Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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Wesentlichen Merkmals 1 2 3 4 B 3.2.1.29 "Blockheizkraftwerke, BHKWs" gestrichen in der MVV TB 2019/1 B 3.2.1.30 "Fern- und Nahwärmeübergabestationen" gestrichen in der MVV TB 2019/1 B 3.2.1.31 Abgaswärmeübertrager6 2014/68/EU a: Wärmerückgewinnung zur Beheizung von Gebäuden b.1: Brandschutz b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung c.1: Brandverhalten des Abgaswärmeübertragers c.2: Funktionssicherheit der Feuerungsanlage mit Abgaswärmeübertrager B 3.2.1.32 Verteiler in elektrischen 2014/35/EU a: Verwendung in elektrischen Leitungsanlagen mit 2014/30/EU Leitungsanlagen Anforderungen an den 2006/42/EG b: Brandschutz Funktionserhalt im Brandfall c: Funktionserhalt im Brandfall B 3.2.1.33 Solarkollektoren ohne 2014/68/EU a: Energiegewinnung zur Erwärmung von Glasdeckflächen für die Heizwasser Verwendung b: Brandschutz - im Dachbereich c: Brandverhalten der Bauteile, wenn - bei gebäudeunabhängigen schwerentflammbar oder nichtbrennbar Solaranlagen im öffentlich gefordert unzugänglichen Bereich B 3.2.1.34 Einzelentlüftungsgeräte mit 2014/35/EU a: Be- und Entlüftung von Wohn- und integrierter 2014/30/EU Nichtwohngebäuden brandschutztechnischer 2006/42/EG b.1: Brandschutz Ausstattung 2009/125/EG c.1: Feuerwiderstand (Absperrvorrichtung) für Verordnung (EU) Entlüftungsanlagen nach Nr. 1253/2014 DIN 18017-3:2022-05 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 6 Heizseitig Warmwasser als Wärmeträgermedium Seite 88 von 354 Teil Lfd. Nr. Bauprodukt Maßgebende a: Konkreter Verwendungszweck Harmonisierungs- b: Gemäß MBO1 bestehende Grundanfor- rechtsvorschriften derung, ggf. mit Konkretisierung c: Fehlendes Wesentliches Merkmal d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden Wesentlichen Merkmals 1 2 3 4 B 3.2.2 Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen B 3.2.2.1 Überfüllsicherungen für 2014/35/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Behälter 2014/30/EU wassergefährdenden Flüssigkeiten 2014/34/EU b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz c: Funktionssicherheit, Erkennbarkeit der Alarmanzeige, Korrosionsbeständigkeit und Störungsanzeige B 3.2.2.2 Leckanzeigegeräte für 2014/35/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Behälter und Rohrleitungen7 2014/30/EU wassergefährdenden Flüssigkeiten 2014/34/EU b.1: Festigkeit und Standsicherheit b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz c.1: Standsicherheit des Überwachungsraums c.2: Eignung des Leckanzeigemediums, Korrosionsbeständigkeit, Durchgängigkeit und Dichtigkeit des Überwachungsraums und Funktionssicherheit des Leckanzeigers B 3.2.2.3 Leckageerkennungssysteme7 2014/35/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von 2014/30/EU wassergefährdenden Flüssigkeiten b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz c: Funktionssicherheit, Erkennbarkeit der Alarmanzeige, Korrosionsbeständigkeit und Störungsanzeige B 3.2.2.4 Behälter mit im planmäßigen 2014/68/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Betrieb auf den wassergefährdenden Flüssigkeiten Atmosphärendruck b.1: Festigkeit und Standsicherheit bezogenen Überdrücken über b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz 0,5 bar b.3: Nutzungssicherheit (nur bei Behältern zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 55 °C) c.1: Standsicherheit des Überwachungsraums (nur bei doppelwandigen Behältern) c.2: - Leckerkennung (nur bei Behältern mit Leckschutzauskleidung und bei doppelwandigen Behältern) - Permeation (nur bei unterirdischen Kunststoffbehältern) c.3: - Explosionsfestigkeit (nur bei Behältern ohne Ausrüstung mit Flammendurchschlagsicherung) - Elektrostatische Aufladung (nur bei Behältern ohne eine Einrichtung zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen) 1 nach Landesrecht 7 Für Leckanzeiger bzw. Leckageerkennungssysteme gibt es für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55 °C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind, eine technische Spezifikation nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt. Seite 89 von 354 Teil Lfd. Nr. Bauprodukt Maßgebende a: Konkreter Verwendungszweck Harmonisierungs- b: Gemäß MBO1 bestehende Grundanfor- rechtsvorschriften derung, ggf. mit Konkretisierung c: Fehlendes Wesentliches Merkmal d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden Wesentlichen