Hamburg

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

Verwaltungsvorschrift

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verwenden. Für fäkalienhaltiges Abwasser sind nach EN 13564-1:20021 Rückstauverschlüsse Typ 3 mit der Kennzeichnung „F“ zu verwenden. ____________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13564-1:2002-10. Seite 82 von 354 Anlagen | Teil Anlage B 2.2.6/2 Für die Verwendung der Rohre und Formstücke für die Grundstücksentwässerung können die in EN 1916:20021, Tabelle 1, nicht erfassten Eigenschaften entsprechend DIN V 1201:2004-08 nachgewiesen werden. __________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1916:2003-04. Anlage B 2.2.6/3 Für die Verwendung der Einstieg- und Kontrollschächte für die Grundstücksentwässerung können die in EN 1917:20021, Tabelle 1, nicht erfassten Eigenschaften entsprechend DIN V 4034-1:2004-08 nachgewiesen werden. ____________ 1 In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1917:2003-04. Anlage B 2.2.6/4 Rohre und Fittings sind mit Beschichtungsstoffen zum Korrosionsschutz mit einem Gehalt < 50 ppm Benzo(a)pyren verwendbar. Seite 83 von 354 Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind B3 Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen B 3.1 Allgemeines Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks bestimmte Grundanforderungen nach Art. 3 Abs. 1 der Bauproduktenverordnung an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen (und die weiteren harmonisierten Rechtsbereichen unterliegen). Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden Wesentlichen Merkmale unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 MBO1 ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Dies gilt nicht, sofern in Spalte 4, Buchst. d, eine andere Festlegung getroffen wurde. Hier ist eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden Wesentlichen Merkmalen nach § 22 MBO1 des Herstellers aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend. B 3.2 Bestimmungen nach § 85a Abs. 2 Nr. 3 MBO1 Lfd. Nr. Bauprodukt Maßgebende a: Konkreter Verwendungszweck Harmonisierungs- b: Gemäß MBO1 bestehende Grundanfor- rechtsvorschriften derung, ggf. mit Konkretisierung c: Fehlendes Wesentliches Merkmal d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden Wesentlichen Merkmals 1 2 3 4 B 3.2.1 Technische Gebäudeausrüstungen, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen B 3.2.1.1 Amalgamabscheider 2014/35/EU a: Verwendung in der 2014/30/EU Gebäudeentwässerung 93/42/EWG b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz 2006/42/EG c: Dichtheit, Verhinderung des Rückflusses, Geruchsdichtheit und ausreichender Abscheidegrad B 3.2.1.2 Kleinkläranlagen mit 2014/35/EU a: Verwendung in der motorischen Antrieben 2014/30/EU Gebäudeentwässerung 2006/42/EG b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz c: Dichtheit, Verhinderung des Rückflusses, Geruchsdichtheit und biologische Klärwirkung B 3.2.1.3 Anlagen zur Begrenzung von 2014/35/EU a: Verwendung in der Schwermetallen in 2014/30/EU Gebäudeentwässerung Abwässern, die bei der 2006/42/EG b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz Herstellung keramischer b.2: Nutzungssicherheit Erzeugnisse anfallen und die c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung mit motorischen Antrieben c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- ausgestattet sind und Regelungseinrichtungen Seite 84 von 354 Teil Lfd. Nr. Bauprodukt Maßgebende a: Konkreter Verwendungszweck Harmonisierungs- b: Gemäß MBO1 bestehende Grundanfor- rechtsvorschriften derung, ggf. mit Konkretisierung c: Fehlendes Wesentliches Merkmal d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden Wesentlichen Merkmals 1 2 3 4 B 3.2.1.4 Anlagen zur Begrenzung von 2014/35/EU a: Verwendung in der abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, 2014/30/EU Gebäudeentwässerung Antimon, Barium, Blei und 2006/42/EG b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz anderen Schwermetallen, die b.2: Nutzungssicherheit für einen Anfall von bei der c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung Herstellung und Verarbeitung