker Klebstofffuge nach DIN EN 302-2:2023- 05, Abschnitt 7.2.2. Im Ü-Zeichen sind darüber hinaus weitere mögliche Verwendungszwecke (z.B. Verklebung von Laubholz oder von chemisch behandeltem Holz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.