Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 MBO1 bedürfen ___________ 1 nach Landesrecht Seite 94 von 354 Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte sowie Angaben zu Bauarten und Bauprodukten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen C1 Allgemeines Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllen. Zur Konkretisierung der bauaufsichtlichen Anforderungen durch Technische Baubestimmungen werden im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder technische Regeln in Bezug genommen, die zu beachten sind (vgl. § 85a MBO1). Diese technischen Regeln für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen, sind in Kapitel C 2 Spalte 3 niedergelegt. Der Hersteller hat die Übereinstimmung mit diesen technischen Regeln zu bestätigen und zwar durch Abgabe einer Übereinstimmungserklärung, die mittels Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) erfolgt. Kapitel C 2 legt gemäß § 85a Abs. 2 Nr. 5 MBO1 in Spalte 4 die Anforderungen fest, die an die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22 MBO1) gestellt werden: ◼ Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH), ◼ Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP) oder ◼ Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ). In Kapitel C 2 werden die bisher in Bauregelliste A Teil 1 getroffenen Regelungen fortgeführt. Gibt es für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung tragen, keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik oder weicht das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung wesentlich ab, dann ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18 MBO1) oder eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20 MBO1) erforderlich. Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 3 aufgeführten Bauprodukte, für die die in Spalte 2 genannten anerkannten Prüfverfahren vorliegen und anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 19 MBO1) bedürfen. In Spalte 4 werden gemäß § 85a Abs. 2 Nr. 5 MBO1 die Anforderungen festgelegt, die an die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers im Hinblick auf das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gestellt werden. In Kapitel C 3 werden die bisher in Bauregelliste A Teil 2 getroffenen Regelungen fortgeführt. Die jeweils erforderliche Art der Übereinstimmungsbestätigung ist für Bauprodukte in Kapitel C 2 und C 3 bestimmt. Maßgebend ist die öffentlich-rechtlich geforderte Art des Nachweises, auch wenn unter Umständen in der technischen Regel etwas anderes vorgesehen sein kann. Eine in einer technischen Regel vorgesehene Fremd- überwachung ist daher öffentlich-rechtlich nicht zu beachten, wenn in der Spalte 4 kein Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben ist. Sind in den technischen Regeln nach Kapitel C 2 und C 3 Prüfungen von Bauprodukten, insbesondere Eignungs- prüfungen, Erstprüfungen oder Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen oder Werksbescheinigungen vorgesehen, so sind diese Prüfungen im Rahmen der vorgeschriebenen Übereinstimmungsnachweise durch- zuführen. ___________ 1 nach Landesrecht Seite 95 von 354 Teil Die werkseigene Produktionskontrolle ist die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion, die sicherstellen soll, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den maßgebenden technischen Regeln entsprechen. Sie erfolgt nach DIN 18200:2021-04, Abschnitt 4.2. Im Übrigen sind für die werkseigene Produktionskontrolle die in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Dabei gelten Bestimmungen für die Eigenüberwachung als Bestimmungen für die werkseigene Produktionskontrolle. Werden Bauprodukte nicht in Serie von Betrieben hergestellt, deren Betreiber in die Handwerksrolle eingetragen sind, gelten die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle im Sinne von DIN 18200:2021-04, Abschnitt 4.2, bei Einhaltung der handwerklichen Regeln als erfüllt. Die Fremdüberwachung erfolgt nach DIN 18200:2021-04, Abschnitte 4.3 und 4.4 für System A. Im Übrigen sind die für die Fremdüberwachung in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf Planung, Bemessung und Ausführung nicht gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn eine allgemeine Bauartgenehmigung oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung vorliegt. Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 4 aufgeführten Bauarten, für die anerkannte Prüfverfahren (Spalte 2) vorliegen und anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüf- zeugnisses bedürfen. Der Anwender hat die Übereinstimmung der Bauart mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis durch Übereinstimmungserklärung zu bestätigen. In Kapitel C 4 werden die bisher in Bauregelliste A Teil 3 getroffenen Regelungen fortgeführt. Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt ein Bauprodukt, das nicht Gegenstand gemein- schaftsweiter Harmonisierung ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkei oder in der Schweiz nach deren nationalen technischen Vorschriften rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, als den in und aufgrund der Bauordnung 1 gestellten Anforderungen entsprechend, sofern die nach den anderen nationalen technischen Vorschriften gestellten und erfüllten Anforderungen den in Deutschland in und aufgrund der Bauordnung1 gestellten Anforderungen für die vorgesehene Verwendung entsprechen. Dies schließt Anforderungen an das Verfahren und die Stellen der Konformitätsbewertung ein. ___________ 1 nach Landesrecht Seite 96 von 354 Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten C2 Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 MBO1 Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe Überein- stimmungs- bestätigung 1 2 3 4 C 2.1 Bauprodukte für den Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau C 2.1.1 Bindemittel C 2.1.1.1 Zement mit frühem Erstarren DIN 1164-2:2023-02 ÜZ (FE-Zement) und schnell erstarrender DIN 1164-11:2024-04 Portland- und Portlandkompositzement Zusätzlich gelten: (SE-Zement) Anlage C 2.1/1, Anlage C 2.1/9 C 2.1.1.2 "Zement mit einem erhöhten Anteil an organischen Bestandteilen" gestrichen in der MVV TB 2024/1 C 2.1.1.3 Portlandkompositzement CEM II/C-M DIN EN 197-5:2021-07 ÜZ und Kompositzement CEM VI C 2.1.2 Betonzusätze C 2.1.2.1 Trass DIN 51043-1, -2:2023-02 ÜZ C 2.1.3 Betonstähle C 2.1.3.1 Betonstabstahl DIN 488-2:2009-08 ÜZ DIN 488-6:2010-01 Zusätzlich gilt: DIN 488-1:2009-08 C 2.1.3.2 Betonstahlmatten DIN 488-4:2009-08 ÜZ DIN 488-6:2010-01 Zusätzlich gilt: DIN 488-1:2009-08 C 2.1.3.3 Betonstahl in Ringen / Bewehrungsdraht DIN 488-3:2009-08 ÜZ DIN 488-6:2010-01 Zusätzlich gilt: DIN 488-1:2009-08 C 2.1.3.4 Gitterträger DIN 488-5:2009-08 ÜZ DIN 488-6:2010-01 Zusätzlich gilt: DIN 488-1:2009-08 C 2.1.4 Beton C 2.1.4.1 Spritzbeton DIN EN 14487-1:2006-03 ÜZ8 Zusätzlich gilt: DIN 18551:2014-08 C 2.1.4.2 Standardbeton DIN 1045-2:2023-08 ÜH Zusätzlich gilt: DIN 1045-3:2023-08 1 nach Landesrecht 8 Gilt nur in den Ländern Bremen, Niedersachsen und Saarland (Stand 30.08.2010). In den Ländern, in denen die Verordnungen über die Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten und über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und Bauarten erlassen wurden, wird der Übereinstimmungsnachweis ÜZ durch die Prüfung bzw. Überwachung durch anerkannte Stellen nach Maßgabe der genannten Verordnungen und der jeweils betreffenden Norm ersetzt. Seite 97 von 354 Teil Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe Überein- stimmungs- bestätigung 1 2 3 4 C 2.1.4.3 Beton nach Eigenschaften, DIN 1045-2:2023-08 ÜZ Beton nach Zusammensetzung Zusätzlich gilt: DIN 1045-3:2023-08 Anlagen C 2.1/2 und C 2.1/3 Je nach Bauprodukt gilt: DAfStb-Richtlinie für vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) - AlkR - (2013-10), DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie) - TrBMR - (2005-06), DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton (2010-04) und DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2021-06), Teil 2 C 2.1.4.4 Einpressmörtel für Spannglieder DIN EN 447:1996-07 ÜZ8 Zusätzlich gilt: DIN EN 445:1996-07, DIN EN 446:1996-07 und Anlagen C 2.1/4 und C 2.1/5 C 2.1.4.5 Vergussmörtel, Vergussbeton DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und ÜZ Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel - VeBMR - (2019-07) Zusätzlich gilt: DIN 1045-2:2023-08, Anhang O C 2.1.5 Vorgefertigte Bauteile aus Beton und Stahlbeton, Betongläser und Ziegel C 2.1.5.1 Betonfenster DIN 