c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- von Glas und künstlichen und Regelungseinrichtungen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu acht Kubikmetern pro Tag bemessen sind und die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind B 3.2.1.5 Anlagen zur Begrenzung von 2014/35/EU a: Verwendung in der Kohlenwasserstoffen in 2014/30/EU Gebäudeentwässerung mineralölhaltigen Abwässern, 2006/42/EG b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz die mit motorischen Antrieben b.2: Nutzungssicherheit ausgestattet sind c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen B 3.2.1.6 Anlagen zur Begrenzung des 2014/35/EU a: Verwendung in der Silbergehaltes in Abwässern 2014/30/EU Gebäudeentwässerung aus fotografischen Verfahren, 2006/42/EG b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz die mit motorischen Antrieben b.2: Nutzungssicherheit ausgestattet sind c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen B 3.2.1.7 Anlagen zur Begrenzung von 2014/35/EU a: Verwendung in der Halogenkohlenwasserstoffen 2014/30/EU Gebäudeentwässerung in Abwässern von chemischen 2006/42/EG b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz Reinigungen, die mit b.2: Nutzungssicherheit motorischen Antrieben c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung ausgestattet sind c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen B 3.2.1.8 Brandschutzklappen für 2014/35/EU a: Verwendung in Lüftungsanlagen Lüftungsleitungen, die nicht 2014/30/EU b: Brandschutz vom Anwendungsbereich der 2006/42/EG c: Dichtheit, Oberflächentemperatur, DIN EN 15650 erfasst werden Auslöseeinrichtung und Rauchmelder B 3.2.1.9 Rauchschutzklappen für 2014/35/EU a: Verwendung in Lüftungsanlagen Lüftungsleitungen 2014/30/EU b: Brandschutz 2006/42/EG c: Dichtheit, Rauchmelder und Schließen bei Unterbrechung der Hilfsenergiezufuhr B 3.2.1.10 "Lüftungsgeräte mit einem Volumenstrom von ≤ 1000 m3/h" gestrichen in der MVV TB 2025/1 B 3.2.1.11 Raumluftunabhängige 2014/35/EU a: Beheizung von Räumen Feuerstätten für feste 2014/30/EU b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz Brennstoffe mit motorisch 2006/42/EG b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der betriebenen Teilen Nutzung c.1: CO-Konzentration im Abgas, notwendiger Förderdruck c.2: Funktionssicherheit für diese Betriebsweise, selbstschließende Feuerraumtüren, Aufstellbedingungen, Mindestluftbedarf, Dichtheit Seite 85 von 354 Teil Lfd. Nr. Bauprodukt Maßgebende a: Konkreter Verwendungszweck Harmonisierungs- b: Gemäß MBO1 bestehende Grundanfor- rechtsvorschriften derung, ggf. mit Konkretisierung c: Fehlendes Wesentliches Merkmal d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden Wesentlichen Merkmals 1 2 3 4 B 3.2.1.12 Raumluftunabhängige 2014/35/EU a: Beheizung von Räumen Feuerstätten für flüssige 2014/30/EU b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz Brennstoffe mit motorisch 92/42/EWG b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der betriebenen Teilen 2006/42/EG Nutzung c.1: CO-Konzentration im Abgas, notwendiger Förderdruck c.2: Funktionssicherheit für diese Betriebsweise, selbstschließende Feuerraumtüren, Aufstellbedingungen, Mindestluftbedarf, Dichtheit B 3.2.1.13 Schnellregelbare Feuerstätten 2014/35/EU a: Beheizung von Räumen für feste Brennstoffe mit 2014/30/EU b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz motorisch betriebenen Teilen 2006/42/EG b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der für einzelne Räume oder Nutzung Raumgruppen c.1: CO-Konzentration im Abgas, (Einzelfeuerstätte) notwendiger Förderdruck c.2: Funktionssicherheit für diese Betriebsweise, Abschaltzeit, Brennstoffdosierung, Aufstellbedingungen, Mindestluftbedarf, Dichtheit B 3.2.1.14 „Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten 4 kW bis max. 400 kW“ gestrichen in der MVV TB 2019/1 B 3.2.1.15 „Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten < 4 kW und > 400 kW“ gestrichen in der MVV TB 2019/1 B 3.2.1.16 Baugruppen für die 2014/68/EU a: Beheizung von Räumen Erzeugung von Warmwasser, b.1: Brandschutz die von Hand mit festen