Merkmals 1 2 3 4 B 3.2.2.5 Rohre, Schläuche, zugehörige 2014/68/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Formstücke, Dichtmittel, wassergefährdenden Flüssigkeiten Armaturen für Rohrleitungen b.1: Festigkeit und Standsicherheit mit im planmäßigen Betrieb b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz auf den Atmosphärendruck b.3: Nutzungssicherheit (nur bei bezogenen Überdrücken über Rohrleitungen für Anlagen zum Lagern, 0,5 bar Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 55 °C) c.1: Standsicherheit des Überwachungsraums (nur bei doppelwandigen Rohrleitungen c.2: - Leckerkennung (nur bei doppelwandigen Rohrleitungen) - Permeation (nur bei unterirdischen Rohrleitungen aus Kunststoff) c.3: Elektrostatische Aufladung (nur bei Rohrleitungen ohne eine Einrichtung zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen) B 3.2.2.6 Selbsttätig schließende 2014/34/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Zapfventile 2006/42/EG wassergefährdenden Flüssigkeiten b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz c: Funktionssicherheit d: Übereinstimmungserklärung nach C 3.17 B 3.2.2.7 Kupplungen mit 2014/68/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Nottrennfunktion wassergefährdenden Flüssigkeiten (Abreißkupplungen) für b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz flexible Rohrleitungen mit auf b.2: Nutzungssicherheit den Atmosphärendruck c.1: Leckagemenge bezogenen Überdrücken über c.2: Nottrennfunktion 0,5 bar B 3.2.3 Zubehörteile für den Brandschutz, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen B 3.2.3.1 Elektrische Kabelanlagen mit 2014/35/EU a: Verwendung in elektrischen Anforderungen an den Leitungsanlagen Funktionserhalt im Brandfall b: Brandschutz c: Funktionserhalt unter Brandeinwirkung d: Übereinstimmungserklärung nach C 4.9 Seite 90 von 354 Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind B4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 85 Abs. 4 a MBO1 eine Rechtsverordnung erlassen wurde Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser bzw. LAU-Anlagen müssen tragfähig, dicht und dauerhaft sein und müssen mindestens aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen. Lfd. Nr. Bezeichnung Bestimmungen/Festlegungen gem. § 85 a Abs. 2 MBO1 1 2 3 B 4.1 Technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen B 4.1.1 - Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Anlage B 4.1/1 Teile für Auffangräume und -flächen, - Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen, - Behälter, - Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre, - Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und - Sicherheitseinrichtungen B 4.2 Technische Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung B 4.2.1 Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser Anlagen B 4.2/1, B 4.2/2 und B 4.2/4 mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs B 4.2.2 Anlagen mit Bauprodukten zur Rückhaltung von Anlagen B 4.2/1, B 4.2/2 und B 4.2/4 Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs B 4.2.3 Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Anlagen B 4.2/1 und B 4.2/3 fetthaltigem Abwasser (Abscheideranlagen für Fette) ___________ 1 nach Landesrecht Seite 91 von 354 Anlagen | Teil Anlage B 4.1/1 Für den Standsicherheitsnachweis sind mindestens folgende Einwirkungen zu berücksichtigen: Temperatur, Prüf- und Betriebsdrücke bzw. Füllhöhen, Eigen- und Fülllasten, Verkehrslasten, Anprall, Wind, Schnee, Erdbeben (außergewöhnliche Last), Überflutung, chemische Beanspruchung durch Umwelteinflüsse sowie durch das Lager- oder Abfüllmedium (wassergefährdende Stoffe). Es gelten mindestens die Schadensfolgeklasse CC2 und die Zuverlässigkeitsklasse RC2 gemäß Anhang B von EN 1990. Rissbreitenbeschränkung bei Betonbauteilen in LAU-Anlagen: ◼ unbeschichtete Bauteile: wcal ≤ 0,1 mm ◼ ausgekleidete oder beschichtete Bauteile: Rissbreite w abgestimmt auf die Leistung des jeweiligen Abdichtungsmittels. Für Schweißnähte von Stahlteilen mit Dichtfunktion gilt die Ausführungsklasse EXC 2 nach DIN EN 1090-2:2018-09 unter zusätzlicher Erfüllung von Anforderungen an die Schweißausführung und die Rückverfolgbarkeit der Werkstoffe. Anlage B 4.2/1 1 Standsicherheit Der Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten und der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von fetthaltigem Abwasser ist auf der Grundlage von DIN 19901:2012-12 durch eine Typenstatik oder einen statischen Nachweis im Einzelfall zu erbringen. Dabei gilt Folgendes: ◼ Für Behälter aus Beton ohne Innenbeschichtung/Innenauskleidung ist das Eindringverhalten von Fetten bzw. Leichtflüssigkeiten im Abwasser in den Beton zu berücksichtigen. ◼ Für Behälter aus Kunststoff sind für die statische Berechnung die erforderlichen Kennwerte unter Berücksichtigung des Medien-, Zeit- und Temperatureinflusses zu ermitteln. 