18057:2005-08 ÜZ Zusätzlich gilt: Anlage C 2.1/6 C 2.1.5.2 Statisch mitwirkende Ziegel für Decken DIN 4159:2014-05 ÜZ mit nicht vorgefertigten Trägern C 2.1.5.3 "Statisch nicht mitwirkende Ziegel für Decken mit nicht vorgefertigten Trägern" gestrichen in der MVV TB 2019/1 C 2.1.5.4 Tragende Fertigteile aus Beton, DIN 1045-40:2023-08 ÜZ, Stahlbeton oder Spannbeton, welche gilt auch für nicht den harmonisierten Produktnormen Nichtserien- entsprechen fertigung C 2.1.5.5 Vorgefertigte Ziegeldecken DIN 1045-100:2017-09 ÜZ, in Verbindung mit gilt auch für DIN 1045-101:2017-09 Nichtserien- fertigung C 2.1.5.6 Tragende Fertigteile aus Stahlfaserbeton DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton ÜZ, (2021-06), gilt auch für DIN 1045-40:2023-08 Nichtserien- fertigung 8 Gilt nur in den Ländern Bremen, Niedersachsen und Saarland (Stand 30.08.2010). In den Ländern, in denen die Verordnungen über die Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten und über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und Bauarten erlassen wurden, wird der Übereinstimmungsnachweis ÜZ durch die Prüfung bzw. Überwachung durch anerkannte Stellen nach Maßgabe der genannten Verordnungen und der jeweils betreffenden Norm ersetzt. Seite 98 von 354 Teil Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe Überein- stimmungs- bestätigung 1 2 3 4 C 2.2 Bauprodukte für den Mauerwerksbau C 2.2.1 Statisch mitwirkende Ziegel für DIN 4159:2014-05 ÜZ Vergusstafeln C 2.2.2 Mauertafeln und Vergusstafeln DIN 1053-4:2018-05 ÜZ, in Verbindung mit DIN 1053-41:2018-05 gilt auch für Nichtserien- fertigung C 2.2.3 Keramikklinker DIN 105-4:2019-01 ÜZ DIN 105-4/A1:2021-04 in Verbindung mit DIN 105-41:2019-01 C 2.3 Bauprodukte für den Holzbau C 2.3.1 Vorgefertigte Bauteile C 2.3.1.1 Geklebte tragende Holzbauteile nach DIN 1052-10:2012-05 ÜH DIN 1052-10:2012-05, Abschnitte 6.2 bis Zusätzlich gilt: 6.5 und 6.7 außer Bauprodukte nach Anlage C 2.3/1 lfd. Nr. C 2.3.1.5 C 2.3.1.2 Tragwerke aus Balkenschichtholz, DIN 1052:2008-12 und ÜZ, Brettschichtholz oder Furnierschichtholz DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05 gilt auch für aus Nadelholz mit Nichtserien- Nagelplattenverbindungen fertigung C 2.3.1.3 Geklebte Verbundbauteile aus DIN 1052-10:2012-05 ÜZ Brettschichtholz, sofern nicht durch DIN EN 14080 erfasst, und Brettsperrholz C 2.3.1.4 Beidseitig geschlossene, nicht geklebte DIN 1052-11:2022-12 ÜZ, Holztafelelemente DIN 1052-11, Typ M2 gilt auch für Nichtserien- fertigung C 2.3.1.5 Beidseitig bekleidete oder beplankte DIN 1052-10:2012-05 ÜZ, geklebte Wand-, Decken- und Dach- Zusätzlich gilt sinngemäß: gilt auch für elemente, z.B. Tafelelemente für Richtlinie für die Überwachung von Nichtserien- Holzhäuser in Tafelbauart Wand-, Decken- und Dachtafeln für fertigung Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 (1992-06) C 2.3.1.6 Einseitig geschlossene, nicht geklebte DIN 1052-11:2022-12 ÜH Holztafelelemente, DIN 1052-11, Typ M1A und M1B C 2.3.1.7 Einseitig geschlossene, nicht geklebte DIN 1052-11:2022-12 ÜZ, gilt auch Holztafelelemente, für DIN 1052-11, Typ M1C Nichtserien- fertigung C 2.3.2 Verbindungsmittel C 2.3.2.1 Betonrippenstähle, Gewindestangen und DIN 1052-10:2012-05 ÜH Stahlstäbe mit Holzschraubengewinde Zusätzlich gilt: für den Holzbau Anlage C 2.3/2 C 2.3.2.2 Klammern, sofern nicht durch DIN 1052-10:2012-05 ÜHP DIN EN 14592 erfasst C 2.3.3 Klebstoffe für tragende Holzbauteile C 2.3.3.1 Phenoplaste und Aminoplaste des DIN EN 301:2023-05, ÜHP Klebstofftyps I für geklebte tragende Zusätzlich gilt: Verbindungen in und von Holzbauteilen Anlage C 2.3/3 Seite 99 von 354 Teil Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe Überein- stimmungs- bestätigung 1 2 3 4 C 2.4 Bauprodukte für den Metallbau C 2.4.1 Bauprodukte aus unlegierten Baustählen C 2.4.1.1 Blankstahl DIN EN 10278:1999-12 ÜHP Zusätzlich gilt: DIN EN 10277-2:2008-06 und Anlagen C 2.4/1 und C 2.4/2 C 2.4.1.2 Blanker gleichschenkliger scharfkantiger DIN 59370:2008-06 ÜHP Winkelstahl Zusätzlich gilt: DIN EN 10277-2:2008-06 und Anlagen C 2.4/1, C 2.4/2 und C 2.4/3 C 2.4.1.3 Warmgewalzte nahtlose Stahlrohre aus DIN 1629:1984-10 ÜHP unlegierten Stählen für die Verwendung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.