b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz Brennstoffen beschickt b.3: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der werden Nutzung c.1: Brandsicherheit der Feuerstätte c.2: Soweit erforderlich: Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser, hygienische Verbrennung c.3: Nutzungssicherheit der Feuerstätte B 3.2.1.17 "Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe" gestrichen in der MVV TB 2019/1 B 3.2.1.18 Eigenständige 2014/35/EU a: Gewährleistung eines gefahrlosen Sicherheitseinrichtungen 2014/30/EU gemeinsamen Betriebes von zur Gewährleistung eines Lüftungsanlagen (einschließlich gefahrlosen gemeinsamen Raumluft absaugenden Anlagen wie Betriebes von Dunstabzugshauben oder Abluft- Lüftungsanlagen und Wäschetrockner) und raumluftabhängigen raumluftabhängigen Feuerstätten Feuerstätten b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung c.1: Verhinderung eines gefährlichen Unterdruckes im Aufstellraum der Feuerstätte während des Betriebes der Feuerstätte c.2: Funktionssicherheit B 3.2.1.19 "Wärmepumpen elektr." gestrichen in der MVV TB 2019/1 B 3.2.1.20 "Nicht elektrisch betriebene Wärmepumpen (Sorptions- oder motorisch betriebene WP)" gestrichen in der MVV TB 2019/1 B 3.2.1.21 "Thermische Solaranlagen, vorgefertigte Anlagen und Teilanlagen" gestrichen in der MVV TB 2019/1 Seite 86 von 354 Teil Lfd. Nr. Bauprodukt Maßgebende a: Konkreter Verwendungszweck Harmonisierungs- b: Gemäß MBO1 bestehende Grundanfor- rechtsvorschriften derung, ggf. mit Konkretisierung c: Fehlendes Wesentliches Merkmal d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden Wesentlichen Merkmals 1 2 3 4 B 3.2.1.22 Solarkollektoren mit 2014/68/EU a: Energiegewinnung zur Erwärmung von mechanisch gehaltener Heizwasser Glasdeckfläche mit einer b: Brandschutz maximalen Einzelglasfläche c: Brandverhalten der Bauteile, wenn bis 3,0 m2 für die schwerentflammbar oder nichtbrennbar Verwendung: gefordert - im Dachbereich mit einem Neigungswinkel ≤ 75°5 - bei gebäudeunabhängigen Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich B 3.2.1.23 Solarkollektoren und deren 2014/68/EU a: Energiegewinnung zur Erwärmung von Verwendung abweichend von Heizwasser B 3.2.1.22 oder B 3.2.1.33 b.1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit b.2: Brandschutz c.1: Je nach Einbausituation sind die Bestimmungen von A 1.2.7 zu erfüllen c.2: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordert B 3.2.1.24 "Solarspeicher" gestrichen in der MVV TB 2019/1 B 3.2.1.25 Photovoltaische Module mit 2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude mechanisch gehaltener b: Brandschutz Glasdeckfläche mit einer c: Brandverhalten der Bauteile, wenn maximalen Einzelglasfläche schwerentflammbar oder nichtbrennbar bis 3,0 m2 für die gefordert Verwendung: - im Dachbereich mit einem Neigungswinkel < 75°5 - bei gebäudeunabhängigen Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich B 3.2.1.26 Photovoltaische Module ohne 2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude Glasdeckflächen für die b: Brandschutz Verwendung c: Brandverhalten der Bauteile, wenn - im Dachbereich schwerentflammbar oder nichtbrennbar - bei gebäudeunabhängigen gefordert Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich B 3.2.1.27 Photovoltaische Module und 2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude deren Verwendung b.1: Mechanische Festigkeit und abweichend von Standsicherheit B 3.2.1.25 oder b.2: Brandschutz B 3.2.1.26 c.1: Je nach Einbausituation sind die Bestimmungen von A 1.2.7 zu erfüllen c.2: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordert B 3.2.1.28 "Trinkwasserspeicher" gestrichen in der MVV TB 2019/1 1 nach Landesrecht 5 Hinweis: Bei Verwendung über Verkehrsflächen, die durch herabfallende Glasteile gefährdet werden können (Überkopfverglasung), sind die Bestimmungen von Abschnitt A 1.2.7 zu beachten. Seite 87 von 354 Teil Lfd. Nr. Bauprodukt Maßgebende a: Konkreter Verwendungszweck Harmonisierungs- b: Gemäß MBO1 bestehende Grundanfor- rechtsvorschriften derung, ggf. mit Konkretisierung c: Fehlendes Wesentliches Merkmal d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.