2 Brandschutz Bei Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten ◼ die zur Freiaufstellung vorgesehen werden, müssen Behälter, Decken und Bauteile, die die Verbindung zu Zu- und Ablauf herstellen, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. ◼ mit Behältern, Decken und Bauteilen, die die Verbindung zu Zu- und Ablauf herstellen, die nicht aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, sind die Anlagen mindestens bis zur Höhe des höchsten Betriebsflüssigkeitsspiegels bzw. bei möglichem Aufstau (z. B. bei Vorhandensein einer selbsttätigen Verschlusseinrichtung am Ablauf der Abscheideranlage) bis zur Oberkante der Schachtabdeckung in den Baugrund einzubauen. Werden Bauprodukte nach EN 858-1:2002+A1:20041 verwendet, müssen folgende Leistungen für das Brand- verhalten erklärt sein: Verwendungszweck/Aufstellbedingung Mindestens erforderliche Leistung * Freiaufstellung A2-s1, d0 Erdeinbau E-d2 * Hinsichtlich der bauaufsichtlichen Anforderungen sind die Bestimmungen von Anhang 4 Abschnitt 1.2 zu beachten. __________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 858-1:2005-02. Seite 92 von 354 Anlagen | Teil Anlage B 4.2/2 Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Leichtflüssigkeit nicht in Boden und Gewässer austritt. Es gilt DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 1 ausgenommen Absatz 2 und 3, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 5 ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.7.2, Ziffer 5.8 und Ziffer 5.10, Abschnitt 9, Abschnitt 10, Abschnitt 11, Abschnitt 12, Anhang A und Anhang B. Ergänzend zu DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 10, Ziffer 10.1, sind im Rahmen der Bemessung von Schlammfängen die Volumina zusätzlicher Einbauten in Abzug zu bringen. Für die Verwendung der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssig- keiten mineralischen Ursprungs, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt und bei denen das Abwasser nicht weitestgehend im Kreislauf geführt werden kann, sind Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten Klasse I nach EN 858-1:2002+A1:20041, Abschnitt 4, mit Koaleszenzeinrichtung einzusetzen. __________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 858-1:2005-02. Anlage B 4.2/3 Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Fett nicht in Boden und Gewässer austritt. Es gilt DIN 4040-100:2016-12, Abschnitt 1, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 4 ausgenommen Ziffer 4.2, Abschnitt 5 ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.6, Ziffer 5.7.2, Ziffer 5.8 und Ziffer 5.9, Abschnitt 8, Abschnitt 9, Abschnitt 10, Anhang A und Anhang B. Bei der Wahl der Nenngröße gelten zusätzlich zu DIN EN 1825-2:2002-05, Abschnitt 6, folgende Anforderungen: ◼ Im Rahmen der Bemessung von Schlammfängen sind die Volumina zusätzlicher Einbauten in Abzug zu bringen. In Verbindung mit EN 1825-1:20041, Abschnitt 5.5.3, gilt: ◼ Die Mindestoberfläche des Fettabscheideraumes entspricht der Gesamtwasseroberfläche des Fettabscheiders abzüglich der Oberflächen des Zu- und Ablaufraumes und der Einbauten. Das Mindestvolumen des Fettabscheideraumes ist das erforderliche Füllvolumen des Fettabscheiders an Wasser und gespeichertem Fett, d. h. einschließlich Fettsammelraum, jedoch ohne Zu- und Ablaufraum. Für den rechnerischen Nachweis des Mindestvolumens des Fettsammelraumes ist von einer Dichte der abgeschiedenen Fettstoffe von 1,0 g/cm3 auszugehen. _________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1825-1:2004-12. Anlage B 4.2/4 Durch mechanische Prozesse in der Anlage entstehende elektrische Ladungen sind aus der Anlage abzuleiten und Maßnahmen zum Potentialausgleich zu treffen. Seite 93 von 354 Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten C1 Allgemeines C2 Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 MBO1 C3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 1 Satz 2 MBO1 bedürfen C4

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.